Aktualisiert am 12. Oktober 2026
Krankenversicherung für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare: was in welchem Land gilt
Beamter auf Widerruf oder öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis: wie das Land des Referendariats über Beihilfe, GKV und PKV entscheidet.
Ob Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Beihilfe erhalten oder gesetzlich pflichtversichert sind, hängt vom Land ab, in dem sie den Vorbereitungsdienst leisten. Die meisten Länder bilden im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus. Hessen und Mecklenburg-Vorpommern ernennen in der Regel zu Beamten auf Widerruf, Sachsen, Thüringen und seit Juni 2026 auch Sachsen-Anhalt lassen die Wahl.
Dieser Beitrag zeigt, was beide Formen für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bedeuten, worauf es bei der Wahl ankommt und wie Sie sich den Weg in eine spätere Verbeamtung offenhalten. Den Vergleich von Lehramt und Jura finden Sie auf der Seite PKV für Referendare.
Auf einen Blick
- Im Ausbildungsverhältnis sind Sie gesetzlich kranken-, pflege- und arbeitslosenversichert, ohne Beihilfe.
- Beamte auf Widerruf erhalten Beihilfe, in Hessen 70 %, und versichern den Rest privat oder freiwillig gesetzlich.
- Wahlrecht in Sachsen, Thüringen und seit Juni 2026 in Sachsen-Anhalt; Hessen und Mecklenburg-Vorpommern verbeamten.
- Arbeitslosengeld nach dem Examen gibt es aus dem Ausbildungsverhältnis, nicht aus dem Beamtenverhältnis.
- Eine Anwartschaft sichert den heutigen Gesundheitszustand für eine spätere Verbeamtung.
Zwei Formen desselben Vorbereitungsdienstes
Der juristische Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre, in Teilzeit zweieinhalb (§ 5b DRiG). Wie Rechtsreferendare dabei rechtlich gestellt sind, regelt jedes Land selbst: im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Anwärterbezügen und Beihilfe oder im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis mit einer Unterhaltsbeihilfe, von der Sozialversicherungsbeiträge abgehen.
Für Rechte und Pflichten gelten in beiden Formen weitgehend dieselben beamtenrechtlichen Regeln, wie die Merkblätter aus Sachsen und Thüringen betonen. Dort ist auch die Bruttovergütung gleich hoch; in Mecklenburg-Vorpommern liegt die Unterhaltsbeihilfe dagegen unter den Anwärterbezügen. Der eigentliche Unterschied liegt in der sozialen Absicherung.
Für die Krankenversicherung ist er grundlegend. Wer als Beamter Anspruch auf Bezüge und Beihilfe hat, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Wer gegen Unterhaltsbeihilfe zur Ausbildung beschäftigt ist, ist dagegen pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), gleich wie er vorher versichert war.
Welche Form in welchem Land gilt
Wer die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht erfüllt, etwa wegen der Staatsangehörigkeit, leistet den Dienst auch in den Ländern mit Beamtenstatus im Ausbildungsverhältnis ab. In Sachsen-Anhalt überarbeitet das Oberlandesgericht Naumburg seine Hinweise nach der Gesetzesänderung noch; ab welchem Einstellungstermin die Wahl praktisch offensteht, erfahren Sie dort.
Nach den Angaben der Oberlandesgerichte und Justizministerien gilt Stand Oktober 2026:
- Beamtenverhältnis auf Widerruf als Regel: Hessen für Bewerber mit deutscher Staatsangehörigkeit oder der eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, Mecklenburg-Vorpommern, wenn die Voraussetzungen vorliegen und Sie die Verbeamtung nicht ablehnen.
- Wahlrecht: Sachsen, sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, darunter in der Regel ein Alter unter 42 Jahren; Thüringen seit dem Einstellungstermin Mai 2023, die Erklärung steht im Einstellungsantrag; Sachsen-Anhalt nach der Änderung des Juristenausbildungsgesetzes, die am 23. Juni 2026 in Kraft getreten ist.
- Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Schleswig-Holstein.
Im Ausbildungsverhältnis: gesetzlich pflichtversichert
Im Ausbildungsverhältnis sind Sie kranken-, pflege-, unfall- und arbeitslosenversichert, die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung teilen sich das Land und Sie. Beihilfe gibt es nicht. Bei der Rente unterscheiden sich die Länder: In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen sind Rechtsreferendare versicherungsfrei, in Sachsen und Thüringen zahlen sie im Ausbildungsverhältnis Beiträge.
