Aktualisiert am 12. Oktober 2026
Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst: Verbeamtung und Wechsel in die PKV
Vom Klinikvertrag ins Gesundheitsamt: was Laufbahn, Höchstalter und Probezeit für Ärzte bedeuten und wie der Wechsel in die PKV gelingt.
Ärztinnen und Ärzte kommen selten direkt nach dem Studium in den öffentlichen Gesundheitsdienst. Meist liegen Jahre in Klinik oder Praxis hinter ihnen, oft schon ein Teil der Facharztweiterbildung. Viele beginnen im Gesundheitsamt als Tarifbeschäftigte und werden erst später verbeamtet, manche gar nicht, weil sie die Altersgrenze überschritten haben.
Für die Krankenversicherung ist der Tag der Ernennung der entscheidende Termin: Dann entsteht der Anspruch auf Beihilfe, und es beginnt eine Frist, die in der Regel nur einmal läuft. Dieser Beitrag zeigt, wie Laufbahn, Höchstalter und Probezeit für Ärztinnen und Ärzte geregelt sind und wie Sie den Wechsel aus der gesetzlichen oder aus einer privaten Vollversicherung planen. Die Grundzüge für alle Berufe im Gesundheitswesen stehen auf der Seite PKV für Beamte im Gesundheitswesen.
Auf einen Blick
- Als Tarifbeschäftigte können Sie die Öffnungsaktion nicht nutzen; die Sechsmonatsfrist beginnt mit der Ernennung.
- Höchstalter in NRW und Sachsen: 42 Jahre; Familienzeiten erhöhen die Grenze, Ausnahmen sind möglich.
- In NRW und Sachsen dauert die Probezeit regelmäßig drei Jahre; Berufserfahrung kann sie verkürzen, nicht ersetzen.
- Beim Umstellen auf den Beihilfetarif an Krankentagegeld, Pflegeversicherung und Lücken der Beihilfe denken.
- Der Pakt für den ÖGD endet am 31. Dezember 2026; neue Bundesmittel sind laut Bundesregierung nicht vorgesehen.
Angestellt oder verbeamtet: was sich mit der Ernennung ändert
Im Gesundheitsamt arbeiten angestellte und verbeamtete Ärztinnen und Ärzte oft Tür an Tür. Als Tarifbeschäftigte sind Sie gesetzlich krankenversichert, solange Ihr Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt; darüber sind Sie versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Wählen Sie dann eine private Vollversicherung, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Beitrag (§ 257 Abs. 2 SGB V).
Die Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer steht Ihnen in dieser Zeit nicht offen. Ausgenommen sind nach den Bedingungen des PKV-Verbands Beschäftigte des öffentlichen Dienstes mit Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss, auch wenn sie ihn nicht nutzen, und Personen mit beamtenähnlichen Rechten aus einem Arbeitsvertrag. Teilnahmeberechtigt werden Sie mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe oder, ohne vorherige Probezeit, auf Zeit oder Lebenszeit.
Mit der Ernennung wechselt auch der übrige Schutz. Bei Krankheit erhalten Sie Ihre Bezüge weiter, an diesen Anspruch knüpft die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung an (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). In der Rentenversicherung sind Sie versicherungsfrei (§ 5 Abs. 1 SGB VI), und für Unfälle im Dienst gilt die Unfallfürsorge statt der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Was das für die Ärzteversorgung bedeutet, erklärt der Beitrag Ärzteversorgung und Beamtenversorgung.
Laufbahn und Ämter: Facharzt, Eingangsamt, Berufserfahrung
Ärztinnen und Ärzte im Gesundheitsamt gehören zum höheren Dienst, der je nach Land anders benannt ist. In Bayern ist das Amt der Rätin oder des Rats in der Besoldungsgruppe A 13 auch Eingangsamt der vierten Qualifikationsebene; mit dem Zusatz „Medizinal-“ heißt es Medizinalrätin oder Medizinalrat.
Die Facharztweiterbildung für Öffentliches Gesundheitswesen dauert nach der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer seit Juli 2026 mindestens 54 statt 60 Monate: 30 Monate in einer Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens, davon 18 im Gesundheitsamt, und 24 Monate in anderen Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung, davon 6 Monate Psychiatrie und Psychotherapie; hinzu kommen 360 Stunden Kurs-Weiterbildung. Klinikjahre können also einen Teil abdecken. Verbindlich ist die Weiterbildungsordnung Ihrer Landesärztekammer, die solche Änderungen erst übernehmen muss.
