Aktualisiert am 12. Oktober 2026
Aus der Anwaltschaft ins Richteramt: Krankenversicherung und Versorgung für Richterinnen und Richter
PKV-Umstellung, Öffnungsaktion, Versorgungswerk und Anwaltsjahre: was Anwältinnen und Anwälte vor dem Wechsel ins Richteramt klären sollten.
Wer aus der Anwaltschaft in den Richterdienst wechselt, tauscht das gesamte Sicherungssystem. Als Richterin oder Richter sind Sie in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), erhalten Beihilfe und im Alter eine Versorgung nach Beamtenrecht. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk hängt dagegen an der Zulassung.
Was aus Krankenversicherung, Versorgungswerk und Anwaltsjahren wird, hängt davon ab, wie Sie bisher versichert waren und wie lange Sie Beiträge gezahlt haben. Dieser Beitrag ordnet die Entscheidungen vor und nach der Ernennung. Die Grundlagen zu Beihilfe und Probezeit stehen auf der Seite PKV für Richter.
Auf einen Blick
- Gesetzlich Versicherte können die Öffnungsaktion nutzen; der Antrag muss binnen sechs Monaten eingehen.
- Wer früher schon selbst privat vollversichert war, wird über die Öffnungsaktion grundsätzlich nicht aufgenommen.
- Privat Versicherte wechseln beim bisherigen Versicherer in einen Beihilfetarif, die Alterungsrückstellung bleibt.
- Mit der Ernennung auf Lebenszeit wird die Zulassung widerrufen; die Anwartschaft im Versorgungswerk bleibt.
- Anwaltsjahre können ruhegehaltfähig sein; Renten aus dem Versorgungswerk darf der Dienstherr dabei berücksichtigen.
Zulassung und Krankentagegeld: was sich mit der Ernennung ändert
Als Richter auf Probe dürfen Sie den Anwaltsberuf grundsätzlich nicht ausüben, die Zulassung kann aber bestehen bleiben; auf Antrag kann die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung bestellen (§ 47 Abs. 1 BRAO). Mit der Ernennung auf Lebenszeit ist die Zulassung zu widerrufen, wenn Sie nicht vorher auf sie verzichtet haben (§ 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO).
Bei Krankheit laufen die Bezüge weiter; diesen Anspruch setzt das Gesetz für die Versicherungsfreiheit voraus (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Ein Krankentagegeld aus der Anwaltszeit verliert damit seinen Zweck. Ob es mit dem Berufswechsel endet oder gekündigt werden muss, regelt Ihr Vertrag; eine ordentliche Kündigung lässt sich auf einzelne Tarife beschränken (§ 205 Abs. 1 VVG).
Bisher gesetzlich versichert: die Öffnungsaktion nutzen
Angestellte Anwälte unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze sind in der Regel pflichtversichert, Selbständige und Angestellte oberhalb der Grenze können unter den Voraussetzungen des § 9 SGB V freiwillig gesetzlich versichert sein. In beiden Fällen steht Ihnen mit der Ernennung die Öffnungsaktion offen: Richter mit Beihilfeanspruch sind teilnahmeberechtigt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses beim Versicherer eingeht. Waren Sie im Referendariat Beamter auf Widerruf, klären Sie den Fristbeginn vorab mit dem Versicherer, denn der PKV-Verband rechnet die Frist ab der erstmaligen Verbeamtung.
Wer mit Vorerkrankungen wechselt, profitiert besonders: Die teilnehmenden Versicherer lehnen in der Öffnungsaktion niemanden aus Risikogründen ab, schließen keine Leistungen aus und begrenzen Zuschläge auf 30 % des Tarifbeitrags. Verpflichtet ist nur der Versicherer, bei dem der erste verbindliche Antrag eingeht. Beamtenberatung24 klärt deshalb vorab per anonymer Risikovoranfrage, wer Sie zu welchen Bedingungen aufnimmt, telefonisch in allen 16 Ländern und beim Bund.
