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Aktualisiert am 12. Oktober 2026

Beihilfe für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte: welche Regeln in Landeskirchen und Bistümern gelten

Bundesrecht, Landesrecht oder eigene Ordnung: welche Beihilfe in Landeskirchen und Bistümern gilt, wer sie festsetzt und was beim Wechsel passiert.

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erhalten ihre Beihilfe nicht vom Staat, sondern von ihrem kirchlichen Dienstherrn. Das kann die Landeskirche sein, aber auch ein Kirchenkreis, eine Kirchengemeinde oder eine andere kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 2 KBG.EKD); im Erzbistum Berlin ist es das Erzbistum selbst. Welche Regeln gelten, bestimmt deshalb das Recht dieses Dienstherrn.

Dieser Beitrag zeigt an belegten Beispielen, welche Modelle es gibt, wo Kirchen vom staatlichen Vorbild abweichen, wer die Beihilfe festsetzt und was ein Wechsel der Landeskirche oder des Bistums für Beihilfe und private Krankenversicherung bedeutet. Wie das kirchliche Dienstrecht aufgebaut ist und warum Kirchenbeamte versicherungsfrei sind, erklärt die Seite PKV für Kirchenbeamte.

Auf einen Blick

  • Maßgeblich ist das Beihilferecht Ihres kirchlichen Dienstherrn, nicht das Ihres Wohnorts.
  • Viele Kirchen verweisen auf Bund oder Land und weichen trotzdem ab, etwa bei Wahlleistungen im Krankenhaus.
  • Ob die pauschale Beihilfe eines Landes in der Kirche gilt, regelt die Kirche; Baden und Hannover schließen sie aus.
  • In Westfalen, Lippe, im Rheinland und in Hannover setzen kirchliche Versorgungskassen die Beihilfe fest.
  • Bei Abordnung bleibt die bisherige Beihilfe, bei Versetzung gilt das Recht des neuen Dienstherrn.

Bundesrecht, Landesrecht oder eigene Ordnung

Kirchenbeamtengesetz und Pfarrdienstgesetz der EKD sichern Beihilfe zu, überlassen das Nähere aber der EKD, den Gliedkirchen und ihren Zusammenschlüssen (§ 35 KBG.EKD, § 49 PfDG.EKD). Die meisten evangelischen Kirchen erklären daher das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes in der jeweils geltenden Fassung für entsprechend anwendbar und regeln nur Abweichungen selbst. Bistümer erlassen teils eigene Beihilfeordnungen, die ihrerseits auf Landesrecht verweisen können.

Ändert der Staat seine Vorschriften, ändern sie sich in der Kirche grundsätzlich mit. Einige Kirchen können Änderungen aber stoppen: In Westfalen und Lippe darf das Landeskirchenamt neue Landesregeln, die kirchlichen Belangen entgegenstehen, vorläufig aussetzen und muss binnen eines halben Jahres endgültig entscheiden; in Baden kann der Landeskirchenrat sie binnen drei Monaten ausschließen oder ändern.

Der Wohnort spielt keine Rolle. Eine Pfarrerin der sächsischen Landeskirche erhält Beihilfe nach Bundesrecht und nicht nach dem sächsischen Landesrecht, das etwa für Kinder 90 % vorsieht; ihr Restkostentarif muss sich also nach den Sätzen des Bundes richten. Die Regeln der Länder selbst finden Sie in der Übersicht der Bundesländer.

Belegt sind unter anderem diese Zuordnungen:

  • Bundesbeihilfeverordnung: die EKD für ihre eigenen Pfarrer und Kirchenbeamten, die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (EKM) und die Landeskirche Anhalts über die Beihilfeverordnung der Union Evangelischer Kirchen, die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) mit einer weitgehend gleichlautenden eigenen Verordnung, die Nordkirche, die Bremische Evangelische Kirche und die sächsische Landeskirche.
  • Nordrhein-Westfalen: die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche.
  • Baden-Württemberg: die Landeskirchen in Württemberg und in Baden sowie die Diözese Rottenburg-Stuttgart für ihre Priester.
  • Hessen: die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, deren neue Beihilfenverordnung seit dem 1. Oktober 2025 gilt.
  • Niedersachsen: die Landeskirche Hannovers, ausdrücklich ohne die pauschale Beihilfe des Landes.
  • Berlin: das Erzbistum Berlin für Kirchenbeamte im Schul- und Schulaufsichtsdienst, die seit dem 1. August 2024 ernannt wurden.

