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Aktualisiert am 12. Oktober 2026

Zwischen Referendariat und erster Stelle: wie Referendarinnen und Referendare lückenlos versichert bleiben

Die Beihilfe endet mit dem Examen, die erste Stelle beginnt später: Aufstockung, Arbeitslosengeld, Grundsicherung und Anwartschaft im Überblick.

Mit dem bestandenen Examen endet das Referendariat, die erste Stelle beginnt oft erst Wochen oder Monate später. Für Referendarinnen und Referendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf endet damit die Beihilfe, für Rechtsreferendare im Ausbildungsverhältnis die Pflichtversicherung über das Land. Krankenversichert sein müssen Sie in der Zwischenzeit trotzdem.

Dieser Beitrag zeigt, wann der bisherige Schutz genau endet, wie Sie ihn aufstocken, wann es Arbeitslosengeld gibt und was gilt, wenn Sie zunächst angestellt arbeiten. Welche Form das Rechtsreferendariat in Ihrem Land hat, erklärt der Beitrag Krankenversicherung im Rechtsreferendariat.

Auf einen Blick

  • Die Beihilfe endet mit dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, je nach Land mit der Prüfung oder etwas später.
  • Privat Versicherte stocken für die Lücke auf 100 % auf, binnen sechs Monaten ohne Gesundheitsprüfung.
  • Arbeitslosengeld gibt es nach dem Ausbildungsverhältnis, nicht nach dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
  • Wer vor dem Grundsicherungsgeld privat versichert war, bleibt in der PKV, mit Zuschuss vom Jobcenter.
  • Bei einer Zwischenstation als Angestellter die PKV als Anwartschaft fortführen statt kündigen.

Wann der bisherige Schutz endet

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Prüfung abgelegt wird, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt (§ 22 Abs. 4 BeamtStG). Für das Lehramt in Nordrhein-Westfalen ist es der Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Ergebnisses. In Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen endet es bei bestandener Prüfung frühestens mit Ablauf der regulären Ausbildungszeit.

Im Rechtsreferendariat endet der Dienst in vielen Ländern mit dem Tag der mündlichen Prüfung oder der Bekanntgabe des Ergebnisses, etwa in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen. Berlin lässt ihn erst mit Ablauf des Monats enden, in dem das Ergebnis bekannt gegeben wird.

Die Bezüge laufen oft bis zum Monatsende weiter: beim Bund nach § 60 BBesG, für Rechtsreferendare etwa in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen, in Hessen nur im Beamtenverhältnis. Die Beihilfe folgt dem nicht automatisch. Sachsen gewährt sie verbeamteten Rechtsreferendaren bis zum Monatsende, Mecklenburg-Vorpommern beendet sie mit dem Vorbereitungsdienst; fragen Sie Ihre Beihilfestelle nach dem genauen Tag.

Wie lang die Lücke werden kann, zeigt Baden-Württemberg. Dort endet der Vorbereitungsdienst für das Lehramt nach bestandener Prüfung mit dem Schuljahr Ende Juli, die erste Stelle beginnt meist mit dem neuen Schuljahr im September. Eine Bezahlung über die Sommerferien prüft das Kultusministerium; im Juli 2026 lagen weder Ergebnisse noch eine Finanzierung vor.

Privat versichert: für die Lücke aufstocken

Ohne Beihilfe müssen Sie die Kosten vollständig versichern, denn von der Pflicht zur Krankenversicherung ausgenommen ist nur der Teil, den eine Beihilfe abdeckt (§ 193 Abs. 3 VVG). Ihr Versicherer muss den Schutz auf Antrag so erweitern, dass die weggefallene Beihilfe ausgeglichen wird, und zwar ohne Risikoprüfung und Wartezeiten, wenn Sie den Antrag binnen sechs Monaten stellen (§ 199 Abs. 2 VVG).

Nach Angaben des PKV-Verbands wird der Schutz bei fristgerechtem Antrag rückwirkend angepasst, für den hinzukommenden Teil zählt Ihr Alter bei der Aufstockung. Auch die Pflegepflichtversicherung muss vom anteiligen auf den vollen Schutz umgestellt werden (§ 23 Abs. 1 und 3 SGB XI). Was bei Risikozuschlägen und Anwärtertarifen gilt, beschreibt der Beitrag Anwärter ohne Übernahme.

