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Aktualisiert am 12. Oktober 2026

Öffnungsaktion für Kirchenbeamtinnen, Kirchenbeamte und Geistliche: wann sie im kirchlichen Dienst gilt

Wer im kirchlichen Dienst die Öffnungsaktion nutzen kann, wann die sechs Monate beginnen und welche Zuschüsse Kirchen als Alternative zahlen.

Die Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer erleichtert Beamtenanfängern den Zugang zur PKV, auch mit Vorerkrankungen: keine Ablehnung, keine Leistungsausschlüsse, Zuschläge höchstens 30 %. Der PKV-Verband zählt dazu in seiner Broschüre (Stand Januar 2026) ausdrücklich Geistliche und Kirchenbeamte mit Anspruch auf Beihilfe. Im kirchlichen Dienst ist aber nicht immer klar, wann dieses Dienstverhältnis beginnt, weil Vikariat, Probedienst und Quereinstieg je nach Landeskirche verschieden gestaltet sind.

Dieser Beitrag klärt, wer im kirchlichen Dienst teilnehmen kann, wann die Frist läuft und was für Vikariat, späte Berufung, Angehörige und Pfarrehepaare gilt. Zum Schluss geht es um die Zuschüsse, die viele Kirchen gesetzlich Versicherten zahlen, und warum sie die Öffnungsaktion ausschließen.

Auf einen Blick

  • Teilnehmen können Geistliche und Kirchenbeamte mit Beihilfe, nicht Angestellte mit Beihilfe aus dem Arbeitsvertrag.
  • Die sechs Monate beginnen mit dem Dienstverhältnis; maßgeblich ist der Eingang des Antrags beim Versicherer.
  • War das Vikariat gesetzlich versichert, beginnt die Frist wohl erst mit dem Probedienst (nicht ausdrücklich geregelt).
  • Wahlleistungen gehören nur dazu, wenn die Beihilfe Ihrer Kirche sie erstattet.
  • Wer einen kirchlichen Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung wählt, ist ausgeschlossen.

Wer im kirchlichen Dienst teilnehmen kann

Die Broschüre führt Geistliche und Kirchenbeamte mit Anspruch auf Beihilfe unter den Beamtenanfängern auf, deren Beihilfe sich nach den Vorschriften des Bundes oder eines Landes richtet. Die meisten Kirchen wenden genau diese Vorschriften entsprechend an; welche Kirche welches Recht nutzt, zeigt der Beitrag Beihilfe für Kirchenbeamte. Hat Ihr Dienstherr eine ganz eigene Beihilfeordnung, lassen Sie sich die Teilnahme vor dem Antrag vom Versicherer bestätigen.

Nicht zu den Beamtenanfängern zählen nach der Broschüre Beschäftigte mit Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss und Personen, denen beamtenähnliche Rechte nur per Arbeitsvertrag eingeräumt werden. Im kirchlichen Dienst betrifft das Angestellte, die Beihilfe aus ihrem Arbeitsvertrag erhalten, und Pfarrer, die ausnahmsweise privatrechtlich beschäftigt werden (§ 108 PfDG.EKD) und Beihilfe nur aufgrund ihres Vertrags bekommen. Wer ein Pfarramt im Ehrenamt unentgeltlich übernimmt (§ 111 PfDG.EKD), erhält nach Verordnungen wie der westfälischen, die Bezüge voraussetzen, keine Beihilfe und damit auch keinen Zugang zur Öffnungsaktion.

Voraussetzung ist außerdem, dass Sie erstmals eine private Vollversicherung abschließen. Wer schon als Beamter im Staatsdienst privat versichert war, braucht die Öffnungsaktion beim Wechsel ins Pfarramt nicht: Er passt seinen Vertrag an den neuen Bemessungssatz an, ohne Risikoprüfung, wenn er den Antrag binnen sechs Monaten stellt (§ 199 Abs. 2 VVG).

