
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte: Krankenversicherung im Wahlamt
Ehrenamt oder Beamtenverhältnis auf Zeit, Beihilfe ab Amtsantritt, Öffnungsaktion und Versorgung nach dem Amt: was kommunale Wahlbeamte klären sollten.
Verwaltung und Finanzen
Rathaus, Kreisverwaltung, Standesamt: Kommunalbeamte erhalten Beihilfe nach Landesrecht, oft über eine kommunale Kasse. Was das für die PKV heißt.

Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte arbeiten in Stadt- und Gemeindeverwaltungen, in Kreisverwaltungen und Landratsämtern – in der Kämmerei, im Ordnungsamt, in der Ausländerbehörde oder im Standesamt. Ihr Dienstherr ist die Gemeinde oder der Kreis; das Beamtenstatusgesetz gibt Gemeinden und Gemeindeverbänden ausdrücklich das Recht, Beamte zu haben (§ 2 BeamtStG). Das Beihilferecht kommt trotzdem vom Land.
Für die private Krankenversicherung heißt das: Wer bei einer Stadt in Westfalen arbeitet, erhält Beihilfe nach den Regeln Nordrhein-Westfalens, wer bei einer bayerischen Gemeinde arbeitet, nach bayerischem Recht. Wer die Beihilfe festsetzt und auszahlt, ist dagegen oft nicht die Kommune selbst, sondern eine kommunale Versorgungs- oder Beihilfekasse.
Auf einen Blick
Kommunalbeamte unterliegen dem Beamtenrecht ihres Landes und damit auch dessen Beihilfevorschriften. Wie die Beihilfe organisiert ist, entscheidet die Kommune: Sie kann selbst festsetzen oder die Aufgabe einer Kasse übertragen. In Bayern erlaubt das Beamtengesetz Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen der Staatsaufsicht unterstehenden Körperschaften ausdrücklich, für ihre Beihilfepflichten eine Versicherung abzuschließen oder Dienstleister einzubeziehen (Art. 96 Abs. 4 BayBG).
Zwei Beispiele zeigen die Größenordnung: In Westfalen-Lippe sind 451 Kommunen und kommunale Organisationen Mitglied der Beihilfekasse der Kommunalen Versorgungskassen (kvw), die nach der Beihilfenverordnung NRW abrechnet. In Baden-Württemberg haben mehr als 98 % der Mitglieder ihre Beihilfe auf den Kommunalen Versorgungsverband (KVBW) übertragen, der jährlich über 400.000 Beihilfefestsetzungen erlässt.
Am Leistungsumfang ändert die Kasse nichts – maßgeblich bleibt die Beihilfeverordnung des Landes. Für Ihre PKV heißt das: Wechseln Sie zu einer anderen Kommune im selben Land, bleibt das Beihilferecht gleich; nur Antragsweg und Ansprechpartner ändern sich.
In Kommunen arbeiten Beamte und Tarifbeschäftigte oft mit gleichen Aufgaben nebeneinander. Im Standesamt etwa ist „Standesbeamtin“ oder „Standesbeamter“ eine Funktion: Bestellt werden können Beamte und Angestellte (§ 2 PStG). Beihilfeberechtigt sind Sie nur, wenn Sie tatsächlich im Beamtenverhältnis stehen.
Im Außendienst des Ordnungsamts, in der Ausländerbehörde oder bei Vollstreckungen kommt es zu Konflikten. Wer im Dienst verletzt wird, erleidet in der Regel einen Dienstunfall; Angriffe wegen der Beamteneigenschaft stehen auch außerhalb des Dienstes gleich (für den Bund § 31 Abs. 4 BeamtVG, die Länder regeln dies in ihren Versorgungsgesetzen). Die Heilbehandlung bezahlt dann die Dienstunfallfürsorge – in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich als alleinige Erstattungsstelle, Beihilfe und PKV sind daran nicht beteiligt.
Heilfürsorge, also die vollständige Krankenversorgung durch den Dienstherrn, gibt es für bestimmte Vollzugsdienste wie Polizei und Feuerwehr, nicht für die allgemeine Kommunalverwaltung. Für die Berufsfeuerwehr als kommunalen Dienst gelten eigene Regeln, die auf der Seite PKV für Feuerwehrbeamte erklärt sind.
