
Öffnungsaktion für Kirchenbeamtinnen, Kirchenbeamte und Geistliche: wann sie im kirchlichen Dienst gilt
Wer im kirchlichen Dienst die Öffnungsaktion nutzen kann, wann die sechs Monate beginnen und welche Zuschüsse Kirchen als Alternative zahlen.
Verwaltung und Finanzen
Kirchenbeamte, Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten Beihilfe nach kirchlichem Recht – oft angelehnt an Bund oder Land. Warum das die Tarifwahl bestimmt.

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte arbeiten in Landeskirchenämtern, kirchlichen Verwaltungen und als Lehrkräfte an kirchlichen Schulen; evangelische Pfarrerinnen und Pfarrer stehen ebenfalls in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Möglich macht das der Status der großen Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten selbst ordnen (Art. 140 GG mit Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung).
Staatliches Beamtenrecht gilt für sie nicht unmittelbar. Besoldung, Versorgung und Beihilfe regelt jede Landeskirche selbst – häufig, indem sie das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes für entsprechend anwendbar erklärt und davon abweicht, wo sie es für nötig hält. Für die private Krankenversicherung heißt das: Erst das kirchliche Recht zeigt, welcher Tarif passt.
Auf einen Blick
In der evangelischen Kirche regeln zwei Gesetze der EKD die Grundlagen: Nach dem Kirchenbeamtengesetz stehen Kirchenbeamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, auf Lebenszeit, auf Probe, auf Widerruf oder auf Zeit (§§ 1, 6 KBG.EKD). Nach dem Pfarrdienstgesetz gilt dasselbe Dienst- und Treueverhältnis für Pfarrerinnen und Pfarrer (§ 2 PfDG.EKD). Das Kirchenbeamtengesetz gilt für die EKD seit 2006, in den meisten Gliedkirchen seit dem 1. April 2007.
Beide Gesetze sichern einen angemessenen Unterhalt zu, ausdrücklich einschließlich Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. Das Nähere regeln die EKD, die Gliedkirchen und ihre Zusammenschlüsse jeweils für ihren Bereich (§ 35 KBG.EKD, § 49 PfDG.EKD) – deshalb unterscheidet sich die Beihilfe von Landeskirche zu Landeskirche.
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Kirchenbeamte wie staatliche Beamte versicherungsfrei, wenn sie Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Für Geistliche der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften gilt dasselbe nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB V.
Die Evangelische Kirche im Rheinland wendet für Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamte, Ruheständler, Hinterbliebene sowie Vikarinnen und Vikare die Beihilfevorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils gültigen Fassung an, soweit kirchlich nichts anderes bestimmt ist. Abweichungen gibt es tatsächlich: Bei Pfarrehepaaren, die beide mit halbiertem Dienstumfang arbeiten, gilt für einen Partner 50 % und für den anderen 70 %, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 % für beide. Seit 1. Juli 2025 setzt im Auftrag des Landeskirchenamts die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte die Beihilfe fest.
Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz verweist dagegen auf die Vorschriften für Bundesbeamte, wiederum mit dem Vorbehalt eigener kirchlicher Regelungen; die Kirchenleitung kann Leistungen per Verordnung anpassen und einen Beitragszuschuss vorsehen. Davon macht sie Gebrauch: Chefarzt und Zweibettzimmer sind dort nicht beihilfefähig, Bestandsschutz haben nur einzelne ältere Fälle; gesetzlich versicherte Pfarrer und Kirchenbeamte erhalten auf Antrag einen Zuschuss von 50 % des Beitragssatzes ohne Krankengeld zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags, als widerrufliche Leistung.
Wer zwischen Landeskirchen wechselt, kann also vom Landesrecht ins Bundesrecht wechseln oder umgekehrt. Ändert sich dabei der Bemessungssatz, haben Sie sechs Monate Zeit, die PKV ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten anzupassen (§ 199 Abs. 2 VVG). Eine Besonderheit gilt im Rheinland für Kirchenbeamte, die als refinanzierte Lehrkräfte an kirchlichen Ersatzschulen unterrichten: Für sie gilt das Beihilferecht des Landes, in dem die Schule liegt; mehr zum Schuldienst unter PKV für Lehrer.
Auch Kirchen bieten teils eine pauschale Beihilfe an. In der rheinischen Kirche erhält, wer freiwillig gesetzlich oder privat versichert ist und auf ergänzende Beihilfen verzichtet, 50 % des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags; Pflegeversicherungsbeiträge sind ausgenommen. Der Antrag ist schriftlich und unwiderruflich und setzt ein aktuelles Angebot über den Basistarif voraus.
Wer diesen Weg wählt, kann die Öffnungsaktion der PKV nicht mehr nutzen – sie gilt nicht für Personen, die sich für eine pauschale Beihilfe entschieden haben. Ob sich der Zuschuss lohnt, hängt von Familienstand, Gesundheit und Einkommen ab und sollte vor der Erklärung durchgerechnet werden.
Nach dem Theologiestudium folgt das Vikariat. Wie es rechtlich ausgestaltet ist, regelt jede Landeskirche selbst; das Kirchenbeamtengesetz der EKD lässt öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse ausdrücklich zu (§ 6 Abs. 4 KBG.EKD). In der rheinischen Kirche sind Vikarinnen und Vikare beihilfeberechtigt.
Der Verband der Privaten Krankenversicherung nennt „Geistliche und Kirchenbeamte mit Anspruch auf Beihilfe“ ausdrücklich als teilnahmeberechtigt für die Öffnungsaktion. Es gelten dieselben Bedingungen wie im Staatsdienst: Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses, keine Ablehnung, keine Leistungsausschlüsse, Risikozuschlag höchstens 30 %. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass Sie noch nie privat vollversichert waren; eine Ausnahme gilt etwa für eine Versicherung als Kind über die Eltern, wenn bei deren Ende nicht vorhersehbar war, dass wieder eine private Versicherung nötig wird.
Katholische Priester erhalten Beihilfe nach dem Recht ihres Bistums: In der Diözese Rottenburg-Stuttgart gilt für Priester, Priester im Ruhestand und Priesterkandidaten die Beihilfeverordnung Baden-Württembergs, im Bistum Magdeburg verweist die Besoldungs- und Versorgungsordnung für Priester auf eine eigene Beihilfeordnung. Auch Bistümer können Kirchenbeamte haben, etwa das Erzbistum Berlin für Lehrkräfte an seinen Schulen; deren Beihilfe richtet sich nach Berliner Landesrecht. Beamtenberatung24 berät Kirchenbeamte und Pfarrer telefonisch in allen 16 Ländern auf der Grundlage des jeweiligen kirchlichen Beihilferechts.
| Amt | Laufbahn | Typische Aufgaben |
|---|---|---|
| Pfarrerin / Pfarrer | Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit | öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zur Landeskirche (§ 2 PfDG.EKD) |
| Pfarrerin / Pfarrer im Probedienst | Pfarrdienstverhältnis auf Probe | nach dem Vikariat; in der rheinischen Kirche beihilfeberechtigt |
| Vikarin / Vikar | Ausbildung, Ausgestaltung je nach Landeskirche | praktische Ausbildung nach dem Studium; im Rheinland beihilfeberechtigt |
| Kirchenbeamtin / Kirchenbeamter im Verwaltungsdienst | Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit | Landeskirchenamt, Kirchenkreis- und Gemeindeverwaltung |
| Kirchenbeamtin / Kirchenbeamter auf Widerruf | Vorbereitungsdienst | etwa im Vorbereitungsdienst für den kirchlichen Verwaltungsdienst (§ 6 KBG.EKD) |
| Kirchenbeamtin / Kirchenbeamter auf Zeit | befristetes Kirchenbeamtenverhältnis | für die Dauer einer Beurlaubung aus einem bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 6 KBG.EKD) |
| Lehrkraft im Kirchenbeamtenverhältnis | Kirchenbeamtenverhältnis | an kirchlichen Ersatzschulen; im Rheinland gilt das Beihilferecht des Schul-Bundeslandes |
| Priester im Diözesandienst | Dienst nach diözesanem Recht | Beihilfe nach diözesanem Recht (z. B. Rottenburg-Stuttgart); versicherungsfrei nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB V bei Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und Beihilfe |
Die Bezeichnungen der Laufbahnen unterscheiden sich je nach Bund und Land.
Nicht automatisch. Maßgeblich ist das Recht Ihrer Landeskirche. Die rheinische Kirche wendet etwa das Beihilferecht Nordrhein-Westfalens an, die Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz das des Bundes – jeweils mit kirchlichen Abweichungen. Ihre PKV muss zu diesem Recht passen, nicht zu dem Ihres Wohnorts.
Ja, wenn Sie Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Sie können freiwillig gesetzlich versichert bleiben, tragen den Beitrag dann aber allein (§ 250 Abs. 2 SGB V), sofern Ihre Kirche keinen Zuschuss wie eine pauschale Beihilfe zahlt.
Ja. Der PKV-Verband zählt Geistliche und Kirchenbeamte mit Beihilfeanspruch ausdrücklich zum Personenkreis. Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses beim Versicherer eingehen; verpflichtet ist nur der Versicherer, bei dem Sie den ersten verbindlichen Antrag stellen.
In der rheinischen Kirche gilt bei jeweils halbiertem Dienstumfang für einen Partner 50 % und für den anderen 70 %; ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern erhalten beide 70 %. Andere Landeskirchen können das anders regeln. Für die PKV bedeutet das zwei unterschiedliche Restkostentarife.
Prüfen Sie, auf welches Beihilferecht die neue Landeskirche verweist und welche Abweichungen sie hat. Ändert sich der Bemessungssatz, beantragen Sie die Anpassung der PKV innerhalb von sechs Monaten – dann ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten. Für zusätzliche Bausteine kann der Versicherer Gesundheitsfragen stellen.
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.

Wer im kirchlichen Dienst die Öffnungsaktion nutzen kann, wann die sechs Monate beginnen und welche Zuschüsse Kirchen als Alternative zahlen.

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