Aktualisiert am 12. Oktober 2026
Professur nach Jahren im Ausland: Krankenversicherung für Professorinnen und Professoren
Ruf aus dem Ausland: welche Fristen ab Zuzug und Ernennung laufen, wann EU-Zeiten zählen und wie Sie Familie und Pflege lückenlos absichern.
Manche Professorinnen und Professoren erreicht der Ruf an eine deutsche Hochschule im Ausland: nach Jahren als Postdoc in Nordamerika, von einer Professur in einem anderen EU-Staat oder als Forschende aus einem Drittstaat. Mit dem Umzug gilt deutsches Recht: Wer hier wohnt, muss krankenversichert sein, privat nur bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherer (§ 193 Abs. 3 VVG), und ab der Ernennung trägt die Beihilfe einen Teil der Kosten.
Welche Wege offenstehen, hängt davon ab, wo und wie Sie bisher versichert waren, ob Sie früher schon in Deutschland verbeamtet oder privat versichert waren und ob Ihre Familie mitkommt. Dieser Beitrag ordnet die Fristen ab Zuzug und Ernennung. Wie Professuren besoldet und verbeamtet werden, steht auf der Seite PKV für Professoren.
Auf einen Blick
- Ab dem Zuzug brauchen Sie eine Krankenversicherung; privat zählt nur ein in Deutschland zugelassener Versicherer.
- Beihilfe gibt es erst ab der Ernennung; die Zeit davor müssen Sie voll absichern.
- Die Öffnungsaktion gilt ab der ersten Verbeamtung sechs Monate lang, ohne Aufnahmehöchstalter.
- In die GKV kommen Sie nur mit Beitrittsrecht oder als Mitglied direkt vor der Ernennung; EU-Zeiten zählen mit.
- Pflegeleistungen setzen zwei Jahre Vorversicherung in den letzten zehn Jahren voraus.
Zuzug und Ernennung: die ersten Wochen planen
Die Pflicht zur Krankenversicherung beginnt nicht erst mit dem Dienstantritt, sondern mit dem Wohnsitz in Deutschland. Wer zuletzt in Deutschland gesetzlich versichert war und keine andere Absicherung hat, ist ab der Rückkehr wieder gesetzlich pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Wer nicht gesetzlich versichert ist, erfüllt die Pflicht nur mit einem Vertrag bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen (§ 193 Abs. 3 VVG). Die Europäische Krankenversicherungskarte ist nach den Hinweisen von EURAXESS Deutschland nur für vorübergehende Aufenthalte gedacht.
Beihilfe gibt es erst ab der Ernennung, denn beihilfefähig sind beim Bund nur Aufwendungen, die entstehen, solange die Berechtigung besteht (§ 6 Abs. 1 BBhV). Ziehen Sie Wochen vor dem Dienstbeginn um, brauchen Sie für diese Zeit vollen Schutz. Stimmen Sie deshalb Umzug und Ernennungstermin aufeinander ab und lassen Sie den beihilfekonformen Tarif am Tag der Ernennung beginnen.
Wer den Abschluss hinauszögert, zahlt drauf: Wird die Versicherung später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht beantragt, fällt für jeden weiteren angefangenen Monat ohne Versicherung ein Monatsbeitrag als Zuschlag an, ab dem sechsten Monat ein Sechstel davon (§ 193 Abs. 4 VVG).
Eine ausländische Staatsangehörigkeit steht der Verbeamtung oft nicht im Weg. Staatsangehörige der EU und des EWR können Beamte werden, und bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern aus anderen Staaten sind Ausnahmen zulässig, wenn wichtige Gründe vorliegen (§ 7 Abs. 1 und 3 BeamtStG). Beihilfe und PKV funktionieren dann wie bei allen anderen Beamten.
Gesetzlich versichert? Nur mit Beitrittsrecht oder Weiterversicherung
Als Beamtin oder Beamter sind Sie in der GKV versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und können nur freiwillig Mitglied werden. Dafür brauchen Sie ein Beitrittsrecht nach § 9 SGB V, denn die automatische Weiterversicherung setzt voraus, dass Sie unmittelbar vorher bei einer deutschen Krankenkasse versichert waren (§ 188 Abs. 4 SGB V).
Nach dem Ende einer Pflichtversicherung verlangt das Gesetz 24 Monate Versicherung in den letzten fünf Jahren oder zwölf Monate unmittelbar davor, und der Beitritt muss binnen drei Monaten angezeigt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB V). Versicherungszeiten in anderen EU-Staaten sind nach europäischem Recht zu berücksichtigen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004). Ob das in Ihrem Fall für einen Beitritt reicht, sollte Ihnen die Krankenkasse vor der Entscheidung schriftlich bestätigen.
Rückkehrer, die bis zur Ernennung wieder pflichtversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), werden danach als freiwillige Mitglieder weitergeführt, wenn sie nicht austreten (§ 188 Abs. 4 SGB V). Wer wegen einer Beschäftigung im Ausland ausgeschieden ist, kann außerdem wieder beitreten, wenn er binnen zwei Monaten nach der Rückkehr eine Beschäftigung aufnimmt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V); ob die Ernennung dafür genügt, klären Sie ebenfalls vorab. Forschende aus Drittstaaten mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken nach § 18d AufenthG können binnen drei Monaten nach dem Zuzug beitreten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V).
Ob sich die GKV lohnt, hängt auch vom Land ab, denn nur elf Länder zahlen einen Zuschuss zum Kassenbeitrag. Wie Sie beide Wege vergleichen, zeigt der Beitrag Berufung mit über 40.
Öffnungsaktion: Wer aus dem Ausland kommt, ist meist Beamtenanfänger
Werden Sie zum ersten Mal verbeamtet, nehmen viele private Krankenversicherer Sie binnen sechs Monaten ab Beginn des Beamtenverhältnisses zu erleichterten Bedingungen auf: ohne Ablehnung aus Risikogründen, ohne Leistungsausschlüsse, mit Zuschlägen von höchstens 30 % und ohne Aufnahmehöchstalter. Das gilt für Beamte auf Probe ebenso wie für Professuren, die direkt auf Zeit oder auf Lebenszeit besetzt werden.
Schwieriger ist es für Rückkehrer, die vor dem Auslandsaufenthalt in Deutschland privat vollversichert waren. Sie werden grundsätzlich nicht über die Öffnungsaktion aufgenommen, außer der erneute Bedarf war beim Vertragsende nicht absehbar oder eine Ablehnung wäre eine besondere Härte. Wer damals eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen hat, kann bei demselben Versicherer trotzdem zu den erleichterten Bedingungen aufgenommen werden.
Ob eine private Vollversicherung im Ausland ebenso zählt, regeln die Bedingungen des PKV-Verbands nicht ausdrücklich. Klären Sie das vor dem verbindlichen Antrag, am besten über eine anonyme Risikovoranfrage, und halten Sie Arztberichte aus dem Ausland bereit. Beamtenberatung24 übernimmt solche Voranfragen und berät Professorinnen und Professoren telefonisch in allen 16 Ländern und beim Bund.
Waren Sie früher schon in Deutschland verbeamtet, etwa auf einer Juniorprofessur, begann die Frist bereits damals. Eine neue Frist gibt es nach den Bedingungen nur, wenn die Voraussetzungen wegen veränderter Lebensumstände erneut vorliegen; ob das bei Ihnen zutrifft, sollte der Versicherer vor dem Antrag bestätigen.
Partner und Kinder aus dem Ausland
Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder können über die Öffnungsaktion in die PKV, wenn sie bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig und nicht gesetzlich pflichtversichert sind und Sie selbst privat versichert sind. Für Angehörige, die nach dem Zuzug nur deshalb pflichtversichert sind, weil sie zuletzt gesetzlich versichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), kennen die Bedingungen eine Sonderregel mit sechs Monaten Frist ab dem Zuzug. Ansonsten beträgt die Frist sechs Monate ab der erstmaligen Berücksichtigungsfähigkeit. Zugleich heißt es in den Bedingungen, die Frist für Angehörige gehe nicht über die des Beamten hinaus; melden Sie mitziehende Angehörige deshalb möglichst innerhalb Ihrer eigenen sechs Monate an.
Ob Ihre Partnerin oder Ihr Partner Beihilfe erhält, hängt vom eigenen Einkommen ab. Beim Bund werden dabei vergleichbare ausländische Einkünfte mitgezählt (§ 6 Abs. 2 BBhV); wer seine Stelle im Ausland behält, kann die Grenze überschreiten und braucht dann eine eigene Vollversicherung. Kinder erhalten beim Bund 80 % Beihilfe (§ 46 Abs. 2 BBhV), und ein Neugeborenes nimmt die PKV ohne Risikozuschläge und Wartezeiten auf, wenn ein Elternteil dort versichert ist und das Kind binnen zwei Monaten angemeldet wird (§ 198 VVG).
Bleiben Angehörige vorerst im Ausland, behandelt die Beihilfe des Bundes Kosten in der EU wie im Inland, außerhalb der EU grundsätzlich nur bis zu dem Betrag, der in Deutschland angefallen wäre (§ 11 Abs. 1 BBhV). Wie weit Ihr Tarif außerhalb Europas leistet, ist laut PKV-Verband tarifabhängig.
Pflegeversicherung: die Vorversicherungszeit beachten
Zur Krankenversicherung gehört die Pflegeversicherung: Mit der PKV schließen Sie eine private Pflegepflichtversicherung ab, als freiwilliges GKV-Mitglied sind Sie in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 3, § 23 Abs. 1 SGB XI). Leistungen gibt es dort erst, wenn Sie in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag mindestens zwei Jahre versichert waren (§ 33 Abs. 2 SGB XI). Die private Pflegepflichtversicherung darf keine längeren Wartezeiten vorsehen (§ 110 Abs. 3 SGB XI).
Wer aus einem Staat außerhalb der EU kommt, kann deshalb in den ersten beiden Jahren ohne Pflegeleistungen der Versicherung dastehen. Fragen Sie vor dem Abschluss, ob und wie der Versicherer Zeiten aus dem Ausland anrechnet; Zeiten in anderen EU-Staaten sind nach europäischem Recht grundsätzlich mitzuzählen.
Nach der Berufung: Forschung im Ausland und Versorgung
Auch nach der Ernennung bleiben Professorinnen und Professoren international unterwegs. Außerhalb der EU erstattet die Beihilfe des Bundes grundsätzlich nur, was die Behandlung in Deutschland gekostet hätte; Ausnahmen gelten etwa für Dienstreisen, Notfälle im nächstgelegenen Krankenhaus und ärztliche Kosten bis 1.000 € je Krankheitsfall (§ 11 Abs. 2 BBhV). Die Länder haben eigene Beihilfevorschriften.
Lassen Sie sich für eine Gastprofessur ohne Bezüge beurlauben, besteht beim Bund für einen Urlaub von mehr als einem Monat kein Beihilfeanspruch (§ 2 Abs. 2 BBhV). Die PKV muss dann den vollen Schutz übernehmen; beantragen Sie die Anpassung binnen sechs Monaten, erfolgt sie ohne Risikoprüfung (§ 199 Abs. 2 VVG).
Ob und in welchem Umfang Jahre an ausländischen Hochschulen für das Ruhegehalt zählen, entscheidet die Versorgungsbehörde; Professorinnen und Professoren können das vorab klären lassen (§ 67 Abs. 3 BeamtVG). Mehr dazu, auch zur Anrechnung ausländischer Renten, im Beitrag W-Besoldung und Versorgung.
Häufige Fragen
Kann ich meine bisherige Krankenversicherung aus dem Ausland behalten?
Für die Versicherungspflicht in Deutschland zählt nur ein Vertrag bei einem hier zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Unternehmen (§ 193 Abs. 3 VVG). Ein Vertrag bei einem Versicherer ohne diese Zulassung kann daher allenfalls ergänzen. Ab der Ernennung brauchen Sie einen Tarif, der den Teil der Kosten deckt, den die Beihilfe nicht übernimmt.
Ich war vor dem Auslandsaufenthalt gesetzlich versichert. Komme ich zurück in die GKV?
Möglicherweise. Das Gesetz erlaubt den Beitritt, wenn die Mitgliedschaft wegen einer Beschäftigung im Ausland endete und Sie binnen zwei Monaten nach der Rückkehr wieder eine Beschäftigung aufnehmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Ob eine Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten dafür ausreicht, sollte die Krankenkasse vorab schriftlich bestätigen.
Gilt die Öffnungsaktion, wenn ich im Ausland privat versichert war?
Die Bedingungen des PKV-Verbands schließen aus, wer schon eine private Krankheitskostenvollversicherung hat oder hatte; ob ein ausländischer Vertrag gemeint ist, sagen sie nicht. Klären Sie das, bevor Sie einen verbindlichen Antrag stellen, denn nur das erste Unternehmen muss Sie zu den erleichterten Bedingungen aufnehmen.
Kann ich als Bürgerin oder Bürger eines Staates außerhalb der EU verbeamtet werden?
Ja, das ist möglich. Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können Ausnahmen vom Erfordernis der Staatsangehörigkeit zugelassen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG); in Nordrhein-Westfalen entscheidet darüber die oberste Dienstbehörde (§ 121 Abs. 1 LBG NRW). Mit der Ernennung haben Sie Anspruch auf Beihilfe.
Meine Familie kommt erst später nach. Was muss ich beachten?
Ab dem Zuzug brauchen auch Ihre Angehörigen eine Krankenversicherung in Deutschland. Für die Öffnungsaktion ist es am sichersten, sie innerhalb Ihrer eigenen sechs Monate anzumelden. Geht das nicht, lassen Sie sich vom Versicherer vorab schriftlich bestätigen, ab wann die Frist für Ihre Angehörigen läuft.
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- Versicherungsvertragsgesetz, § 193 – Versicherungspflicht
- EURAXESS Deutschland: Collected FAQs (Social Security, Health Insurance)
- Bundesbeihilfeverordnung, §§ 2, 6, 11 und 46
- Beamtenstatusgesetz, § 7 – Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
- Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, § 121 (Fassung gültig ab 04.08.2026)
- Sozialgesetzbuch V, §§ 5, 6, 9 und 188
- Aufenthaltsgesetz, § 18d – Forschung
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige (Broschüre, Stand Januar 2026)
- PKV-Verband: Merkblatt für Beamtenanfänger und Beamte auf Widerruf mit Behinderungen / Vorerkrankungen (Stand September 2022)
- Versicherungsvertragsgesetz, §§ 198 und 199
- Sozialgesetzbuch XI, §§ 20, 23, 33 und 110
- Beamtenversorgungsgesetz, § 67
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vom 24. Juli 2023
- Wissenschaftliche Dienste des Bundestages: Zur Anerkennung ausländischer Vorversicherungszeiten für die Krankenversicherung der Rentner, WD 8 – 3000 – 012/24 (15.02.2024)