Wo Kirchen vom staatlichen Vorbild abweichen

Auch wo Bundesrecht gilt, ist die Beihilfe nicht immer dieselbe wie beim Bund. Der Bund erstattet Wahlleistungen im Krankenhaus, also Chefarzt und Zweibettzimmer. Die EKBO und die EKM haben sie von der Beihilfe ausgenommen; Bestandsschutz haben nur Personen, die an den Stichtagen – in der EKM am 1. Januar 2019 – schon Versorgungsempfänger, schwerbehindert oder mindestens 50 Jahre alt waren.

Andere Kirchen schließen einzelne Behandlungen aus. Die Diözese Rottenburg-Stuttgart erstattet keine Eingriffe und Behandlungen, die kirchlichen Grundsätzen oder den Besonderheiten des Klerikerdienstverhältnisses widersprechen. Das Erzbistum Berlin nennt für seine Kirchenbeamten ausdrücklich Schwangerschaftsabbruch, Eizellspende und Leihmutterschaft.

Abweichungen gibt es außerdem beim Status: In Westfalen und Lippe gelten Pfarrer und Kirchenbeamte im Wartestand für die Beihilfe als Versorgungsempfänger, und die rheinische Kirche setzt für Pfarrehepaare mit halbiertem Dienst eigene Bemessungssätze fest. Im Ruhestand gilt in der EKBO, der EKM und Anhalt ein Satz von 50 %, wenn ein Anspruch auf Zuschuss zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung besteht, etwa neben einer Rente; 70 % gibt es dann nur auf Antrag und gegen Kürzung des Ruhegehalts.

Pauschale Beihilfe und kirchliche Zuschüsse

Ob eine pauschale Beihilfe des Landes auch in der Kirche gilt, entscheidet das kirchliche Recht. Baden schließt § 78a des baden-württembergischen Landesbeamtengesetzes seit 2023 ausdrücklich aus und zahlt seit Juli 2022 einen eigenen Zuschuss für freiwillig gesetzlich Versicherte, dessen Antrag widerrufen werden kann. Die Landeskirche Hannovers übernimmt das niedersächsische Beihilferecht ausdrücklich ohne die pauschale Beihilfe; ihr eigener Zuschuss ist schriftlich und unwiderruflich zu beantragen.

Umgekehrt zahlen Kirchen Zuschüsse auch dort, wo das staatliche Vorbild keine pauschale Beihilfe kennt, etwa die EKHN mit hessischem Recht und mehrere Kirchen mit Bundesrecht. Wer einen solchen Zuschuss erhält, ist in den genannten Kirchen auf die Sachleistungen der Krankenkasse verwiesen, die Beihilfe entfällt insoweit. Welche Kirche wie viel zahlt und warum der Zuschuss die Öffnungsaktion ausschließt, zeigt der Beitrag Öffnungsaktion für Kirchenbeamte.

Wer die Beihilfe festsetzt

Zuständig ist nicht immer das Landeskirchenamt. In Westfalen und Lippe setzt die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte die Beihilfe fest und entscheidet über Widersprüche, für das Rheinland seit dem 1. Juli 2025 ebenfalls. Die Kasse hat ihren Sitz in Dortmund; ihre Rechtsform als kirchliche Anstalt des öffentlichen Rechts beruht auf einem nordrhein-westfälischen Gesetz von 1971.

In der Landeskirche Hannovers ermittelt, setzt fest und zahlt die Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse die Beihilfe der Pfarrer und Kirchenbeamten, eine rechtsfähige kirchliche Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hannover; Dritte darf die Landeskirche damit nicht beauftragen. In der EKBO ist die Beihilfestelle des Konsistoriums zuständig, in Baden der Evangelische Oberkirchenrat, in der Diözese Rottenburg-Stuttgart entscheidet das Bischöfliche Ordinariat an Stelle der staatlichen Behörden.

