Aktualisiert am 12. Oktober 2026
Technisches Referendariat: Krankenversicherung für Referendarinnen und Referendare im höheren technischen Dienst
Technisches Referendariat: welcher Dienstherr zuständig ist, welche Beihilfe gilt und wie Sie die Krankenversicherung über die Prüfung hinaus planen.
Wer nach einem Master in Bauingenieurwesen, Architektur, Geodäsie oder Elektrotechnik in den höheren technischen Verwaltungsdienst will, durchläuft in der Regel das technische Referendariat. Es dauert grundsätzlich zwei Jahre, führt je nach Fachrichtung durch Behörden von Kommune, Land und Bund und endet mit der Großen Staatsprüfung, dem Staatsexamen. In den meisten Ländern und beim Bund nimmt es das Oberprüfungsamt für das technische Referendariat beim Bundesministerium für Verkehr ab.
Für die Krankenversicherung ist das Referendariat zunächst ein Vorbereitungsdienst wie andere auch: Sie sind meist Beamtin oder Beamter auf Widerruf und erhalten Beihilfe. Typisch für die technischen Fachrichtungen sind aber drei Fragen: wer Dienstherr ist, wenn die Ausbildung über viele Stationen führt, was bei Prüfung und Wiederholung gilt und was geschieht, wenn nach dem Staatsexamen keine Übernahme folgt.
Auf einen Blick
- Technische Referendare sind meist Beamte auf Widerruf mit Beihilfe; beim Bund beträgt der Satz 50 %.
- Die Beihilfe richtet sich nach der Einstellungsbehörde, nicht nach der Behörde der Ausbildungsstation.
- Kronen und Implantate zahlt die Bundesbeihilfe im Vorbereitungsdienst nur ausnahmsweise.
- Wer die Prüfung nicht besteht, bleibt bis zur Wiederholung in der Regel Beamter auf Widerruf mit Beihilfe.
- Keine Übernahmegarantie: Endet die Beihilfe, passen Sie die PKV binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung an.
Fachrichtungen, Dienstherren und Ablauf
Das Oberprüfungsamt betreut 13 Prüfungsausschüsse. Dazu gehören Architektur, Städtebau, Stadtbauwesen, Landespflege, Straßenwesen, Wasserwesen, Umwelttechnik, Geodäsie und Geoinformation, Bahnwesen, Luftfahrttechnik sowie die Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung und die der Wasserstraßen. Eingestellt wird überwiegend von Landesbehörden, in Bahnwesen und Luftfahrttechnik nur vom Bund. Bayern und Baden-Württemberg gehören dem Kuratorium des Oberprüfungsamts nach Angaben des Ministeriums nicht an.
Beim Bund regelt eine eigene Verordnung den Vorbereitungsdienst in den Fachrichtungen Hochbau, Bauingenieurwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elektrotechnik sowie Luftfahrttechnik (§ 1 LAP-htVerwDV). Die Ausbildung wechselt zwischen Lehrgängen und Stationen bei Kommunen, Landes- und Bundesbehörden, teils auch bei EU-Institutionen und in Unternehmen. In der Fachrichtung Bauingenieurwesen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung sind es sieben Lehrgänge mit zusammen 18 Wochen.
Die Prüfung besteht in der Regel aus einer häuslichen Arbeit mit sechs Wochen Bearbeitungszeit, vier Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung in sechs Fächern. Wer sie besteht, darf eine Berufsbezeichnung wie Bauassessorin oder Technischer Assessor führen.
Beamter auf Widerruf, mit Ausnahmen
Beim Bund werden Sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Baureferendarin oder zum Baureferendar ernannt (§ 9 LAP-htVerwDV); Brandenburg ernennt ebenso Bau- und Vermessungsreferendare (§ 4 BbgAPOhtD). Das Oberprüfungsamt weist aber darauf hin, dass Referendare auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis eingestellt werden können. Brandenburg sieht das in der Geodäsie vor, wenn die Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis fehlen, und zahlt dann ein Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge.