Ausgeschlossen ist, wer früher selbst privat vollversichert war, etwa in einer Phase der Selbständigkeit, und heute gesetzlich versichert ist; der PKV-Verband macht nur Ausnahmen, wenn die Rückkehr in die PKV nicht vorhersehbar war, oder bei besonderer Härte. Ausgeschlossen ist auch, wer einen privaten Versicherer nach Rücktritt oder Anfechtung wegen verletzter Anzeigepflicht verlassen musste, und wer in einem Land mit pauschaler Beihilfe den Zuschuss wählt. Wie Sie die Krankenkasse fristgerecht verlassen, beschreibt der Ratgeber Wechsel aus der GKV in die PKV.
Bisher privat versichert: umstellen statt neu abschließen
Wer privat vollversichert ist, kann die Öffnungsaktion nicht nutzen, denn sie setzt den erstmaligen Abschluss einer Vollversicherung voraus. Der naheliegende Weg ist der Tarifwechsel beim bisherigen Versicherer: Er muss Anträge auf Wechsel in Tarife mit gleichartigem Schutz annehmen und dabei die erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung anrechnen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG).
Gleichartig sind Tarife mit denselben Leistungsbereichen, etwa ambulant, stationär und Zahn, für die Sie versicherungsfähig sind (§ 12 KVAV). Beihilfetarife setzen dafür in der Regel einen Beihilfeanspruch voraus, den Sie mit der Ernennung erwerben. Nur für Mehrleistungen des neuen Tarifs darf der Versicherer einen Risikozuschlag, einen Leistungsausschluss oder eine Wartezeit verlangen.
Ein Wechsel zu einem anderen Versicherer hat zwei Nachteile: Der neue Versicherer prüft Ihre Gesundheit neu, und mitnehmen können Sie Alterungsrückstellungen nur im Umfang des Basistarifs und nur aus Verträgen, die nach dem 1. Januar 2009 geschlossen wurden (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG). Umzustellen ist auch die Pflegeversicherung, denn Beihilfeberechtigte brauchen nur noch eine anteilige, beihilfekonforme Pflegepflichtversicherung (§ 23 Abs. 3 SGB XI).
Zulassung und Versorgungswerk in der Probezeit
Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk knüpft an die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer an. In Nordrhein-Westfalen etwa ist Pflichtmitglied, wer einer Rechtsanwaltskammer des Landes angehört, und die Mitgliedschaft endet, wenn diese Zugehörigkeit endet (§ 2 Abs. 1 RAVG NW, § 13 Abs. 1 der Satzung). Ob Sie die Zulassung in der Probezeit behalten, ist deshalb auch eine Versorgungsfrage.
Behalten Sie sie, bleiben Sie Kammermitglied und müssen weiter eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Dafür bleibt der Weg zurück in den Beruf offen, falls Sie nicht auf Lebenszeit ernannt werden. Ob währenddessen Beiträge zum Versorgungswerk fällig bleiben, regelt dessen Satzung; das Versorgungswerk in Nordrhein-Westfalen befreit auf Antrag binnen sechs Monaten von der Mitgliedschaft, wer aus einem ständigen Dienstverhältnis Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 der Satzung).
Nach der Ernennung auf Lebenszeit: was vom Versorgungswerk bleibt
Mit dem Widerruf der Zulassung endet in der Regel die Pflichtmitgliedschaft, die erworbene Anwartschaft bleibt erhalten. Beiträge erstattet das Versorgungswerk in Nordrhein-Westfalen nur, wenn höchstens drei Monate lang Beiträge gezahlt wurden.
Dort lässt sich die Mitgliedschaft auf Antrag binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden freiwillig fortsetzen, sofern keine Beitragsrückstände bestehen (§ 13 Abs. 2 der Satzung). Für verbeamtete Mitglieder beschränkt sich die Beitragspflicht dann auf Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, ohne solche Einkünfte bleibt es beim Mindestbeitrag. Wer ausscheidet, dem rechnet die Satzung nur noch die tatsächlichen Beitragsjahre an; zusätzliche Versicherungsjahre je nach Eintrittsalter und die Zurechnungszeit bei Berufsunfähigkeit vor dem 55. Lebensjahr entfallen (§ 19 Abs. 3 der Satzung).