Wer mit langer Berufserfahrung kommt, muss nicht immer im Eingangsamt beginnen. Sachsen erlaubt die Einstellung in einem höheren Amt, wenn Ihre Erfahrung dessen Anforderungen entspricht und Sie es bei früherer Einstellung hätten erreichen können (§ 25 Abs. 2 SächsBG). Nordrhein-Westfalen lässt das bei entsprechender beruflicher Erfahrung zu, wenn die Laufbahnverordnung es vorsieht (§ 14 Abs. 1 LBG NRW).
Im Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst haben Bund und Länder 2020 vereinbart, dass die Länder auch für beamtete Ärztinnen und Ärzte Verbesserungen im Besoldungsrecht anstreben. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums haben Länder und Kommunen dazu unter anderem Stellen angehoben, höher bewertete Funktionsstellen geschaffen und die Verbeamtung erleichtert. Der Pakt endet am 31. Dezember 2026; neue Mittel für die Zeit danach will der Bund nach einer Antwort der Bundesregierung vom 26. Januar 2026 nicht bereitstellen.
Höchstalter und Probezeit
Wer spät in den Staatsdienst wechselt, stößt zuerst auf das Höchstalter. In Nordrhein-Westfalen darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 14 Abs. 3 LBG NRW); in Sachsen gilt dieselbe Grenze grundsätzlich für jede Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 Abs. 1 SächsBG). Beim Bund und in Bayern liegen die Grenzen höher.
Familienzeiten zählen in beiden Ländern, aber unterschiedlich. Nordrhein-Westfalen erhöht die Grenze für die Betreuung eines minderjährigen Kindes oder die Pflege eines Angehörigen um bis zu drei Jahre, insgesamt um höchstens sechs, wenn Sie in dieser Zeit in der Regel nicht mehr als zwei Drittel gearbeitet haben (§ 14 Abs. 5 LBG NRW). Sachsen rechnet genommene Eltern-, Betreuungs- und Pflegezeiten hinzu, höchstens ein Jahr je Fall (§ 7 Abs. 2 SächsBG).
Darüber hinaus sind Ausnahmen möglich: in Nordrhein-Westfalen etwa, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse hat, Fachkräfte zu gewinnen; bei Kreisen und Städten entscheidet die Aufsichtsbehörde (§ 14 Abs. 10 und 11 LBG NRW). Sachsen lässt Ausnahmen in besonders begründeten Fällen zu und kann für einzelne Beamtengruppen eine höhere Grenze bis zum 52. Lebensjahr festlegen (§ 7 SächsBG). Klären Sie eine nötige Ausnahme, bevor Sie Ihre bisherige Stelle kündigen.
Die regelmäßige Probezeit dauert in beiden Ländern drei Jahre und kann auf bis zu fünf Jahre verlängert werden (§ 13 Abs. 2 LBG NRW, § 26 Abs. 2 und 4 SächsBG). Nordrhein-Westfalen kann gleichwertige hauptberufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes anrechnen, ersetzen lässt sich die Probezeit dadurch aber nicht (§ 13 Abs. 5 und 6 LBG NRW). Sachsen kann sie per Verordnung um gleichwertige Zeiten im öffentlichen Dienst verkürzen; in der Laufbahngruppe 2 bleibt mindestens ein Jahr (§ 26 Abs. 3 SächsBG).
In der Probezeit wird auch über Ihre gesundheitliche Eignung entschieden. Werden Sie in dieser Zeit ohne dienstliche Ursache dienstunfähig, liegt die Versetzung in den Ruhestand im Ermessen des Dienstherrn (§ 28 Abs. 2 BeamtStG). Sie setzt aber eine Dienstzeit von fünf Jahren voraus, auf die als ruhegehaltfähig anerkannte Angestelltenjahre im öffentlichen Dienst angerechnet werden (§ 32 BeamtStG, § 4 LBeamtVG NRW, § 5 SächsBeamtVG); andernfalls folgt die Entlassung (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BeamtStG).
Aus der gesetzlichen Krankenversicherung: Fristbeginn ist die Ernennung
Waren Sie bis zur Ernennung gesetzlich versichert, ist die Öffnungsaktion der wichtigste Weg in die private Krankenversicherung, gerade mit Vorerkrankungen. Die sechs Monate rechnen ab Beginn des Beamtenverhältnisses, nicht ab dem ersten Arbeitstag im Gesundheitsamt. Wer dort jahrelang angestellt war, hat also nichts versäumt, solange der Antrag nach der Ernennung rechtzeitig beim Versicherer eingeht.
