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Justiz

PKV für Richterinnen und Richter

Richter erhalten Beihilfe wie Beamte. Was beim Start als Richter auf Probe, beim Wechsel aus der Anwaltschaft und im Ruhestand zählt.

Symbolfoto: Richter

Richterinnen und Richter stehen in einem eigenen Dienstverhältnis nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG), nicht in einem Beamtenverhältnis. Bei der Absicherung im Krankheitsfall werden sie trotzdem wie Beamte behandelt: Für Bundesrichter gilt das Bundesbeamtenrecht entsprechend (§ 46 DRiG), in den Ländern erhalten Richter Beihilfe nach Landesrecht. Den Teil der Krankheitskosten, den die Beihilfe nicht trägt, sichern Sie über eine private Krankenversicherung mit beihilfekonformem Tarif ab.

Der Weg ins Richteramt führt über das zweite juristische Staatsexamen und eine Probezeit. Zum Richter auf Lebenszeit kann in der Regel nach drei Jahren richterlicher Tätigkeit ernannt werden, spätestens nach fünf Jahren muss die Ernennung erfolgen (§§ 10, 12 DRiG). Die Entscheidung über die Krankenversicherung fällt aber schon mit der Ernennung zum Richter auf Probe – und sie wirkt bis in den Ruhestand.

Auf einen Blick

  • Richter erhalten Beihilfe wie Beamte: beim Bund über § 46 DRiG, in den Ländern nach Landesrecht.
  • Ab der Ernennung zum Richter auf Probe läuft die Sechsmonatsfrist der Öffnungsaktion; frühere Beamte klären sie vorab.
  • Wer schon privat vollversichert ist, etwa aus der Anwaltschaft, fällt nicht unter die Öffnungsaktion.
  • Anwaltsjahre können auf die dreijährige Mindestzeit bis zur Lebenszeiternennung angerechnet werden.
  • Wer Bundesrichter wird, erhält Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung – der Tarif muss dazu passen.

Richterverhältnis und Beihilfe

Das DRiG kennt Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe und kraft Auftrags (§ 8 DRiG). Weil Richter bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, sind sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Sie können sich also privat versichern, ohne an eine Einkommensgrenze gebunden zu sein.

Die Beihilfe erstattet einen festen Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten. Beim Bund sind es für aktive Richter 50 %, mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 % und im Ruhestand 70 %; Kinder erhalten 80 %, Ehe- und Lebenspartner 70 % (§ 46 BBhV). Die Länder regeln die Sätze in eigenen Beihilfeverordnungen, die im Detail abweichen.

Besoldet werden Richter nach der Besoldungsordnung R. Das Eingangsamt am Amts-, Land- oder Verwaltungsgericht ist R 1; in Nordrhein-Westfalen beginnt die Besoldung in Erfahrungsstufe 2.

Einstieg als Richter auf Probe: die Öffnungsaktion

Mit der Ernennung zum Richter auf Probe entsteht der Beihilfeanspruch. Ab Beginn des Dienstverhältnisses haben Sie sechs Monate Zeit, die Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer zu nutzen; der PKV-Verband nennt Richter mit Beihilfeanspruch ausdrücklich als teilnahmeberechtigt. Entscheidend ist, dass der Antrag innerhalb der Frist beim Versicherer eingeht. Waren Sie im Referendariat Beamter auf Widerruf, klären Sie den Fristbeginn vorab mit dem Versicherer: Der PKV-Verband rechnet die Frist ab der erstmaligen Verbeamtung und lässt einen Neubeginn ausdrücklich nur für Beamte auf Probe zu.

In der Öffnungsaktion lehnen die teilnehmenden Versicherer niemanden wegen Vorerkrankungen ab, schließen keine Leistungen aus und begrenzen Risikozuschläge auf höchstens 30 % des Tarifbeitrags. Das gilt für die beihilfekonforme Restkostenversicherung, nicht für Beihilfeergänzungstarife.

