Aktualisiert am 12. Oktober 2026
Pauschale Beihilfe für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte: wo sie gilt und für wen sie passt
In welchen Ländern auch Kommunalbeamte die pauschale Beihilfe wählen können, welche Fristen und Bindungen gelten und für wen sich die Wahl eignet.
Elf Länder bieten ihren Beamtinnen und Beamten statt der Beihilfe zu einzelnen Rechnungen einen Zuschuss zur Krankenversicherung an, die pauschale Beihilfe. Weil sie im Beamtenrecht des Landes steht, gilt sie dort grundsätzlich auch für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte. Beantragt, entschieden und bezahlt wird sie aber bei der Kommune oder ihrer Kasse.
Die Wahl ist fast überall endgültig, erfasst meist die Familie und schließt die Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer aus. Dieser Beitrag zeigt, in welchen Ländern Kommunalbeamte wählen können, welche Bedingungen dort gelten und für wen sich die pauschale Beihilfe eignet und für wen eher nicht.
Auf einen Blick
- Neun der elf Länder mit pauschaler Beihilfe haben Kommunen als Dienstherren; Berlin und Hamburg nicht.
- Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrags, bei privater Vollversicherung höchstens die Hälfte des Basistarifs.
- Die Wahl ist unwiderruflich und gilt meist für die ganze Familie; nur Sachsen-Anhalt lässt einen Widerruf zu.
- Wer innerhalb Sachsens den Dienstherrn wechselt, muss die pauschale Beihilfe neu beantragen.
- Sie kann sich für Familien in der GKV, bei schweren Vorerkrankungen oder später Verbeamtung eignen.
In welchen Ländern Kommunalbeamte wählen können
Die pauschale Beihilfe steht in den Beamtengesetzen der Länder, die auch für Gemeinden und Kreise gelten. Für Kommunalbeamte kommen deshalb neun Länder in Frage; Berlin und Hamburg bieten sie zwar an, trennen als Stadtstaaten aber nicht zwischen Land und Gemeinden. Nach den Daten unserer Übersicht der Bundesländer (Stand Oktober 2026) gilt:
- Baden-Württemberg: seit 1. Januar 2023 (§ 78a LBG), Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten; für seine Mitglieder nimmt ihn der Kommunale Versorgungsverband entgegen.
- Brandenburg: seit 1. Januar 2020 (§ 62 Abs. 6 LBG); das Landesbeamtengesetz gilt ausdrücklich für Gemeinden und Gemeindeverbände.
- Bremen: seit 1. Januar 2020, für Beamte auf Widerruf seit 1. Juni 2019 (§ 80 Abs. 7 BremBG), auch für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.
- Mecklenburg-Vorpommern: seit 1. Mai 2026 (§ 80a LBG M-V); über Anträge kommunaler Beamter entscheidet die Kommune und zahlt die Pauschale selbst aus.
- Niedersachsen: seit 1. Februar 2024 (§ 80a NBG), Antragsfrist ein Jahr.
- Sachsen: seit 1. Januar 2024 (§ 80a SächsBG); kommunale Beamte beantragen sie beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen.
- Sachsen-Anhalt: seit 1. Januar 2026, nur für freiwillig gesetzlich Versicherte (§ 3d BesVersEG LSA); das Gesetz erstreckt den Zuschuss auf die mittelbaren Landesbeamten, zu denen die Beamten der Gemeinden und Landkreise gehören (§ 1 BesVersEG LSA). Beantragt wird er bei der Stelle, die die Bezüge zahlt.
- Schleswig-Holstein: eingeschränkt seit 1. Januar 2024, nur für freiwillig gesetzlich Versicherte und nur, wenn ein Wechsel in den Basistarif der PKV finanziell nachteilig oder nicht möglich ist; ohne diese Prüfung für Beamte auf Widerruf und auf Zeit sowie für am 30. November 2023 freiwillig Versicherte (§ 80a LBG). Kommunale Beamte beantragen ihn bei ihrer Personalverwaltung; rechnet die Versorgungsausgleichskasse ihre Bezüge ab, zahlt sie ihn aus.
- Thüringen: seit 1. Januar 2020 (§ 72 Abs. 6 ThürBG); schon der Gesetzentwurf rechnete einen Teil der Mehrkosten den Kommunen zu.
- Keine pauschale Beihilfe gibt es in Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland, ebenso wenig beim Bund; Hessen gewährt freiwillig gesetzlich Versicherten stattdessen eine Sachleistungsbeihilfe. Das Saarland plant sie nach Angaben der GdP ab 1. Januar 2028, beschlossen ist sie noch nicht.
Höhe, Antrag und Fristen
Die Pauschale beträgt die Hälfte des Beitrags zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Krankheitskostenvollversicherung, bei privater Versicherung höchstens die Hälfte des Basistarifbeitrags; eine beihilfekonforme Teilversicherung genügt nicht. Einen Zuschuss zur Pflegeversicherung zahlen etwa Baden-Württemberg, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt nicht, Pflegeaufwendungen bleiben aber individuell beihilfefähig. In Sachsen deckt die Pauschale bei gesetzlich Versicherten nur den Beitragsanteil aus Besoldung oder Versorgung, in Sachsen-Anhalt nur den eigenen Beitrag der Beamtin oder des Beamten.
Wann Sie den Antrag stellen müssen, regelt jedes Land selbst. Baden-Württemberg setzt eine Ausschlussfrist von fünf Monaten, die etwa mit der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses beginnt, Niedersachsen eine Frist von einem Jahr. Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern kennen keine Frist, zahlen aber erst ab dem Monat nach dem Antrag und nicht rückwirkend; beide nehmen Anträge schon vor der Ernennung an. In Sachsen-Anhalt wirken Anträge, die bis 31. Dezember 2026 gestellt werden, auf den 1. Januar 2026 zurück.
Eine Entscheidung mit langer Wirkung
Antrag und Verzicht auf die individuelle Beihilfe sind in allen genannten Ländern außer Sachsen-Anhalt unwiderruflich; Sachsen-Anhalt lässt den Widerruf zum Monatsbeginn mit drei Monaten Vorlauf zu. Die Wahl erfasst in der Regel auch Ehe- und Lebenspartner und Kinder, so ausdrücklich in Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen. Neu wählen können Sie meist nur mit einem neuen Beamtenverhältnis, etwa nach dem Vorbereitungsdienst; in Mecklenburg-Vorpommern nicht, wenn das bisherige Beamtenverhältnis nur umgewandelt wird.
Die Pauschale bleibt bei der Hälfte des Beitrags, auch mit Kindern und im Ruhestand, wie Thüringen ausdrücklich festhält; Sachsen bestätigt das für den Ruhestand. Die individuelle Beihilfe steigt dagegen im Ruhestand meist auf 70 %. Leistungen über dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung, etwa Chefarzt und Zweibettzimmer, erstattet die Beihilfe nach der Wahl nicht mehr; in Baden-Württemberg entfällt dafür der Monatsbeitrag für Wahlleistungen.
Beim Wechsel des Dienstherrn kommt es auf das Land an. In Sachsen bindet der Antrag nur den bisherigen Dienstherrn; nach einer Versetzung, etwa von einer Stadt zum Freistaat, ist ein neuer Antrag nötig, sonst gilt die individuelle Beihilfe. In Mecklenburg-Vorpommern geht der Anspruch bei einer Versetzung innerhalb des Landes mit über. Wer in ein Land ohne pauschale Beihilfe wechselt, zahlt den Kassenbeitrag wieder allein; in die PKV führt dann nur der Weg mit Gesundheitsprüfung, weil die Öffnungsaktion nach der Wahl der pauschalen Beihilfe nicht mehr offensteht.
Für wen sie sich eignen kann
Ob sich die pauschale Beihilfe rechnet, hängt von Familie, Gesundheit, Alter und Einkommen ab. In diesen Fällen lohnt ein genauer Vergleich:
- Familie in der gesetzlichen Krankenversicherung: Ehe- oder Lebenspartner ohne oder mit geringem eigenem Einkommen und Kinder sind beitragsfrei familienversichert (§ 10 SGB V), in der PKV braucht jede Person einen eigenen Vertrag. Kinder sind allerdings nicht familienversichert, wenn Ihr Ehe- oder Lebenspartner nicht gesetzlich versichert ist, mehr verdient als Sie und im Monat über einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt (§ 10 Abs. 3 SGB V).
- Schwere Vorerkrankungen oder eine Behinderung: Die Öffnungsaktion begrenzt Zuschläge auf 30 %, gilt aber nur binnen sechs Monaten nach der ersten Verbeamtung und grundsätzlich nicht für frühere Privatversicherte. Wer sie nicht nutzen kann, bleibt in der GKV ohne Gesundheitsprüfung versichert, sofern er dort schon Mitglied ist.
- Späte Verbeamtung: Wer nach Jahren als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter verbeamtet wird und bis dahin gesetzlich versichert war, kann Mitglied bleiben (§ 188 Abs. 4 SGB V). In der PKV dagegen richtet sich der Beitrag auch nach dem Alter bei Vertragsbeginn, wie die BaFin erläutert. Wie der Verbleib in der Kasse beim Eintritt ins Beamtenverhältnis abläuft, erklärt der Ratgeber Wechsel aus der GKV in die PKV.
Für wen sie eher nicht passt
Mit individueller Beihilfe versichern Sie privat nur den Teil, den die Beihilfe nicht trägt, im aktiven Dienst meist 50 %, im Ruhestand meist 30 %; die Pauschale bleibt dagegen bei der Hälfte des Beitrags. Gegen die pauschale Beihilfe spricht deshalb vor allem:
- ein absehbarer Wechsel in ein Land ohne Zuschuss: In Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und beim Bund tragen gesetzlich Versicherte den Beitrag allein, und der neue Dienstherr ist zu keinem Ausgleich verpflichtet, wie das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern betont
- der Wunsch nach Leistungen über dem Kassenniveau wie Chefarzt, Zweibettzimmer oder Heilpraktiker, die die Beihilfe nach der Wahl nicht mehr erstattet
- hohe weitere Einkünfte, denn die GKV bemisst den Beitrag freiwilliger Mitglieder nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 240 SGB V), während die Pauschale etwa in Sachsen nur den Anteil aus Besoldung oder Versorgung deckt
- Vorerkrankungen bei noch offener Öffnungsaktion: Dann ist ein privater Vertrag ohne Ablehnung und mit höchstens 30 % Zuschlag möglich, und wer die pauschale Beihilfe wählt, gibt diesen Weg auf; die Frist zeigt der Fristenrechner zur Öffnungsaktion
So gehen Sie vor
Mit diesen Schritten treffen Sie die Entscheidung auf sicherer Grundlage:
- Regel Ihres Landes und zuständige Stelle klären: Kommune, Kasse oder Versorgungsverband
- Antragsfrist notieren, in Baden-Württemberg fünf Monate, in Niedersachsen ein Jahr, in Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern zählt jeder Monat ohne Antrag
- beide Wege über die ganze Laufbahn rechnen, einschließlich Kindern, Partnereinkommen, Ruhestand und möglicher Wechsel des Dienstherrn
- bei Vorerkrankungen zuerst anonym bei Versicherern anfragen, solange die Öffnungsaktion noch offensteht
- Beamtenberatung24 rechnet beide Wege mit Ihnen durch, telefonisch und in allen 16 Ländern.
Häufige Fragen
Kann meine Gemeinde mir die pauschale Beihilfe verweigern, weil sie Kosten sparen will?
Nein, wenn Ihr Land sie vorsieht und Sie die Voraussetzungen erfüllen. Sie ist ein Anspruch aus dem Beamtengesetz; Brandenburg etwa formuliert, dass sie auf Antrag gewährt wird (§ 62 Abs. 6 LBG). Die Kosten trägt Ihre Kommune, unmittelbar oder über ihre Kasse.
Bekomme ich den Zuschuss auch zu einer privaten Vollversicherung?
In Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen und Thüringen ja, höchstens bis zur Hälfte des Basistarifbeitrags. Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zahlen nur zur freiwilligen gesetzlichen Versicherung; Schleswig-Holstein zahlt nach einem späteren Wechsel in die PKV aber höchstens den bisherigen Betrag weiter (§ 80a Abs. 6 LBG).
Gilt die pauschale Beihilfe auch für Bürgermeister und andere Wahlbeamte?
Ja, für hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit mit Beihilfeanspruch. Schleswig-Holstein zahlt Beamten auf Zeit den Zuschuss sogar ohne die sonst nötige Prüfung, ob der Basistarif der PKV günstiger wäre (§ 80a LBG). In Sachsen müssen Beamte auf Zeit nach den Hinweisen des Landesamts für Steuern und Finanzen neu entscheiden, wenn nach Ablauf der Amtszeit ein neues Beamtenverhältnis beginnt; ob das bei einer Wiederwahl gilt, klären kommunale Wahlbeamte mit dem Kommunalen Versorgungsverband.