Die Berufsunfähigkeitsrente des Versorgungswerks ersetzt keinen Schutz gegen Dienstunfähigkeit. In Nordrhein-Westfalen setzt sie voraus, dass Sie voraussichtlich auf Dauer weniger als drei Stunden täglich anwaltlich tätig sein können und die anwaltliche Tätigkeit einstellen (§ 18 der Satzung). Wie Sie die Lücke im Richterdienst schließen, zeigt der Beitrag zur Dienstunfähigkeitsversicherung.
Die Satzungen der Versorgungswerke unterscheiden sich von Land zu Land. Lassen Sie sich Befreiung, Fortsetzung und Fristen vor der Ernennung von Ihrem Versorgungswerk schriftlich bestätigen.
Anwaltsjahre und Renten in der Beamtenversorgung
Für Bundesrichter gilt das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (§ 1 Abs. 2 BeamtVG), für Richter der Länder das Versorgungsrecht ihres Landes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Nach Bundesrecht kann die Zeit als Rechtsanwalt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, höchstens zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus (§ 11 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG).
Die Anerkennung steht im Ermessen des Dienstherrn. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2026 darf er dabei Renten berücksichtigen, die auf einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte beruhen, damit Sie nicht besser stehen als jemand, der dieselbe Zeit im Beamtenverhältnis verbracht hat (2 C 7.25). Eine Versorgung, die Sie ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mitteln und aus eigenem Entschluss aufgebaut haben, darf dagegen nicht zu einer Kürzung führen; einige Länder haben die Maßstäbe gesetzlich geregelt, das Gericht nennt Baden-Württemberg, Hamburg und Niedersachsen.
Ruhen kann das Ruhegehalt neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, etwa aus einer angestellten Tätigkeit ohne Befreiung, soweit beide zusammen eine Höchstgrenze übersteigen (§ 55 BeamtVG). Leistungen eines Versorgungswerks fallen nur darunter, wenn ein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge getragen hat.
Haben Sie die allgemeine Wartezeit der Rentenversicherung von fünf Jahren nicht erfüllt, können Sie sich als Richter auf Lebenszeit die selbst getragenen Beiträge erstatten lassen, frühestens 24 Monate nach dem Ende der Versicherungspflicht; in der Probezeit ist das ausgeschlossen (§ 50 Abs. 1, § 210 Abs. 1a bis 3 SGB VI). Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche aus diesen Zeiten (§ 210 Abs. 6 SGB VI).
Die ersten fünf Jahre im Richteramt
Anwaltsjahre zählen nicht zur fünfjährigen Wartezeit für das Ruhegehalt. Sie wird nach Bundesrecht ab der ersten Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis gerechnet, eingerechnet werden nur bestimmte Zeiten im öffentlichen Dienst (§ 4 Abs. 1 BeamtVG).
Wer in dieser Zeit ohne Dienstunfall dauernd dienstunfähig wird, kommt deshalb in der Regel nicht in den Ruhestand, sondern wird entlassen (§ 21 Abs. 2 Nr. 5 DRiG) und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 Abs. 2 SGB VI). Werden Sie binnen eines Jahres wieder Pflichtmitglied eines Versorgungswerks, können Sie beantragen, dass die Nachversicherungsbeiträge dorthin gezahlt werden; auch der Antrag ist binnen eines Jahres zu stellen (§ 186 SGB VI).
Für späte Quereinsteiger sind diese ersten Jahre deshalb der kritische Zeitraum der privaten Absicherung. Wie das Verfahren bei Dienstunfähigkeit im Richterdienst abläuft, beschreibt der Beitrag „Dienstunfähigkeit bei Richtern“ in dieser Rubrik.
Häufige Fragen
Wann sollte ich mich um die Krankenversicherung kümmern, wenn die Einstellungszusage vorliegt?
Sobald Einstellungstermin und Land feststehen. Bereiten Sie die Gesundheitsangaben vor, lassen Sie Vorerkrankungen anonym prüfen und stellen Sie den verbindlichen Antrag mit Beginn am Ernennungstag. Privat Versicherte beantragen den Tarifwechsel zum selben Tag, damit der Beihilfetarif nahtlos beginnt.
Ich bin selbständig und freiwillig gesetzlich versichert. Wie verlasse ich die Krankenkasse?
Durch Kündigung, sobald der private Versicherer Ihren Antrag angenommen hat. Sie wirkt zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats und wird wirksam, wenn Sie innerhalb dieser Frist eine anderweitige Absicherung nachweisen; die zwölfmonatige Bindung an die Kasse gilt dann nicht (§ 175 Abs. 4 SGB V). Bis dahin tragen Sie den Kassenbeitrag weiter allein (§ 250 Abs. 2 SGB V).
Was wird aus meiner Berufsunfähigkeitsversicherung aus der Anwaltszeit?
Sie läuft weiter und leistet nach ihren Bedingungen, wenn Sie im Sinne des Vertrags berufsunfähig sind (§ 172 Abs. 2 VVG). Ob sie schon bei Dienstunfähigkeit zahlt, ohne eigene Prüfung der Berufsunfähigkeit, hängt von einer Dienstunfähigkeitsklausel ab. Fragen Sie Ihren Versicherer, ob er eine solche Klausel für Richter einschließt, und vergleichen Sie das mit einem neuen Vertrag.
Kann ich meine Anwaltsjahre schon vor dem Ruhestand anerkennen lassen?
Nach Bundesrecht ja: Über die Berücksichtigung von Zeiten nach § 11 BeamtVG ist auf Antrag vorab zu entscheiden, unter dem Vorbehalt, dass Sach- und Rechtslage gleich bleiben (§ 49 Abs. 2 BeamtVG). Richter der Länder fragen bei ihrer Versorgungsstelle nach der entsprechenden Landesregel. Legen Sie dabei Ihre Anwartschaft aus dem Versorgungswerk offen, weil sie in die Entscheidung einfließen kann.
Lohnt es sich, die Mitgliedschaft im Versorgungswerk fortzusetzen?
Das hängt von Beitragsdauer, Alter und Bedarf ab. Das Versorgungswerk in Nordrhein-Westfalen rät langjährigen Beitragszahlern, eine Fortsetzung mit mindestens dem Mindestbeitrag zu prüfen, weil sich die Anwartschaft auf Alters- und Berufsunfähigkeitsrente so wesentlich verbessern lasse. Entscheiden Sie das vor dem Widerruf der Zulassung, denn die Frist läuft ab dem Ausscheiden.
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- Sozialgesetzbuch V, § 6 (Versicherungsfreiheit)
- Sozialgesetzbuch V, § 9 (Freiwillige Versicherung)
- Sozialgesetzbuch V, §§ 175 und 250
- Sozialgesetzbuch VI, § 5 (Versicherungsfreiheit)
- Bundesrechtsanwaltsordnung, § 47 (Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst)
- Bundesrechtsanwaltsordnung, § 14 (Rücknahme und Widerruf der Zulassung)
- Versicherungsvertragsgesetz, § 205
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige (Stand Januar 2026)
- Versicherungsvertragsgesetz, § 204 (Tarifwechsel)
- Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, § 12
- BaFin: FAQ zur privaten Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung
- Sozialgesetzbuch XI, § 23
- Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen: Mitgliedschaft (Beginn, Beendigung, Fortsetzung)
- Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen: Satzung (Fassung vom 16. Juli 1985 einschließlich des 36. Nachtrags, Stand 15. August 2026)
- Grundgesetz, Art. 74
- Beamtenversorgungsgesetz, §§ 1, 4 und 11
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Februar 2026 – 2 C 7.25
- Beamtenversorgungsgesetz, § 55
- Beamtenversorgungsgesetz, § 49
- Sozialgesetzbuch VI, §§ 50 und 210
- Deutsches Richtergesetz, § 21
- Sozialgesetzbuch VI, §§ 8 und 186
- Versicherungsvertragsgesetz, § 172