Aktualisiert am 12. Oktober 2026
Ärzteversorgung und Beamtenversorgung: was verbeamtete Ärztinnen, Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte wissen sollten
Mitglied bleiben, befreien lassen oder Beiträge ruhen lassen: was nach der Verbeamtung aus dem Versorgungswerk wird und wann seine Rente die Pension mindert.
Angestellte Ärztinnen und Ärzte sichern sich in der Regel über ihr Versorgungswerk ab, Tierärztinnen und Tierärzte ebenso. Von der gesetzlichen Rentenversicherung lassen sie sich dafür befreien, und der Arbeitgeber zahlt zum Beitrag an das Versorgungswerk einen Zuschuss in Höhe seines Anteils zur Rentenversicherung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 172a SGB VI). Mit der Verbeamtung kommt eine zweite Alterssicherung hinzu: die Beamtenversorgung.
Anders als Anwältinnen und Anwälte, deren Zulassung mit der Ernennung auf Lebenszeit grundsätzlich zu widerrufen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO), bleiben Ärzte und Tierärzte im öffentlichen Dienst meist Mitglied ihrer Kammer. Was dann aus dem Versorgungswerk wird, regelt jede Satzung anders. Dieser Beitrag zeigt die Spielarten an drei Versorgungswerken und erklärt, wann eine Rente aus dem Versorgungswerk das Ruhegehalt mindert. Wie Sie die Krankenversicherung zur Ernennung umstellen, steht im Beitrag Verbeamtung und Wechsel in die PKV.
Auf einen Blick
- Die Kammermitgliedschaft bleibt meist bestehen; was aus dem Versorgungswerk wird, regelt dessen Satzung.
- Je nach Satzung endet die Mitgliedschaft, oder Sie lassen sich befreien, zahlen wenig oder lassen Beiträge ruhen.
- Für Befreiung, Ruhen und freiwillige Fortsetzung gelten kurze Fristen von drei bis sechs Monaten.
- Die Ruhensregel erfasst die Rente nur, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber mindestens die halben Beiträge trug.
- Wird das Beamtenverhältnis ohne Versorgung beendet, kann die Nachversicherung ins Versorgungswerk fließen.
Kammer bleibt, Versorgungswerk ändert sich
Kammerangehörige sind grundsätzlich alle Ärztinnen und Ärzte, die im Land ihren Beruf ausüben, auch im Gesundheitsamt. Nordrhein-Westfalen nimmt nur die Beschäftigten der Aufsichtsbehörde aus (§ 2 Abs. 1 HeilBerG NRW), Baden-Württemberg knüpft für Ärzte und Tierärzte ebenfalls an die Berufsausübung im Land an (§ 2 Abs. 1 Heilberufe-Kammergesetz). Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk folgt im Grundsatz der Kammer, doch die Satzungen behandeln Beamte gesondert.
In der Rentenversicherung sind Sie als Beamtin oder Beamter auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit versicherungsfrei (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI); eine Befreiung brauchen Sie dafür nicht. Eine frühere Befreiung als angestellte Ärztin gilt nur für die jeweilige Beschäftigung (§ 6 Abs. 5 SGB VI). Nehmen Sie neben dem Amt oder nach einem Ausscheiden wieder eine Anstellung auf, beantragen Sie die Befreiung neu, sofern Sie dafür Pflichtmitglied Ihres Versorgungswerks sind; binnen drei Monaten gestellt, wirkt sie von Beginn an (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB VI).
Drei Satzungen, drei Wege
Wie unterschiedlich die Versorgungswerke Beamte behandeln, zeigen diese Beispiele:
- Nordrhein: Die Nordrheinische Ärzteversorgung nimmt Kammerangehörige, die als Beamte Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Bestimmungen haben, von der Mitgliedschaft aus; wer es während der Mitgliedschaft wird, scheidet aus. Beamte auf Probe oder Widerruf können sich auf Antrag befreien lassen und die Mitgliedschaft binnen sechs Monaten freiwillig fortsetzen, Beamte mit Anspruch auf Ruhegehalt nicht (§§ 6 und 7 der Satzung).
