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Aktualisiert am 12. Oktober 2026

W-Besoldung und Versorgung: Was Professorinnen und Professoren absichern sollten

Späte Berufung, kurze Dienstzeit: wie das Ruhegehalt einer W-Professur entsteht, wo Lücken bleiben und was beim Ausscheiden gilt.

Professorinnen und Professoren werden meist spät verbeamtet, und viele Jahre in Forschung, Lehre und im Ausland zählen nur teilweise oder gar nicht für die Pension. Das Ruhegehalt hängt von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltfähigen Bezügen ab; bei der W-Besoldung gehören Leistungsbezüge nur unter Bedingungen dazu.

Daraus ergeben sich typische Lücken: vor Ablauf der Wartezeit von fünf Jahren, bei Dienstunfähigkeit nach kurzer Dienstzeit und beim Ausscheiden vor dem Ruhestand, etwa für einen Ruf ins Ausland. Dieser Beitrag erklärt die Regeln am Beispiel des Bundes und Bayerns. Die übrigen Länder regeln Besoldung und Versorgung seit 2006 selbst (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG), einzelne Werte können dort abweichen.

Auf einen Blick

  • Je Dienstjahr gibt es 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Bezüge, höchstens 71,75 %.
  • Leistungsbezüge zählen beim Bund grundsätzlich nur unbefristet, nach zwei Jahren und bis 22 % des Grundgehalts.
  • Ohne dienstliche Ursache gibt es Ruhe- und Witwengeld erst nach fünf Dienstjahren; beim Bund zählt die Promotion mit.
  • Wer auf Antrag ausscheidet, erhält beim Bund und in neun Ländern Altersgeld, sonst wird nachversichert.
  • Vordienstzeiten lassen sich schon bei der Berufung vorab anerkennen.

Wie das Ruhegehalt einer Professur entsteht

Für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit gibt es 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, höchstens 71,75 % (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Ruhegehaltfähig sind bei Professorinnen und Professoren vor allem das Grundgehalt und die Leistungsbezüge, soweit das Besoldungsrecht sie als ruhegehaltfähig bezeichnet (§ 5 Abs. 1 BeamtVG). Die Dienstzeit beginnt mit der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis, gleich bei welchem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 6 Abs. 1 BeamtVG).

Folgen Sie einem Ruf an eine Hochschule in einem anderen Land, nehmen Sie diese Zeit deshalb mit. Eine Nachversicherung wird aufgeschoben, wenn die neue Versorgung die bisherige Dienstzeit berücksichtigt (§ 184 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI).

Wer mit 45 Jahren berufen wird und mit 67 in den Ruhestand geht, kommt allein aus dem Beamtenverhältnis auf 22 Dienstjahre und damit auf 39,46 %. Für die Höchstversorgung wären 40 Jahre nötig. Hinzu kommen können Vordienstzeiten, die für Professuren eigens geregelt sind (§ 67 Abs. 2 BeamtVG, in Bayern Art. 22 BayBeamtVG):

  • die Zeit im Lehrkörper einer Hochschule nach der Habilitation
  • die Promotionszeit bis zu zwei Jahren, beim Bund kraft Gesetzes, in Bayern als Kann-Regel
  • die Mindestzeit für die Habilitation oder gleichwertige Leistungen, sonst bis zu drei Jahre
  • eine förderliche hauptberufliche Tätigkeit nach dem Studium, bis zu fünf Jahren voll und darüber zur Hälfte, in der Regel höchstens zehn Jahre

Vordienstzeiten klären und länger arbeiten

Ob und in welchem Umfang solche Zeiten zählen, entscheidet die Versorgungsbehörde. Bei Professorinnen und Professoren muss sie auf Antrag vorab entscheiden (§ 67 Abs. 3 BeamtVG), unter dem Vorbehalt, dass Sach- und Rechtslage gleich bleiben. Sachsen sieht vor, dass darüber in der Regel schon bei der Berufung entschieden wird (§ 62 Abs. 3 SächsBeamtVG).