Muss mich meine Kommune vor der Entscheidung beraten?
Informieren ja, individuell beraten nein. Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet die Personalstellen des Landes, Bewerber schon vor der Ernennung über die pauschale Beihilfe zu informieren, und hat die Kommunen über diesen Erlass unterrichten lassen; eine versicherungsrechtliche Beratung ist damit aber ausdrücklich nicht verbunden. Der Kommunale Versorgungsverband Sachsen erklärt ebenfalls, keine individuelle Beratung zu übernehmen.
Muss ich die pauschale Beihilfe versteuern?
Nein. Sie ist nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, wie die Kommunalen Versorgungsverbände in Baden-Württemberg und Sachsen erläutern. In Höhe der Pauschale können Sie Ihre Krankenversicherungsbeiträge aber nicht als Sonderausgaben absetzen. Privat Versicherte weisen die zweckentsprechende Verwendung jährlich mit einer Bescheinigung ihres Versicherers nach.
Kann ich später noch in die PKV wechseln?
Möglich ist das, aber ohne die erleichterten Bedingungen der Öffnungsaktion: Der Versicherer prüft Ihre Gesundheit und kann Zuschläge verlangen oder ablehnen. Die Entscheidung für die Pauschale bleibt dabei bestehen; Brandenburg und Sachsen zahlen nach einem Wechsel der Versicherung höchstens den bisherigen Betrag. In Sachsen-Anhalt können Sie den Zuschuss widerrufen und zur individuellen Beihilfe mit ergänzender PKV zurückkehren.
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: Die Verpflichtung von Neubeamten zur pauschalen Beihilfe, WD 6 – 3000 – 073/25 (Abschluss 25.03.2026)
- DGB: Mehrheit der Dienstherren bietet pauschale Beihilfe an (19.02.2024)
- Verfassung von Berlin, Art. 1 und 3 (berlin.de) und Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Art. 4 (nichtamtliche Sammlung umwelt-online)
- KVBW: Merkblatt „Information zur Pauschalen Beihilfe“ (Stand 3. August 2026)
- Landesbeamtengesetz Brandenburg, §§ 1 und 62 Abs. 6 (BRAVORS, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2024)
- Bremisches Beamtengesetz, §§ 1 und 80 Abs. 7 (Transparenzportal Bremen)
- Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern: Rundschreiben „Pauschale Beihilfe – Fürsorgepflicht des Dienstherrn“ vom 28.07.2026
- Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern: FAQ Pauschale Beihilfe (§ 80a LBG M-V), Stand 04/2026
- Niedersächsisches Beamtengesetz, § 80a Pauschale Beihilfe (NI-VORIS) und § 1 (nichtamtliche Sammlung schure.de)
- Kommunaler Versorgungsverband Sachsen: KVSinfo „Informationen zum Anspruch auf pauschale Beihilfe“ (Stand November 2023) und Seite für Beamte
- Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV), §§ 2, 4 und 13 (REVOSax)
- Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen: Hinweise zur pauschalen Beihilfe ab 1. Januar 2024
- Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt: Hinweisblatt zum Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung (29. Januar 2026)
- Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA), §§ 1 und 3d, mit § 1 LBesG LSA und §§ 1, 3 LBG LSA (Landesrecht Sachsen-Anhalt, Gesamtausgaben gültig ab 01.04.2026)
- Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein, § 80a Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung (Gesamtausgabe, letzte Änderung durch Gesetz vom 25.03.2026, gültig ab 18.04.2026) und Landtagsdrucksache 20/1152
- Versorgungsausgleichskasse Schleswig-Holstein (VAK): Erläuterungen zur Zahlung des Zuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (§ 80a LBG)
- Thüringer Landtag, Drucksache 6/6961 vom 20.03.2019: Gesetzentwurf der Landesregierung (Einführung der pauschalen Beihilfe)
- Thüringer Landesamt für Finanzen: Merkblatt zur pauschalen Beihilfe (Stand April 2020)
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige (Broschüre, Stand Januar 2026)
- Sozialgesetzbuch V, §§ 10, 188 und 240
- BaFin: FAQ zur privaten Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung
- GdP Saarland: Kostendämpfungspauschale wird für einen Großteil der saarländischen Polizei abgeschafft (22.09.2026)