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Schule und Hochschule

PKV für Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten

Akademische Räte auf Zeit oder Lebenszeit, angestellte Mitarbeiter und Verwaltungshochschulen: wann an Hochschulen Beihilfe gilt und wann nicht.

Symbolfoto: Hochschule

An Hochschulen arbeiten Beamtinnen und Beamte neben Angestellten, oft in ähnlichen Aufgaben. Ob jemand Beihilfe bekommt, hängt nicht von der Bezeichnung als Dozentin oder Dozent ab, sondern vom Dienstverhältnis: Akademische Rätinnen und Räte sind verbeamtet, wissenschaftliche Mitarbeiter in der Promotionsphase dagegen etwa in Bayern kraft Gesetzes befristet angestellt.

Im akademischen Mittelbau kann der Status mehrfach wechseln: angestellt während der Promotion, Beamter auf Zeit als Postdoc, später angestellt, auf Lebenszeit verbeamtet oder ausgeschieden. Jeder Wechsel berührt die Krankenversicherung, und manche Fristen laufen nur einmal.

Auf einen Blick

  • Akademische Räte (A 13) sind Beamte – auf Probe, auf Lebenszeit oder auf Zeit.
  • In Bayern: Akademischer Rat auf Zeit für drei Jahre, um bis zu drei Jahre verlängerbar.
  • Angestellte Mitarbeiter unter der Versicherungspflichtgrenze sind gesetzlich versichert.
  • Endet ein Beamtenverhältnis auf Zeit, endet die Beihilfe: Anpassung binnen sechs Monaten beantragen.
  • Die Öffnungsaktion gilt ab der ersten Verbeamtung – auch wenn diese nur auf Zeit ist.

Wer an Hochschulen verbeamtet ist

Zum wissenschaftlichen Personal gehören Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Wer davon verbeamtet wird, regelt jedes Land in seinem Hochschulrecht; an den Hochschulen des Bundes sind sie grundsätzlich Bundesbeamte, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird. Für Professuren gelten eigene Regeln, siehe PKV für Professoren.

In Bayern etwa werden wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten in der Regel zu Akademischen Räten auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt, befristet Tätige dagegen angestellt; Promovierende stehen stets in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden dort in der Regel Akademische Räte oder Fachlehrer, Lektorinnen und Lektoren können auch angestellt sein, und in der Lehrerbildung sind auch abgeordnete Lehrkräfte aus dem Schuldienst tätig.

Akademische Räte auf Zeit: Beihilfe mit Ablaufdatum

Für wissenschaftliche Mitarbeiter, die zusätzliche wissenschaftliche Leistungen etwa für eine Professur erbringen sollen, gibt es Beamtenverhältnisse auf Zeit. In Bayern wird man Akademischer Rat auf Zeit für drei Jahre mit einer Verlängerung um bis zu drei Jahre, Akademischer Oberrat auf Zeit für bis zu vier Jahre; beim Bund sind es drei plus drei Jahre. Ein Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.

Während dieser Zeit besteht Anspruch auf Beihilfe. Endet das Beamtenverhältnis ohne Anschluss, entfällt sie, in Nordrhein-Westfalen erst nach dem Übergangsgeld (§ 82 Abs. 3 LBeamtVG NRW, § 75 Abs. 1 Nr. 4 LBG NRW). Die Dienstzeit wird in der Regel in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert; einige Länder zahlen nach mindestens fünf Jahren stattdessen Altersgeld. Privat Versicherte müssen den Schutz dann binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung auf 100 % aufstocken lassen, sofern keine Versicherungspflicht eintritt.

Für Mutterschutz und Elternzeit sehen Bund und Bayern eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit vor; in dieser Zeit bleibt auch die Beihilfe bestehen.

Angestellt an der Hochschule: Versicherungspflicht statt Beihilfe

Angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter erhalten keine Beihilfe. Liegt ihr Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze, sind sie gesetzlich pflichtversichert; darüber wählen sie zwischen freiwilliger gesetzlicher und privater Vollversicherung und erhalten einen Arbeitgeberzuschuss.

Wer aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit vor dem 55. Geburtstag in eine Anstellung unter der Grenze wechselt, wird gesetzlich pflichtversichert. Die PKV kann dann binnen drei Monaten rückwirkend gekündigt oder als Anwartschaft fortgeführt werden, wenn später eine erneute Verbeamtung möglich ist. Ab 55 bleibt dagegen versicherungsfrei, wer in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei war.