Eine Auskunft über Ihre voraussichtliche Versorgung erteilt die Dienstbehörde beim Bund auf Antrag (§ 49 Abs. 10 BeamtVG). Sie zeigt, wie weit Sie vom Höchstsatz entfernt sind.

Den Abstand verringert, wer länger arbeitet: Beim Bund lässt sich der Ruhestand auf Antrag um bis zu drei Jahre hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt (§ 53 Abs. 1 BBG). In Bayern sollen Professorinnen und Professoren den Antrag spätestens ein Jahr vor der Altersgrenze stellen (Art. 60 Abs. 4 BayHIG). Jedes weitere Jahr bringt 1,79375 Prozentpunkte, bis 71,75 % erreicht sind.

Leistungsbezüge: was davon in die Pension eingeht

Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge sind beim Bund bis zusammen 22 % des Grundgehalts ruhegehaltfähig, wenn sie unbefristet gewährt und mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Befristete Leistungsbezüge können bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden, ebenso Beträge über 22 % (§ 33 Abs. 3 BBesG). Funktions-Leistungsbezüge, etwa für ein Dekanat, zählen zu einem Viertel, wenn die Funktion mindestens fünf Jahre bestand, und zur Hälfte nach fünf Jahren und zwei Amtszeiten (§ 33 Abs. 3 BBesG in Verbindung mit § 15a BeamtVG).

Bayern verlangt für befristete Leistungsbezüge insgesamt zehn Jahre; Funktions-Leistungsbezüge zählen dort nach fünf Jahren zur Hälfte und nach zehn Jahren voll. Die Grenze von 22 % kann die Hochschule für einen begrenzten Teil der Stellen auf 38 % oder 57 % anheben, aber nur durch schriftliche Erklärung bei der Vergabe; Einmalzahlungen zählen nie (Art. 13 BayBeamtVG).

Achten Sie deshalb in Berufungs- und Bleibeverhandlungen darauf, ob Leistungsbezüge unbefristet vergeben und für ruhegehaltfähig erklärt werden. Auch das Amt selbst zählt erst nach zwei Jahren: Wer kurz vor dem Ruhestand von W 2 nach W 3 wechselt und die höheren Bezüge keine zwei Jahre erhalten hat, dem werden ohne Dienstbeschädigung nur die Bezüge des vorherigen Amtes zugrunde gelegt (§ 5 Abs. 3 und 4 BeamtVG).

Vor Ablauf der Wartezeit: Dienstunfähigkeit und Todesfall

Ein Ruhegehalt gibt es erst nach fünf Jahren Dienstzeit, es sei denn, die Dienstunfähigkeit geht auf den Dienst zurück (§ 4 Abs. 1 BeamtVG). Mitgezählt werden Zeiten, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind, bei Professorinnen und Professoren etwa die Zeit im Lehrkörper einer Hochschule nach der Habilitation und beim Bund die Promotionszeit bis zu zwei Jahren (§ 4 Abs. 1 Satz 3, § 67 Abs. 2 BeamtVG). Werden Sie vorher aus anderen Gründen dienstunfähig, werden Sie entlassen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BeamtStG) und in der Rentenversicherung nachversichert. Beim Bund kann ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht (§ 15 BeamtVG).

Die Nachversicherung berücksichtigt die Bezüge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (§ 181 Abs. 2 SGB VI). Eine Erwerbsminderungsrente setzt außerdem fünf Jahre Wartezeit voraus (§ 50 SGB VI) und misst die Erwerbsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht an der Professur; mehr dazu im Beitrag zur Dienstunfähigkeitslücke.

Für die Familie ist die Lücke noch größer. Stirbt eine Professorin oder ein Professor vor Ablauf der Wartezeit ohne dienstliche Ursache, gibt es beim Bund weder Witwen- noch Waisengeld (§§ 19, 23 BeamtVG), sondern ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsbezügen (§ 18 BeamtVG). Nachversichert wird dann nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstehen kann (§ 8 Abs. 2 SGB VI), und dafür muss die rentenrechtliche Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein (§ 50 Abs. 1 SGB VI).

Wer bisher kaum in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt hat, etwa nach Jahren im Ausland, sollte diese Zeit besonders im Blick haben. Eine Risikolebensversicherung zahlt im Todesfall eine vereinbarte Summe an die bezugsberechtigte Person; Finanztip hält sie für sinnvoll, wenn die Familie auf das Einkommen angewiesen ist.

Dienstunfähigkeit nach kurzer Dienstzeit

Nach fünf Jahren greift die Versorgung, bei später Berufung aber oft nur als Mindestversorgung. Vor dem 60. Lebensjahr wird die Zeit bis 60 zu zwei Dritteln hinzugerechnet (§ 13 Abs. 1 BeamtVG), zugleich mindert ein Abschlag von 3,6 % je Jahr vor dem 65. Geburtstag das Ruhegehalt, höchstens um 10,8 % (§ 14 Abs. 3 BeamtVG). Mindestens gibt es 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 14 Abs. 4 BeamtVG).

Gegenüber den aktiven Bezügen bleibt damit eine große Lücke, zumal Leistungsbezüge nur zum Teil ruhegehaltfähig sind. Wie eine Dienstunfähigkeitsversicherung sie schließt und worauf es bei der Klausel ankommt, steht im eigenen Beitrag; eigene Werte nach Bundesrecht ermittelt der Dienstunfähigkeits-Rechner.

Ein Beispiel nach Bundesrecht: Eine Professorin wird mit 45 Jahren auf Lebenszeit berufen und mit 52 Jahren wegen Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall in den Ruhestand versetzt.

  • Dienstzeit 7 Jahre, Zurechnungszeit zwei Drittel von 8 Jahren, also 5,33 Jahre, zusammen 12,33 Jahre
  • Ruhegehaltssatz: 12,33 × 1,79375 % = 22,12 %
  • Abschlag: 13 Jahre vor dem 65. Lebensjahr, begrenzt auf 10,8 %, ergibt 19,73 %
  • Ergebnis: Die Mindestversorgung von 35 % greift; mit fünf anerkannten Vordienstjahren läge der Satz bei 27,73 % und damit ebenfalls darunter

Ausscheiden für einen Ruf ins Ausland oder in die Wirtschaft

Wer auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, verliert die Anwartschaft auf Ruhegehalt. Ohne besondere Regel wird er für die Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 Abs. 2 SGB VI), und zwar nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Der Bund und neun Länder zahlen stattdessen ein Altersgeld: Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Es setzt in der Regel mindestens fünf Jahre Dienstzeit voraus, wird ähnlich wie das Ruhegehalt berechnet und ab der Regelaltersgrenze gezahlt; der Bund verringert es um 15 % bei weniger als zwölf und um 5 % bei längerer Dienstzeit (§ 7 AltGG). Die Verfahren unterscheiden sich: Der Bund verlangt eine Erklärung vor dem Ausscheiden, Baden-Württemberg setzt das Altersgeld von Amts wegen fest, wenn Sie nicht binnen eines Monats verzichten, und in Bremen müssen Sie es binnen sechs Wochen beantragen.

Nach der Übersicht des Deutschen Hochschulverbands fehlt ein allgemeines Altersgeld in Bayern, Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Sachsen-Anhalt; Nordrhein-Westfalen will es nach einem Gesetzentwurf vom Juli 2026 zum 1. Januar 2027 einführen. Wer für eine Stelle in einem anderen EU-Staat ausscheidet, hat nach dem Bundesverwaltungsgericht auch ohne gesetzliche Regel Anspruch auf eine Ergänzung der Nachversicherungsrente (Urteil vom 4. Mai 2022, 2 C 3.21). Bayern zahlt beim unmittelbaren Wechsel in den öffentlichen Dienst eines EU-Staats auf Antrag eine ergänzende Versorgungsabfindung (Art. 99a BayBeamtVG), Berlin seit 1. Oktober 2026 einen Ergänzungsbetrag (§ 2 AltREG).