- Sachsen: Die Sächsische Ärzteversorgung, der auch die Tierärzte des Landes angeschlossen sind, befreit Beamte mit beamtenrechtlicher Versorgungsanwartschaft auf Antrag, rückwirkend nur bei einem Antrag binnen sechs Monaten (§ 10). Wer Mitglied bleibt, zahlt den Mindestbeitrag von einem Zehntel des jeweiligen Pflichtbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung oder lässt die Beitragspflicht ruhen, rückwirkend bei einem Antrag binnen sechs Monaten nach Beginn des Beamtenverhältnisses (§§ 15, 18 und 23 Abs. 4).
- Baden-Württemberg: An der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte nimmt nicht teil, wer als Beamter einen gesetzlichen Anspruch auf Ruhegehalt hat; eine bestehende Teilnahme erlischt (§ 7 des Gesetzes). Sie kann binnen drei Monaten nach der Mitteilung, spätestens binnen eines Jahres, freiwillig fortgesetzt werden (§ 20 der Satzung). Solange Sie als Beamter rentenversicherungsfrei sind, senkt die Anstalt die Abgabe auf Antrag auf ein Zehntel der Durchschnittsabgabe oder lässt sie ruhen (§§ 22 und 23 der Satzung).
Was die Wahl für Rente und Berufsunfähigkeit bedeutet
Was Sie bis zur Verbeamtung eingezahlt haben, geht nicht verloren. In Baden-Württemberg etwa behalten frühere Teilnehmer ihren Anspruch auf Altersruhegeld und Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, sofern sie keinen Anspruch auf Rückerstattung haben (§ 24 Abs. 1 der Satzung). Neue Anwartschaften entstehen aber nur mit neuen Beiträgen.
Der Schutz bei Berufsunfähigkeit wird dünner. Die Nordrheinische Ärzteversorgung berechnet früheren Mitgliedern ohne freiwillige Mitgliedschaft die Berufsunfähigkeitsrente nur aus den tatsächlich erworbenen Steigerungszahlen, ohne die Hinzurechnung bis zum 62. Lebensjahr (§ 10 Abs. 5 und 6). In Sachsen besteht der Anspruch auch während des Ruhens der Beitragspflicht, die Mindestleistung bei vorzeitiger Berufsunfähigkeit gilt dann aber nicht (§ 27 Abs. 1, § 32 Abs. 4).
Zudem ist Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzungen eng gefasst. In Nordrhein ist ärztliche Tätigkeit jede, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann, und die Rente setzt voraus, dass Sie den ärztlichen Beruf aufgeben (§ 10 Abs. 1). Wer als Amtsärztin dienstunfähig wird, ist deshalb nicht ohne Weiteres berufsunfähig; wie Sie diese Lücke schließen, zeigt der Beitrag zur Dienstunfähigkeitsversicherung.
Ob sich weitere Beiträge lohnen, hängt von Alter, Beitragsjahren, Familie und dem erwarteten Ruhegehalt ab. In allen drei Beispielen können Sie Pflichtbeiträge vermeiden oder klein halten, wenn Sie die Fristen nutzen; wer die Anwartschaft ausbauen will, sollte die Wahl dagegen bewusst treffen, bevor die Frist abläuft.
Wenn das Beamtenverhältnis ohne Versorgung endet
Wer ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, etwa durch Entlassung in der Probezeit, wird für die Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 Abs. 2 SGB VI). Welche Lücke dann entsteht, zeigt der Ratgeber zur Dienstunfähigkeitslücke.
Ärztinnen, Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte können beantragen, dass die Beiträge stattdessen an ihr Versorgungswerk gezahlt werden. Das geht, wenn sie im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit als Beamte die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherung erfüllt hätten oder binnen eines Jahres Pflichtmitglied des Versorgungswerks werden; auch der Antrag ist binnen eines Jahres zu stellen (§ 186 SGB VI).
Die Sächsische Ärzteversorgung nimmt Nachversicherungsbeiträge an, wenn die Mitgliedschaft spätestens beim Ausscheiden bestand oder binnen eines Jahres begründet wird; ein Ruhen der Beitragspflicht steht dem nicht entgegen (§ 25 der Satzung). Auch das spricht dafür, die Mitgliedschaft in der Probezeit nicht vorschnell aufzugeben.
Im Ruhestand: wann die Rente das Ruhegehalt mindert
Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zu einer Höchstgrenze gezahlt. Leistungen eines Versorgungswerks zählen dabei nur mit, wenn ein Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe getragen hat (§ 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG). Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen regeln das gleichlautend (Art. 85 BayBeamtVG, § 68 LBeamtVG NRW, § 74 SächsBeamtVG).
Das kann Ärztinnen und Ärzte treffen, die vorher bei einem öffentlichen Arbeitgeber angestellt waren, denn für befreite Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss an das Versorgungswerk. Wer nur in eigener Praxis oder bei privaten Trägern tätig war, ist davon nicht betroffen. Auch Beiträge, die Sie als Beamtin oder Beamter selbst zahlen, begründen keinen solchen Fall, weil der Dienstherr dazu nichts beiträgt.
Als Höchstgrenze gilt im Kern das Ruhegehalt aus der Endstufe Ihrer Besoldungsgruppe, berechnet, als hätten Sie vom 17. Lebensjahr bis zum Ruhestand Dienst getan (§ 55 Abs. 2 BeamtVG), also höchstens 71,75 % (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Nur der Betrag, um den Ruhegehalt und Rente zusammen diese Grenze übersteigen, ruht.
Daneben kann die Rente bei Vordienstzeiten zählen. Nach Bundesrecht sollen Zeiten als angestellte Ärztin bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die zur Ernennung geführt haben, ruhegehaltfähig sein; Zeiten, in denen Sie für das Amt notwendige Fachkenntnisse erworben haben, können es höchstens zur Hälfte sein (§§ 10 und 11 Nr. 3 BeamtVG). Die Länder weichen teils ab, Sachsen etwa berücksichtigt solche Angestelltenzeiten mit höchstens fünf Jahren (§ 10 SächsBeamtVG).
Bei solchen Ermessensentscheidungen darf der Dienstherr nach dem Bundesverwaltungsgericht Renten aus einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk berücksichtigen, eine freiwillig aus eigenen Mitteln aufgebaute Vorsorge dagegen nicht zu Ihren Lasten (Urteil vom 5. Februar 2026, 2 C 7.25, zu einem Rechtsanwalt).
Checkliste vor der Ernennung
Diese Punkte sollten Sie klären, bevor die Fristen laufen:
- Satzung lesen: Endet die Mitgliedschaft, ist eine Befreiung oder ein Ruhen möglich, und bis wann?
- Eine schriftliche Auskunft über Ihre Anwartschaften auf Alters- und Berufsunfähigkeitsrente einholen, mit und ohne weitere Beiträge.
- Über freiwillige Beiträge entscheiden und die Frist notieren.
- Für eine angestellte Nebentätigkeit die Befreiung von der Rentenversicherung neu beantragen, soweit Sie dafür Pflichtmitglied im Versorgungswerk sind.
- Anstellungszeiten bei öffentlichen Arbeitgebern und die gezahlten Zuschüsse belegen; sie zählen für Vordienstzeiten und Ruhensregel.
- Den Schutz bei Dienstunfähigkeit unabhängig vom Versorgungswerk planen. Beamtenberatung24 bespricht das mit Ihnen telefonisch in allen 16 Ländern.
Häufige Fragen
Kann ich mir meine Beiträge zum Versorgungswerk nach der Verbeamtung erstatten lassen?
