Aktualisiert am 12. Oktober 2026
Berufung mit über 40: PKV oder GKV für Professorinnen und Professoren
Erstmals verbeamtet mit über 40: wie die Öffnungsaktion ohne Höchstalter wirkt, wann die freiwillige GKV passt und welche Fristen laufen.
Bis zur ersten Professur vergehen oft viele Jahre mit Promotion, Habilitation, Juniorprofessur oder Stationen in Wirtschaft und Ausland. Wer erst dann zum ersten Mal verbeamtet wird, ist nicht selten über 40 und hat häufig schon Familie. Mit der Ernennung sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und müssen den Teil der Krankheitskosten versichern, den die Beihilfe nicht trägt (§ 193 Abs. 3 VVG).
Ob dafür eine beihilfekonforme private Krankenversicherung oder die freiwillige gesetzliche Versicherung besser passt, hängt in diesem Alter von anderen Dingen ab als beim Berufsstart: von Vorerkrankungen, Eintrittsalter und Familie, von den Jahren bis zum Ruhestand und vom Land der Professur. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie beide Wege prüfen und welche Fristen dabei laufen. Grundlagen zu W-Besoldung und Verbeamtung stehen auf der Seite PKV für Professoren.
Auf einen Blick
- Die Öffnungsaktion der PKV kennt kein Aufnahmehöchstalter, Risikozuschläge sind auf 30 % begrenzt.
- Der Antrag muss binnen sechs Monaten nach Beginn des ersten Beamtenverhältnisses beim Versicherer eingehen.
- Wer angestellt berufen wird oder schon privat vollversichert war, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
- Die freiwillige GKV bemisst den Beitrag am gesamten Einkommen bis zur Bemessungsgrenze, ohne Arbeitgeberanteil.
- Elf Länder zahlen auf Antrag eine pauschale Beihilfe, der Bund und fünf Länder nicht.
Was sich mit über 40 an der Entscheidung ändert
Den Beitrag der PKV berechnet der Versicherer nach Leistungsumfang, Alter und Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss, nicht nach dem Einkommen. Eine Altersgrenze für den Wechsel gibt es nicht. Wer später einsteigt, hat aber weniger Zeit, Alterungsrückstellungen aufzubauen, wie der PKV-Verband erläutert.
Außerhalb der Öffnungsaktion darf ein Versicherer bei Vorerkrankungen Risikozuschläge verlangen oder den Antrag ablehnen. Für viele Professorinnen und Professoren ist die erste Ernennung deshalb die einzige Gelegenheit, trotz Vorerkrankungen einen Anspruch auf Aufnahme in einen normalen beihilfekonformen Tarif zu haben.
Zugleich rückt der Ruhestand näher. Dann steigt die Beihilfe beim Bund auf 70 % (§ 46 Abs. 2 BBhV), und der private Tarif muss nur noch den kleineren Rest abdecken. In der freiwilligen GKV richtet sich der Beitrag dagegen auch im Ruhestand nach dem gesamten Einkommen, also nach Ruhegehalt und weiteren Einnahmen (§ 240 Abs. 1 SGB V).
Die Öffnungsaktion: Zugang ohne Altersgrenze
Viele private Krankenversicherer nehmen Beamtenanfänger zu erleichterten Bedingungen auf. Dazu zählen Beamte auf Probe, aber auch Beamte auf Zeit oder auf Lebenszeit, denen kein Probeverhältnis vorausging. Das passt zu Professuren, die direkt auf Lebenszeit oder zunächst auf Zeit besetzt werden, beim Bund etwa für die ersten sechs Jahre (§ 132 Abs. 1 BBG).
Ein teilnehmender Versicherer lehnt dann niemanden aus Risikogründen ab, vereinbart keine Leistungsausschlüsse und begrenzt Zuschläge auf 30 % des tariflichen Beitrags. Ein Aufnahmehöchstalter gibt es nicht. Auch die übliche Regel, nach der für schon vor Vertragsbeginn eingetretene Versicherungsfälle nicht geleistet wird, gilt hier nicht, und in der Pflegepflichtversicherung entfällt ein gesundheitsabhängiger Zuschlag.
Die Frist beträgt sechs Monate ab Beginn des Beamtenverhältnisses. Maßgeblich ist der Eingang des Antrags beim Versicherer, nicht der Versicherungsbeginn. Verpflichtet ist nur das Unternehmen, bei dem Sie den ersten verbindlichen Antrag stellen; holen Sie deshalb vorher unverbindliche Angebote ein.