Mit dem Ausscheiden endet die Beihilfe, und auch neben dem Altersgeld gibt es keine. Ihre PKV muss dann den vollen Schutz übernehmen: Beantragen Sie die Anpassung binnen sechs Monaten, erfolgt sie ohne Risikoprüfung (§ 199 Abs. 2 VVG). Wer über die Öffnungsaktion versichert ist, behält die Begrenzung des Risikozuschlags, wenn er binnen sechs Monaten in einen leistungsähnlichen Tarif wechselt.

Was Professorinnen und Professoren absichern sollten

Diese Punkte gehören auf die Liste, am besten schon während der Berufungsverhandlungen:

  • Vorabentscheidung über Vordienstzeiten beantragen und eine Versorgungsauskunft einholen.
  • Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge schriftlich festhalten lassen.
  • Dienstunfähigkeit und Todesfall bis zum Ende der Wartezeit absichern, vor allem mit Familie.
  • Die PKV bei Ruhestand, neuem Dienstherrn oder Änderungen in der Familie an den Beihilfesatz anpassen (§ 199 Abs. 2 VVG).
  • Vor einem Wechsel ins Ausland Altersgeld und Nachversicherung vergleichen und die Fristen notieren.
  • Beamtenberatung24 berät Professorinnen und Professoren dazu telefonisch in allen 16 Ländern und beim Bund.

Häufige Fragen

Zählen meine Jahre als Postdoc im Ausland für die Pension?

Möglicherweise, etwa als Zeit im Lehrkörper einer Hochschule nach der Habilitation oder als förderliche Tätigkeit. Darüber entscheidet die Versorgungsbehörde nach § 67 Abs. 2 BeamtVG oder dem Landesrecht; beantragen Sie die Vorabentscheidung bei der Berufung. Renten ausländischer Träger aus zwischen- oder überstaatlichen Abkommen stehen bei der Anrechnung auf das Ruhegehalt deutschen Renten gleich (§ 55 Abs. 8 BeamtVG).

Bekomme ich mit Altersgeld Beihilfe?

Nein. Altersgeldberechtigte sind beim Bund ausdrücklich keine Versorgungsempfänger (§ 1 Abs. 4 AltGG), und auch Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen schließen die Beihilfe aus. Sie brauchen deshalb eine Krankenversicherung ohne Beihilfeanteil.

Kann ich mit einer späten Berufung noch die Höchstversorgung erreichen?

Für 71,75 % sind 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit nötig. Wer mit 45 berufen wird, erreicht das nur mit vielen anerkannten Vordienstzeiten; jedes Jahr, um das der Ruhestand hinausgeschoben wird, bringt 1,79375 Prozentpunkte. Planen Sie die verbleibende Lücke in Ihre private Vorsorge ein.

Was ändert sich bei einem Ruf an eine Hochschule in einem anderen Land?

Ihre Dienstzeit zählt weiter (§ 6 Abs. 1 BeamtVG), Besoldung, Versorgung und Beihilfe richten sich aber nach dem Recht des neuen Landes. Ändert sich dadurch Ihr Beihilfesatz, passt der Versicherer den Tarif auf Antrag binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung an (§ 199 Abs. 2 VVG). Haben Sie die pauschale Beihilfe gewählt, gilt das Recht des neuen Landes: Bietet es keine an, erhalten Sie wieder individuelle Beihilfe, sonst entscheiden Sie neu.

Wie hoch ist das Witwen- oder Witwergeld nach einer späten Berufung?

Es beträgt 55 % des Ruhegehalts, das die verstorbene Person erhalten hat oder bei einem Ruhestand am Todestag erhalten hätte (§ 20 Abs. 1 BeamtVG). Nach kurzer Dienstzeit ist auch dieser Betrag entsprechend niedrig, und vor Ablauf der Wartezeit entfällt er ohne dienstliche Ursache ganz (§ 19 BeamtVG). Prüfen Sie deshalb, ob Ihre Familie zusätzlich abgesichert werden sollte.

Quellen und Stand

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.