Anders als dort steht bei Ihnen das Ende der Lücke meist schon fest. Nennen Sie dem Versicherer deshalb gleich beide Daten, das Ende des Beamtenverhältnisses und den Beginn der neuen Stelle. Mit der Ernennung auf Probe wird der Vertrag auf den neuen Bemessungssatz zurückgeführt, Einzelheiten stehen unter PKV für Beamte auf Probe; wie Aufstockung und Rückführung technisch laufen, regeln die Tarifbedingungen.

Gesetzlich versichert: was mit der Kasse geschieht

Wer im Referendariat freiwillig gesetzlich versichert war, bleibt Mitglied und zahlt den Beitrag nun aus den eigenen Einnahmen, mindestens aber aus einer gesetzlichen Mindestbemessungsgrundlage (§ 240 Abs. 4 SGB V). Eine pauschale Beihilfe endet mit dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, wie Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern ausdrücklich klarstellen.

Für Rechtsreferendare im Ausbildungsverhältnis endet mit dem Dienst die Pflichtversicherung. Folgt keine andere Versicherung, führt die Kasse Sie als freiwilliges Mitglied weiter, es sei denn, Sie treten binnen zwei Wochen nach ihrem Hinweis aus und weisen eine andere Absicherung nach (§ 188 Abs. 4 SGB V).

Rechtsreferendare: Arbeitslosengeld nach dem Ausbildungsverhältnis

Arbeitslosengeld erhält, wer in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig war (§§ 142, 143 SGB III). Rechtsreferendare im Ausbildungsverhältnis erfüllen das mit dem Vorbereitungsdienst; 24 Monate Versicherungspflicht ergeben einen Anspruch für zwölf Monate (§ 147 SGB III). Während des Bezugs sind Sie gesetzlich pflichtversichert, auch wenn der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

Arbeitsuchend melden müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende, bei kürzerem Vorlauf binnen drei Tagen, nachdem Sie den Termin kennen (§ 38 SGB III); sonst droht eine Sperrzeit von einer Woche (§ 159 SGB III). Als Ende geben Sie den voraussichtlichen Prüfungstag an. Arbeitslos melden Sie sich spätestens am ersten Tag nach dem Ausscheiden, denn nach dem Merkblatt des Oberlandesgerichts München beginnt die Zahlung sonst später.

Dass die Unterhaltsbeihilfe bis zum Monatsende weiterläuft, lässt den Anspruch nicht ruhen; das hat das Bundessozialgericht für einen Rechtsreferendar aus Niedersachsen entschieden (Urteil vom 12. Mai 2021, B 11 AL 6/20 R).

Beamte auf Widerruf: kein Arbeitslosengeld, aber Grundsicherung

Beamte auf Widerruf, also in der Regel Lehramtsreferendare und die verbeamteten Rechtsreferendare, sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (§ 27 SGB III). Das Referendariat begründet für sie keinen Anspruch, die Bezügestelle kann nach dem sächsischen Merkblatt nur die versicherungsfreie Zeit bestätigen. Ein Anspruch kann sich allenfalls aus einer früheren versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist ergeben.

Wer hilfebedürftig ist, kann Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragen; die Geldleistung heißt seit 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld. Waren Sie unmittelbar davor privat versichert, werden Sie durch den Bezug nicht gesetzlich versicherungspflichtig, sondern bleiben in der PKV (§ 5 Abs. 5a SGB V). Das Jobcenter zahlt dann einen Zuschuss, höchstens bis zum halbierten Beitrag im Basistarif (§ 26 SGB II).

Zwischenstation als Angestellte oder Angestellter

Manche überbrücken die Zeit mit einem befristeten Vertrag, etwa als Vertretungslehrkraft, in einer Kanzlei oder als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Liegt das Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze und sind Sie jünger als 55, werden Sie gesetzlich pflichtversichert und können die PKV binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Liegt es darüber, bleiben Sie privat versichert, nun ohne Beihilfe zu 100 %.

Steht eine spätere Verbeamtung fest, sollten privat Versicherte nicht vorschnell kündigen. Die Öffnungsaktion setzt nach den Bedingungen des PKV-Verbands den erstmaligen Abschluss einer privaten Vollversicherung voraus; wer schon beihilfekonform privat versichert war, wird grundsätzlich nicht erneut aufgenommen. Eine Anwartschaft hält den Weg zurück ohne neue Gesundheitsprüfung offen; bei befristeten Anwärtertarifen entscheiden die Bedingungen, ob sie möglich ist (§ 204 Abs. 5 VVG).