Für die Krankenversicherung ist das ein grundlegender Unterschied. Als Beamtin oder Beamter mit Anspruch auf Bezüge und Beihilfe sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Werden Sie im Ausbildungsverhältnis eingestellt, klären Sie vor dem Dienstantritt mit der Einstellungsbehörde, ob Sie Beihilfe erhalten oder gesetzlich versicherungspflichtig werden.
Vor der Einstellung verlangt der Dienstherr ein amts- oder vertrauensärztliches Gesundheitszeugnis (§ 8 LAP-htVerwDV, § 3 BbgAPOhtD). Manche Länder setzen außerdem eine Altersgrenze für den Vorbereitungsdienst, Niedersachsen grundsätzlich das vollendete 40. Lebensjahr (§ 18 Abs. 2 NBG); in Nordrhein-Westfalen kann die Ausbildungsverordnung eine solche Grenze festlegen (§ 7 Abs. 2 LBG NRW).
Beihilfe: wer zahlt und wie viel
Maßgeblich ist der Dienstherr, der Sie eingestellt hat, nicht die Behörde, bei der Sie gerade ausgebildet werden. Wer beim Bund eingestellt ist und eine Station in einer Landes- oder Kommunalbehörde absolviert, bleibt Bundesbeamter; diese Behörde übt nur zusätzlich die Dienstaufsicht aus (§ 9 Abs. 2 LAP-htVerwDV). Beihilfe gibt es deshalb weiter nach der Bundesbeihilfeverordnung, bei Landesreferendaren nach dem Recht ihres Landes.
Beim Bund beträgt der Bemessungssatz im Vorbereitungsdienst 50 %, mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 % (§ 46 BBhV). Abweichungen gibt es vor allem in Hessen, das Anwärterinnen und Anwärtern einschließlich ihrer Angehörigen 70 % zahlt (§ 15 HBeihVO), und in Sachsen, wo der Satz schon mit einem Kind auf 70 % und ab zwei Kindern auf 90 % steigt (§ 80 Abs. 7 SächsBG).
Beim Zahnersatz zahlt die Bundesbeihilfe im Vorbereitungsdienst weniger: Prothetik, Inlays, Kronen und Implantate sind ausgenommen, außer nach einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes oder wenn Sie zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt waren (§ 17 BBhV). Die zweite Ausnahme hilft Ingenieurinnen und Ingenieuren, die vor dem Referendariat als Tarifbeschäftigte in einer Bauverwaltung gearbeitet haben.
Für eine Station im EU-Ausland gilt beim Bund: Behandlungskosten in einem Mitgliedstaat werden wie im Inland erstattet (§ 11 Abs. 1 BBhV). Private Krankheitskostentarife gelten nach den Musterbedingungen des PKV-Verbands in ganz Europa (§ 1 Abs. 4 MB/KK).
Privat oder gesetzlich durch das Referendariat
Wer gesetzlich versichert war, wird mit der Ernennung versicherungsfrei und kann wählen. Für die private Restkostenversicherung kommen Anwärtertarife in Frage; wie sie funktionieren und was beim Umstellungsrecht zählt, steht unter PKV für Beamtenanwärter. Die Öffnungsaktion gilt schon für Beamte auf Widerruf, aber nur einmal: binnen sechs Monaten nach der Ernennung zum Referendar oder, wenn Sie gesetzlich versichert bleiben, bei der Ernennung auf Probe. Den Stichtag berechnet der Fristenrechner zur Öffnungsaktion.
Manche technische Referendare haben vorher als Ingenieurin oder Ingenieur gearbeitet. Waren Sie dabei privat vollversichert, gilt die Öffnungsaktion nicht; Sie stellen Ihren Vertrag dann beim selben Versicherer per Tarifwechsel auf einen Beihilfetarif um und behalten die Alterungsrückstellung (§ 204 Abs. 1 VVG).
Bleiben Sie freiwillig gesetzlich versichert, zahlen Sie beim Bund den Beitrag allein, einen Arbeitgeberanteil gibt es nicht, wie die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung betont. Einige Länder zahlen schon im Vorbereitungsdienst eine pauschale Beihilfe, Bremen etwa seit 1. Juni 2019; in Brandenburg und Hamburg können Sie bei der Ernennung auf Probe neu wählen. Beamtenberatung24 berät technische Referendarinnen und Referendare telefonisch in allen 16 Ländern und beim Bund, von der Tarifwahl bis zur Umstellung nach dem Staatsexamen.
Prüfung, Wiederholung und das Ende des Vorbereitungsdienstes
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Prüfung abgelegt oder endgültig nicht bestanden ist, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt (§ 22 Abs. 4 BeamtStG). Beim Bund kommt es auf die schriftliche Bekanntgabe des Ergebnisses an (§ 37 Abs. 2 BBG, § 32 Abs. 1 LAP-htVerwDV), in der nordrhein-westfälischen Vermessungsverwaltung auf den Tag, an dem Sie das Staatsexamen bestanden haben.
Ein Fehlversuch beendet den Dienst nicht. Die Große Staatsprüfung darf einmal wiederholt werden; beim Bund verlängert sich der Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist, die in der Regel drei bis zwölf Monate beträgt (§ 35 LAP-htVerwDV). So lange laufen Bezüge und Beihilfe weiter; Brandenburg sieht eine zusätzliche Ausbildung von zwei bis sechs Monaten vor (§ 23 BbgAPOhtD).
Fragen Sie vor der Prüfung bei Ihrer Beihilfestelle, bis zu welchem Tag die Beihilfe läuft, und stimmen Sie den Beginn Ihres neuen Schutzes darauf ab. Was zwischen Prüfung und erster Stelle gilt, beschreibt der Beitrag Zwischen Referendariat und erster Stelle.
Nach dem Staatsexamen: keine garantierte Übernahme
Aus der Einstellung ins Referendariat folgt kein Anspruch auf eine spätere Verwendung, wie die brandenburgische Ausbildungsordnung ausdrücklich festhält (§ 3 Abs. 5 BbgAPOhtD). Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung übernimmt nach eigenen Angaben in der Regel in das Beamtenverhältnis auf Probe in A 13. Nach ihrem Leitfaden (Stand Oktober 2025) ist dort ein Anwärtersonderzuschlag von 70 % des Anwärtergrundbetrags möglich; wer ihn erhält, muss danach mindestens fünf Jahre als Beamtin oder Beamter des Bundes tätig sein, sonst ist er bei selbst zu vertretenden Gründen in voller Höhe zurückzuzahlen (§ 63 BBesG).
Für die Krankenversicherung sind drei Wege zu unterscheiden:
- Probe beim selben Dienstherrn: Der Anwärtertarif wird nach den Vertragsbedingungen auf den regulären Beihilfetarif umgestellt. Der Bemessungssatz bleibt meist gleich; in Hessen sinkt er vom Anwärtersatz von 70 % auf den familienbezogenen Satz.
- Probe bei einem anderen Dienstherrn, etwa einem anderen Land oder einer Kommune: Es gilt dessen Beihilferecht. Ändert sich der Satz, passt der Versicherer den Schutz auf Antrag binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung an (§ 199 Abs. 2 VVG).
- Arbeit als Tarifbeschäftigter, in einem Ingenieurbüro oder als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin: Die Beihilfe entfällt. Privat Versicherte stocken binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung auf (§ 199 Abs. 2 VVG); wer gesetzlich versicherungspflichtig wird, kann binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG) oder den Vertrag für eine spätere Verbeamtung als Anwartschaft fortführen, soweit die Bedingungen das zulassen.
Häufige Fragen
Ich mache eine Station bei einer Stadt oder in einem Ingenieurbüro. Ändert sich dadurch meine Beihilfe?
Nein. Sie bleiben Beamtin oder Beamter Ihres Einstellungsdienstherrn, und die Beihilfe richtet sich weiter nach dessen Recht. Rechnungen reichen Sie wie gewohnt bei Ihrer Beihilfestelle ein; eine Krankheit melden Sie nach dem Leitfaden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung der Ausbildungsleitung und der aktuellen Ausbildungsstelle.
Bin ich bei einem Unfall auf der Baustelle während der Ausbildung abgesichert?
Ja. Auch Beamte auf Widerruf erhalten nach einem Dienstunfall Unfallfürsorge, die Kosten der Heilbehandlung trägt dann der Dienstherr (§§ 30, 33 BeamtVG). Melden Sie den Unfall sofort. Nach einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes, nach dem Wortlaut auch in der Freizeit, ist bei der Bundesbeihilfe zudem Zahnersatz beihilfefähig, der sonst ausgeschlossen wäre (§ 17 BBhV).
Ich habe die Große Staatsprüfung nicht bestanden. Endet jetzt meine Beihilfe?
Beim ersten Versuch in der Regel nicht: Sie dürfen einmal wiederholen, und beim Bund wird der Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert (§ 35 LAP-htVerwDV). Erst mit dem endgültigen Nichtbestehen endet das Beamtenverhältnis und damit die Beihilfe. Dann sollten Sie Ihren privaten Schutz binnen sechs Monaten anpassen lassen (§ 199 Abs. 2 VVG).
Ich war vor dem Referendariat als Ingenieurin privat versichert. Kann ich die Öffnungsaktion nutzen?
Nein, sie gilt nur für den erstmaligen Abschluss einer privaten Vollversicherung. Sie können Ihren Vertrag aber beim selben Versicherer per Tarifwechsel auf einen Beihilfetarif umstellen und behalten die Alterungsrückstellung (§ 204 Abs. 1 VVG); eine Gesundheitsprüfung ist nur für Mehrleistungen zulässig.
Kann das Referendariat wegen meiner Berufserfahrung kürzer werden?
Ja. Beim Bund ist eine Verkürzung auf bis zu 18 Monate möglich, wenn das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist (§ 19 Abs. 1 BLV, § 10 Abs. 2 LAP-htVerwDV); Brandenburg lässt mit förderlichen Zeiten, etwa einer Berufstätigkeit in leitender Stellung, sogar zwölf Monate zu (§ 6 BbgAPOhtD). Dann rückt auch die Prüfung und damit die Umstellung Ihres Anwärtertarifs nach vorn.
Gibt es eine Altersgrenze für das technische Referendariat?
Das hängt vom Dienstherrn ab. Niedersachsen verlangt grundsätzlich, dass Sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 18 Abs. 2 NBG); in Sachsen darf grundsätzlich nicht mehr in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wer das 42. Lebensjahr vollendet hat (§ 7 SächsBG). Fragen Sie vor der Bewerbung bei der Einstellungsbehörde nach.
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- Bundesministerium für Verkehr: Oberprüfungsamt für das technische Referendariat
- Bundesministerium für Verkehr: Ausbildung und Prüfung (technisches Referendariat)
- Bundesministerium für Verkehr: Das technische Referendariat (Stand der Seite 14.04.2025)
- Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV), zuletzt geändert am 11. März 2026
- Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes: Leitfaden für die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare, Fachrichtung Bauingenieurwesen (Stand 1. Oktober 2025)
- Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Verwaltungsdienst (BbgAPOhtD) vom 9. Oktober 2018, zuletzt geändert am 16. September 2025
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.2 Nordrhein-Westfalen (Fassung vom 1. April 2022)
- Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, § 7 (Fassung vom 4. August 2026)
- Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 18/2018: Änderung von § 18 NBG
- Sächsisches Beamtengesetz, §§ 7 und 80 (REVOSax, Stand 1. August 2026)
- Hessische Beihilfenverordnung, § 15 (Fassung ab 1. Juli 2023)
- Bundesbeihilfeverordnung, §§ 11, 17 und 46
- PKV-Verband: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK, Stand Juni 2024)
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige (Broschüre, Stand Januar 2026)
- Bundesbesoldungsgesetz, § 63 Anwärtersonderzuschläge
- Beamtenstatusgesetz § 22 und Bundesbeamtengesetz § 37
- Sozialgesetzbuch V, § 6
- Versicherungsvertragsgesetz, §§ 199, 204 und 205
- Beamtenversorgungsgesetz, §§ 30 und 33
- Pauschale Beihilfe im Vorbereitungsdienst: Bremen, Brandenburg, Hamburg