Lehrende an Verwaltungshochschulen

Verwaltungsinterne Hochschulen bilden den Nachwuchs für den gehobenen Dienst aus, beim Bund die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für den gehobenen nichttechnischen Dienst. An Hochschulen des Bundes stehen Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben grundsätzlich im Beamtenverhältnis zum Bund und erhalten Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung; mehr dazu unter PKV für Bundesbeamte.

Auch die Länder unterhalten eigene Hochschulen für den öffentlichen Dienst, in Bayern etwa die Hochschule für den öffentlichen Dienst. Verbeamtete Lehrende erhalten dort Beihilfe nach dem Recht ihres Dienstherrn. Die Studierenden sind in der Regel Anwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf, für sie gilt das unter PKV für Beamtenanwärter Gesagte.

Status prüfen, bevor Sie unterschreiben

Vor jedem Stellenwechsel im Mittelbau lohnt für die Krankenversicherung ein Blick auf diese Punkte:

  • Art des Dienstverhältnisses: Probe, Lebenszeit, Zeit oder Arbeitsvertrag
  • Dauer und mögliche Verlängerung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit
  • Frühere Verbeamtungen: Die Öffnungsaktion gilt ab der ersten Verbeamtung und nur einmal
  • Anschluss nach dem Ende: Versicherungspflicht, Aufstockung auf 100 % oder Anwartschaft
  • Familie: Beihilfe für Kinder und Partner gibt es nur, solange Sie selbst beihilfeberechtigt sind

Typische Ämter und Laufbahnen

AmtLaufbahnTypische Aufgaben
Akademische Rätin / Akademischer Rathöherer Dienst, A 13Wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre; auf Probe, Lebenszeit oder Zeit
Akademische Oberrätin / Akademischer Oberrathöherer Dienst, A 14Beförderungsamt; in Bayern auch auf Zeit für bis zu vier Jahre
Akademische Direktorin / Akademischer Direktorhöherer Dienst, A 15Beförderungsamt im akademischen Mittelbau
Leitende Akademische Direktorin / Leitender Akademischer Direktorhöherer Dienst, A 16Spitzenamt im akademischen Mittelbau
Lehrkraft für besondere Aufgabenverbeamtet oder angestelltVermittlung praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse, z. B. als Lektorin oder Lektor
Wissenschaftliche Mitarbeiterin / Wissenschaftlicher Mitarbeiterangestellt oder verbeamtetIn der Promotionsphase in Bayern befristet angestellt und damit ohne Beihilfe

Die Bezeichnungen der Laufbahnen unterscheiden sich je nach Bund und Land.

Häufige Fragen

Ist die PKV für ein Beamtenverhältnis auf Zeit sinnvoll?

Das hängt vom weiteren Weg ab. Wer eine Professur oder eine Stelle auf Lebenszeit anstrebt, nutzt mit dem Einstieg bei der ersten Verbeamtung die Öffnungsaktion, die später in der Regel nicht wiederkommt. Wer eher in eine Anstellung wechselt, sollte die Rückkehr in die gesetzliche Versicherung oder eine Anwartschaft von Anfang an mitbedenken.

Was passiert mit meiner PKV, wenn mein Beamtenverhältnis auf Zeit endet?

Die Beihilfe entfällt. Werden Sie danach gesetzlich pflichtversichert, können Sie die PKV binnen drei Monaten rückwirkend kündigen oder als Anwartschaft fortführen. Bleiben Sie versicherungsfrei, muss der Versicherer den Schutz ohne Risikoprüfung auf 100 % erhöhen, wenn Sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten stellen.

Ich bin angestellt und verdiene über der Versicherungspflichtgrenze. Bekomme ich Beihilfe?

Nein, Beihilfe gibt es nur im Beamtenverhältnis. Sie erhalten stattdessen einen Arbeitgeberzuschuss zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Ein beihilfekonformer Restkostentarif passt dann nicht, nötig ist eine Vollversicherung.

Kann ich die Öffnungsaktion bei einer späteren Verbeamtung auf Lebenszeit noch nutzen?

In der Regel nicht, wenn Sie bereits als Akademischer Rat auf Zeit verbeamtet waren: Die Frist läuft ab der erstmaligen Verbeamtung, und die Aktion lässt sich nur einmal nutzen. Treffen Sie die Entscheidung deshalb bewusst bei der ersten Ernennung.

Gilt für Lehrende an der Hochschule des Bundes die Bundesbeihilfe?

Ja, soweit sie Beamte des Bundes sind. Das wissenschaftliche Personal der Hochschulen des Bundes steht grundsätzlich im Beamtenverhältnis zum Bund, und für Bundesbeamte gilt die Bundesbeihilfeverordnung: 50 % für Aktive, 70 % im Ruhestand, 80 % für Kinder.

Quellen und Stand

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.

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