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte sowie – je nach Land – Beigeordnete oder berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder werden gewählt. Ob sie Beamte auf Zeit oder Ehrenbeamte sind, bestimmt das Kommunalrecht; in Bayern regelt das Art. 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte. Ehrenbeamte sind nicht beihilfeberechtigt (etwa § 2 Abs. 3 BayBhV), hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit dagegen schon.
Wer aus einem Angestelltenverhältnis ins Amt gewählt wird, war bisher meist gesetzlich versichert. Mit Beginn des Beamtenverhältnisses, also mit Ernennung oder Amtsantritt, wird man versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V); die Krankenkasse führt die Versicherung aber als freiwillige Mitgliedschaft weiter, wenn man nicht binnen zwei Wochen nach ihrem Hinweis austritt und eine andere Absicherung nachweist (§ 188 Abs. 4 SGB V). Die Öffnungsaktion der PKV gilt ausdrücklich auch für Beamte auf Zeit ohne vorheriges Probeverhältnis: Antrag binnen sechs Monaten, keine Ablehnung, keine Leistungsausschlüsse, Risikozuschlag höchstens 30 %.
Entscheidend ist das Ende der Amtszeit. Ob danach Versorgung und damit weiter Beihilfe zusteht, hängt von Amtsdauer und Landesrecht ab. Ohne Ruhestand gibt es in der Regel Übergangsgeld, und so lange bleibt die Beihilfe etwa in Nordrhein-Westfalen (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 LBG NRW) und Bayern (§ 2 BayBhV) bestehen. Entfällt die Beihilfe danach, können Sie die PKV innerhalb von sechs Monaten ohne Risikoprüfung auf vollen Schutz umstellen (§ 199 Abs. 2 VVG); ein Zuschlag aus der Öffnungsaktion bleibt dabei auf 30 % begrenzt.
Wer nach dem 55. Geburtstag wieder als Angestellter arbeitet, kommt in die gesetzliche Krankenversicherung in der Regel nicht zurück: § 6 Abs. 3a SGB V schließt das aus, wenn in den fünf Jahren davor keine gesetzliche Versicherung bestand und mindestens die Hälfte dieser Zeit Versicherungsfreiheit vorlag – etwa als Beamter. Die PKV sollte deshalb von Anfang an auf Dauer angelegt sein.
Kommunen bilden ihren Nachwuchs vor allem im mittleren und gehobenen Dienst aus (je nach Land anders benannt). Die Amtsbezeichnung trägt einen Zusatz, der auf Dienstherrn oder Verwaltungszweig hinweist – in Bayern etwa „Verwaltungs-“, andere Länder verwenden eigene Zusätze.
Anwärterinnen und Anwärter sind von Beginn an beihilfeberechtigt und können die Öffnungsaktion bereits als Beamte auf Widerruf nutzen. Mit der Ernennung auf Probe steht die Umstellung in den regulären Beihilfetarif an; mehr dazu unter PKV für Beamtenanwärter.
Mehrere Länder bieten statt der Beihilfe einen pauschalen Zuschuss zur Krankenversicherung an, der dann auch für Kommunalbeamte gilt – in Baden-Württemberg etwa seit 1. Januar 2023. Die Entscheidung ist dort unwiderruflich und gilt auch für die Angehörigen; die Öffnungsaktion der PKV steht danach nicht mehr offen. Sie sollte deshalb vorher durchgerechnet werden.
| Amt | Laufbahn | Typische Aufgaben |
|---|---|---|
| Verwaltungssekretärin / Verwaltungssekretär | mittlerer Dienst | Eingangsamt; Zusatz je nach Land und Dienstherr; Bürgerbüro, Meldewesen, Kasse |
| Verwaltungsinspektorin / Verwaltungsinspektor | gehobener Dienst | Eingangsamt; Sachbearbeitung etwa in Ordnungsamt, Ausländerbehörde oder Kämmerei |
| Verwaltungsamtfrau / Verwaltungsamtmann | gehobener Dienst | Sachgebietsleitung in Fachämtern |
| Verwaltungsrätin / Verwaltungsrat | höherer Dienst | Amtsleitung oder Rechtsamt, vor allem in größeren Kommunen |
| Standesbeamtin / Standesbeamter | Funktion (Beamte oder Angestellte) | Beurkundungen im Personenstandswesen, bei dieser Tätigkeit weisungsfrei (§ 2 PStG) |
| Kämmerin / Kämmerer | Funktion, Status je nach Kommune | Leitung der kommunalen Finanzverwaltung |
| Bürgermeisterin / Bürgermeister (hauptamtlich) | Beamtin oder Beamter auf Zeit | kommunaler Wahlbeamter; ehrenamtliche Bürgermeister sind Ehrenbeamte ohne Beihilfe |
| Landrätin / Landrat | Wahlbeamtin oder Wahlbeamter | Leitung der Kreisverwaltung; Status nach Kommunalrecht des Landes |
Die Bezeichnungen der Laufbahnen unterscheiden sich je nach Bund und Land.