Meist nicht. In Sachsen etwa ist die Beitragsrückgewähr ausgeschlossen, wenn Sie in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums wohnen und mindestens zwölf Monate Mitglied waren (§ 26 Abs. 2 der Satzung). Ihre Anwartschaft bleibt aber erhalten und wird mit Erreichen der Altersgrenze als Rente gezahlt (§ 26 Abs. 3).
Ich war zehn Jahre bei einem öffentlichen Klinikträger angestellt. Kürzt die Rente aus dieser Zeit meine Pension?
Möglich. Hat Ihr Arbeitgeber im öffentlichen Dienst den Zuschuss zum Versorgungswerk gezahlt, gilt die Rente aus dieser Zeit als Rente im Sinne der Ruhensregel. Gekürzt wird aber nur, soweit Ruhegehalt und Rente zusammen die Höchstgrenze übersteigen; lassen Sie sich das von Ihrer Versorgungsstelle vorab berechnen.
Gilt das alles auch für Tierärztinnen und Tierärzte?
Im Grundsatz ja. In Sachsen und Baden-Württemberg gehören Tierärzte derselben Versorgungseinrichtung an wie Ärzte. Die Tierärztekammer Westfalen-Lippe hat ein eigenes Versorgungswerk; es nimmt Beamte mit Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung von der Mitgliedschaft aus und lässt eine freiwillige Fortsetzung binnen sechs Monaten zu. Die Ruhensregel des Beamtenrechts gilt für Leistungen jeder berufsständischen Versorgungseinrichtung.
Kann ich als Beamtin freiwillig mehr einzahlen, um die kurze Dienstzeit auszugleichen?
Das hängt von der Satzung ab. In Sachsen sind freiwillige Mehrzahlungen bis zu einem allgemeinen Jahreshöchstbeitrag möglich, solange die Mitgliedschaft besteht (§ 22 der Satzung). Rentenanteile aus eigenen Beiträgen der Beamtenzeit fallen nicht unter die Ruhensregel, weil kein Arbeitgeber die Hälfte trägt; ob sich die Zahlung lohnt, ist eine Frage von Rendite und Bedarf.
Was passiert mit meiner Mitgliedschaft, wenn ich nur als Beamtin auf Probe ernannt werde?
In Nordrhein können Sie sich als Beamtin auf Probe befreien lassen, bleiben aber sonst Mitglied; erst der Anspruch auf Ruhegehalt beendet die Mitgliedschaft. In Baden-Württemberg kommt es auf den gesetzlichen Anspruch auf Ruhegehalt an, die Abgabe lässt sich aber schon wegen der Rentenversicherungsfreiheit senken oder ruhen lassen. Fragen Sie Ihr Versorgungswerk, wie es die Probezeit einordnet.
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- Sozialgesetzbuch VI, §§ 5, 6, 8, 172a und 186
- Bundesrechtsanwaltsordnung, § 14
- Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 2 (recht.nrw.de)
- Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg, § 2 (Fassung vom 18.11.2025, gültig ab 03.12.2025)
- Nordrheinische Ärzteversorgung: Satzung (Stand 01.02.2023, zuletzt geändert am 12.11.2022)
- Sächsische Ärzteversorgung: Satzung (gültig seit 1. Januar 2025)
- Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte: Satzung und Gesetz (Stand 1. Januar 2021, Download 2023)
- Versorgungswerk der Tierärztekammer Westfalen-Lippe: Informationen über das Versorgungswerk (Merkblatt 2026)
- Beamtenversorgungsgesetz, §§ 10, 11, 14 und 55
- Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz, Art. 85 (Text gilt ab 01.01.2026)
- Landesbeamtenversorgungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 68 (Fassung vom 01.08.2026)
- Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz, §§ 10 und 74 (REVOSax, rechtsbereinigt mit Stand vom 30. April 2026)
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Februar 2026 – 2 C 7.25