Aktualisiert am 12. Oktober 2026
Pfarrerinnen und Pfarrer: Krankenversicherung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Vikariat, Probedienst, Teildienst, Wartestand und Ruhestand: wie Pfarrerinnen und Pfarrer versichert sind und wann sich ihre Beihilfe ändert.
Pfarrerinnen und Pfarrer stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrer Landeskirche, auf Probe, auf Lebenszeit oder auf Zeit (§ 2 PfDG.EKD). Ihr Dienstherr schuldet ihnen Besoldung, Versorgung und Beihilfe, die Einzelheiten regelt jede Landeskirche selbst (§ 49 PfDG.EKD); welches Recht sie dabei anwendet, zeigt der Beitrag Beihilfe für Kirchenbeamte. Den Teil der Krankheitskosten, den die Beihilfe nicht trägt, sichern Pfarrer privat ab, oder sie bleiben freiwillig gesetzlich versichert.
Anders als im Staatsdienst ändert sich die Absicherung im Pfarrdienst an Stellen, die es dort so nicht gibt: im Vikariat, bei Stellenteilung und im Wartestand, und im Ruhestand wirkt mancherorts eine frühere Rentenversicherungspflicht nach. Katholische Geistliche behandelt ein eigener Abschnitt.
Auf einen Blick
- Versicherungsfrei sind Pfarrer nur mit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe.
- Im Vikariat gibt es je nach Landeskirche Beihilfe oder die gesetzliche Pflichtversicherung.
- Pfarrehepaare sind beide selbst beihilfeberechtigt und brauchen jeweils eine eigene Absicherung.
- Im Wartestand gilt in Westfalen und Lippe der Satz für Versorgungsempfänger, in der Nordkirche nicht.
- In EKBO, EKM und Anhalt kann im Ruhestand eine Rente mit Krankenversicherungszuschuss die Beihilfe auf 50 % senken.
Versicherungsfrei mit Bezügen und Beihilfe
Geistliche der als Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften sind in der gesetzlichen Krankenversicherung nur versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB V); für Ruheständler gilt das entsprechend (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V). Beides bietet das Pfarrdienstverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit. Ein Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt wird dagegen unentgeltlich wahrgenommen (§ 111 PfDG.EKD), während Beihilfeverordnungen wie die westfälische an den Bezug von Dienst- oder Versorgungsbezügen anknüpfen.
In begründeten Einzelfällen kann eine Kirche Pfarrer auch privatrechtlich beschäftigen (§ 108 PfDG.EKD). Versicherungsfrei sind sie dann nur, wenn der Vertrag beamtenrechtliche Fortzahlung und Beihilfe zusagt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V); sonst gelten die Regeln für Angestellte.
Die Versicherungsfreiheit beginnt mit der Berufung, die mit Aushändigung der Urkunde wirksam wird, wenn darin kein späterer Tag steht (§ 10 Abs. 2 PfDG.EKD). Rentenversicherungsfrei sind Pfarrer, wenn die Kirche ihnen eine Versorgungsanwartschaft gewährleistet (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). In der Pflege brauchen privat Versicherte eine anteilige beihilfekonforme Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 3 SGB XI), freiwillig gesetzlich Versicherte sind in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 3 SGB XI).
Vikariat: Beihilfe oder Pflichtversicherung
Wie das Vikariat rechtlich gestaltet ist, entscheidet die Landeskirche. In Hannover und in der Nordkirche treten Vikarinnen und Vikare in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Widerruf und erhalten Beihilfe, in Württemberg werden sie als unständige Pfarrer in ein Pfarrdienstverhältnis auf Widerruf aufgenommen. Auch in Westfalen, Lippe, Bremen, der EKM, der EKHN und in Kurhessen-Waldeck zählen Vikare zu den Beihilfeberechtigten.
Die sächsische Landeskirche gestaltet das Vikariat dagegen als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. Die Unterhaltsbeihilfe unterliegt dort der Sozialversicherung mit Ausnahme der Rentenversicherung (§§ 3, 11 KandG), Vikare sind also gesetzlich krankenversichert. Die Nordkirche kann aus Gründen des Lebensalters oder der Gesundheit statt des Dienstverhältnisses ein Ausbildungsverhältnis begründen, in dem kein Anspruch auf Beihilfe besteht.
Klären Sie die Form deshalb vor Beginn. Davon hängt ab, ob Sie zum Vikariat aus der Familien- oder studentischen Versicherung in einen beihilfekonformen Tarif wechseln oder gesetzlich versichert bleiben und wann die Frist der Öffnungsaktion beginnt; Einzelheiten dazu im Beitrag Öffnungsaktion für Kirchenbeamte.
Probedienst: Altersgrenze, Gesundheit und Entlassung
In den Probedienst kann nach dem Pfarrdienstgesetz der EKD nur berufen werden, wer gesundheitlich nicht wesentlich beeinträchtigt ist, voraussichtlich nicht vorzeitig dienstunfähig wird und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 9 Abs. 1 PfDG.EKD). Von der Altersgrenze sind in besonders begründeten Fällen Ausnahmen möglich, etwa nach Elternzeit, und die Gliedkirchen dürfen ein höheres Höchstalter festsetzen. Der Probedienst dauert in der Regel drei Jahre (§ 12 PfDG.EKD).
Wird eine Pfarrerin im Probedienst dienstunfähig, kommt es auf die Ursache und den Zeitpunkt an. Hat sie sich die Erkrankung im Dienst oder durch den Dienst zugezogen, ist sie in den Ruhestand zu versetzen; bei anderen Ursachen kann sie es werden, nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit muss sie es (§ 13 PfDG.EKD). Wer dienstunfähig ist und nicht in den Ruhestand kommt, wird entlassen (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 PfDG.EKD).
Im Ruhestand bleibt die Beihilfe, dann mit dem Satz für Versorgungsempfänger. Mit der Entlassung endet sie; der private Vertrag muss dann auf vollen Schutz umgestellt werden, ohne Risikoprüfung nur bei einem Antrag binnen sechs Monaten (§ 199 Abs. 2 VVG).
Teildienst, Stellenteilung und Pfarrehepaare
Teildienst ist bis zur Hälfte des vollen Dienstes möglich, im kirchlichen Interesse befristet auch darunter (§ 68 PfDG.EKD). Das Gesetz verbindet ihn mit einer Kürzung der Besoldung, eine Kürzung der Beihilfe sieht es nicht vor. Beim unterhälftigen Dienst kommt es aber auf das angewandte Beihilferecht an: Das nordrhein-westfälische schließt Beamte mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit aus (§ 1 Abs. 3 BVO NRW), Baden hat dagegen ausdrücklich geregelt, dass auch unterhälftig Beschäftigte beihilfeberechtigt sind. Hannover sieht Teildienst zur Hälfte oder zu drei Vierteln vor und lässt Ehepaare eine Pfarrstelle teilen.
Sind beide Ehepartner Pfarrer, ist jeder selbst beihilfeberechtigt, und über den anderen ist niemand berücksichtigungsfähig; die Beihilfeverordnung der UEK schließt Beihilfe für einen Ehegatten mit eigenem Anspruch aus kirchlichem oder öffentlichem Dienst ausdrücklich aus. Jeder braucht also einen eigenen Restkostentarif. Den erhöhten Satz von 70 % ab zwei Kindern erhält nach Bundesrecht nur, wer den Familienzuschlag für die Kinder bezieht (§ 46 Abs. 3 BBhV).
Einzelne Kirchen haben dafür Sonderregeln. Die rheinische Kirche setzt bei Pfarrehepaaren mit jeweils halbiertem Dienst eigene Sätze fest, wie auf der Seite PKV für Kirchenbeamte beschrieben. Württemberg hat seine Regel für Theologenehepaare mit zusammen höchstens einem vollen Dienstauftrag zum 1. Januar 2025 aufgehoben: Bis dahin wurde einem Partner die Kostendämpfungspauschale erstattet und für Wahlleistungen jedem nur der halbe Monatsbetrag abgezogen; wer bis Ende 2024 antragsberechtigt war, erhält die Erstattung der Pauschale weiter, solange die Voraussetzungen durchgehend bestehen.
In Elternzeit und während einer Beurlaubung zur Kinderbetreuung oder Pflege bleibt die Beihilfe, außer Sie werden bei Ihrem Partner in der Beihilfe berücksichtigt oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert (§ 75 Abs. 4 PfDG.EKD). In Kirchen mit Bundesrecht steigt der Satz in der Elternzeit auf 70 % (§ 46 Abs. 3 BBhV), was eine Anpassung des Tarifs erlaubt. Für sonstige Beurlaubungen ohne Bezüge gilt das nicht automatisch; Hannover kann die Beihilfe dann für bis zu ein Jahr zusagen, wenn keine Familienversicherung besteht.
Wartestand: aktiver Satz oder Satz für Versorgungsempfänger
Eine Besonderheit des Pfarrdienstes ist der Wartestand: Pfarrerinnen und Pfarrer haben dann weder Stelle noch Auftrag, sind aber nicht im Ruhestand. Er droht etwa, wenn nach Aufhebung einer Stelle oder einer festgestellten nachhaltigen Störung im Dienst keine Versetzung gelingt; gezahlt werden dann Wartestandsbezüge (§§ 83, 84 PfDG.EKD).
Wie die Beihilfe darauf reagiert, regelt jede Kirche. In Westfalen und Lippe gelten Pfarrer im Wartestand als Versorgungsempfänger, nach dem dort angewandten nordrhein-westfälischen Recht also mit dem Satz für Ruhestandsbeamte von 70 % (§ 12 BVO NRW). In der Nordkirche erhalten sie dagegen Beihilfe wie im aktiven Dienst (§ 2 Abs. 2 BhAnwVO).
Ändert sich der Satz, können Sie den Tarif binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung anpassen (§ 199 Abs. 2 VVG), und zwar in beide Richtungen. Wer den Tarif im Wartestand auf 30 % Restkosten senkt, muss ihn bei einer neuen Stelle rechtzeitig wieder erhöhen.
Ruhestand: Altersgrenze, Beihilfe und frühere Renten
Pfarrerinnen und Pfarrer treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen; sie steigt schrittweise auf 67 Jahre (§ 87 PfDG.EKD). Auf Antrag ist der Ruhestand ab 63 möglich, mit anerkannter Schwerbehinderung ab 62 (§ 88 PfDG.EKD). Danach erhalten sie Versorgungsbezüge, und die Beihilfe läuft weiter, nach Bundesrecht mit 70 % (§ 46 Abs. 2 BBhV).
Eine Ausnahme kennen die EKBO, die EKM und Anhalt. Nach den Erläuterungen zur Beihilfeverordnung der UEK endete im Jahr 2000 eine frühere Pflichtversicherung von Pfarrern in der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Beiträge die Kirchen trugen. Wer eine Rente mit Anspruch auf Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bezieht (§ 106 SGB VI), etwa aus dieser Zeit, erhält im Ruhestand nur 50 % Beihilfe; auf unwiderruflichen Antrag sind es 70 %, dann wird das Ruhegehalt um den Zuschuss gekürzt.
Die Regel gilt nicht für gesetzlich Versicherte und nicht für Ruheständler, die schon vor 2018 einen höheren Satz hatten. Der Antrag ist an keine Frist gebunden und wirkt frühestens ab dem nächsten Monatsersten, nach dem erstmaligen Bezug von Rente oder Versorgung bis zu drei Monate rückwirkend. Ob 50 % oder 70 % günstiger sind, hängt von der Höhe des Zuschusses und vom Beitrag für 50 % oder 30 % Restkosten ab; Beamtenberatung24 rechnet das mit Pfarrerinnen und Pfarrern telefonisch in allen 16 Ländern durch.
Katholische Geistliche
Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB V gilt für Geistliche aller als Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, also auch für katholische Priester mit beamtenrechtlicher Fortzahlung und Beihilfe. Die Beihilfe regelt das jeweilige Bistum: In der Diözese Rottenburg-Stuttgart erhalten Priester, Priester im Ruhestand und Priesterkandidaten Beihilfe nach dem Landesrecht Baden-Württembergs, im Bistum Magdeburg nach einer eigenen Beihilfeordnung.
Ordenspriester mit Gestellungsvertrag sind von der Rottenburger Verordnung ausgenommen. Für Mitglieder geistlicher Genossenschaften, die aus religiösen Beweggründen gemeinnützig tätig sind und nur freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt erhalten, sieht das Gesetz eine eigene Versicherungsfreiheit vor (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V).
Häufige Fragen
Muss ich mich schon zum Vikariat privat versichern?
Das hängt von Ihrer Landeskirche ab. Stehen Sie im Vikariat in einem Dienstverhältnis auf Widerruf mit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe, sind Sie versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und brauchen für die Restkosten einen beihilfekonformen Tarif. Ist das Vikariat ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis wie in Sachsen, bleiben Sie gesetzlich versichert, und die Frage stellt sich erst zum Probedienst.
Ich bin im Ruhestand gesetzlich versichert. Zahlt meine Kirche etwas dazu?
Manche Kirchen ja. Die EKM zahlt gesetzlich versicherten Versorgungsempfängern auf Antrag einen Zuschuss von 50 % des ermäßigten Beitragssatzes, bei Anspruch auf Rentenleistungen von 30 %. Die EKBO gewährt ihren Beitragszuschuss auch Ruhegehaltsempfängern; in Bremen und Hannover gibt es ihn neben einer gesetzlichen Rente nur, soweit deren Zuschuss die Hälfte des Beitragssatzes nicht erreicht.
Wir teilen uns als Pfarrehepaar eine Stelle. Was passiert, wenn einer von uns ausscheidet?
Nach dem Pfarrdienstgesetz kann dann auch der andere versetzt werden (§ 79 Abs. 4 PfDG.EKD); in Hannover kann das Landeskirchenamt den verbleibenden Ehegatten auf der Stelle lassen, wenn er die Umwandlung in den vollen Dienst beantragt. In der rheinischen Kirche knüpft die Sonderregel für Pfarrehepaare an den jeweils halbierten Dienst an. Ändert sich der Dienstumfang, prüfen Sie den Bemessungssatz und passen den Tarif binnen sechs Monaten an.
Ich beziehe neben der Versorgung eine kleine Rente aus früherer Pflichtversicherung. Muss ich in der EKBO etwas beantragen?
Steht Ihnen zu der Rente ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung zu, beträgt Ihre Beihilfe 50 %. Den Satz von 70 % erhalten Sie nur auf unwiderruflichen Antrag, der Ihr Ruhegehalt um den Zuschuss kürzt; ein Verzicht auf den Zuschuss ändert an der Kürzung nichts. Nach den Erläuterungen der UEK lohnt sich der Antrag umso häufiger, je länger das Ende der Pflichtversicherung zurückliegt.
Kann ich als Pfarrer freiwillig gesetzlich versichert bleiben?
Ja, wenn Sie die Vorversicherungszeit erfüllen (§ 9 SGB V); den Beitrag tragen Sie dann grundsätzlich allein (§ 250 Abs. 2 SGB V). Mehrere Landeskirchen zahlen aber einen Zuschuss, meist die Hälfte des Beitrags, und verweisen Sie dafür auf die Sachleistungen der Kasse; die Öffnungsaktion ist dann ausgeschlossen.
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD), Neufassung vom 15. Februar 2021, zuletzt geändert am 13. November 2024
- Sozialgesetzbuch V, § 6 Versicherungsfreiheit
- Sozialgesetzbuch VI, § 5 Versicherungsfreiheit
- Sozialgesetzbuch XI, §§ 20 und 23
- Sozialgesetzbuch V, §§ 9 und 250
- Sozialgesetzbuch VI, § 106 Zuschuss zur Krankenversicherung
- Versicherungsvertragsgesetz, § 199
- Bundesbeihilfeverordnung, § 46
- Ev.-luth. Landeskirche Hannovers: Kandidatengesetz (KandG) vom 26. Oktober 1990, zuletzt geändert am 8. Februar 2024
- Ev.-luth. Landeskirche Hannovers: Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD vom 19. Juli 2012, zuletzt geändert am 10. Juni 2025
- Nordkirche: Pfarrdienstausbildungsgesetz vom 28. November 2013, zuletzt geändert am 25. März 2026
- Nordkirche: Gesetzesvertretende Rechtsverordnung über die Nachqualifizierung zum Pfarrdienst (PfDNQGVO) vom 5. Januar 2021, geändert am 1. April 2025
- Nordkirche: Beihilfeanwendungsverordnung (BhAnwVO) vom 5. Oktober 2010
- Ev. Landeskirche in Württemberg: Württembergisches Pfarrergesetz (WürttPfG), Ausführung und Ergänzung des PfDG.EKD
- Ev. Landeskirche in Württemberg: Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung für Pfarrer vom 2. Juli 2024 (Abl. 71 Nr. 57) und frühere Fassung der Verordnung
- Evangelische Kirche von Westfalen: Beihilfenverordnung (BeihVO) vom 12. Juni 2003, zuletzt geändert am 25. November 2023
- Lippische Landeskirche: Beihilfenverordnung (BeihVO) vom 5. April 2022
- Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW), §§ 1 und 12
- Bremische Evangelische Kirche: Beihilfeverordnung vom 18. Dezember 2014, zuletzt geändert am 15. Dezember 2022
- EKM: Verordnung zur Anwendung und Durchführung der Beihilfeverordnung (DurchfVO-Beihilfeverordnung) vom 4. Mai 2012, zuletzt geändert am 13. Oktober 2023
- EKHN: Verwaltungsverordnung über einen Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag vom 30. Juni 2016
- Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck: Kirchliche Beihilfenverordnung (KiBVO) vom 6. September 2025
- Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens: Kandidatengesetz (KandG) vom 2. November 1994, Rechtssammlung Nr. 3.1.9 (Stand ab 13. Dezember 2025)
- Beihilfeverordnung der Union Evangelischer Kirchen (BhVO), Neufassung vom 21. Juni 2017, mit Erläuterungen
- EKBO: Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009, zuletzt geändert am 24. Mai 2024
- Ev. Landeskirche in Baden: Beihilfegesetz, zuletzt geändert am 27. April 2023
- Evangelische Kirche im Rheinland: Beihilfeverordnung vom 24. Mai 2019, geändert am 12. April 2025
- Diözese Rottenburg-Stuttgart: Beihilfeverordnung Priester (BVO), Dekret zur Inkraftsetzung vom 1. März 2021 (BO-Nr. 1086 vom 25. Februar 2021, KABl. 2021, 165)
- Bistum Magdeburg: Besoldungs- und Versorgungsordnung für Priester (PrBVO), Anlage Nr. 1a zum Amtsblatt Januar 2018
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige (Broschüre, Stand Januar 2026)