Aktualisiert am 12. Oktober 2026
Wenn das Beamtenverhältnis auf Zeit endet: Krankenversicherung für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
Mit der Amtszeit endet meist auch die Beihilfe: Rückkehr in die GKV, die Grenze von 55 Jahren, PKV umstellen oder ruhen lassen, was mit der Rente geschieht.
Für Akademische Rätinnen und Räte auf Zeit, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die sie ernannt wurden. In den Ruhestand treten sie dabei in der Regel nicht. Mit dem Beamtenverhältnis enden die Besoldung und in der Regel auch die Beihilfe, für Sie wie für Partner und Kinder; wer Übergangsgeld erhält, etwa in Nordrhein-Westfalen, bleibt so lange beihilfeberechtigt.
Welche Krankenversicherung danach gilt, hängt vom nächsten Schritt ab: einer Anstellung unter oder über der Versicherungspflichtgrenze, einer neuen Verbeamtung, einer selbstständigen Tätigkeit oder einer Pause. Dieser Beitrag zeigt die Wege, die Fristen und die Altersgrenze, an der sich vieles entscheidet. Wie die Wahl zu Beginn der Amtszeit hineinspielt, steht im Beitrag über Akademische Räte auf Zeit.
Auf einen Blick
- Beihilfe gibt es bis zum letzten Tag, in NRW auch während des Übergangsgelds; Rechnungen reichen Sie danach ein.
- Angestellt unter der Versicherungspflichtgrenze und unter 55: zurück in die GKV, die PKV ist rückwirkend kündbar.
- Ab 55 bleibt versicherungsfrei, wer die fünf Jahre davor als Beamter privat versichert war.
- Wer privat bleibt, stockt binnen sechs Monaten ohne Gesundheitsprüfung auf 100 % auf.
- Für die Rente wird die Dienstzeit in der Regel nachversichert, außer es folgt bald ein neues Beamtenverhältnis.
Was am letzten Tag der Amtszeit endet
Ein Beamtenverhältnis auf Zeit endet mit Ablauf der Zeit, für die Sie ernannt wurden. Einen Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit schließen etwa Bayern für Juniorprofessuren und Akademische Räte auf Zeit (Art. 63 Abs. 2, Art. 73 Abs. 5 BayHIG) und Brandenburg für Hochschullehrer auf Zeit (§ 46 Abs. 2 BbgHG) ausdrücklich aus. Prüfen Sie rechtzeitig, ob Ihnen eine Verlängerung zusteht, etwa wegen Elternzeit, Mutterschutz oder Teilzeit; sie wird nur auf Antrag gewährt (§ 132 Abs. 5 BBG, Art. 65 Abs. 2 BayHIG).
Mit dem Ende entfällt in der Regel die Beihilfe für Sie und Ihre Angehörigen. Anders in Nordrhein-Westfalen: Akademische Räte auf Zeit und Juniorprofessoren erhalten dort für jedes Dienstjahr eine Monatsbesoldung als Übergangsgeld, höchstens sechs (§ 82 Abs. 3 LBeamtVG NRW), und bleiben während dieses Anspruchs beihilfeberechtigt (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 LBG NRW); die Sechsmonatsfrist für die Anpassung der PKV beginnt dann erst mit dem Ende des Übergangsgelds. Für Behandlungen bis zum letzten Diensttag bleibt sie aber erhalten, denn beim Bund kommt es darauf an, wann die Leistung erbracht wurde (§ 6 Abs. 1 BBhV); den Antrag können Sie dort bis zu drei Jahre nach dem Rechnungsdatum stellen (§ 54 Abs. 1 BBhV). Die Länder haben eigene, teils kürzere Fristen, Thüringen etwa ein Jahr.
Arbeitslosengeld gibt es nach dem Ende in der Regel nicht. Als Beamtin oder Beamter waren Sie in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), und ein Anspruch setzt mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht in den letzten 30 Monaten voraus (§§ 142, 143 SGB III). Eine Lücke bis zur nächsten Stelle müssen Sie deshalb meist selbst überbrücken, auch bei der Krankenversicherung.
Angestellt unter der Versicherungspflichtgrenze: zurück in die GKV
Nehmen Sie im Anschluss eine Beschäftigung an, deren regelmäßiges Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, 2026 sind das 77.400 € im Jahr, werden Sie mit dem ersten Arbeitstag gesetzlich pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 186 Abs. 1 SGB V). Das gilt auch, wenn Sie bis dahin privat versichert waren, solange Sie bei Beginn der Stelle das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ihre PKV können Sie binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend kündigen; fordert der Versicherer einen Nachweis an, müssen Sie ihn binnen zwei Monaten erbringen (§ 205 Abs. 2 VVG). Dasselbe gilt für die private Pflegepflichtversicherung, denn als Pflichtmitglied der Krankenkasse sind Sie in der sozialen Pflegeversicherung versichert (§ 20 Abs. 1 SGB XI).
Mit Ihrer Mitgliedschaft können Partner und Kinder familienversichert sein, wenn sie die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllen. Ein solcher Anspruch steht der Versicherungspflicht gleich, sodass auch deren private Verträge rückwirkend gekündigt werden können (§ 205 Abs. 2 VVG). Kinder sind allerdings nicht familienversichert, wenn Ihr Ehe- oder Lebenspartner nicht gesetzlich versichert ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Monat und zugleich Ihr Einkommen übersteigt (§ 10 Abs. 3 SGB V).
Ab 55: die Sperre des § 6 Abs. 3a SGB V
Wer erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig würde, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war (§ 6 Abs. 3a SGB V). Die Zeit im Beamtenverhältnis zählt als versicherungsfrei. Die zweite Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn Ihr Ehe- oder Lebenspartner sie erfüllt.
Für privat versicherte Beamte auf Zeit, deren Amtszeit nach dem 55. Geburtstag endet, heißt das: Auch eine Stelle unter der Versicherungspflichtgrenze führt in der Regel nicht mehr in die GKV. Sie brauchen dann eine private Vollversicherung und erhalten als Beschäftigte einen Zuschuss des Arbeitgebers von höchstens der Hälfte des Beitrags (§ 257 Abs. 2 SGB V). Maßgeblich ist das Alter bei Beginn der Versicherungspflicht, also beim Antritt der neuen Stelle.
Privat weiter: Aufstockung auf 100 %
Bleiben Sie versicherungsfrei, etwa mit einem Gehalt über der Grenze, als Selbstständige oder ohne neue Stelle, müssen Sie den Wegfall der Beihilfe privat ausgleichen, denn die Pflicht zur Krankenversicherung besteht weiter (§ 193 Abs. 3 VVG). Der Versicherer muss den Schutz auf Antrag so anpassen, dass er die weggefallene Beihilfe ersetzt, und zwar ohne Risikoprüfung und Wartezeiten, wenn der Antrag binnen sechs Monaten gestellt wird (§ 199 Abs. 2 VVG).
Den hinzukommenden Teil berechnet der Versicherer nach Ihrem dann erreichten Alter, und für Mehrleistungen wie die Chefarztbehandlung kann er eine Gesundheitsprüfung verlangen, so der PKV-Verband. Sind Sie über die Öffnungsaktion mit Risikozuschlag aufgenommen worden, bleibt dieser auf 30 % begrenzt, wenn Sie den Wechsel in einen leistungsähnlichen Tarif desselben Versicherers binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragen. Auch die private Pflegepflichtversicherung muss dann den vollen Leistungsumfang abdecken (§ 23 Abs. 1 SGB XI).
Zurück in die GKV führt ohne Versicherungspflicht in der Regel kein Weg, weil der freiwillige Beitritt nur binnen drei Monaten nach dem Ende einer Pflichtversicherung mit ausreichender Vorversicherungszeit möglich ist (§ 9 SGB V). Wer während der Amtszeit freiwillig gesetzlich versichert war, bleibt dagegen einfach Mitglied und erhält als Angestellter über der Grenze einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers (§ 257 Abs. 1 SGB V).
PKV ruhen lassen: Anwartschaft für die Rückkehr in die Wissenschaft
Wer nach der Amtszeit angestellt wird, sich aber eine spätere Professur oder Dauerstelle als Beamter offenhalten will, kann die PKV als Anwartschaft fortführen, statt sie ersatzlos zu kündigen; auf diese Fortführung eines gekündigten Vertrags besteht ein Recht (§ 204 Abs. 5 VVG). Die kleine Anwartschaft sichert den Gesundheitszustand, die große zusätzlich das ursprüngliche Eintrittsalter, weil weiter Alterungsrückstellungen gebildet werden; sie kostet entsprechend mehr. Für eine kurze Pause reicht laut Finanztip meist die kleine, bei längerer Unterbrechung lohnt eher die große.
Wichtig ist das vor allem wegen der Öffnungsaktion. Wer schon einmal privat vollversichert war, wird bei einer späteren Verbeamtung grundsätzlich nicht mehr zu deren erleichterten Bedingungen aufgenommen; Ausnahmen gelten etwa, wenn die erneute Notwendigkeit beim Ende des Vertrags nicht vorhersehbar war oder eine Ablehnung eine besondere Härte wäre. Wer die Rückkehr in die Wissenschaft plant, kann sich darauf kaum berufen. Beamtenberatung24 bespricht mit Ihnen telefonisch, ob und welche Anwartschaft sich lohnt, in allen 16 Ländern und beim Bund.
Ein gesetzliches Rückkehrrecht gibt es nur in engen Grenzen: Endet die gesetzliche Versicherung wieder, bevor die Vorversicherungszeit für eine freiwillige Mitgliedschaft erfüllt ist, muss der frühere Versicherer Sie ohne Risikoprüfung zu den alten Tarifbedingungen wieder aufnehmen, sofern der Vertrag zuvor mindestens fünf Jahre bestand. Diese Pflicht endet spätestens zwölf Monate nach dem Ende des privaten Vertrags (§ 5 Abs. 9 SGB V).
Rente: Nachversicherung, Aufschub und Altersgeld
Wer ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 Abs. 2 SGB VI). Die Beiträge für die gesamte Dienstzeit trägt der Dienstherr allein, bemessen an den Bezügen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 181 Abs. 2 und 5 SGB VI).
Die Nachversicherung wird aufgeschoben, wenn Sie sofort oder voraussichtlich binnen zwei Jahren eine Beschäftigung mit Versorgungsanwartschaft antreten, etwa eine Professur im Beamtenverhältnis, und die Zeit dort berücksichtigt wird (§ 184 Abs. 2 SGB VI). Der bisherige Dienstherr stellt Ihnen dann eine Aufschubbescheinigung aus (§ 184 Abs. 4 SGB VI).
Altersgeld statt Nachversicherung gibt es beim Bund nur für Beamte auf Lebenszeit, die ihre Entlassung selbst verlangen (§ 1 AltGG); für eine ablaufende Amtszeit greift es nicht. Einige Länder beziehen dagegen Beamte auf Zeit ein, deren Amtszeit nach mindestens fünf Jahren ohne Versorgung endet, etwa Baden-Württemberg, Niedersachsen und Sachsen (§ 92 Abs. 5 SächsBeamtVG). Dort ist das Altersgeld der Regelfall; wer die Nachversicherung vorzieht, muss binnen eines Monats nach dem Ende darauf verzichten. Beihilfe gibt es auch neben dem Altersgeld nicht. Was Versorgung und Altersgeld für Professorinnen und Professoren bedeuten, vertieft der Beitrag W-Besoldung, Versorgung und Absicherung.
Die letzten Monate: eine Checkliste
Beginnen Sie mit der Planung, sobald das Ende feststeht, etwa nach der Entscheidung über eine Verlängerung:
- Verlängerungsansprüche wegen Elternzeit, Mutterschutz oder Teilzeit prüfen und rechtzeitig beantragen
- Anschluss klären: neue Verbeamtung, Anstellung unter oder über der Versicherungspflichtgrenze, Selbstständigkeit oder Lücke
- Ihr Alter bei Beginn der neuen Stelle mit der Grenze von 55 Jahren abgleichen
- PKV: Kündigung binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht, Anwartschaft oder Aufstockung binnen sechs Monaten beantragen
- Familie: Familienversicherung prüfen, Verträge der Angehörigen anpassen oder kündigen
- offene Rechnungen aus der Dienstzeit fristgerecht bei der Beihilfestelle einreichen
- Nachversicherung oder Aufschubbescheinigung mit dem Dienstherrn klären
Häufige Fragen
Zwischen dem Ende der Amtszeit und meiner neuen Stelle liegen zwei Monate. Wie bin ich in dieser Zeit versichert?
Ohne Beschäftigung entsteht keine Versicherungspflicht, und Arbeitslosengeld gibt es in der Regel nicht. Waren Sie freiwillig gesetzlich versichert, läuft die Mitgliedschaft einfach weiter. Privat Versicherte bleiben in der PKV und müssen den Wegfall der Beihilfe auch für diese Zeit ausgleichen (§ 193 Abs. 3, § 199 Abs. 2 VVG), in Nordrhein-Westfalen erst nach dem Übergangsgeld; beginnt danach eine versicherungspflichtige Stelle, können sie zu deren Beginn rückwirkend kündigen.
Gilt die Grenze von 55 auch, wenn ich während der Amtszeit gesetzlich versichert war?
Nein. Die Sperre greift nur, wenn Sie in den fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren; eine freiwillige Mitgliedschaft zählt als gesetzliche Versicherung. Wer in der GKV geblieben ist, wird bei einer Anstellung unter der Grenze deshalb auch nach dem 55. Geburtstag pflichtversichert.
Muss ich meinem Versicherer das Ende des Beamtenverhältnisses melden?
Ja, und zwar zügig. Die Anpassung auf 100 % gibt es nur auf Antrag; stellen Sie ihn später als sechs Monate nach dem Wegfall der Beihilfe, darf der Versicherer für den neuen Teil Risikozuschläge verlangen oder Leistungen ausschließen, wie der PKV-Verband erläutert. Werden Sie versicherungspflichtig, läuft für die rückwirkende Kündigung eine Frist von drei Monaten (§ 205 Abs. 2 VVG).
Wie wird aus der Anwartschaft wieder ein Vertrag, wenn ich erneut verbeamtet werde?
Auf Ihren Antrag lebt der Versicherungsschutz aus der Anwartschaft wieder auf, ohne erneute Risikoprüfung; bei der großen Anwartschaft gilt dabei das ursprüngliche Eintrittsalter. Für welchen Tarif und Prozentsatz die Anwartschaft gilt und bis wann Sie den Antrag nach der Ernennung stellen müssen, steht in Ihrem Vertrag. Die Pflichtversicherung endet mit der Ernennung; aus der anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft treten Sie binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse aus (§ 188 Abs. 4 SGB V).
Was gilt, wenn ich während der Amtszeit dienstunfähig werde?
Dann endet das Beamtenverhältnis vorzeitig. Für Beamte auf Zeit gelten beim Bund die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend (§ 6 Abs. 2 BBG). Ein Ruhegehalt setzt aber mindestens fünf Jahre Dienstzeit voraus, es sei denn, die Dienstunfähigkeit geht auf eine im Dienst zugezogene Beschädigung zurück (§ 4 Abs. 1 BeamtVG); sonst werden Sie entlassen und nachversichert (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 BBG). Wie groß diese Lücke werden kann, zeigt die Seite Dienstunfähigkeitslücke bei Beamten.
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG), Art. 63, 65 und 73 (Text gilt ab 16.05.2026)
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG), § 46
- Bundesbeamtengesetz, §§ 6, 32 und 132
- Beamtenversorgungsgesetz, § 4
- Bundesbeihilfeverordnung, §§ 6 und 54 (zuletzt geändert am 14.10.2025)
- Thüringer Landesamt für Finanzen: Individuelle Beihilfe
- Sozialgesetzbuch III, §§ 27, 142 und 143
- Sozialgesetzbuch V, §§ 5, 10 und 186
- Sozialgesetzbuch V, §§ 6, 9, 188 und 257
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 2
- Versicherungsvertragsgesetz, §§ 193, 199, 204 und 205
- Sozialgesetzbuch XI, §§ 20 und 23
- PKV-Verband, privat-patienten.de: Ihr Krankenversicherungsschutz bei Änderung oder Wegfall der Beihilfe (Stand April 2026)
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige (Broschüre, Stand Januar 2026)
- PKV-Verband, privat-patienten.de: Lexikon „Anwartschaftsversicherung“
- Finanztip: Anwartschaftsversicherung PKV – kleine und große Anwartschaft (Stand 8. Januar 2026)
- Sozialgesetzbuch VI, §§ 8, 181 und 184
- Altersgeldgesetz des Bundes, § 1
- Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz, § 92 (Fassung vom 01.04.2026)
- Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg: Merkblatt zum Altersgeld (LBV 2400, Stand 11/25)
- Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung: Merkblatt über die Zahlung von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld (Vordr. N0810000, 06.2026)
- Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW, §§ 56 und 82 Abs. 3 (Fassung gültig ab 01.01.2026)
- Landesbeamtengesetz NRW, § 75 Abs. 1 (Fassung gültig ab 04.08.2026)