Bei Vorerkrankungen klären wir vorab über eine anonyme Risikovoranfrage, welche Versicherer zu welchen Bedingungen annehmen und ob die Öffnungsaktion der bessere Weg ist. Die Risikovoranfrage ersetzt keinen Antrag; für die Frist zählt allein die Antragstellung. Wir beraten Richterinnen und Richter telefonisch in allen 16 Ländern und beim Bund.

Aus Referendariat oder Anwaltschaft in den Richterdienst

Wer direkt aus dem Referendariat kommt und gesetzlich versichert war, wird mit der Ernennung versicherungsfrei. Sie können in die PKV wechseln oder freiwillig in der GKV bleiben; freiwillige Mitglieder tragen den Beitrag allein (§ 250 Abs. 2 SGB V), sofern Ihr Land keine pauschale Beihilfe zahlt. Wer bis zum Ende der Ausbildung als Kind über die Eltern privat versichert war, kann die Öffnungsaktion nach den Regeln des PKV-Verbands trotzdem nutzen. Mehr zur Zeit davor lesen Sie unter PKV für Referendare.

Anders liegt es bei Juristen, die als angestellte Anwälte oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze bereits privat vollversichert sind. Die Öffnungsaktion setzt den erstmaligen Abschluss einer Vollversicherung voraus und hilft hier nicht. Üblich ist, den bestehenden Vertrag beim bisherigen Versicherer auf einen beihilfekonformen Tarif umzustellen; das Gesetz gibt ein Recht auf Wechsel in Tarife mit gleichartigem Schutz unter Anrechnung der Alterungsrückstellung (§ 204 VVG).

Die Anwaltsjahre zählen auch dienstrechtlich: Sie können auf die dreijährige Mindestzeit bis zur Ernennung auf Lebenszeit angerechnet werden, mehr als zwei Jahre nur bei besonderen Kenntnissen und Erfahrungen (§ 10 Abs. 2 DRiG).

Familie: Ehepartner und Kinder

Kinder erhalten beim Bund 80 % Beihilfe, privat zu versichern sind dann nur 20 % (§ 46 BBhV). Aufwendungen von Ehe- und Lebenspartnern sind beim Bund nur beihilfefähig, wenn deren Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Antragstellung 22.648 € nicht übersteigen (Stand 2026); der Betrag steigt jährlich mit dem Rentenwert (§ 6 Abs. 2 BBhV). Die Länder setzen eigene Grenzen.

Sind beide Partner Beamte oder Richter, hat jeder einen eigenen Beihilfeanspruch. Den erhöhten Satz von 70 % ab zwei Kindern erhält beim Bund nur, wer den kinderbezogenen Familienzuschlag bezieht (§ 46 Abs. 3 BBhV). Werden Angehörige erstmals berücksichtigungsfähig, etwa durch Heirat oder Geburt, gilt für sie wieder eine eigene Sechsmonatsfrist der Öffnungsaktion.

Bundesgericht, Länderwechsel und Ruhestand

Richter können an oberste Bundesgerichte, das Bundesverfassungsgericht oder Ministerien abgeordnet oder an ein Bundesgericht berufen werden. Wer etwa Richter am Bundesgerichtshof wird (R 6), ist Bundesrichter und erhält Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung. Auch ein Wechsel in ein anderes Land bringt ein anderes Beihilferecht mit sich.

Ändert sich dabei der Bemessungssatz, muss der Versicherer den Tarif auf Antrag anpassen; wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt, ohne neue Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten (§ 199 Abs. 2 VVG). Unterschiede im Leistungskatalog, etwa bei Wahlleistungen im Krankenhaus, sollten Sie bei jedem Wechsel prüfen lassen.