Sechs Monate: wann die Frist beginnt

Die Frist beträgt sechs Monate ab Beginn des Dienstverhältnisses, und maßgeblich ist der Eingang des Antrags beim Versicherer, nicht der Versicherungsbeginn. Das Pfarrdienstverhältnis auf Probe beginnt mit Aushändigung der Berufungsurkunde, wenn darin kein späterer Tag steht (§ 10 Abs. 2 PfDG.EKD); für Kirchenbeamte gilt dasselbe für die Ernennungsurkunde (§ 9 Abs. 1 KBG.EKD). Eine rückwirkende Berufung oder Ernennung ist unzulässig.

Den Fristablauf berechnet der Fristenrechner zur Öffnungsaktion. Verpflichtet ist nur der Versicherer, bei dem Sie den ersten verbindlichen Antrag stellen; klären Sie Vorerkrankungen deshalb vorher anonym. Beamtenberatung24 übernimmt diese Risikovoranfrage und berät Kirchenbeamte und Geistliche telefonisch in allen 16 Ländern.

Begünstigt ist nur ein beihilfekonformer Restkostentarif. Wahlleistungen wie Chefarzt und Zweibettzimmer gehören nur dazu, wenn die Beihilfe Ihrer Kirche sie erstattet; in der EKBO und der EKM ist das nicht der Fall, ebenso wenig in der Landeskirche Hannovers und im Erzbistum Berlin, die niedersächsisches beziehungsweise Berliner Landesrecht anwenden. Ergänzungstarife sind von der Öffnungsaktion ganz ausgenommen, sie gibt es nur mit regulärer Gesundheitsprüfung.

Vikariat und Übernahme in den Probedienst

Wo Vikare in einem Dienstverhältnis auf Widerruf mit Beihilfe stehen, wie in Hannover oder der Nordkirche, stellt sich die Frage schon zu Beginn des Vikariats. Die Broschüre nennt Beamte auf Widerruf mit Beihilfe nach Bundes- oder Landesvorschriften, Vikare erwähnt sie nicht ausdrücklich. Stellen Sie den Antrag sicherheitshalber binnen sechs Monaten nach Beginn des Vikariats und lassen Sie sich die Teilnahme schriftlich bestätigen.

Ohne Beihilfe im Vikariat, etwa im sozialversicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnis der sächsischen Landeskirche, ist erst der Probedienst das Dienstverhältnis mit Beihilfe. Die Broschüre lässt Beamte auf Probe ausdrücklich zu, auch wenn während des vorangegangenen Widerrufsverhältnisses eine gesetzliche Versicherung bestand. Daraus lässt sich ableiten, dass die sechs Monate dann erst mit dem Probedienst beginnen; ausdrücklich geregelt ist der kirchliche Fall nicht. Dasselbe dürfte nach einem Vikariat im Ausbildungsverhältnis ohne Beihilfe gelten, das die Nordkirche in Ausnahmefällen begründet. Lassen Sie sich die Teilnahme auch hier vor dem Antrag bestätigen.

Zwischen Vikariat und Probedienst kann eine Lücke entstehen, denn einen Anspruch auf Berufung in den Probedienst gibt es nicht (§ 9 Abs. 4 PfDG.EKD); in der Nordkirche begründet ihn auch die bestandene Prüfung nicht. In Württemberg scheidet aus, wer nicht bis zum Ende des Monats nach dem Prüfungsmonat übernommen wird; in Ausnahmefällen kann die Frist auf bis zu zwölf Monate verlängert werden. Endet die Beihilfe, stellen Sie den privaten Vertrag binnen sechs Monaten auf vollen Schutz um, dann ohne Risikoprüfung (§ 199 Abs. 2 VVG).

Späte Berufung und Quereinstieg

Eine Altersgrenze nennt die Broschüre nicht. Begrenzt ist der Zugang zum Pfarramt: Auf Probe wird nach dem Pfarrdienstgesetz der EKD in der Regel nur berufen, wer jünger als 35 ist, auf Lebenszeit, wer jünger als 40 ist; die Gliedkirchen können höhere Grenzen festsetzen, und in besonders begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich (§§ 9, 19 PfDG.EKD). Württemberg nimmt in den Vorbereitungsdienst grundsätzlich auf, wer das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und kennt eine berufsbegleitende Ausbildung im Pfarrdienst für Menschen, die ausnahmsweise ohne erste Dienstprüfung gewonnen werden sollen.

