Aktualisiert am 12. Oktober 2026
Beihilfe für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte: wer sie zahlt und welches Recht gilt
Landesrecht, kommunale Kasse oder eigene Beihilfestelle: wer Ihre Beihilfe festsetzt, wie Umlagen wirken und was beim Wechsel zum Land gilt.
Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte erhalten Beihilfe nach dem Beamtenrecht ihres Landes, die Kosten trägt aber ihr Dienstherr: die Stadt, die Gemeinde oder der Kreis. Wer die Anträge bearbeitet, ist sehr verschieden geregelt. Mal setzt die Kommune selbst fest, mal eine kommunale Versorgungs- oder Beihilfekasse, mal hilft ein beauftragter Dienstleister.
Für Ihren Anspruch und Ihren privaten Versicherungsschutz ändert das wenig, für Anträge, Bescheide und Widersprüche dagegen einiges. Dieser Beitrag zeigt, welche Vorschriften für Sie gelten, wer über Ihre Anträge entscheidet, wie Kommunen teure Krankheitsfälle über Umlagen verteilen, wo sich die Praxis von der Landesverwaltung unterscheidet und was beim Wechsel zwischen Kommune und Land zählt.
Auf einen Blick
- Ihr Anspruch richtet sich nach dem Beihilferecht des Landes, auch wenn eine Kasse für die Kommune entscheidet.
- Kommunale Kassen verteilen teure Einzelfälle über Umlagen; Ihr Anspruch und Ihr PKV-Tarif bleiben davon unberührt.
- In NRW entscheidet bei Gemeinden der Dienstvorgesetzte, wo im Landesdienst das Finanzministerium zustimmen muss.
- Nach einer Versetzung in NRW zahlt der neue Dienstherr die Beihilfe für Behandlungen ab dem Wechsel.
- Pauschale Beihilfe beim Wechsel: Sachsen verlangt einen neuen Antrag, in Mecklenburg-Vorpommern läuft sie weiter.
Welches Recht für Sie gilt
Die Beamtengesetze der Länder gelten auch für Gemeinden und Kreise, oft mit ausdrücklichem Hinweis: Brandenburg erstreckt sein Landesbeamtengesetz auf die Beamten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (§ 1 LBG), Niedersachsen nennt in § 1 NBG ausdrücklich die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten. Bemessungssätze, Eigenbehalte, Kostendämpfungspauschale und Wahlleistungen sind deshalb dieselben wie für Landesbeamte; die Werte aller Länder zeigt die Übersicht der Bundesländer.
Unterschiede gibt es eine Ebene tiefer. In Bayern gilt die Beihilfeverordnung für alle Dienstherren, die Vollzugsbekanntmachung des Finanzministeriums aber nur für die Beamten des Freistaats; den Gemeinden wird lediglich empfohlen, entsprechend zu verfahren (Nr. 1.0.1 und 1.0.3 BayBhVBek). In Nordrhein-Westfalen entscheidet bei Gemeinden und Gemeindeverbänden der Dienstvorgesetzte auch dort, wo im Landesdienst das Finanzministerium gefragt ist, etwa bei der Zustimmung zu Hilfsmitteln über 10.000 € oder zu einer Rehabilitation außerhalb von EU, EWR, Vereinigtem Königreich und Schweiz (§ 16 Abs. 1 BVO NRW).
In Berlin und Hamburg werden staatliche und gemeindliche Aufgaben nicht getrennt (Art. 3 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, Art. 4 Abs. 1 der Hamburgischen Verfassung); wer dort in einem Bezirksamt arbeitet, ist kein Kommunalbeamter im Sinne dieses Beitrags. Bremen erstreckt sein Beamtengesetz dagegen ausdrücklich auf die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven (§ 1 BremBG).
Wer über Ihre Anträge entscheidet
Rechtlich ist immer Ihr Dienstherr zuständig. In Bayern etwa setzen die obersten Dienstbehörden die Beihilfe fest und können diese Befugnis übertragen (Art. 96 Abs. 4 BayBG). Die Verantwortung bleibt dabei beim Dienstherrn; ein beauftragtes Unternehmen wird nach Auskunft der Thüringer Landesregierung nur unterstützend tätig. Kassen handeln je nach Land in Vertretung des Dienstherrn (§ 91 Abs. 2 und 4 LBG NRW) oder setzen nach schriftlicher Übertragung im eigenen Namen fest, wie es Hessen zulässt (§ 2 Abs. 3 VKZVKG).