Richter auf Lebenszeit im Bundesdienst treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in der Regel das vollendete 67. Lebensjahr; für vor 1964 Geborene gilt eine niedrigere Grenze, und hinausschieben lässt sich der Ruhestand nicht (§ 48 Abs. 1 bis 3 DRiG). Dann steigt die Beihilfe beim Bund auf 70 %, der private Anteil sinkt auf 30 %. Das Gesetz erlaubt Tarife, die zum Ruhestand im Umfang der Beihilfeerhöhung automatisch enden (§ 199 Abs. 1 VVG).

Typische Ämter und Laufbahnen

AmtLaufbahnTypische Aufgaben
Richterin / Richter auf ProbeRichterverhältnis auf Probe, R 1Einsatz an Gerichten, ohne Zustimmung auch bei Gerichtsverwaltung oder Staatsanwaltschaft (§ 13 DRiG)
Richterin / Richter am AmtsgerichtR 1Zivil-, Straf-, Familien- und Betreuungssachen
Richterin / Richter am LandgerichtR 1Zivil- und Strafkammern
Richterin / Richter am Verwaltungs-, Sozial- oder ArbeitsgerichtR 1Fachgerichtsbarkeiten
Direktorin / Direktor des AmtsgerichtsR 1 mit Amtszulage oder R 2, je nach Größe des GerichtsLeitung eines Amtsgerichts
Vorsitzende Richterin / Vorsitzender Richter am LandgerichtR 2Vorsitz einer Kammer
Richterin / Richter am OberlandesgerichtR 2Berufungs- und Beschwerdesenate
Vorsitzende Richterin / Vorsitzender Richter am OberlandesgerichtR 3Vorsitz eines Senats
Richterin / Richter am BundesgerichtshofR 6 (Bund)Revisionsinstanz; Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung

Die Bezeichnungen der Laufbahnen unterscheiden sich je nach Bund und Land.

Häufige Fragen

Gilt die Öffnungsaktion der PKV auch für Richterinnen und Richter?

Ja. Der PKV-Verband nennt Richter mit Anspruch auf Beihilfe ausdrücklich als teilnahmeberechtigte Beamtenanfänger. Geht der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses beim Versicherer ein, gibt es keine Ablehnung, keine Leistungsausschlüsse und höchstens 30 % Risikozuschlag.

Ich bin als angestellte Anwältin privat vollversichert. Was passiert mit meinem Vertrag?

Die Öffnungsaktion steht Ihnen nicht offen, weil Sie bereits vollversichert sind. In der Regel stellen Sie den Vertrag beim bisherigen Versicherer auf einen beihilfekonformen Tarif um; die Alterungsrückstellung wird dabei angerechnet (§ 204 VVG). Klären Sie die Bedingungen vor der Ernennung, damit der Schutz nahtlos weiterläuft.

Ändert sich meine Beihilfe, wenn ich in der Probezeit bei der Staatsanwaltschaft eingesetzt werde?

Nein. Richter auf Probe können ohne ihre Zustimmung auch bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden (§ 13 DRiG). Dienstherr und Beihilferecht bleiben dieselben, Ihre PKV läuft unverändert weiter.

Was gilt, wenn ich Richter an einem Bundesgericht werde?

Als Bundesrichter erhalten Sie Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung (§ 46 DRiG). Prüfen Sie, ob Bemessungssatz und Leistungen zum bisherigen Tarif passen. Anpassungen wegen eines geänderten Bemessungssatzes sind innerhalb von sechs Monaten ohne Gesundheitsprüfung möglich (§ 199 Abs. 2 VVG).

Bis wann muss ich mich zwischen PKV und gesetzlicher Krankenversicherung entscheiden?

Für die Öffnungsaktion zählt der Eingang des Antrags innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Richterverhältnisses. Wer erst am Fristende beantragt, muss damit rechnen, dass der Wechsel erst nach Ablauf der Frist wirksam wird. Am besten klären Sie die Frage schon vor der Ernennung.

Quellen und Stand

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.

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