Das entscheidet Ihr Dienstherr. Viele Kommunen übertragen Festsetzung und Auszahlung einer kommunalen Kasse, etwa der kvw in Westfalen-Lippe oder dem KVBW in Baden-Württemberg; andere setzen selbst fest. Ihr Anspruch richtet sich in jedem Fall nach dem Beihilferecht des Landes.
Mit Beginn des Beamtenverhältnisses auf Zeit, je nach Land mit der Ernennung oder dem Amtsantritt, werden Sie versicherungsfrei. Die Krankenkasse führt Sie als freiwilliges Mitglied weiter, wenn Sie nicht binnen zwei Wochen nach ihrem Hinweis austreten und eine andere Absicherung nachweisen; als freiwilliges Mitglied tragen Sie den Beitrag allein. Für die PKV gilt die Öffnungsaktion, wenn Sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten stellen. Planen Sie dabei das Ende der Amtszeit mit.
Erhalten Sie Versorgung, bleiben Sie beihilfeberechtigt, oft mit einem höheren Bemessungssatz als Versorgungsempfänger – in Bayern 70 %. Ohne Versorgung erhalten Sie in der Regel Übergangsgeld; solange es gezahlt wird, bleiben Sie etwa in Nordrhein-Westfalen und Bayern beihilfeberechtigt. Entfällt die Beihilfe, können Sie die PKV innerhalb von sechs Monaten ohne Risikoprüfung und Wartezeiten auf vollen Schutz umstellen (§ 199 Abs. 2 VVG). Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nach dem 55. Lebensjahr ausgeschlossen, wenn Sie in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei waren (§ 6 Abs. 3a SGB V).
Nein. Standesbeamter ist eine Funktion, für die Beamte und Angestellte bestellt werden können (§ 2 PStG). Ob Sie Beihilfe erhalten, hängt allein davon ab, ob Sie im Beamtenverhältnis stehen.
Im selben Land bleibt das Beihilferecht dasselbe, nur die zuständige Stelle wechselt. Eine gewählte pauschale Beihilfe müssen Sie in Sachsen nach der Versetzung beim neuen Dienstherrn neu beantragen, sonst gilt dort die individuelle Beihilfe; in Mecklenburg-Vorpommern geht sie mit über. Gehen Sie zu einem Dienstherrn in einem anderen Land oder zum Bund, gilt dessen Recht. Ändert sich dabei der Bemessungssatz, haben Sie sechs Monate Zeit, die PKV ohne Risikoprüfung anzupassen. Beamtenberatung24 berät Kommunalbeamte telefonisch in allen 16 Ländern zu den jeweiligen Regeln.
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.

Ehrenamt oder Beamtenverhältnis auf Zeit, Beihilfe ab Amtsantritt, Öffnungsaktion und Versorgung nach dem Amt: was kommunale Wahlbeamte klären sollten.

In welchen Ländern auch Kommunalbeamte die pauschale Beihilfe wählen können, welche Fristen und Bindungen gelten und für wen sich die Wahl eignet.

Landesrecht, kommunale Kasse oder eigene Beihilfestelle: wer Ihre Beihilfe festsetzt, wie Umlagen wirken und was beim Wechsel zum Land gilt.
Die Beihilfe richtet sich nach Ihrem Dienstherrn. Bemessungssätze, Heilfürsorge und pauschale Beihilfe unterscheiden sich zwischen Bund und Ländern. Wählen Sie Ihren Dienstherrn: