Aktualisiert am 12. Oktober 2026
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte: Krankenversicherung im Wahlamt
Ehrenamt oder Beamtenverhältnis auf Zeit, Beihilfe ab Amtsantritt, Öffnungsaktion und Versorgung nach dem Amt: was kommunale Wahlbeamte klären sollten.
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte sowie hauptamtliche Beigeordnete werden für eine feste Amtszeit gewählt. Ob sie damit Beamte auf Zeit mit Beihilfe werden oder als Ehrenbeamte ohne Beihilfe tätig sind, bestimmt das Kommunalrecht ihres Landes.
Anders als bei anderen Beamten auf Zeit entscheidet über die Dauer eine Wahl. Wer nicht mehr antritt oder nicht wiedergewählt wird, geht je nach Land und Dienstzeit in den Ruhestand oder wird entlassen, und davon hängt ab, ob und wie lange die Beihilfe bleibt. Dieser Beitrag begleitet Sie vom Amtsantritt bis nach der letzten Amtszeit.
Auf einen Blick
- Beihilfe erhalten nur hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit, ehrenamtliche Bürgermeister als Ehrenbeamte nicht.
- Die Öffnungsaktion läuft sechs Monate ab Beginn der ersten Amtszeit, eine Wiederwahl öffnet sie nicht neu.
- Ruhestand nach dem Amt setzt Mindestzeiten voraus, in Bayern etwa zehn Jahre Amtszeit.
- Ohne Ruhestand bleibt die Beihilfe in mehreren Ländern bestehen, solange Übergangsgeld gezahlt wird.
- Beamte, die ein Wahlamt übernehmen, können in NRW und als Staatsbeamte in Sachsen ins frühere Amt zurückkehren.
Hauptamtlich oder Ehrenamt: Der Status entscheidet
Ob ein Wahlamt hauptamtlich ist, regelt die Gemeindeordnung, oft nach der Größe der Gemeinde. In Bayern sind erste Bürgermeister in kreisfreien Gemeinden, Großen Kreisstädten und Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern Beamte auf Zeit. In kleineren Gemeinden bestimmt die Einwohnerzahl den Regelfall, bis 2.500 Einwohner ehrenamtlich, darüber berufsmäßig, und der Gemeinderat kann per Satzung abweichen (Art. 34 GO). In Nordrhein-Westfalen sind alle Bürgermeister sowie die Landräte Wahlbeamte auf Zeit (§ 118 LBG NRW).
Ehrenbeamte erhalten keine Beihilfe. Das steht ausdrücklich etwa in § 2 Abs. 3 BayBhV, in § 1 Abs. 1 BVO NRW und in § 6 Abs. 3 SächsBG. Hauptamtliche Beigeordnete werden in Nordrhein-Westfalen für acht Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen (§ 119 LBG NRW); Bayern zählt die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder zu den kommunalen Wahlbeamten (Art. 1 KWBG).
Ehrenamtlich im Rathaus: die bisherige Versicherung bleibt
Als ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister bleiben Sie in Ihrer bisherigen Krankenversicherung. Die Aufwandsentschädigung kann aber Beiträge auslösen: Nach dem Bundessozialgericht ist die bloße Ausübung des Wahlamts keine Beschäftigung, wohl aber eine Tätigkeit, die von weisungsgebundenen Verwaltungsaufgaben geprägt ist, wenn die Entschädigung den Aufwand offensichtlich übersteigt (Urteil vom 27. April 2021, B 12 R 8/20 R). Im entschiedenen Fall waren Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.
Sind Sie hauptberuflich Beamtin oder Beamter, bleiben Sie auch dann versicherungsfrei (§ 6 Abs. 3 SGB V), und Ihre Beihilfe kommt weiter von Ihrem Dienstherrn. Ehrenamtliche erste Bürgermeister erhalten in Bayern nach dem Ausscheiden unter bestimmten Voraussetzungen einen Ehrensold (Art. 59 KWBG). Einen Beihilfeanspruch begründet er nicht, denn § 2 Abs. 2 BayBhV nennt ihn nicht unter den Bezügen, an die die Beihilfe anknüpft.
Hauptamtlich: Beihilfe ab dem Amtsantritt
Das Beamtenverhältnis beginnt mit dem Amtsantritt, nicht am Wahltag. In Nordrhein-Westfalen entsteht es mit der Annahme der Wahl, frühestens wenn die Vorgängerin oder der Vorgänger ausscheidet, und braucht keine Ernennung (§ 118 Abs. 3 LBG NRW); in Sachsen beginnt es mit dem Amtsantritt (§ 147 SächsBG). Ab diesem Tag sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und mit den Bemessungssätzen Ihres Landes beihilfeberechtigt. In Baden-Württemberg ist die Beihilfe für Bürgermeister und Landräte der Mitgliedskommunen Pflichtaufgabe des Kommunalen Versorgungsverbands.
Bisher gesetzlich Versicherte können in der GKV bleiben, zahlen den Beitrag als freiwilliges Mitglied aber allein, wenn das Land keinen Zuschuss vorsieht. Schleswig-Holstein zahlt Beamten auf Zeit die Hälfte des Beitrags ohne die sonst nötige Prüfung, ob der Basistarif der PKV günstiger wäre (§ 80a LBG); begründet wurde das damit, dass Beamte auf Zeit vorher meist sozialversichert waren und es danach wieder sein können. Welche Länder Kommunalbeamten einen solchen Zuschuss zahlen, zeigt der Beitrag Pauschale Beihilfe für Kommunalbeamte.
Öffnungsaktion: Die Frist beginnt mit dem Amt
Die privaten Krankenversicherer nehmen Beamte auf Zeit, denen kein Probeverhältnis vorausging, im Rahmen ihrer Öffnungsaktion als Beamtenanfänger auf: ohne Ablehnung aus Risikogründen, ohne Leistungsausschlüsse und mit Zuschlägen von höchstens 30 %. Der Antrag muss binnen sechs Monaten nach Beginn des Beamtenverhältnisses beim Versicherer eingehen, also ab dem Amtsantritt; den Termin berechnet der Fristenrechner zur Öffnungsaktion.
Drei Einschränkungen sollten Sie kennen. Die Aktion knüpft an die erstmalige Verbeamtung an, eine Wiederwahl eröffnet sie nicht neu. Wer schon privat vollversichert ist oder es früher war, ist grundsätzlich ausgeschlossen, ebenso, wer die pauschale Beihilfe wählt. Nutzen Sie die Zeit zwischen Wahl und Amtsantritt für eine anonyme Risikovoranfrage, denn an die erleichterten Bedingungen ist nur der Versicherer gebunden, bei dem der erste verbindliche Antrag eingeht. Beamtenberatung24 übernimmt diese Anfrage und berät kommunale Wahlbeamte telefonisch in allen 16 Ländern.
Wiederwahl und Ruhestand: die Mindestzeiten
Werden Sie wiedergewählt, läuft die Beihilfe ohne Unterbrechung weiter; Nordrhein-Westfalen und Sachsen behandeln das Beamtenverhältnis dann als nicht unterbrochen (§ 81 Abs. 4 LBeamtVG NRW, § 5 Abs. 4 SächsBG). Treten Sie nach dem Amt in den Ruhestand, gilt der Satz für Versorgungsempfänger, in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen 70 %, in Sachsen mit zwei oder mehr Kindern 90 %. Den privaten Schutz passen Sie dann binnen sechs Monaten ohne Gesundheitsprüfung an (§ 199 Abs. 2 VVG).
Ob es so weit kommt, hängt von Mindestzeiten ab, die jedes Land selbst regelt:
- Bayern: Ruhestand nur nach einer Wartezeit von zehn Jahren Amtszeit (Art. 21 KWBG). Berufsmäßige erste Bürgermeister und Landräte werden für sechs Jahre gewählt (Art. 42 GLKrWG), eine Amtszeit allein reicht also nicht.
- Nordrhein-Westfalen: Ruhestand bei acht Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit und mindestens 45 Jahren, bei 18 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit oder nach acht Jahren als Beamter auf Zeit (§ 118 Abs. 4 LBG NRW). Bürgermeister werden für fünf Jahre gewählt (§ 65 GO NRW).
- Sachsen: Ruhestand bei 18 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit und mindestens 47 Jahren, nach zwölf Jahren als Beamter auf Zeit oder nach dem 64. Lebensjahr mit sechs Jahren auf Zeit (§ 5 Abs. 2 SächsBG). Wer sich trotz Aufforderung nicht zur Wiederwahl bereit erklärt und nicht erneut kandidiert oder die Wahl nicht annimmt, tritt grundsätzlich nicht in den Ruhestand (§ 147 SächsBG).
Ohne Ruhestand: Übergangsgeld, Beihilfe und Rückkehr
Wer ohne Ruhestand ausscheidet, ist entlassen und erhält in der Regel Übergangsgeld: nach einem Jahr das Einfache der letzten Monatsbesoldung, für jedes weitere volle Jahr die Hälfte, höchstens das Sechsfache, monatlich ausgezahlt und gekürzt um anderes Erwerbseinkommen (§ 56 LBeamtVG NRW, Art. 67 BayBeamtVG). Es entfällt, wenn Sie einer gesetzlichen Pflicht, das Amt nach einer Wiederwahl weiterzuführen, nicht nachkommen; diese Pflicht trifft in Nordrhein-Westfalen Beigeordnete, nicht aber Bürgermeister (§ 118 Abs. 2, § 119 Abs. 2 LBG NRW).
Solange Übergangsgeld gezahlt wird, bleiben Sie in mehreren Ländern beihilfeberechtigt, so in Nordrhein-Westfalen (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 LBG NRW) und Bayern (§ 2 BayBhV); Baden-Württemberg zählt frühere Beamte mit Übergangsgeld ebenfalls zu den Berechtigten. Erst danach entfällt die Beihilfe, und Sie stocken die PKV binnen sechs Monaten ohne Gesundheitsprüfung auf (§ 199 Abs. 2 VVG). Was für die Rückkehr in die GKV, die Grenze von 55 Jahren und die Nachversicherung gilt, erklärt der Beitrag Wenn das Beamtenverhältnis auf Zeit endet.
Wer vorher schon Beamter war, kann je nach Land zurück. In Nordrhein-Westfalen ruht seit 7. Juni 2025 ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Probe während des Wahlamts; danach kehren Sie in ein entsprechendes Amt zurück, wenn Sie das spätestens drei Monate nach dem Ende des Wahlamts beantragen (§ 119a LBG NRW). Sachsen sieht das für Staatsbeamte nach bis zu 14 Jahren im Wahlamt vor (§ 40 Abs. 4 SächsBG). Ohne solche Regeln endet das bisherige Beamtenverhältnis in der Regel mit dem Wahlamt (§ 22 Abs. 2 und 3 BeamtStG).
Häufige Fragen
Ich bin ehrenamtliche Bürgermeisterin. Bekomme ich Beihilfe?
Nein, Ehrenbeamte sind nicht beihilfeberechtigt, und Sie bleiben in Ihrer bisherigen Krankenversicherung. Ob auf die Aufwandsentschädigung Sozialversicherungsbeiträge anfallen, hängt nach dem Bundessozialgericht von Ihren Aufgaben und der Höhe der Entschädigung ab; klären Sie das mit Ihrer Gemeinde.
Ich bin Beamter der Stadt und werde Beigeordneter. Brauche ich eine neue Krankenversicherung?
Nein. Sie bleiben beihilfeberechtigt, Ihre PKV läuft weiter, und die Öffnungsaktion brauchen Sie nicht. Klären Sie aber, was aus Ihrem bisherigen Beamtenverhältnis wird: In Nordrhein-Westfalen ruht es während des Wahlamts, ohne eine solche Landesregel endet es in der Regel mit der Berufung.
Kann meine Familie die Öffnungsaktion ebenfalls nutzen?
Ja, wenn Sie selbst privat versichert sind. Ehe- oder Lebenspartner und Kinder, die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig und nicht gesetzlich pflichtversichert sind, werden binnen sechs Monaten ab ihrer erstmaligen Berücksichtigungsfähigkeit zu den erleichterten Bedingungen aufgenommen; Kinder, die über einen pflichtversicherten Elternteil gesetzlich versichert sind, ebenfalls. In der Regel geschieht das bei Ihrem Versicherer.
Lohnt sich die PKV für eine einzige Amtszeit?
Das hängt davon ab, was danach kommt. Wer nach dem Amt vor dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig angestellt wird, kehrt in die GKV zurück. Wer erst nach dem 55. Geburtstag wieder versicherungspflichtig würde, bleibt als privat Versicherter in der Regel versicherungsfrei (§ 6 Abs. 3a SGB V), und im Ruhestand mit Versorgung gilt ohnehin die Beihilfe. Rechnen Sie deshalb mit Ihrem Alter am Ende der möglichen Amtszeiten.
Ich beziehe die pauschale Beihilfe und werde wiedergewählt. Muss ich etwas tun?
Das regelt jedes Land selbst. Nach den Hinweisen des sächsischen Landesamts für Steuern und Finanzen müssen Beamte auf Zeit neu entscheiden, wenn nach Ablauf der Amtszeit ein neues Beamtenverhältnis beginnt, und den Antrag schon im Vormonat stellen, damit die Zahlung nahtlos weiterläuft (§ 80a Abs. 1 Satz 3 SächsBG). Diese Hinweise gelten für Beamte des Freistaats; ob Ihre Wiederwahl darunter fällt, klären Sie rechtzeitig vor der Wahl mit Ihrer Beihilfestelle, in Sachsen dem Kommunalen Versorgungsverband.
Was gilt, wenn ich abgewählt werde?
In Nordrhein-Westfalen erhalten abgewählte Bürgermeister und Landräte bis zum Ablauf ihrer Amtszeit Versorgung, in den ersten fünf Jahren 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 81 Abs. 7 LBeamtVG NRW), und bleiben so lange als Versorgungsempfänger beihilfeberechtigt. Mit dem Ende der Amtszeit gelten dieselben Mindestzeiten wie bei einem regulären Ausscheiden (§ 118 Abs. 6 LBG NRW).
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Art. 34
- Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz Bayern, Art. 42
- Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG), Bayern, Text gilt ab 01.01.2026
- Bayerische Beihilfeverordnung, § 2 Beihilfeberechtigte Personen
- Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz, Art. 67 Übergangsgeld
- Landesbeamtengesetz NRW, §§ 75, 118, 119, 119a (Fassung gültig ab 04.08.2026)
- Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW, §§ 56 und 81 (Fassung gültig ab 01.08.2026)
- Beihilfenverordnung NRW, § 1 Abs. 1 (Fassung gültig ab 04.08.2026)
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 65 Abs. 1 (recht.nrw.de, Fassung gültig ab 01.01.2026)
- Sächsisches Beamtengesetz (REVOSax, Stand 1. August 2026)
- Bayerisches Beamtengesetz, Art. 96 Abs. 3
- Bundessozialgericht, Urteil vom 27.04.2021, B 12 R 8/20 R
- Sozialgesetzbuch V, § 6
- Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg: Beihilfe für Arbeitgeber/Mitglieder
- KVBW: Merkblatt „Information zur Pauschalen Beihilfe“ (Stand 3. August 2026)
- Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein, § 80a Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung (gültig ab 18.04.2026)
- Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucksache 20/1152 vom 27.06.2023: Gesetzentwurf zur Fortentwicklung dienstrechtlicher Vorschriften
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige (Broschüre, Stand Januar 2026)
- Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen: Hinweise zur pauschalen Beihilfe ab 1. Januar 2024
- Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV), §§ 2, 4 und 13 (REVOSax)
- Beamtenstatusgesetz, § 22 Abs. 2 und 3
- Versicherungsvertragsgesetz, § 199