Ausgeschlossen ist dagegen, wer schon einmal privat vollversichert war und heute gesetzlich versichert ist, etwa weil das Gehalt in Teilzeit unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fiel. Der PKV-Verband macht nur Ausnahmen, wenn die erneute private Versicherung beim Ende des früheren Vertrags nicht vorhersehbar war und deshalb keine Anwartschaft abgeschlossen wurde, oder wenn eine Ablehnung eine besondere Härte wäre.
Greift die Öffnungsaktion nicht, prüft der Versicherer Ihre Gesundheit wie bei jedem Antrag und kann Zuschläge verlangen oder ablehnen. Den Basistarif muss er Ihnen als beihilfeberechtigter Person aber anbieten, soweit Sie ergänzenden Schutz brauchen (§ 193 Abs. 5 VVG).
Wie Sie die Krankenkasse fristgerecht verlassen, beschreibt der Ratgeber Wechsel aus der GKV in die PKV. Beamtenberatung24 übernimmt die anonyme Risikovoranfrage vor dem ersten verbindlichen Antrag und berät Ärztinnen und Ärzte telefonisch in allen 16 Ländern.
Schon privat versichert: Umstellung zum Ernennungstag
Mit einem Klinikgehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze sind viele Ärztinnen und Ärzte bereits privat vollversichert. Dann stellen Sie den bestehenden Vertrag zum Ernennungstag um: Der Versicherer muss den Wechsel in einen Tarif mit gleichartigem Schutz annehmen, wenn Sie dafür versicherungsfähig sind, und die Alterungsrückstellung anrechnen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 Abs. 6 MB/KK). Auf die Einzelheiten kommt es an:
- Prozentsatz: Der Beihilfetarif ergänzt die Beihilfe, im aktiven Dienst meist zu 50 %. Ist der neue Tarif in einzelnen Punkten besser als der alte, darf der Versicherer nur für diese Mehrleistung einen Zuschlag, einen Ausschluss oder eine Wartezeit verlangen.
- Krankentagegeld: Nach den Musterbedingungen endet es zum Monatsende, wenn eine im Tarif bestimmte Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit entfällt, und den Wegfall müssen Sie unverzüglich anzeigen (§§ 11 und 15 MB/KT). Ob Ihr Tarif an die Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer anknüpft, steht in den Tarifbedingungen.
- Beitragszuschuss: Er hängt am Arbeitsverhältnis und endet mit ihm. Ab der Ernennung zahlen Sie den Beitrag allein, versichern aber nur noch den Teil, den die Beihilfe offenlässt.
- Pflegeversicherung: Als Beihilfeberechtigte brauchen Sie nur noch eine anteilige, beihilfekonforme Pflegepflichtversicherung (§ 23 Abs. 3 SGB XI).
- Lücken der Beihilfe: Schließt Ihr Land Wahlleistungen im Krankenhaus aus, wie Berlin, sichern Sie sie bei Bedarf über einen Ergänzungstarif ab, der nicht unter die Öffnungsaktion fällt.
- Versichererwechsel: Zu einem anderen Unternehmen geht die Alterungsrückstellung nur im Umfang des Basistarifs mit und nur aus Verträgen, die nach dem 1. Januar 2009 geschlossen wurden (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG).
Fahrplan bis zur Ernennung
Diese Schritte sollten Sie erledigt haben, bevor die Urkunde ausgehändigt wird:
- Ernennungstag und Art des Beamtenverhältnisses schriftlich bestätigen lassen; mit diesem Tag beginnen Beihilfe und Frist.
- Altersgrenze prüfen und eine nötige Ausnahme klären lassen, bevor Sie die bisherige Stelle kündigen.
- Nachweise über Berufserfahrung, Weiterbildungszeiten und Facharztanerkennung sammeln; sie zählen für Eingangsamt und Probezeit.
- Die Krankenversicherung zum Ernennungstag regeln: aus der gesetzlichen Versicherung über die Öffnungsaktion, aus einem privaten Vertrag über die Umstellung.
- In Ländern mit pauschaler Beihilfe beide Wege durchrechnen, bevor Sie sich festlegen.
- Die Satzung Ihres Versorgungswerks auf Fristen für Befreiung oder ruhende Beiträge prüfen.
Häufige Fragen
Ich bin seit Jahren als Ärztin im Gesundheitsamt angestellt und werde bald verbeamtet. Ist die Frist der Öffnungsaktion schon abgelaufen?
Nein. Als Tarifbeschäftigte gehörten Sie nicht zum teilnahmeberechtigten Kreis, die sechs Monate beginnen erst mit dem Beamtenverhältnis. Holen Sie vor dem Termin Angebote und bei Vorerkrankungen eine anonyme Risikovoranfrage ein, damit der Schutz am Ernennungstag beginnen kann.
Sollte ich als angestellter Arzt mit hohem Gehalt schon vor der Verbeamtung in die PKV wechseln?
Bei Vorerkrankungen oft nicht. Ein privater Vollversicherungsvertrag schließt Sie später von der Öffnungsaktion aus, weil sie nur den erstmaligen Abschluss erleichtert. Steht die Ernennung absehbar bevor, kann es günstiger sein, bis dahin gesetzlich versichert zu bleiben und dann zu den erleichterten Bedingungen zu wechseln.
Ich werde direkt auf Lebenszeit ernannt. Gilt die Öffnungsaktion trotzdem?
Ja. Teilnahmeberechtigt sind auch Beamtinnen und Beamte auf Zeit oder Lebenszeit, wenn kein Dienstverhältnis auf Probe vorausging. Die sechs Monate rechnen dann ab dieser Ernennung.
Ich bin 45 und werde nicht mehr verbeamtet. Was gilt als angestellte Amtsärztin?
Sie bleiben gesetzlich versichert oder versichern sich mit einem Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat, dann mit Arbeitgeberzuschuss statt Beihilfe. Von der Rentenversicherungspflicht können Sie sich als Pflichtmitglied von Ärztekammer und Ärzteversorgung befreien lassen; die Befreiung gilt nur für die jeweilige Beschäftigung und wirkt ab Beginn, wenn Sie sie binnen drei Monaten beantragen (§ 6 Abs. 4 und 5 SGB VI).
Was wird aus PKV und Altersversorgung, wenn ich in der Probezeit entlassen werde?
Mit dem Beamtenverhältnis endet die Beihilfe. Beantragen Sie binnen sechs Monaten, den Schutz so aufzustocken, dass er die weggefallene Beihilfe ausgleicht, muss der Versicherer das ohne Risikoprüfung tun (§ 199 Abs. 2 VVG); bei einer versicherungspflichtigen neuen Anstellung können Sie den Vertrag binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Für die Dienstzeit werden Sie nachversichert. Als Pflichtmitglied eines ärztlichen Versorgungswerks können Sie binnen eines Jahres beantragen, dass die Beiträge dorthin statt an die gesetzliche Rentenversicherung fließen (§ 186 SGB VI).
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige (Broschüre zu den Öffnungsaktionen, Stand Januar 2026)
- Sozialgesetzbuch V, §§ 6 und 257
- Sozialgesetzbuch VI, §§ 5 und 6
- Sozialgesetzbuch VII, § 4
- Bayerisches Besoldungsgesetz, Anlage 1 (Besoldungsordnung A, Text gilt ab 01.01.2026) und Anlage 2
- Bundesärztekammer: (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 in der Fassung vom 03.07.2026
- Sächsisches Beamtengesetz, §§ 7, 25 und 26 (REVOSax, rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026)
- Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, §§ 13 und 14 (Fassung vom 04.08.2026)
- Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Beschluss vom 29. September 2020)
- Bundesministerium für Gesundheit: Pakt für den ÖGD und Steigerung der Attraktivität des ÖGD (Stand 29. Januar 2026)
- Deutsches Ärzteblatt: Pakt für Öffentlichen Gesundheitsdienst soll Ende des Jahres auslaufen (6. Februar 2026)
- Rheinisches Ärzteblatt, Heft 3/2026, S. 9: Öffentlicher Gesundheitsdienst – Bundesregierung will Förderung einstellen
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8237 vom 28.09.2026: Gesetzentwurf der Bundesregierung, FAG-Änderungsgesetz 2026
- Beamtenstatusgesetz, §§ 23, 28 und 32
- Landesbeamtenversorgungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 4 (Fassung vom 01.08.2026), und Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz, § 5 (REVOSax, Stand 30. April 2026)
- Versicherungsvertragsgesetz, §§ 193, 199, 204 und 205
- Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, § 12
- PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009 und MB/KT 2009 (jeweils Stand Juni 2024)
- Sozialgesetzbuch XI, § 23
- Bundeshaushaltsordnung, § 48, und Bayerisches Beamtengesetz, Art. 23 (Belege der Berufsseite)
- Landesbeamtengesetz Berlin, § 76 (Fassung vom 18.09.2026, gültig ab 01.10.2026)
- Sozialgesetzbuch VI, § 186 (gesetze-im-internet.de)