Schule und Hochschule
PKV für Lehrerinnen und Lehrer
Verbeamtete Lehrkräfte in allen 16 Ländern: Besoldung nach Schulform, Beihilfe in Familie und Elternzeit, Haftung im Schulalltag und Dienstunfähigkeit.

Seit Berlin 2022 zur Verbeamtung zurückgekehrt ist, verbeamten alle 16 Länder ihre Lehrkräfte in der Regel. Für Lehrerinnen und Lehrer gilt damit fast überall dasselbe Grundmodell: Beihilfe des Landes plus private Restkostenversicherung, mit Regeln, die sich von Land zu Land unterscheiden.
Was Lehrkräfte von anderen Beamten unterscheidet, sind weniger die Tarife als die Berufswege: Referendariat als Beamte auf Widerruf, Teilzeit- und Familienphasen, Wechsel zwischen Ländern und ein Beruf mit Aufsichtspflicht. Ausführliche Antworten zu Kosten, Selbstbeteiligung und Leistungen gibt unser PKV-Ratgeber für Lehrer.
Auf einen Blick
- Alle 16 Länder verbeamten Lehrkräfte in der Regel, Berlin wieder seit 2022.
- Grundschule: A 13 in elf Ländern, A 12 u. a. in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und im Saarland.
- Studienrätinnen und Studienräte beginnen im höheren Dienst mit A 13.
- Der PKV-Beitrag hängt nicht von der Besoldung ab – eine Beförderung ändert ihn nicht.
- Bei Aufsichtsfehlern nimmt der Dienstherr nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff.
Verbeamtung in allen Ländern – mit Berliner Sonderregeln
Berlin hat im März 2022 beschlossen, Lehrkräfte wieder zu verbeamten, und folgt damit nach eigener Aussage allen anderen Ländern. Neu eingestellte Lehrkräfte werden dort seit Sommer 2022 in der Regel verbeamtet. Bestandslehrkräfte können nach dem Lehrkräfteverbeamtungsgesetz noch bis zum 31. Dezember 2026 auf Antrag verbeamtet werden, sofern sie unter anderem Altersgrenze, Staatsangehörigkeit und gesundheitliche Eignung erfüllen.
Wer als angestellte Lehrkraft verbeamtet wird, steht vor derselben Wahl wie ein Berufsanfänger. Nach den Bedingungen des PKV-Verbands entsteht ein neuer Anspruch auf die Öffnungsaktion auch dann, wenn eine Gesetzesänderung die Verbeamtung erst möglich macht; der Antrag muss binnen sechs Monaten beim Versicherer eingehen. In Berlin gibt es als Alternative seit 2020 die pauschale Beihilfe, deren Wahl in der Regel endgültig ist.
Besoldung nach Schulform
Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen beginnen im höheren Dienst als Studienrätin oder Studienrat in A 13; Beförderungsämter sind Oberstudienrat (A 14), Studiendirektor (A 15) und Oberstudiendirektor (A 16).
Grundschullehrkräfte gehören in der Regel dem gehobenen Dienst an, je nach Land anders benannt. Nach einer Übersicht des Deutschen Schulportals vom September 2026 erhalten sie in elf Ländern A 13, zuletzt umgestellt in Nordrhein-Westfalen zum 1. August 2026. Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland zahlen A 12; Bayern und Hessen zahlen A 12 mit einer stufenweise steigenden Zulage und sehen die volle Angleichung für 2028 vor.
Für die PKV spielt die Besoldungsgruppe keine Rolle: Die Beiträge richten sich nach Alter und Gesundheitszustand bei Vertragsbeginn sowie nach dem gewählten Schutz, nicht nach dem Einkommen. In der freiwilligen gesetzlichen Versicherung steigt der Beitrag dagegen mit den Bezügen.