Die EKBO, die Nordkirche und die Bremische Evangelische Kirche dürfen Berechnung und Auszahlung auch privaten Dienstleistern übertragen; für Fristen zählt in der EKBO und in Bremen dann der Eingang bei der beauftragten Stelle oder bei der Kirche selbst. Für Lehrkräfte an kirchlichen Ersatzschulen, deren Bezüge der Staat refinanziert, ist in Westfalen und Lippe die Beihilfestelle der Bezirksregierung zuständig, im Ruhestand das Landesamt für Besoldung und Versorgung.

Bistümer: Priester und Kirchenbeamte

Das Erzbistum Berlin hat 2024 ein Kirchenbeamtengesetz für Lehrkräfte an seinen Schulen und für die Schulaufsicht erlassen. Für die Beihilfe gelten die Vorschriften für Berliner Landesbeamte, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kirchlichen Dienstes. Das Gesetz gilt für Kirchenbeamte, die ab dem 1. August 2024 ernannt wurden; ältere Dienstverhältnisse behalten das Recht, das bei ihrer Begründung galt.

Für Priester haben die Bistümer eigene Regeln. In der Diözese Rottenburg-Stuttgart erhalten Priester, Priester im Ruhestand und Priesterkandidaten Beihilfe nach der baden-württembergischen Beihilfeverordnung, solange sie Dienstbezüge, Unterhaltsbeihilfe oder Ruhegehalt beziehen; Ordenspriester mit Gestellungsvertrag sind ausgenommen. Im Bistum Magdeburg gilt eine vom Ortsordinarius erlassene Beihilfeordnung für Priester.

Wie stark sich solche Ordnungen ändern können, zeigt die Diözese Augsburg. Für privat versicherte Priester im Ruhestand galt dort bis Ende 2018 ein Bemessungssatz von 50 %. Seit 2019 gilt derselbe Satz wie für privat versicherte bayerische Ruhestandsbeamte, nach bayerischem Recht also 70 %.

Wechsel der Landeskirche oder des Bistums

Was beim Wechsel mit der Beihilfe geschieht, hängt von seiner Form ab. Bei einer Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bleibt es in der Regel bei Bezügen, Beihilfe und Versorgung des bisherigen Dienstherrn (§ 56 Abs. 4 KBG.EKD, § 77 Abs. 4 PfDG.EKD). Bei einer Zuweisung zu einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des Kirchenbeamtengesetzes bleibt Ihre Rechtsstellung ebenfalls unberührt (§ 57 KBG.EKD).

Bei einer Versetzung wird das Dienstverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt, und es gelten dessen Vorschriften, auch für die Beihilfe (§ 58 Abs. 3 KBG.EKD, § 80 Abs. 4 PfDG.EKD). Seit dem 1. Januar 2026 dürfen die Gliedkirchen nach einer Änderung vom 12. November 2025 für Kirchenbeamte abweichende Versetzungsregeln treffen (§ 58 Abs. 5 KBG.EKD). Wer als Pfarrer aus einer anderen Gliedkirche in die EKHN wechseln will, kann dort bis zum vollendeten 44. Lebensjahr auf Lebenszeit übernommen werden.

Ein Beispiel zeigt die Folgen: Ein Pfarrer mit nicht erwerbstätiger Ehefrau und zwei Kindern wechselt aus der EKBO in die EKHN. Angenommen ist, dass Ehefrau und Kinder in beiden Systemen berücksichtigungsfähig sind und die EKHN das hessische Recht ohne Abweichung anwendet. Nach Bundesrecht erhalten er als Bezieher des Familienzuschlags und seine Frau je 70 %, die Kinder je 80 %; nach hessischem Recht gilt für die ganze Familie ein Satz von 65 % (50 % plus 5 Punkte für die Ehefrau und je 5 Punkte für die beiden Kinder). Für ambulante und zahnärztliche Behandlungen müssen damit alle Tarife steigen, die der Kinder von 20 % auf 35 %. Im Krankenhaus erhöht Hessen den Satz um 15 Punkte auf 80 %; dort sinkt der private Anteil der Eltern von 30 % auf 20 %, der der Kinder bleibt bei 20 %.