Begünstigt ist nur der beihilfekonforme Restkostentarif, der zusammen mit der Beihilfe 100 % ergibt. Wahlleistungen im Krankenhaus gehören dazu, soweit Ihre Beihilfestelle sie erstattet; Beihilfeergänzungstarife sind ausgenommen.
Wann die Öffnungsaktion nicht greift
Die Aktion erleichtert den erstmaligen Weg in eine private Vollversicherung. Wer bereits privat vollversichert ist, etwa nach Jahren in der Industrie, kann sie nicht nutzen. Wer früher privat vollversichert war und heute gesetzlich oder gar nicht versichert ist, wird grundsätzlich nicht aufgenommen, es sei denn, der erneute Bedarf war beim Vertragsende nicht absehbar oder eine Ablehnung wäre eine besondere Härte.
Ausgeschlossen sind außerdem Beschäftigte des öffentlichen Dienstes mit Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss, Personen mit beamtenähnlichen Rechten aus einem Arbeitsvertrag und alle, die sich für die pauschale Beihilfe entschieden haben. Für eine Professur im privatrechtlichen Dienstverhältnis gilt die Aktion also nicht.
Die Frist läuft zudem nur einmal, ab der ersten Verbeamtung. Waren Sie schon als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor, als Akademische Rätin oder Akademischer Rat auf Zeit verbeamtet, ist sie in der Regel abgelaufen.
Freiwillig gesetzlich versichert: wer bleiben kann und was zählt
Waren Sie vor der Ernennung pflicht- oder familienversichert, führt die Krankenkasse Sie als freiwilliges Mitglied weiter, wenn Sie nicht binnen zwei Wochen nach ihrem Hinweis austreten (§ 188 Abs. 4 SGB V). Wer aus der PKV oder aus dem Ausland kommt, kann dagegen nur beitreten, wenn eine der Voraussetzungen des § 9 SGB V erfüllt ist.
Freiwillige Mitglieder tragen den Beitrag allein (§ 250 Abs. 2 SGB V), ohne Krankengeldanspruch zum ermäßigten Satz von 14,0 % zuzüglich Zusatzbeitrag (§ 243 SGB V). Bemessen wird er nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs. 1 SGB V): Neben den Bezügen zählen auch Nebeneinkünfte, Kapitalerträge und Mieteinnahmen.
Die Obergrenze bildet die Beitragsbemessungsgrenze, 2026 sind das 5.812,50 € im Monat. Schon das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 liegt beim Bund darüber, sodass Professorinnen und Professoren in der Regel den Höchstbeitrag zahlen. Hinzu kommt die soziale Pflegeversicherung, in der Beihilfeberechtigte den halben Beitragssatz zahlen und die Leistungen zur Hälfte erhalten (§ 55 Abs. 1, § 28 Abs. 2 SGB XI).
Zu den Kassenleistungen gibt der Dienstherr meist wenig dazu: Beim Bund sind sie nicht beihilfefähig (§ 8 Abs. 4 BBhV), Bayern erstattet gesetzlich Versicherten nur Zahnersatz, Heilpraktiker und Wahlleistungen im Krankenhaus (Art. 96 Abs. 2 BayBG). Hessen zahlt eine Sachleistungsbeihilfe von 50 % auf den Wert genutzter Kassenleistungen, höchstens bis zur Höhe der Beiträge der letzten zwölf Monate (§ 5 Abs. 5 HBeihVO). Ein Vorteil der GKV liegt bei der Familie: Partner und Kinder mit geringem eigenem Einkommen können unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V beitragsfrei mitversichert sein.
Pauschale Beihilfe: der Zuschuss hängt am Land
Elf Länder zahlen auf Antrag statt der individuellen Beihilfe einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern (seit 1. Mai 2026), Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zahlen ihn nur für freiwillig gesetzlich Versicherte, Schleswig-Holstein zudem nur unter weiteren Voraussetzungen. Der Bund, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland bieten keine pauschale Beihilfe an; das Saarland plant sie ab 2028.
Die Entscheidung ist meist unwiderruflich, nur Sachsen-Anhalt lässt einen Widerruf mit drei Monaten Vorlauf zu. Für den Antrag gelten Fristen, in Baden-Württemberg und Berlin etwa fünf Monate, in Niedersachsen ein Jahr. Wer die pauschale Beihilfe wählt, kann die Öffnungsaktion nicht nutzen.
Für Professorinnen und Professoren zählt dabei die Mobilität: Folgen Sie später einem Ruf in ein anderes Land, gilt dort dessen Beihilferecht, wie das Personalamt Hamburg erläutert. Bietet der neue Dienstherr keine pauschale Beihilfe an, zahlen Sie den Kassenbeitrag wieder allein. Ein Wechsel in die PKV ist dann möglich, aber nicht mehr über die Öffnungsaktion, sondern mit regulärer Gesundheitsprüfung.
Über der Altersgrenze: Professur im Angestelltenverhältnis
Für die Verbeamtung können Altersgrenzen gelten: In Bayern darf zur Professorin oder zum Professor im Beamtenverhältnis nicht mehr ernannt werden, wer das 52. Lebensjahr vollendet hat; Ausnahmen sind in dringenden Fällen möglich (Art. 60 Abs. 3 BayHIG). Wird die Professur dann privatrechtlich vergeben, gibt es keine Beihilfe, sondern einen Arbeitgeberzuschuss von höchstens der Hälfte des Beitrags (§ 257 Abs. 2 SGB V).
Liegt das Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze, sind Sie versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und brauchen eine Vollversicherung statt eines Restkostentarifs. Die Öffnungsaktion steht Ihnen nicht offen, Vorerkrankungen werden regulär geprüft. Nehmen Sie aus dem Ausland kommend erstmals eine Beschäftigung in Deutschland auf, können Sie binnen drei Monaten freiwillig der GKV beitreten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V); mehr dazu im Beitrag Professur nach dem Ausland.
Fahrplan zwischen Ruf und Ernennung
Mit diesen Schritten behalten Sie die Fristen im Blick:
- Ernennungstag und Art des Beamtenverhältnisses klären: Beihilfe gibt es für Aufwendungen ab der Ernennung (§ 6 Abs. 1 BBhV), und mit ihr beginnt die Sechsmonatsfrist.
- Prüfen, ob Sie früher schon verbeamtet oder privat vollversichert waren, denn davon hängt die Öffnungsaktion ab.
- Unterlagen sammeln und bei der Krankenkasse einen Auszug über die in Anspruch genommenen Leistungen anfordern (§ 305 SGB V).
- Bei Vorerkrankungen anonym vorab anfragen. Beamtenberatung24 übernimmt solche Risikovoranfragen und berät Professorinnen und Professoren telefonisch in allen 16 Ländern und beim Bund.
- In Ländern mit pauschaler Beihilfe die Antragsfrist notieren und die Wahl bewusst treffen.
- Erst nach der Annahme durch die PKV bei der Krankenkasse austreten oder kündigen; die Fristen erklärt der Ratgeber Wechsel aus der GKV in die PKV.
- Partner und Kinder anmelden: Für sie gilt eine eigene Sechsmonatsfrist ab ihrer erstmaligen Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe.
Häufige Fragen
Lohnt sich die PKV, wenn ich erst mit 50 verbeamtet werde?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Für die PKV sprechen die Öffnungsaktion bei Vorerkrankungen, der höhere Beihilfesatz im Ruhestand und Beiträge, die nicht vom Einkommen abhängen. Für die GKV können eine Partnerin oder ein Partner ohne eigenes Einkommen und mehrere Kinder sprechen, die beitragsfrei mitversichert wären, und in elf Ländern die pauschale Beihilfe. Vergleichen Sie beide Wege mit Ihren eigenen Zahlen, bevor die Fristen ablaufen.
Ich werde zunächst auf Zeit berufen. Gilt die Öffnungsaktion trotzdem?
Ja. Beamte auf Zeit ohne vorangegangenes Probeverhältnis gelten als Beamtenanfänger, die Sechsmonatsfrist beginnt mit dieser Ernennung. Wird das Beamtenverhältnis später auf Lebenszeit umgewandelt, beginnt nach den Bedingungen des PKV-Verbands in der Regel keine neue Frist.
Kann ich die Öffnungsaktion als angestellte Professorin oder angestellter Professor nutzen?
Nein. Ausgenommen sind Beschäftigte des öffentlichen Dienstes mit Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss, auch wenn sie ihn nicht in Anspruch nehmen, und Personen mit beamtenähnlichen Rechten aus einem Arbeitsvertrag. Ihr Antrag wird nach den üblichen Annahmeregeln geprüft.
Was passiert, wenn ich die sechs Monate verpasse?
Dann prüft der Versicherer Ihre Gesundheit wie bei jedem Antrag und kann Risikozuschläge verlangen oder ablehnen. Einen Basistarif, der die Beihilfe ergänzt, muss er Ihnen aber gewähren (§ 193 Abs. 5 VVG); seine Leistungen sind mit denen der GKV vergleichbar (§ 152 Abs. 1 VAG).
Kommt meine Partnerin oder mein Partner ebenfalls über die Öffnungsaktion in die PKV?
Ja, wenn sie oder er bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig und nicht gesetzlich pflichtversichert ist. Sie selbst müssen privat versichert sein, die erleichterten Bedingungen aber nicht selbst genutzt haben. Berücksichtigungsfähig sind Ehe- und Lebenspartner nur bis zu einer Einkommensgrenze, die jeder Dienstherr selbst festlegt.
Kann ich später noch aus der GKV in die PKV wechseln?
Ja. Als freiwilliges Mitglied kündigen Sie zum Ende des übernächsten Monats (§ 175 Abs. 4 SGB V). Die Öffnungsaktion gilt dann aber nicht mehr, der Versicherer prüft Ihre Gesundheit regulär. Der umgekehrte Weg aus der PKV zurück in die GKV ist als Beamtin oder Beamter in der Regel verschlossen.
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige (Broschüre, Stand Januar 2026)
- PKV-Verband: Merkblatt für Beamtenanfänger und Beamte auf Widerruf mit Behinderungen / Vorerkrankungen (Stand September 2022)
- PKV-Verband, privat-patienten.de: Wie können Beamte mit Vorerkrankungen und Behinderungen in die PKV wechseln? (Juli 2024)
- PKV-Verband: Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte (Positionsseite, abgerufen am 12.10.2026)
- PKV-Verband, privat-patienten.de: Wie funktioniert die private Krankenversicherung für Beamte? (August 2024)
- PKV-Verband, privat-patienten.de: Wie hoch sind die Beiträge für Beamtinnen und Beamte in der privaten Krankenversicherung? (August 2024)
- PKV-Verband, privat-patienten.de: Lexikon „Beitragsbemessungsgrenze“
- Bundesbesoldungsgesetz, Anlage IV (gültig ab 1. März 2024)
- Sozialgesetzbuch V, § 6 – Versicherungsfreiheit
- Versicherungsvertragsgesetz, § 193 – Versicherungspflicht, Basistarif
- Versicherungsaufsichtsgesetz, § 152 – Basistarif
- Bundesbeamtengesetz, § 132 – Wissenschaftliches Personal der Hochschulen des Bundes
- Sozialgesetzbuch V, § 188 – Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft
- Sozialgesetzbuch V, § 9 – Freiwillige Versicherung
- Sozialgesetzbuch V, §§ 240, 243 und 250 – Beiträge freiwilliger Mitglieder
- Sozialgesetzbuch V, § 10 – Familienversicherung
- Sozialgesetzbuch XI, § 28 und § 55
- Bundesbeihilfeverordnung, §§ 6, 8 und 46
- Bayerisches Beamtengesetz, Art. 96 (Text gilt ab 01.01.2026)
- Hessische Beihilfenverordnung, § 5 Abs. 5 und § 15 Abs. 3; Regierungspräsidium Kassel: Fragen zur Beihilfe
- Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, WD 6 – 3000 – 073/25 (Abschluss 25.03.2026)
- Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern: Pauschale Beihilfe (§ 80a LBG M-V)
- Schleswig-Holstein, § 80a LBG; Sachsen-Anhalt, § 3d BesVersEG LSA
- Baden-Württemberg § 78a LBG, Berlin § 76a LBG, Niedersachsen § 80a NBG – Fristen der pauschalen Beihilfe
- GdP Saarland: Kostendämpfungspauschale wird für einen Großteil der saarländischen Polizei abgeschafft (22.09.2026)
- Personalamt Hamburg: FAQ zum Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe (Stand Januar 2026)
- Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz, Art. 60
- VG Bayreuth, Urteil vom 13.08.2024 – B 5 K 22.636 (gesetze-bayern.de)
- Sozialgesetzbuch V, § 257 – Beitragszuschüsse für Beschäftigte
- Sozialgesetzbuch V, § 305 und § 175