Wer im Referendariat gesetzlich versichert war, verliert durch eine Angestelltenzeit dagegen nichts. Als Beamter auf Probe zählt er nach den Bedingungen des PKV-Verbands weiter zu den Berufsanfängern und kann die Öffnungsaktion binnen sechs Monaten nach der Ernennung nutzen, sofern er nie selbst privat vollversichert war.

Fahrplan für die letzten Monate

Die wichtigsten Schritte in zeitlicher Reihenfolge. Beamtenberatung24 begleitet Referendarinnen und Referendare dabei telefonisch in allen 16 Ländern, von der Aufstockung bis zur Umstellung auf den Beihilfetarif.

  • Drei Monate vor dem Ende: Prüfungs- und Einstellungstermin klären; im Ausbildungsverhältnis arbeitsuchend melden.
  • Vor der Prüfung: bei Bezüge- und Beihilfestelle erfragen, bis zu welchem Tag Bezüge und Beihilfe laufen, und offene Rechnungen einreichen.
  • Nach dem Ende: Aufstockung von Kranken- und Pflegeversicherung mit der Bescheinigung über das Ende des Beamtenverhältnisses beantragen, spätestens binnen sechs Monaten.
  • Bei einer Angestelltenstelle: Versicherungspflicht klären lassen und die PKV als Anwartschaft fortführen.
  • Beim Weg in die Anwaltschaft: Die Nachversicherung der Referendarzeit kann auf Antrag beim Versorgungswerk erfolgen, wenn Mitgliedschaft und Antrag binnen eines Jahres zustande kommen (§ 186 SGB VI).
  • Mit der Ernennung auf Probe: Urkunde an Versicherer und Beihilfestelle schicken. Fristen beginnen neu, etwa für Wahlleistungen in Hessen drei und in Baden-Württemberg fünf Monate.

Häufige Fragen

Muss ich für wenige Wochen ohne Beihilfe wirklich aufstocken?

Ja. Ohne Beihilfe verlangt das Gesetz einen vollständigen Krankenversicherungsschutz (§ 193 Abs. 3 VVG), und ohne Aufstockung bliebe meist die Hälfte jeder Rechnung bei Ihnen. Der höhere Beitrag fällt nur für die Lücke an, mit der Ernennung wird der Vertrag wieder angepasst.

Ich habe eine Einstellungszusage zum neuen Schuljahr. Zahlt die Beihilfe bis dahin?

Nein. Beihilfe setzt ein bestehendes Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Bezüge voraus, beim Bund etwa nach § 2 BBhV; eine Zusage begründet es noch nicht. Der neue Anspruch beginnt erst mit der Ernennung auf Probe.

Ich warte als Rechtsreferendarin auf die Einstellung in den Justizdienst. Wie bin ich bis dahin versichert?

Beziehen Sie Arbeitslosengeld, sind Sie über die Arbeitsagentur gesetzlich pflichtversichert; ohne Leistungsbezug setzt die Kasse Ihre Mitgliedschaft freiwillig fort (§ 188 Abs. 4 SGB V). Mit der Ernennung zur Richterin auf Probe werden Sie versicherungsfrei. Waren Sie noch nie selbst privat vollversichert, können Sie dann die Öffnungsaktion binnen sechs Monaten nutzen.

Was passiert, wenn ich in der Lücke krank werde?

Haben Sie die Aufstockung fristgerecht beantragt, erstattet der Versicherer nach Angaben des PKV-Verbands alle versicherten Leistungen von Beginn an, auch für laufende Behandlungen. Gesetzlich Versicherte sind über die freiwillige Mitgliedschaft, eine Familienversicherung oder das Arbeitslosengeld geschützt.

Ich werde direkt im Anschluss auf Probe ernannt. Muss ich trotzdem etwas tun?

Ja. Legen Sie Versicherer und Beihilfestelle die Ernennungsurkunde vor, denn ein Anwärtertarif ist in der Regel auf die Ausbildung befristet und wird dann umgestellt. Liegt auch nur ein Tag ohne Beamtenverhältnis dazwischen, muss dieser ohne Beihilfe versichert sein.

Quellen und Stand

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.