Für Quereinsteiger gibt es den Weiterbildungsstudiengang Master of Theological Studies nach einer Rahmenordnung der EKD, den die Nordkirche in begründeten Ausnahmefällen als Zugang zum Vikariat anerkennen kann. Ihre Nachqualifizierung für gemeindepädagogisch-diakonische Mitarbeitende nimmt auf, wer das 52. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und führt über ein Vikariat im Ausbildungsverhältnis ohne Beihilfe; die Öffnungsaktion wird dann erst mit dem Probedienst wichtig.

Wer aus einem anderen Beruf kommt und gesetzlich versichert war, profitiert von der Öffnungsaktion gerade bei Vorerkrankungen in höherem Alter, weil Zuschläge auf 30 % begrenzt sind. Wer schon privat vollversichert ist, etwa nach einer Selbständigkeit, kann sie nicht nutzen. Er wechselt besser beim bisherigen Versicherer in einen Beihilfetarif; dabei sind erworbene Rechte und Alterungsrückstellung anzurechnen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG).

Angehörige und Pfarrehepaare

Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder können die Öffnungsaktion binnen sechs Monaten ab ihrer erstmaligen Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe nutzen, wenn Sie selbst privat versichert sind oder eine Anwartschaft haben; aufgenommen werden sie bei Ihrem Versicherer. Gesetzlich pflichtversichert dürfen sie nicht sein. Gesetzlich versicherte Kinder kommen mit, wenn sie über einen pflichtversicherten Elternteil versichert sind oder der freiwillig versicherte Elternteil gleichzeitig in die PKV wechselt.

Für Familien aus einem gesetzlich versicherten Vikariat heißt das nach dieser Lesart: Mit Beginn des Probedienstes können Sie und Ihre bisher familienversicherten Kinder gemeinsam wechseln. Ihr Ehepartner kann mitkommen, wenn er bei Ihrer Beihilfe berücksichtigungsfähig ist, also etwa die Einkommensgrenze einhält und nicht selbst pflichtversichert ist.

Sind beide Partner Pfarrer oder Kirchenbeamte, ist jeder selbst beihilfeberechtigt und nutzt seine eigene Frist; Beihilfe über den Partner gibt es dann nicht, so ausdrücklich die Beihilfeverordnung der UEK. Die Fristen können auseinanderfallen, wenn die Berufungen zu verschiedenen Zeitpunkten wirksam werden. Kinder nimmt der Versicherer des Elternteils auf, bei dessen Beihilfe sie berücksichtigt werden.

Alternativen: freiwillig gesetzlich und kirchliche Zuschüsse

Niemand muss in die PKV. Wer die Vorversicherungszeit erfüllt, kann freiwillig gesetzlich versichert bleiben (§ 9 SGB V), zahlt den Beitrag dann aber grundsätzlich allein (§ 250 Abs. 2 SGB V). Wie Sie die Krankenkasse fristgerecht verlassen oder dort bleiben, beschreibt der Ratgeber Wechsel aus der GKV in die PKV.

Für die Öffnungsaktion ist ein kirchlicher Zuschuss eine Weiche: Wer sich für den pauschalen Beitragszuschuss des Dienstherrn entscheidet, ist nach der Broschüre ausgeschlossen. Auch ein widerruflicher Zuschuss öffnet sie später nicht neu, denn die sechs Monate laufen ab Beginn des Dienstverhältnisses. Ob ein Widerruf innerhalb der sechs Monate, wie ihn etwa Baden zulässt, die Teilnahme noch ermöglicht, regelt die Broschüre nicht; klären Sie das vorher mit dem Versicherer. Rechnen Sie deshalb vor der Entscheidung, auch für den Ruhestand, in dem mehrere Kirchen den Zuschuss weiterzahlen.

