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Aktualisiert am 12. Oktober 2026

Krankenversicherung im Lehramtsstudium – und was mit 25 passiert

Familienversichert, studentisch pflichtversichert oder privat mit Beihilfe der Eltern: was im Lehramtsstudium gilt und was sich mit 25 ändert.

Bis zum Referendariat sind Lehramtsstudentinnen und Lehramtsstudenten krankenversichert wie alle Studierenden: über die Familienversicherung der Eltern, als Pflichtmitglied einer Krankenkasse oder nach einer Befreiung privat. Kinder von Beamtinnen und Beamten haben eine weitere Möglichkeit: Sie bleiben privat versichert und erhalten über ein Elternteil weiter Beihilfe.

Welcher Weg gilt, entscheidet sich bei der Einschreibung und für viele noch einmal am 25. Geburtstag. Dieser Beitrag zeigt, was die einzelnen Wege voraussetzen, was ein Nebenjob oder Vertretungsunterricht verändert und was mit 25 passiert. Wie Sie dabei den späteren Weg in die beihilfekonforme private Krankenversicherung offenhalten, erklärt der Beitrag Anwartschaft im Lehramtsstudium.

Auf einen Blick

  • Familienversichert sind Sie im Studium bis 25, wenn Ihr Einkommen 2026 höchstens 565 € im Monat beträgt.
  • Die studentische Pflichtversicherung hat einen einkommensunabhängigen Beitrag und endet grundsätzlich mit 30.
  • Beamtenkinder erhalten Beihilfe über die Eltern, solange es Kindergeld gibt, beim Bund zu 80 %.
  • Entfällt die Beihilfe mit 25, stockt der Versicherer auf Antrag binnen sechs Monaten ohne Gesundheitsprüfung auf.
  • Wer im Semester regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden arbeitet, wird meist als Arbeitnehmer versicherungspflichtig.

Die Einschreibung stellt die Weichen

Mit der Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule werden Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Das gilt nicht, solange Sie über ein Elternteil familienversichert sind, denn die Familienversicherung hat Vorrang (§ 5 Abs. 7 SGB V).

Wer stattdessen privat versichert sein will, muss sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn Sie eine andere Absicherung nachweisen, und sie kann nicht widerrufen werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 SGB V). Nach Angaben des PKV-Verbands gilt sie für die gesamte Studienzeit und endet spätestens mit dem Abschluss.

Für die Einschreibung braucht die Hochschule einen Nachweis Ihres Versicherungsstatus. Wer privat versichert ist, beantragt die Befreiung mit der Bescheinigung des Versicherers bei einer gesetzlichen Krankenkasse, und diese bestätigt der Hochschule die Befreiung.

Familienversichert: Einkommen, Nebenjob und Vertretungsunterricht

Ist ein Elternteil Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sind Sie in Schul- oder Berufsausbildung bis zum 25. Geburtstag beitragsfrei mitversichert. Hat ein Freiwilligendienst wie das freiwillige soziale Jahr oder der Bundesfreiwilligendienst die Ausbildung verzögert, verlängert sich die Familienversicherung um dessen Dauer, höchstens um zwölf Monate. Nach dem Studienabschluss besteht die Familienversicherung bis zum Ende des Semesters fort, längstens bis 25 (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V).

Ihr regelmäßiges Gesamteinkommen darf ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen, 2026 sind das 565 € im Monat; mit einem Minijob ist ein Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 603 € zulässig (§ 10 Abs. 1 SGB V). Ausgeschlossen ist sie außerdem, wenn Ihre Eltern verheiratet sind und der andere Elternteil nicht gesetzlich versichert ist, regelmäßig mehr als 6.450 € im Monat verdient (Wert 2026) und mehr als der versicherte Elternteil (§ 10 Abs. 3 SGB V).

Unterrichten Sie neben dem Studium an einer Schule, etwa mit einem Vertretungsvertrag, kann Ihr Einkommen über dieser Grenze liegen. Die Familienversicherung endet dann; weil Sie eingeschrieben sind, werden Sie stattdessen als Studentin oder Student versicherungspflichtig und zahlen den studentischen Beitrag.

Arbeiten Sie während des Semesters regelmäßig mehr als 20 Stunden in der Woche, gelten Sie nach der Faustregel, die die Deutsche Rentenversicherung und der PKV-Verband beschreiben, nicht mehr als Werkstudentin oder Werkstudent. Sie werden dann als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer versicherungspflichtig, auch wenn Sie bisher privat versichert waren. Ob ein Vertrag an einer Schule darunter fällt, klären Sie vor Vertragsbeginn am besten mit einer Krankenkasse.

Studentisch pflichtversichert: Beitrag und Altersgrenze

Der Beitrag der studentischen Pflichtversicherung hängt nicht von Ihrem Einkommen ab. Bemessen wird er nach dem BAföG-Bedarf für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, mit sieben Zehnteln des allgemeinen Beitragssatzes (§§ 236, 245 SGB V). Hinzu kommt der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung, für Kinderlose ab dem Monat nach dem 23. Geburtstag mit Zuschlag (§ 55 Abs. 3 SGB XI).

Wer BAföG erhält, bekommt einen Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung, auch bei privater Versicherung. Deckt der private Tarif neben der Beihilfe nur einen Teil der Kosten, wird der nachgewiesene Beitrag bis zum gesetzlichen Höchstbetrag berücksichtigt (§ 13a BAföG).

Die Mitgliedschaft endet mit dem Semester, für das Sie zuletzt eingeschrieben waren, wenn Sie bis dahin exmatrikuliert sind, spätestens mit dem Semester, in dem Sie 30 werden. Schreiben Sie sich nach dem Bachelor innerhalb eines Monats nach Semesterende für den Master ein, läuft sie weiter (§ 190 Abs. 9 SGB V).

Über 30 bleiben Sie nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre und persönliche Gründe das rechtfertigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Sonst setzt sich die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, wenn Sie nicht austreten und eine andere Absicherung nachweisen (§ 188 Abs. 4 SGB V). Der Beitrag richtet sich dann nach Ihren Einnahmen, mindestens nach einer gesetzlichen Mindestbemessungsgrundlage (§ 240 Abs. 4 SGB V).

Beamtenkinder: privat versichert mit Beihilfe der Eltern

Ist ein Elternteil beihilfeberechtigt, können Sie im Studium privat versichert bleiben und weiter Beihilfe erhalten. Beim Bund sind Kinder berücksichtigungsfähig, solange sie beim Familienzuschlag zählen, und das setzt einen Anspruch auf Kindergeld voraus (§ 4 Abs. 2 BBhV, § 40 Abs. 2 BBesG). Die Beihilfe trägt dann 80 % der beihilfefähigen Kosten (§ 46 Abs. 2 BBhV), in Sachsen 90 %; Hessen wendet für die ganze Familie den Bemessungssatz des beihilfeberechtigten Elternteils an.

Den Rest deckt ein privater Tarif. Nach Angaben des PKV-Verbands können Sie im bisherigen Tarif bleiben oder in einen Studententarif wechseln; solche Ausbildungstarife laufen bis zum Ende der Ausbildung, in der Regel längstens bis zum 39. Lebensjahr, und sind günstiger, weil sie ohne Alterungsrückstellungen kalkuliert werden. Voraussetzung ist, dass Sie sich bei der Einschreibung von der studentischen Versicherungspflicht befreien lassen.

Weil die Beihilfe in der Regel am Kindergeld hängt, gelten dessen Regeln: Berücksichtigt wird ein Kind in Ausbildung bis zum 25. Geburtstag. Nach einem ersten Abschluss, etwa dem Bachelor, ist eine Erwerbstätigkeit nur bis zu 20 Wochenstunden, als Minijob oder als Ausbildungsdienstverhältnis unschädlich (§ 32 Abs. 4 EStG); ob ein Master noch zur ersten Ausbildung zählt, beurteilt die Familienkasse.

Beim Bund bleiben Kinder über 25 berücksichtigungsfähig, wenn ein Freiwilligendienst die Ausbildung verzögert hat, für die Dauer des Dienstes, höchstens zwölf Monate (§ 4 Abs. 2 BBhV). In den Ländern gelten die jeweiligen Beihilfevorschriften.

Was mit 25 passiert

Der 25. Geburtstag wirkt je nach Versicherung unterschiedlich, und mit ihm beginnen Fristen, die Sie kennen sollten:

  • Familienversichert: Die Familienversicherung endet, und als eingeschriebene Studentin oder eingeschriebener Student werden Sie versicherungspflichtig. Damit beginnt nach Angaben des PKV-Verbands eine Dreimonatsfrist, in der Sie sich für eine private Versicherung befreien lassen können, bindend bis zum Ende des Studiums.
  • Studentisch pflichtversichert: Es ändert sich nichts, die Altersgrenze dieser Versicherung liegt bei 30.
  • Privat mit Beihilfe der Eltern: Kindergeld wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Voraussetzungen wegfallen (§ 66 Abs. 2 EStG); danach endet die Berücksichtigung bei der Beihilfe. Beantragen Sie innerhalb von sechs Monaten die Anpassung, muss der Versicherer auf 100 % erhöhen, ohne Risikoprüfung und Wartezeiten (§ 199 Abs. 2 VVG). Den neuen Teil berechnet er nach dem dann erreichten Alter.
  • Privat ohne Beihilfe, etwa nach einer Befreiung mit einem Tarif zu 100 %: Der Vertrag läuft unverändert weiter, solange der Tarif selbst keine Altersgrenze vorsieht.

Befreiung oder studentische Versicherung: die Abwägung für Beamtenkinder

Für Kinder von Beamtinnen und Beamten fällt die wichtigste Entscheidung bei der Einschreibung. Mit Befreiung versichern Sie bis 25 nur den Anteil, den die Beihilfe nicht trägt, danach bis zum Referendariat die vollen Kosten. In die studentische Versicherung führt dann kein Weg zurück; gesetzlich versichert würden Sie im Studium in der Regel nur durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung.

Wählen Sie stattdessen die studentische Versicherung, endet der private Vertrag nicht von selbst. Sie können ihn binnen drei Monaten rückwirkend kündigen oder, soweit er nach Art der Lebensversicherung kalkuliert ist, als Anwartschaft fortführen (§ 205 Abs. 2, § 204 Abs. 5 VVG). Das hat Gewicht: Die Öffnungsaktion der PKV nimmt frühere Privatversicherte nur ausnahmsweise auf. Für Kinder, die über die Eltern privat versichert waren und nach der Ausbildung verbeamtet werden, nennt der PKV-Verband eine solche Ausnahme, setzt aber voraus, dass der erneute Bedarf beim Ende des Vertrags nicht vorhersehbar war; wer schon bei der Einschreibung die Verbeamtung plant, sollte sich darauf nicht verlassen.

Was günstiger ist, hängt von Ihrem Alter, der Zeit bis zum Referendariat und den Tarifen ab. Beamtenberatung24 rechnet beide Wege mit Ihnen durch, telefonisch und in allen Ländern. Wie es mit dem Dienstantritt weitergeht, beschreibt der Beitrag Vom Lehramtsstudium ins Referendariat.

Häufige Fragen

Ich war familienversichert und werde während des Masters 25. Was muss ich tun?

Ihre Krankenkasse führt Sie dann als pflichtversicherte Studentin oder pflichtversicherten Studenten, und Sie zahlen den studentischen Beitrag. Wollen Sie stattdessen privat versichert sein, müssen Sie die Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht beantragen (§ 8 Abs. 2 SGB V). Sie gilt dann bis zum Ende des Studiums.

Zahlt die Beihilfe meiner Eltern weiter, wenn ich nebenbei arbeite?

Solange Ihre Eltern Kindergeld erhalten, in der Regel ja. Bis zum ersten Abschluss spielt der Umfang der Arbeit dafür keine Rolle, danach sind bis zu 20 Wochenstunden, ein Minijob oder ein Ausbildungsdienstverhältnis unschädlich (§ 32 Abs. 4 EStG). Nach Angaben des PKV-Verbands kann auch ein eigenes Einkommen über der Grenze der Beihilfevorschriften die Berücksichtigung beenden; die Beihilfestelle Ihrer Eltern gibt dazu Auskunft.

Bis wann muss ich den Wegfall der Beihilfe meinem Versicherer melden?

Innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall. Dann muss der Versicherer den Schutz ohne Risikoprüfung und Wartezeiten anpassen (§ 199 Abs. 2 VVG), nach Angaben des PKV-Verbands rückwirkend auf den Zeitpunkt des Wegfalls. Wer die Frist versäumt, riskiert für den neuen Teil Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse.

Ändert ein Praxissemester an der Schule etwas an meiner Versicherung?

Ein in der Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum ohne Entgelt ändert in der Regel nichts. Solange Sie eingeschrieben sind, geht die studentische Versicherung der Versicherung als Praktikantin oder Praktikant vor (§ 5 Abs. 7 SGB V), und eine Befreiung gilt für beide Fälle (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).

Was gilt, wenn ich zwischen Bachelor und Master eine Pause einlege?

Schreiben Sie sich innerhalb eines Monats nach Semesterende wieder ein, läuft die studentische Versicherung weiter. Bei einer längeren Pause endet sie, und die Kasse führt Sie als freiwilliges Mitglied weiter, sofern keine Familienversicherung greift (§ 190 Abs. 9, § 188 Abs. 4 SGB V). Für das Kindergeld und damit die Beihilfe der Eltern gilt eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 EStG).

Brauche ich auch eine eigene Pflegeversicherung?

Pflegeversichert sein müssen Sie immer, einen eigenen Beitrag zahlen Sie aber nicht in jedem Fall. Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung: Familienversicherte sind auch in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert (§ 25 SGB XI), studentisch Pflichtversicherte zahlen dort einen eigenen Beitrag. Privat Versicherte sind in der privaten Pflegepflichtversicherung (§ 23 Abs. 1 SGB XI), Kinder dort unter denselben Voraussetzungen beitragsfrei beim Elternteil mitversichert (§ 110 SGB XI). Wer Beihilfe erhält, braucht einen anteiligen, beihilfekonformen Tarif (§ 23 Abs. 3 SGB XI).

Quellen und Stand

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.