Eine Befreiung, um privat versichert zu bleiben, sieht § 8 SGB V für Referendare nicht vor. Ein bestehender privater Vertrag, etwa ein Kindertarif über die Beihilfe der Eltern, lässt sich binnen drei Monaten rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht kündigen; weisen Sie die Versicherungspflicht auf Verlangen des Versicherers nicht binnen zwei Monaten nach, ist die Kündigung unwirksam (§ 205 Abs. 2 VVG).
Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt erst mit dem Dienstantritt, betont das Oberlandesgericht Düsseldorf. Liegt dieser nicht am Monatsersten, muss der bisherige Schutz bis dahin weiterlaufen.
Auch im Referendariat selbst können Lücken entstehen. Bei Sonderurlaub, etwa für eine Promotion, entfällt mit der Unterhaltsbeihilfe auch der Krankenversicherungsschutz, warnen die hessische Justiz und das Oberlandesgericht München. Für Reisen ins Ausland verlangt das Oberlandesgericht München zudem, dass die gesamte Abwesenheit durch Urlaub gedeckt ist, sonst kann der Schutz entfallen.
Als Beamtin oder Beamter auf Widerruf: Beihilfe und Restkostenschutz
Im Beamtenverhältnis erstattet die Beihilfe einen festen Anteil der Krankheitskosten. Hessen gewährt allen Empfängern von Anwärterbezügen 70 %, bei stationärer Behandlung 85 %, und zwar auch für berücksichtigungsfähige Angehörige. In Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beträgt der Satz ohne Kinder 50 %.
Den Rest sichern Sie mit einer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung ab, für die Ausbildungszeit oft in einem Anwärtertarif; wie er nach dem Examen umgestellt wird, steht unter PKV für Beamtenanwärter. Wer bisher gesetzlich versichert war, kann freiwillig Mitglied bleiben, trägt den Beitrag dann aber ohne Arbeitgeberanteil.
Mehrere dieser Länder beteiligen sich an der freiwilligen Versicherung. In Sachsen, Thüringen und seit 1. Mai 2026 in Mecklenburg-Vorpommern können Sie statt der individuellen Beihilfe eine pauschale Beihilfe in Höhe des halben Beitrags wählen; Sachsen-Anhalt zahlt seit 2026 einen solchen Zuschuss zur gesetzlichen Versicherung. Hessen gewährt freiwillig gesetzlich Versicherten eine Sachleistungsbeihilfe: 50 % auf den Wert genutzter Kassenleistungen, angesetzt höchstens bis zur Höhe der Beiträge der letzten zwölf Monate.
Eine Nebentätigkeit, etwa in einer Kanzlei, ändert an der Versicherungsfreiheit nichts (§ 6 Abs. 3 SGB V). Bei Vorerkrankungen hilft die Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer, die seit 2019 auch für Beamte auf Widerruf gilt: Geht der Antrag binnen sechs Monaten nach Beginn des Beamtenverhältnisses ein, gibt es keine Ablehnung und keine Leistungsausschlüsse, Zuschläge sind auf 30 % begrenzt.
Wo Sie wählen können: die Entscheidung abwägen
Die Wahl fällt mit der Einstellung und wirkt über das Referendariat hinaus. Diese Punkte sollten Sie gegeneinander abwägen:
- Beitrag: Im Ausbildungsverhältnis teilen sich das Land und Sie den Kassenbeitrag. Im Beamtenverhältnis zahlen Sie den Restkostentarif selbst; sein Beitrag richtet sich nach Eintrittsalter, Gesundheit und Leistungsumfang, nicht nach dem Einkommen.
- Arbeitslosengeld: Arbeitslosenversichert sind Sie nur im Ausbildungsverhältnis. Nach 24 Monaten Versicherungspflicht besteht ein Anspruch für zwölf Monate (§ 147 SGB III), Beamte sind dagegen versicherungsfrei (§ 27 SGB III).
- Rente: In Sachsen und Thüringen zahlen Sie im Ausbildungsverhältnis Rentenbeiträge. Im Beamtenverhältnis gilt das Versorgungsprinzip; folgt kein Beamten- oder Richterverhältnis, werden Sie nachversichert.
- Vorerkrankungen: Im Beamtenverhältnis können Sie die Öffnungsaktion sofort nutzen, aus dem Ausbildungsverhältnis heraus erst bei einer späteren Ernennung.