Viele Kirchen zahlen freiwillig gesetzlich Versicherten einen Zuschuss, meist die Hälfte des Beitrags; im Gegenzug sind Sie auf die Sachleistungen der Kasse verwiesen, und die Beihilfe entfällt insoweit. Die Bedingungen unterscheiden sich:

  • EKBO: 50 % des Beitragssatzes ohne Krankengeld zuzüglich durchschnittlichem Zusatzbeitrag, berechnet auch aus dem Mietwert der Dienstwohnung; widerrufliche Leistung, bis zu zwölf Monate rückwirkend.
  • EKM und EKD: 50 % des ermäßigten Beitragssatzes einschließlich Zusatzbeitrag der AOK am Sitz des Landeskirchen- beziehungsweise Kirchenamts, berechnet aus den Bruttobezügen.
  • Hannover: die Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes zuzüglich durchschnittlichem Zusatzbeitrag; der Antrag ist schriftlich zu stellen und unwiderruflich.
  • Baden: ein pauschalierter Zuschuss, der sich am halben Beitrag orientiert, ab dem Folgemonat des Antrags; der Antrag kann widerrufen werden.
  • EKHN: die Hälfte des Beitrags ohne Krankengeld ab dem Monat des Antrags, obwohl Hessen selbst keine pauschale Beihilfe kennt.
  • Bremische Evangelische Kirche: die Hälfte des Beitragssatzes ohne Krankengeld; sächsische Landeskirche: bis zur Hälfte des Beitrags; die Nordkirche sieht einen Zuschuss bis zu 50 % nur für Schwerbehinderte vor.
  • Rheinland: pauschale Beihilfe von 50 % auch zu einer privaten Vollversicherung, schriftlich und unwiderruflich zu beantragen.

Häufige Fragen

Ich bin im Kirchendienst angestellt und werde zur Kirchenbeamtin ernannt. Ab wann läuft die Frist?

Ab der Ernennung, die mit Aushändigung der Urkunde wirksam wird; zugleich erlischt Ihr Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 9 KBG.EKD). Waren Sie als Angestellte gesetzlich versichert und nie privat vollversichert, haben Sie dann sechs Monate für den Antrag. Das gilt auch, wenn Ihr Dienstherr ein Kirchenkreis oder eine Kirchengemeinde ist (§ 2 KBG.EKD).

Ich werde mit 46 Jahren Pfarrer. Kann ich die Öffnungsaktion noch nutzen?

Ja, die Broschüre kennt keine Altersgrenze; entscheidend sind der Beihilfeanspruch und dass Sie noch nie privat vollversichert waren. Ob Sie in diesem Alter noch in ein Pfarrdienstverhältnis berufen werden, regelt das Kirchenrecht, das Ausnahmen von den Höchstaltern zulässt. Gerade dann lohnt der Antrag innerhalb der sechs Monate, weil Zuschläge auf 30 % begrenzt sind.

Ich habe den Zuschuss meiner Kirche zur Krankenkasse gewählt. Kann ich später noch in die PKV?

Grundsätzlich ja, nach Ablauf der sechs Monate aber nur mit normaler Gesundheitsprüfung. Ob Sie den Zuschuss aufgeben können, hängt von Ihrer Kirche ab: In Baden kann der Antrag widerrufen werden, in Hannover ist er unwiderruflich. Kehren Sie zur Beihilfe zurück, brauchen Sie einen Restkostentarif.

Was gilt, wenn ich den kirchlichen Dienst später verlasse?

Entfällt die Beihilfe, weil Sie ausscheiden, und wechseln Sie binnen sechs Monaten in einen leistungsähnlichen Tarif Ihres Versicherers, bleibt nach der Broschüre die Begrenzung des Risikozuschlags erhalten. Unabhängig davon können Sie den Vertrag binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung auf vollen Schutz umstellen (§ 199 Abs. 2 VVG).

Gilt die Öffnungsaktion auch für katholische Priester?

Die Broschüre nennt Geistliche allgemein, ohne nach Konfession zu unterscheiden. Voraussetzung ist ein Beihilfeanspruch, wie ihn etwa die Diözese Rottenburg-Stuttgart ihren Priestern gewährt. Für Priesterkandidaten, die dort ebenfalls Beihilfe erhalten, klären Sie die Teilnahme vor dem Antrag mit dem Versicherer.

Quellen und Stand

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.