Den geänderten Bemessungssatz können Sie binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung und Wartezeiten ausgleichen (§ 199 Abs. 2 VVG). Klären Sie vor dem Wechsel außerdem, ob die neue Kirche Wahlleistungen erstattet und ob sie einen Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlt; den Zuschuss der bisherigen Kirche nehmen Sie nicht mit. Für das Beispiel heißt das: Chefarzt und Zweibettzimmer, in der EKBO grundsätzlich nicht beihilfefähig, erstattet die Beihilfe nach hessischem Recht nur gegen einen Monatsbetrag und nach fristgebundener Erklärung (§ 6a HBeihVO). Beamtenberatung24 prüft für Kirchenbeamte und Pfarrer telefonisch in allen 16 Ländern, wie der Tarif an das Recht des neuen Dienstherrn angepasst werden muss.

Für Priester außerhalb ihrer eigenen Diözese gelten eigene Regeln. In Rottenburg-Stuttgart erhalten nicht inkardinierte Priester Beihilfe nur, solange die Diözese ihnen Dienstbezüge oder Unterhaltsbeihilfe zahlt. Im Ruhestand setzt die Beihilfe einen Erstwohnsitz in der Diözese und mindestens 25 Jahre Tätigkeit dort voraus; vom Wohnsitz kann die Diözese in begründeten Fällen absehen.

Häufige Fragen

Ich bin bei einem Kirchenkreis angestellt und werde zum Kirchenbeamten ernannt. Wer ist dann für meine Beihilfe zuständig?

Dienstherr kann auch der Kirchenkreis sein (§ 2 KBG.EKD); welches Beihilferecht gilt, bestimmt aber die Landeskirche. Mit der Ernennung erlischt Ihr Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 9 Abs. 2 KBG.EKD). Zahlen und Festsetzen können auseinanderfallen: In Westfalen trifft die Zahlungspflicht den unmittelbaren Dienstgeber, festgesetzt wird über die Versorgungskasse; in der EKBO zahlt die Landeskirche die Beihilfe für Kirchengemeinden und Kirchenkreise unmittelbar.

Ändert sich meine Beihilfe automatisch, wenn der Bund oder mein Land die Beihilfeverordnung ändert?

In der Regel ja, weil die Kirchen auf die jeweils geltende Fassung verweisen. Manche behalten sich aber vor, Änderungen auszusetzen: Westfalen und Lippe vorläufig, mit endgültiger Entscheidung binnen eines halben Jahres, Baden binnen drei Monaten nach der Verkündung. Die EKBO veröffentlicht Änderungen der Bundesbeihilfeverordnung im Kirchlichen Amtsblatt und kann Übergangsregeln treffen.

Zahlt die Beihilfe in der EKBO oder der EKM Chefarzt und Zweibettzimmer?

Nein, Wahlleistungen im Krankenhaus sind dort nicht beihilfefähig, anders als beim Bund. Wer sie absichern möchte, braucht dafür einen privaten Zusatzbaustein. Der Versicherer darf dafür Gesundheitsfragen stellen, denn die Öffnungsaktion umfasst Wahlleistungen nur, soweit die Beihilfe sie erstattet.

Wer setzt meine Beihilfe im Ruhestand fest?

Das regelt jede Kirche selbst. Im Rheinland setzt die Gemeinsame Versorgungskasse seit dem 1. Juli 2025 die Beihilfe für alle Versorgungsberechtigten fest, in Westfalen und Lippe ist sie ohnehin Festsetzungsstelle. In Hannover zahlt die Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse Versorgung und Beihilfe der Pfarrer und Kirchenbeamten aus.

Bleibt meine Beihilfe, wenn ich zu einem diakonischen Werk beurlaubt werde?

Das hängt von Ihrer Kirche ab. In Baden besteht sie fort, wenn der neue Anstellungsträger die Aufwendungen erstattet; im kirchlichen Interesse kann auf die Erstattung verzichtet werden. In Westfalen und Lippe bleiben Sie bei einer Beurlaubung im kirchlichen Interesse beihilfeberechtigt, wenn Ihr Dienstvertrag Beihilfe zusichert und der Anschluss an die zentrale Beihilfeabrechnung vereinbart ist.

Gibt es auch in katholischen Bistümern Kirchenbeamte?

Ja, etwa im Erzbistum Berlin für den Schuldienst. Das Kirchenbeamtengesetz von 2024 verweist für die Beihilfe auf das Berliner Landesrecht und schließt einzelne Leistungen aus. Ob auch die pauschale Beihilfe des Landes gilt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich; klären Sie das vor einer Entscheidung beim Erzbistum.

Quellen und Stand

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.