Kommunen nutzen im Wesentlichen drei Wege:
- Eigene Beihilfestelle, auch gemeinsam mit Nachbarn: Das BeihilfeCenter der Stadt Erlangen ist im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit auch für Ansbach, Nürnberg, Weiden und die Landkreise Erlangen-Höchstadt, Kelheim und Nürnberger Land zuständig.
- Kommunale Kasse: In Baden-Württemberg gewährt der Kommunale Versorgungsverband die Beihilfe für Versorgungsempfänger, Bürgermeister und Landräte seiner Mitglieder als Pflichtaufgabe, für aktive Beamte, wenn der Arbeitgeber sie überträgt. In Sachsen ist der Kommunale Versorgungsverband Beihilfestelle der kommunalen Dienstherren, in Schleswig-Holstein für alle Kommunen außer Lübeck die Beihilfekasse der Versorgungsausgleichskasse, in Nordrhein-Westfalen sind es die kvw und die Rheinischen Versorgungskassen; Letztere rechnen auch nach rheinland-pfälzischem Recht ab. Hessen erlaubt seinen drei kommunalen Versorgungskassen ausdrücklich, Beihilfen festzusetzen (§ 2 Abs. 2 VKZVKG).
- Dienstleister oder Versicherung: Bayern (Art. 96 Abs. 4 BayBG) und Thüringen (§ 72 Abs. 8 ThürBG) erlauben Kommunen, Versicherungen oder geeignete Unternehmen einzuschalten. Die Thüringer Landesregierung begründet das damit, dass eine eigene Beihilfestelle kleine Verwaltungen unverhältnismäßig belasten würde. In Nordrhein-Westfalen dürfen kommunale Dienstherren dagegen keine Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes beauftragen (§ 91 Abs. 5 LBG NRW).
Umlagen: wie Kommunen teure Fälle verteilen
Ein einziger schwerer Krankheitsfall kann den Haushalt einer kleinen Gemeinde belasten. Die Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe nennen als Beispiele Intensivpflege mit Beatmung für 290.000 € und Arzneimittel bei einer Blutgerinnungsstörung für 560.000 € im Jahr. Auch die Thüringer Landesregierung hält fest, dass Kommunen durch das Krankheitskostenrisiko im Verhältnis zu ihrer Größe und Finanzkraft besonders belastet sind.
Die kommunalen Kassen verteilen dieses Risiko deshalb auf viele Mitglieder. Beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg deckt eine besondere Umlage den Beihilfeaufwand samt Verwaltungskosten, gestaffelt in drei Gruppen für aktive Bedienstete; die Beihilfe der Versorgungsempfänger wird über die allgemeine Umlage finanziert. Der Kommunale Versorgungsverband Sachsen arbeitet ebenfalls mit einer gestaffelten Umlage. In Westfalen-Lippe besteht seit Juli 2011 eine freiwillige Beihilfeumlagegemeinschaft mit mehr als 160 Mitgliedern; Bestandsfälle mit besonders hohen Kosten rechnet sie zunächst weiter im Erstattungsverfahren ab.
Für Sie als Beamtin oder Beamter hat die Umlage keine Folgen: Sie zahlen nichts dazu, und Höhe und Umfang der Beihilfe richten sich allein nach dem Landesrecht. Ihre private Krankenversicherung muss genau den Teil abdecken, den der Bemessungssatz offenlässt; den Satz für sich und Ihre Familie ermitteln Sie mit dem Beihilfe-Rechner.
Was sich von der Landesverwaltung unterscheidet
Inhaltlich erhalten Sie dieselbe Beihilfe wie Ihre Kolleginnen und Kollegen im Landesdienst. Unterschiede liegen im Verfahren: andere Formulare und Apps, eigene Ansprechpartner und eigene Bearbeitungszeiten. Die Antragsfrist ist die des Landes; der Kommunale Versorgungsverband Sachsen etwa zahlt nur, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Rechnung oder dem Entstehen der Aufwendungen eingeht.
Auch Widersprüche können woanders landen. Nordrhein-Westfalen erlaubt, Widerspruchsverfahren und die Vertretung vor Gericht auf eine kommunale Versorgungskasse zu übertragen (§ 91 Abs. 1 und 4 LBG NRW); in Schleswig-Holstein vertritt die Versorgungsausgleichskasse ihre Mitglieder in Widerspruchs- und Klageverfahren. Welche Stelle zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids.
Mit dem Ruhestand kann die Stelle wechseln. In Baden-Württemberg ist die Beihilfe der Versorgungsempfänger von Mitgliedskommunen Pflichtaufgabe des Kommunalen Versorgungsverbands, auch wenn die Stadt ihre aktiven Beamten selbst betreut. Über die pauschale Beihilfe entscheidet in Mecklenburg-Vorpommern die jeweilige Kommune und zahlt sie auch aus; der Kommunale Versorgungsverband informiert nur.
Wechsel zwischen Kommune und Land
Bleiben Sie im selben Land, bleiben Beihilferecht, Bemessungssatz und damit Ihr PKV-Tarif gleich; neu ist nur die Stelle. Für jede Rechnung zählt der Tag der Behandlung, denn Aufwendungen gelten als entstanden, wenn die Leistung erbracht wird (so § 7 Abs. 2 BayBhV). Nordrhein-Westfalen regelt die Aufteilung ausdrücklich: Nach einer Versetzung zahlt der aufnehmende Dienstherr die Beihilfe zu Aufwendungen ab dem Zeitpunkt der Versetzung, bei einer Abordnung innerhalb des Landes für die Zeit der Dienstleistung bei ihm (§ 1 Abs. 4 und 6 BVO NRW).
Bei der pauschalen Beihilfe ziehen die Länder unterschiedliche Schlüsse. In Sachsen bindet der Antrag nur den bisherigen Dienstherrn: Wer etwa vom Freistaat zur Stadt Leipzig versetzt wird, muss ihn neu stellen, sonst gilt dort die individuelle Beihilfe. In Mecklenburg-Vorpommern geht der Anspruch bei einer Versetzung innerhalb des Landes mit dem Beamtenverhältnis über. Mehr dazu im Beitrag Pauschale Beihilfe für Kommunalbeamte.
Wechseln Sie in ein anderes Land, gilt ab der Versetzung dessen Beihilferecht. Ändert sich Ihr Bemessungssatz, passen Sie die PKV binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung an (§ 199 Abs. 2 VVG). Gibt es dort keine pauschale Beihilfe, zahlen gesetzlich Versicherte den Beitrag wieder allein; zu einem Ausgleich ist der neue Dienstherr nicht verpflichtet, wie das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern betont.
Was Sie selbst im Blick behalten sollten
Unabhängig davon, wer Ihre Beihilfe bearbeitet, sollten Sie diese Punkte kennen:
- zuständige Stelle, Antragsweg und Antragsfrist, zu erfragen bei Ihrer Personalabteilung
- wer Ihre Bescheide erlässt und wohin ein Widerspruch zu richten ist
- vor einem Wechsel des Dienstherrn: offene Rechnungen einreichen und eine gewählte pauschale Beihilfe neu prüfen
- jede Änderung des Bemessungssatzes, etwa durch Kinder oder den Ruhestand: binnen sechs Monaten mit der PKV abstimmen (§ 199 Abs. 2 VVG)
- Ob Ihr Tarif zum Beihilferecht Ihres Landes passt, prüft Beamtenberatung24 mit Ihnen telefonisch, bundesweit in allen 16 Ländern.
Häufige Fragen
Bekomme ich als Kommunalbeamter weniger Beihilfe als ein Landesbeamter?
Nein. Bemessungssätze und Leistungen richten sich nach demselben Landesrecht. Unterschiede bestehen bei Antragsweg, Bearbeitung und zuständiger Stelle, in Bayern außerdem bei der Vollzugsbekanntmachung des Finanzministeriums, deren Anwendung den Gemeinden nur empfohlen wird.
Muss ich für die Beihilfeumlage meiner Kommune etwas bezahlen?
Nein. Die Umlage zahlt Ihr Dienstherr an die Kasse, sie verteilt die Kosten zwischen den Mitgliedern. Auf Ihren Anspruch und auf Ihren Versicherungsbeitrag hat sie keinen Einfluss.