Familie, Teilzeit und Elternzeit
Lehrkräfte sind Landesbeamte, maßgeblich sind daher die Regeln ihres Landes. Beim Bund genügt für die Beihilfe der Anspruch auf Besoldung, auch in Teilzeit; in der Elternzeit bleibt sie bestehen, und der Bemessungssatz steigt auf 70 %. Für familienbedingte Beurlaubungen gewährt der Bund Krankheitsfürsorge entsprechend der Beihilfe.
Kinder erhalten beim Bund 80 % Beihilfe und können über einen Kindertarif privat versichert werden. Ist der Ehepartner gesetzlich versichert, sind die Kinder dort nicht beitragsfrei familienversichert, wenn die privat versicherte Lehrkraft regelmäßig mehr verdient und ihr Einkommen ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Monat übersteigt. Neugeborene lassen sich binnen zwei Monaten ohne Gesundheitsprüfung nachversichern.
Haftung im Schulalltag
Verletzt eine Lehrkraft bei Unterricht, Aufsicht oder Klassenfahrt eine Amtspflicht gegenüber Dritten, haftet grundsätzlich das Land. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann es Rückgriff nehmen; Schäden am Eigentum des Dienstherrn muss die Lehrkraft ebenfalls nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ersetzen.
Für solche Fälle, etwa wenn ein Schulschlüssel grob fahrlässig verloren geht, gibt es eine eigene Absicherung; Näheres unter Diensthaftpflichtversicherung für Beamte.
Dienstunfähigkeit: was mit der Krankenversicherung geschieht
Dienstunfähig ist, wer seine Dienstpflichten dauernd nicht mehr erfüllen kann; auch wer innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht auf baldige Genesung hat, kann als dienstunfähig gelten. Wer noch mindestens die Hälfte der Arbeitszeit leisten kann, bleibt begrenzt dienstfähig im Dienst.
Ein Ruhegehalt gibt es in der Regel erst nach fünf Dienstjahren, außer bei einer Dienstbeschädigung. Wer vorher ausscheidet, verliert mit dem Beamtenstatus die Beihilfe und muss die PKV aufstocken oder wird, etwa bei einer Anstellung, gesetzlich pflichtversichert. Ruhestandsbeamte behalten die Beihilfe. Wie sich die Lücke der ersten Jahre schließen lässt, steht unter Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte.
Typische Ämter und Laufbahnen
| Amt | Laufbahn | Typische Aufgaben |
|---|---|---|
| Lehrerin / Lehrer an Grundschulen | gehobener Dienst, A 12 oder A 13 je nach Land | Unterricht in der Primarstufe |
| Konrektorin / Konrektor | gehobener Dienst | Stellvertretung der Schulleitung, z. B. an Grund- und Mittelschulen; in Bayern A 13 oder A 14 |
| Rektorin / Rektor | gehobener Dienst | Leitung einer Grund- oder Mittelschule; Einstufung je nach Land und Schule |
| Studienrätin / Studienrat | höherer Dienst, A 13 | Eingangsamt an Gymnasien und beruflichen Schulen |
| Oberstudienrätin / Oberstudienrat | höherer Dienst, A 14 | Erstes Beförderungsamt im höheren Schuldienst |
| Studiendirektorin / Studiendirektor | höherer Dienst, A 15 | Beförderungsamt im höheren Schuldienst |
| Oberstudiendirektorin / Oberstudiendirektor | höherer Dienst, A 16 | Leitung eines Gymnasiums oder einer beruflichen Schule |
| Studienrätin / Studienrat im Förderschuldienst | A 13 (Amtsbezeichnung in Bayern) | Sonderpädagogik; Bezeichnungen unterscheiden sich je nach Land |
Die Bezeichnungen der Laufbahnen unterscheiden sich je nach Bund und Land.
Häufige Fragen
Wird mein PKV-Beitrag teurer, wenn ich befördert werde?