- Familie: Gesetzlich Versicherte können Ehepartner und Kinder unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V beitragsfrei mitversichern. In der PKV braucht jede Person einen eigenen Vertrag; dafür erstattet die Beihilfe Angehörigen meist einen höheren Anteil der Kosten.
Anwartschaft: den Weg in den Staatsdienst offenhalten
Wer im Ausbildungsverhältnis gesetzlich versichert ist und später Richterin, Staatsanwalt oder Verwaltungsjuristin werden möchte, kann bei einem privaten Versicherer eine Anwartschaft auf einen beihilfekonformen Tarif abschließen. Die Gesundheitsfragen werden beim Abschluss gestellt. Erkrankungen, die danach hinzukommen, führen bei der späteren Umstellung nicht zu Zuschlägen oder Ausschlüssen.
Für die überschaubare Zeit bis zur Ernennung genügt nach Einschätzung von Finanztip meist die kleine Anwartschaft, die den Gesundheitszustand sichert; die große, die auch das Eintrittsalter festhält, lohnt eher bei längeren Unterbrechungen. Weil oft offen ist, in welchem Land Sie ernannt werden, sollte sich die Anwartschaft auf unterschiedliche Bemessungssätze umstellen lassen.
Ohne Anwartschaft bleibt die Öffnungsaktion bei der Ernennung, denn Richter mit Beihilfeanspruch und Beamte auf Probe zählen zu den begünstigten Berufsanfängern. Sie erlaubt allerdings Zuschläge bis 30 % und gilt nicht für Beihilfeergänzungstarife; eine bestehende Anwartschaft schließt sie beim selben Versicherer nicht aus. Was nach der mündlichen Prüfung gilt, beschreibt der Beitrag Zwischen Referendariat und erster Stelle.
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Häufige Fragen
Kann ich im Ausbildungsverhältnis privat versichert bleiben?
Nein. Als Rechtsreferendar gegen Unterhaltsbeihilfe sind Sie gesetzlich pflichtversichert, und § 8 SGB V sieht dafür keine Befreiung vor. Ihren privaten Vertrag können Sie binnen drei Monaten rückwirkend kündigen oder als Anwartschaft fortführen. Wer als Kind über die Eltern privat versichert war, kann die Öffnungsaktion bei einer späteren Ernennung nur ausnahmsweise nutzen: nach den Bedingungen des PKV-Verbands, wenn beim Ende des früheren Vertrags nicht vorhersehbar war, dass wieder eine private Versicherung nötig wird. Wer die Verbeamtung schon plant, führt den Vertrag deshalb besser als Anwartschaft fort.
Ich mache das Referendariat in Hessen. Wie hoch ist meine Beihilfe?
Als Beamtin oder Beamter auf Widerruf erhalten Sie 70 %, bei stationärer Behandlung 85 %, ebenso für berücksichtigungsfähige Angehörige. Chefarzt und Zweibettzimmer sind nur beihilfefähig, wenn Sie das binnen drei Monaten nach Beginn des Beamtenverhältnisses erklären und dafür einen monatlichen Einbehalt von den Bezügen akzeptieren. Nach der Ernennung auf Probe in Hessen gilt der familienbezogene Satz ab 50 %; den höheren privaten Anteil muss Ihr Versicherer bei einem Antrag binnen sechs Monaten ohne Gesundheitsprüfung einschließen (§ 199 Abs. 2 VVG).
Kann ich das Referendariat in einem Land mit Beamtenstatus machen, obwohl ich woanders studiert habe?
Ja. Die Zulassung darf nicht verweigert werden, weil die erste Prüfung in einem anderen Land abgelegt wurde, und die Befähigung zum Richteramt gilt danach bundesweit (§ 6 DRiG). Einstellungstermine und Wartezeiten unterscheiden sich: Mecklenburg-Vorpommern meldet derzeit Wartezeiten, Sachsen-Anhalt keine. Beihilfe und Krankenversicherung richten sich dann nach dem Recht dieses Landes.
Gibt es eine Altersgrenze für die Verbeamtung im Referendariat?
In Sachsen setzt die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in der Regel voraus, dass Sie das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; wer älter ist, leistet den Dienst im Ausbildungsverhältnis. Das Thüringer Merkblatt nennt als Voraussetzungen die Staatsangehörigkeit, die Verfassungstreue und die bestandene erste Prüfung. Fehlen die Voraussetzungen, besteht in beiden Ländern kein Wahlrecht.
Bin ich im Referendariat auch pflegeversichert?
Ja. Im Ausbildungsverhältnis sind Sie in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Als privat versicherter Beamter auf Widerruf brauchen Sie eine beihilfekonforme private Pflegepflichtversicherung für den Teil, den die Beihilfe nicht trägt (§ 23 SGB XI); in Hessen gilt für Pflegeaufwendungen auch für Anwärter ein Beihilfesatz von 50 %. Freiwillig gesetzlich Versicherte sind in der sozialen Pflegeversicherung und erhalten deren Leistungen als Beihilfeberechtigte zur Hälfte (§ 28 Abs. 2 SGB XI).
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- Deutsches Richtergesetz, § 5b
- Deutsches Richtergesetz, § 6
- Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen: Rechtsreferendarausbildung
- Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen: Einstellungsverfahren Rechtsreferendariat
- § 15 Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO), Fassung gültig ab 01.07.2023
- § 6a und § 5 Hessische Beihilfenverordnung
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern: FAQ zum Referendariat (Bezüge Stand Juli 2026)
- Karriereportal Mecklenburg-Vorpommern: Rechtsreferendariat, Einstellungstermin Dezember 2026 (abgerufen 12.10.2026)
- Oberlandesgericht Dresden: Merkblatt zum Wahlrecht zwischen Beamtenverhältnis auf Widerruf und öffentlich-rechtlichem Ausbildungsverhältnis (Stand Februar 2026)
- Thüringer Justizprüfungsamt: Merkblatt zum Beamtenverhältnis auf Widerruf und zum öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (16.02.2023)
- Thüringer Finanzministerium: Information für Berufsanfänger über die Tragweite krankenversicherungsrechtlicher Grundentscheidungen (Stand 01.01.2023)
- Oberlandesgericht Naumburg: Referendare (abgerufen 12.10.2026)
- Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt: Pressemitteilung 016/2026 „Neues Juristenausbildungsgesetz: Attraktivität der juristischen Ausbildung in Sachsen-Anhalt gestärkt“ (20.05.2026)
- Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart: Merkblatt zum juristischen Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg (Stand August 2026)
- Oberlandesgericht München: Merkblatt für Rechtsreferendare (Stand April 2025)
- Kammergericht Berlin: Rechtsreferendariat, Dienstrecht (Stand 10.08.2026)
- Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz (BbgJAG), § 10
- Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen: Hinweise zur Einstellung von Referendaren (Stand 09.04.2024)
- Hanseatisches Oberlandesgericht, Personalstelle für Referendare: Merkblatt über Rechte und Pflichten (verlinkt auf der Seite der Personalstelle, Aktualisierung 11.12.2024)
- Landesportal Schleswig-Holstein: Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
- Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. März 2014, 2 B 45.13 (Rechtsreferendar im Saarland)
- Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2021, B 11 AL 6/20 R
- Oberlandesgericht Düsseldorf: Merkblatt für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare (Stand Juli 2024)
- Oberlandesgericht Koblenz: Referendarausbildung, Allgemeines
- Legal Tribune Online: RefAQ – Antworten auf Fragen zum Rechtsreferendariat (ohne Datum, Angaben bis Stand 2024)
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit
- § 5 SGB V – Versicherungspflicht
- § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 10 SGB V – Familienversicherung
- § 205 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers
- § 204 VVG – Tarifwechsel
- § 199 VVG – Beihilfeempfänger
- §§ 142, 143 und 147 SGB III – Anwartschaftszeit, Rahmenfrist, Anspruchsdauer
- § 27 SGB III – Versicherungsfreie Beschäftigte
- Bemessungssätze Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen (Beihilfestellen)
- Sächsisches Beamtengesetz, § 80a, und LSF Sachsen: Hinweise zur pauschalen Beihilfe
- Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern: FAQ Pauschale Beihilfe (§ 80a LBG M-V), Stand 04/2026
- Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt: Hinweisblatt zum Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung (29. Januar 2026) und § 3 BesVersEG LSA
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige (Broschüre, Stand Januar 2026)
- PKV-Verband: Merkblatt für Beamtenanfänger und Beamte auf Widerruf mit Vorerkrankungen
- PKV-Verband, Verbraucherportal: Lexikon „Anwartschaftsversicherung“
- Finanztip: Anwartschaftsversicherung in der PKV (Stand 8. Januar 2026)
- §§ 20, 23 und 28 SGB XI – Pflegeversicherung