Die Kasse hat meinen Antrag abgelehnt. Bei wem lege ich Widerspruch ein?
Bei der Stelle, die die Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids nennt. Rechtlich entscheidet Ihr Dienstherr; er kann das Widerspruchsverfahren aber übertragen, in Nordrhein-Westfalen etwa auf eine kommunale Versorgungskasse (§ 91 Abs. 1 und 4 LBG NRW).
Ich wechsle von der Stadt zum Landkreis im selben Land. Muss ich meine PKV ändern?
In der Regel nicht, denn Beihilferecht und Bemessungssätze bleiben gleich. Melden Sie den Wechsel Ihrer neuen Beihilfestelle und klären Sie, wer Rechnungen aus der Zeit davor bearbeitet; in Nordrhein-Westfalen ist das die bisherige Stelle. Haben Sie die pauschale Beihilfe gewählt, prüfen Sie die Regeln Ihres Landes: In Sachsen ist nach einer Versetzung ein neuer Antrag nötig.
Kann meine Kommune die Beihilfe kürzen, wenn sie sparen muss?
Nein. Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch nach dem Landesrecht, in Bayern etwa ausdrücklich nach § 1 Abs. 2 BayBhV, und die Finanzlage Ihres Dienstherrn ändert daran nichts. Umlagen und kommunale Kassen sollen gerade verhindern, dass ein teurer Einzelfall den Haushalt einer kleinen Gemeinde überfordert.
Ich arbeite in einem Berliner Bezirksamt. Gilt dieser Beitrag für mich?
Nur eingeschränkt. Berlin ist Land und Stadt zugleich, und die Bezirksverwaltungen nehmen die Aufgaben Berlins als Gemeinde und Land wahr (Art. 1 und 3 der Verfassung von Berlin). Für Sie gelten deshalb die Beihilferegeln für Berliner Landesbeamte.
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- Landesbeamtengesetz Brandenburg, § 1 Geltungsbereich (BRAVORS, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2024)
- Niedersächsisches Beamtengesetz, § 1 Geltungsbereich (nichtamtliche Sammlung „Schule und Recht in Niedersachsen“, letzte angegebene Änderung durch Gesetz vom 6. November 2024)
- Bremisches Beamtengesetz, § 1 Geltungsbereich (Transparenzportal Bremen)
- Verfassung von Berlin, Abschnitt I (berlin.de)
- Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Art. 4 (nichtamtliche Sammlung umwelt-online, Stand 6. August 2025)
- Bayerische Beihilfevollzugsbekanntmachung (BayBhVBek) vom 6. März 2023, Az. 25-P 1820-8/42, BayMBl. Nr. 133
- Bayerisches Beamtengesetz, Art. 96 Abs. 4
- Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW), Fassung gültig ab 04.08.2026
- Landesbeamtengesetz NRW, § 91 Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung (Fassung gültig ab 04.08.2026)
- BayernPortal: BeihilfeCenter (Stadt Erlangen)
- Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW): Beihilfe für Arbeitgeber/Mitglieder
- Kommunaler Versorgungsverband Sachsen (KVS): Beihilfe, Seiten für Dienstherren und Beamte
- Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV), §§ 2, 4 und 13 (REVOSax)
- Versorgungsausgleichskasse Schleswig-Holstein (VAK): Beihilfekasse
- Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw): Beihilfeumlagegemeinschaft
- Rheinische Versorgungskassen: Beihilfen
- Gesetz zur Regelung der kommunalen Versorgungskassen in Hessen vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83), Art. 1 VKZVKG (nichtamtliche Sammlung umwelt-online)
- Thüringer Landtag, Drucksache 7/8429: Antwort des Finanzministeriums vom 12. Juli 2023 auf die Kleine Anfrage 7/4995 „Bearbeitung von Beihilfeanträgen in Thüringen“
- Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern: Rundschreiben „Pauschale Beihilfe – Fürsorgepflicht des Dienstherrn“ vom 28.07.2026
- Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen: Hinweise zur pauschalen Beihilfe ab 1. Januar 2024
- Bayerische Beihilfeverordnung, § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 2
- Versicherungsvertragsgesetz, § 199