Nein. Private Krankenversicherer kalkulieren nach Alter, Gesundheitszustand bei Vertragsbeginn und gewähltem Schutz, nicht nach dem Einkommen. In der freiwilligen gesetzlichen Versicherung steigt der Beitrag dagegen mit den Bezügen und weiteren Einnahmen.
Was passiert mit Beihilfe und PKV bei einem Wechsel in ein anderes Land?
Mit dem neuen Dienstherrn gilt dessen Beihilferecht. Ändert sich Ihr Bemessungssatz, passt der Versicherer den Tarif auf Antrag binnen sechs Monaten ohne Gesundheitsprüfung an. Eine pauschale Beihilfe entfällt, wenn das neue Land sie nicht vorsieht.
Ich bin Bestandslehrkraft in Berlin und werde verbeamtet. Gilt für mich die Öffnungsaktion?
In der Regel ja: Nach den Bedingungen des PKV-Verbands entsteht ein neuer Anspruch, wenn eine Gesetzesänderung die Verbeamtung erst möglich gemacht hat. Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach der Verbeamtung beim Versicherer eingehen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, prüft der Versicherer, bei dem Sie den Antrag stellen.
Bleibe ich in der Elternzeit privat versichert?
Ja. Der Beihilfeanspruch besteht weiter, ebenso der PKV-Vertrag, dessen Beitrag nicht vom Einkommen abhängt. Beim Bund steigt der Bemessungssatz in der Elternzeit auf 70 %, und es gibt einen Zuschuss zu den Beiträgen; die Länder regeln das jeweils selbst.
Brauche ich als Lehrkraft eine Diensthaftpflichtversicherung?
Gegenüber Dritten haftet bei Amtspflichtverletzungen grundsätzlich das Land. Persönlich in Anspruch genommen werden Sie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, im Rückgriff oder für Schäden am Eigentum des Dienstherrn. Eine Diensthaftpflichtversicherung ist für dieses Rückgriffsrisiko gedacht.
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- Land Berlin: Lehrkräfte werden wieder verbeamtet (Pressemitteilung, 22.03.2022)
- Senatsverwaltung für Bildung Berlin: Wir verbeamten Lehrkräfte in Berlin (Stand 01.10.2026)
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die PKV für Beamte und deren Angehörige (Broschüre, Stand Januar 2026)
- Landesverwaltungsamt Berlin: Pauschale Beihilfe
- Verbraucherzentrale Niedersachsen: Die pauschale Beihilfe – was ist zu beachten? (Stand 15.10.2025)
- Deutsches Schulportal: Lehrer-Gehalt – wo Lehrkräfte A 13 und wo A 12 verdienen (25.09.2026)
- Anlage I BBesG – Bundesbesoldungsordnung A
- Bayerisches Besoldungsgesetz, Anlage 1 (Besoldungsordnung A)
- PKV-Verband: Wie hoch sind die Beiträge für Beamte in der PKV?
- PKV-Verband: Wie funktioniert die private Krankenversicherung für Beamte?
- § 80 BBG – Beihilfe
- § 92 BBG – Familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung
- § 46 BBhV – Bemessung der Beihilfe
- § 9 MuSchEltZV – Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen (Bund)
- § 10 SGB V – Familienversicherung
- § 198 VVG – Kindernachversicherung
- Art. 34 GG – Haftung bei Amtspflichtverletzung
- § 48 BeamtStG – Pflicht zum Schadensersatz
- § 26 und § 27 BeamtStG – Dienstunfähigkeit, begrenzte Dienstfähigkeit
- § 4 BeamtVG – Entstehen des Ruhegehalts (Bund)
- PKV-Verband: Krankenversicherungsschutz bei Änderung oder Wegfall der Beihilfe
Was gilt in Ihrem Bundesland?
Die Beihilfe richtet sich nach Ihrem Dienstherrn. Bemessungssätze, Heilfürsorge und pauschale Beihilfe unterscheiden sich zwischen Bund und Ländern. Wählen Sie Ihren Dienstherrn: