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Aktualisiert am 12. Oktober 2026

Vom Lehramtsstudium ins Referendariat: Krankenversicherung beim Übergang

Ab wann die Beihilfe gilt, wie Sie die Zeit bis zum Referendariat absichern und wann der Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses stattfindet.

Mit dem Vorbereitungsdienst wechseln angehende Lehrerinnen und Lehrer in der Krankenversicherung das System: Aus Studierenden werden in der Regel Beamtinnen und Beamte auf Widerruf mit eigenem Anspruch auf Beihilfe. Der Wechsel fällt auf einen festen Tag, die Ernennung, und davor liegt oft eine Wartezeit nach dem Studienabschluss.

Dieser Beitrag ordnet den Übergang zeitlich: vom Ende der studentischen Versicherung über die Wartezeit bis zu den Fristen der ersten Monate. Er zeigt außerdem, wer den Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses leistet und was das für die Krankenversicherung bedeutet.

Auf einen Blick

  • Beihilfe und Versicherungsfreiheit beginnen am Tag der Ernennung, nicht mit der Einstellungszusage.
  • Die studentische Versicherung endet mit dem Semester, für das Sie zuletzt eingeschrieben waren.
  • In der Wartezeit zahlt die Beihilfe der Eltern nur, solange es Kindergeld gibt, längstens bis zum 25. Geburtstag.
  • Ab der Ernennung laufen Fristen: sechs Monate für die Öffnungsaktion, je nach Land auch für Wahlleistungen.
  • Ohne EU-Staatsangehörigkeit oder über der Altersgrenze folgt in vielen Ländern ein Ausbildungsverhältnis ohne Beihilfe.

Abschluss, Wartezeit, Ernennung: der Ablauf

Der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt wird in der Regel im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet, das genau diesem Zweck dient (§ 4 Abs. 4 BeamtStG). Er dauert nach der Übersicht der Kultusministerkonferenz je nach Land und Lehramt zwischen zwölf und 24 Monaten: zwölf in Brandenburg, wenn schulpraktische Studienanteile angerechnet werden, 16 in Sachsen-Anhalt, 21 in Hessen, 24 in Bayern und für die meisten Lehrämter in Thüringen, in den übrigen Ländern in der Regel 18 Monate.

Eingestellt wird zu festen Terminen, meist zum Schuljahr und zum Schulhalbjahr. Viele Länder stellen zum 1. Februar und 1. August ein; Hessen beginnt am 1. Mai und 1. November, Nordrhein-Westfalen am 1. Mai und nach jährlicher Entscheidung zusätzlich am 1. November, Sachsen-Anhalt am 1. April und 1. September.

Gibt es mehr Bewerbungen als Plätze, entscheiden Zulassungsverfahren mit Wartezeit, etwa in Berlin, Hessen und im Saarland; Unterricht an einer Schule nach dem Studium wird in Berlin und im Saarland bei der Auswahl berücksichtigt. Zwischen Abschluss und Dienstantritt können so mehrere Monate liegen.

Begründet wird das Beamtenverhältnis durch Aushändigung der Ernennungsurkunde, rückwirkend ist eine Ernennung unzulässig (§ 8 BeamtStG). Für die Krankenversicherung zählt deshalb dieser Tag, nicht die Einstellungszusage.

Versichert bis zum Dienstantritt

Die studentische Pflichtversicherung endet mit dem Semester, für das Sie zuletzt eingeschrieben waren, wenn Sie bis dahin exmatrikuliert sind (§ 190 Abs. 9 SGB V). Familienversichert bleiben Sie nach dem Studienabschluss bis zum Ende des Semesters, längstens bis 25 (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V). Danach führt die Kasse Sie als freiwilliges Mitglied weiter, wenn Sie nicht austreten und eine andere Absicherung nachweisen (§ 188 Abs. 4 SGB V).

Waren Sie im Studium privat versichert, endet die Befreiung spätestens mit dem Abschluss; ohne neue Versicherungspflicht bleiben Sie in der PKV (PKV-Verband). Kinder von Beamten bleiben in der Wartezeit in der Regel bei der Beihilfe der Eltern berücksichtigt, solange es Kindergeld gibt: in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder, wenn der Vorbereitungsdienst mangels Ausbildungsplatz noch nicht beginnen kann, jeweils bis 25 (§ 32 Abs. 4 EStG).

Nach einem ersten Abschluss kann eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden den Kindergeldanspruch kosten (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG). Endet die Beihilfe, beantragen Sie binnen sechs Monaten die Aufstockung auf 100 %, die der Versicherer dann ohne Risikoprüfung gewähren muss (§ 199 Abs. 2 VVG).

Nehmen Sie in der Wartezeit eine Vertretungsstelle an einer Schule an, die über einen Minijob hinausgeht, sind Sie als angestellte Lehrkraft mit einem Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, 2026 sind das 77.400 € im Jahr, gesetzlich pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Einen privaten Vertrag können Sie dann binnen drei Monaten rückwirkend kündigen oder als Anwartschaft fortführen (§ 205 Abs. 2, § 204 Abs. 5 VVG); warum die Anwartschaft oft die bessere Wahl ist, erklärt der Beitrag Anwartschaft im Lehramtsstudium.

Der Stichtag: die Ernennung

Mit der Ernennung sind Sie nach dem Beihilferecht Ihres Landes beihilfeberechtigt; beim Bund etwa setzt das voraus, dass Ihnen Dienst- oder Anwärterbezüge zustehen (§ 2 BBhV). Zugleich werden Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, auch wenn Sie noch eingeschrieben sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB V), und eine Familienversicherung endet (§ 10 Abs. 1 SGB V).

Waren Sie bisher über ein Elternteil mit Beihilfe privat versichert, zählt ab jetzt Ihr eigener Anspruch; beim Bund schließt er die Berücksichtigung bei den Eltern aus (§ 5 Abs. 1 BBhV). Ihr Bemessungssatz sinkt damit in der Regel von 80 % auf 50 %, in Hessen erhalten Anwärterinnen und Anwärter 70 % (§ 15 HBeihVO). Den Tarif passt der Versicherer auf Antrag binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung an (§ 199 Abs. 2 VVG); wie Anwärtertarife funktionieren, zeigt die Seite PKV für Beamtenanwärter.

Wer bisher gesetzlich versichert war, entscheidet jetzt zwischen privater Restkostenversicherung und freiwilliger gesetzlicher Versicherung. Legen Sie den Beginn einer privaten Versicherung auf den Tag der Ernennung; wie Austritt oder Kündigung bei der Krankenkasse ablaufen, beschreibt der Ratgeber Wechsel aus der GKV in die PKV.

Achten Sie bei der Tarifwahl auf eine Besonderheit des Vorbereitungsdienstes: Beim Bund sind für Beamte auf Widerruf Zahnersatz, Inlays, Kronen, Funktionsanalysen und Implantate grundsätzlich nicht beihilfefähig, außer nach einem Unfall im Vorbereitungsdienst oder nach drei Jahren im öffentlichen Dienst (§ 17 BBhV). Vergleichbare Regeln gelten etwa in Hamburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt.

Fristen in den ersten Monaten

Wer gesetzlich versichert bleibt, kann in vielen Ländern eine pauschale Beihilfe wählen, einen Zuschuss zum Beitrag. Die Wahl ist in den meisten Ländern unwiderruflich, und wer sie trifft, kann die Öffnungsaktion nicht nutzen. Nach dem Vorbereitungsdienst neu wählen können Beamte auf Widerruf nach Angaben der Landesstellen in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen, in Mecklenburg-Vorpommern nur, wenn ein neues Beamtenverhältnis begründet wird.

Mit der Ernennung beginnen außerdem diese Fristen:

  • Zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse: Austritt aus der bisherigen Pflicht- oder Familienversicherung, sonst läuft sie als freiwillige Mitgliedschaft weiter (§ 188 Abs. 4 SGB V).
  • Drei Monate: Erklärung für Wahlleistungen im Krankenhaus gegen einen monatlichen Betrag in Hessen (§ 6a HBeihVO) und Rheinland-Pfalz (§ 25 BVO).
  • Fünf Monate: Wahlleistungen in Baden-Württemberg (§ 29 BVO) sowie der Antrag auf pauschale Beihilfe in Baden-Württemberg (§ 78a LBG) und in Berlin (§ 76a LBG, seit 1. Oktober 2026).
  • Sechs Monate: Antrag für die Öffnungsaktion, maßgeblich ist der Eingang beim Versicherer; ebenso die Anpassung eines bestehenden privaten Vertrags (§ 199 Abs. 2 VVG).
  • Ein Jahr: Antrag auf pauschale Beihilfe in Niedersachsen (§ 80a NBG).

Wenn das Referendariat nicht im Beamtenverhältnis stattfindet

Ein Land, das angehende Lehrkräfte grundsätzlich außerhalb des Beamtenverhältnisses ausbildet, gibt es derzeit nicht. Sachsen hat das bis Ende 2018 getan und beruft Referendarinnen und Referendare seit 2019 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf; Bayern schreibt dieses sogar ausschließlich vor (Art. 5 BayLBG). Für bestimmte Gruppen sehen die meisten Länder aber ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis vor:

  • Staatsangehörigkeit: Wer weder Deutscher noch Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Staats oder der Schweiz ist (§ 7 BeamtStG), wird unter anderem in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen und im Saarland außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgebildet. Nordrhein-Westfalen sieht stattdessen einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung für die Verbeamtung vor.
  • Alter: Mecklenburg-Vorpommern beruft nur bis zum 35. Geburtstag in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, Sachsen bis zum 42. und Bremen bis zum 45.; wer älter ist, absolviert das Referendariat dort im Ausbildungsverhältnis.
  • Eigene Entscheidung: Schleswig-Holstein ermöglicht auf Antrag ein Beschäftigtenverhältnis, ausdrücklich auch für alle, die ihre Krankenversicherung nicht ohne Nachteile wechseln können. In Brandenburg führt eine Ablehnung der Verbeamtung, in Hamburg die Entscheidung für eine Tarifbeschäftigung aus wichtigen Gründen aus dem Beamtenverhältnis heraus; Niedersachsen lässt das Ausbildungsverhältnis auf Antrag zu.
  • Teilzeit: In Berlin bleibt im Beamtenverhältnis nur, wer Teilzeit aus familiären Gründen beantragt; in Sachsen führt Teilzeit wegen einer Promotion oder eines Drittfachs ins Ausbildungsverhältnis.

Was das Ausbildungsverhältnis für die Krankenversicherung bedeutet

Statt Anwärterbezügen erhalten Sie dann eine Unterhaltsbeihilfe, Ausbildungsbezüge oder ein Entgelt, und Sie sind in der Regel gesetzlich pflichtversichert; Berlin, Hamburg und Sachsen weisen ausdrücklich auf die Sozialversicherungspflicht hin. Beihilfe gibt es nicht, wie Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen ausdrücklich regeln (Lehrkräftebildungsgesetz M-V, § 3 SächsÖrAusbVVO).

Einen privaten Vertrag können Sie bei Eintritt der Versicherungspflicht binnen drei Monaten rückwirkend kündigen oder als Anwartschaft fortführen (§ 205 Abs. 2, § 204 Abs. 5 VVG). Wird später doch eine Verbeamtung möglich, etwa nach einer Einbürgerung, steht Ihnen bei der Ernennung auf Probe die Öffnungsaktion offen, sofern Sie nicht privat vollversichert sind; frühere Privatversicherte nimmt sie nur ausnahmsweise auf. Ob nach dem Referendariat eine Verbeamtung auf Probe in Frage kommt, hängt bei Älteren von den Altersgrenzen des Landes ab.

Wer gesetzlich versichert bleiben möchte, braucht dafür in der Regel kein Ausbildungsverhältnis: Auch als Beamtin oder Beamter auf Widerruf können Sie freiwillig gesetzlich versichert bleiben, in vielen Ländern mit pauschaler Beihilfe. Welche Variante günstiger ist, klären wir gern telefonisch mit Ihnen, für das Referendariat in jedem Land.

Häufige Fragen

Ich werde während des Referendariats 25. Ändert sich dann etwas?

Für Ihre Krankenversicherung nicht. Mit der Ernennung sind Sie selbst beihilfeberechtigt, und beim Bund schließt das die Berücksichtigung bei den Eltern aus (§ 5 Abs. 1 BBhV). Ihre Eltern können bis zu Ihrem 25. Geburtstag weiter Kindergeld erhalten, weil ein Ausbildungsdienstverhältnis unschädlich ist (§ 32 Abs. 4 EStG), an Ihrem eigenen Bemessungssatz ändert das aber nichts.

Ich bin bei der Ernennung noch eingeschrieben. Bleibe ich studentisch versichert?

Nein. Als Beamtin oder Beamter mit Anspruch auf Beihilfe sind Sie versicherungsfrei, und das gilt auch dann, wenn Sie zugleich als Studentin oder Student eingeschrieben sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB V). Die Kasse führt Sie ab dem Tag der Ernennung als freiwilliges Mitglied weiter, sofern Sie nicht austreten und eine andere Absicherung nachweisen (§ 188 Abs. 4 SGB V).

Ich habe nach dem Master eine Vertretungsstelle. Was passiert bei der Ernennung?

Die Pflichtversicherung als Beschäftigte oder Beschäftigter endet mit dem Arbeitsverhältnis (§ 190 Abs. 2 SGB V), als Beamtin oder Beamter sind Sie versicherungsfrei. Die Kasse führt Sie als freiwilliges Mitglied weiter, wenn Sie nicht binnen zwei Wochen nach ihrem Hinweis austreten (§ 188 Abs. 4 SGB V). Waren Sie nie privat vollversichert, steht Ihnen die Öffnungsaktion offen.

Ich habe Vorerkrankungen. Sollte ich das Referendariat besser ohne Verbeamtung machen?

In der Regel ist das nicht nötig. Als Beamtin oder Beamter auf Widerruf können Sie gesetzlich versichert bleiben oder über die Öffnungsaktion in die PKV wechseln, ohne Ablehnung und mit Zuschlägen von höchstens 30 %. Schleswig-Holstein bietet das Beschäftigtenverhältnis ausdrücklich auch für Bewerberinnen und Bewerber an, die ihre Krankenversicherung nicht ohne Nachteile wechseln können; als Beschäftigte sind Sie dann aber sozialversicherungspflichtig.

Ich besitze keine EU-Staatsangehörigkeit. Wie bin ich im Referendariat versichert?

Beamtin oder Beamter kann grundsätzlich nur werden, wer Deutscher oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Staats oder eines vertraglich gleichgestellten Staats ist; Ausnahmen setzen ein dringendes dienstliches Interesse voraus (§ 7 BeamtStG). Nordrhein-Westfalen lässt dafür einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu, viele andere Länder bilden Sie im Ausbildungsverhältnis aus. Dann sind Sie in der Regel gesetzlich pflichtversichert und erhalten keine Beihilfe.

Quellen und Stand

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.