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Aktualisiert am 12. Oktober 2026

Referendariat oder erste Stelle in einem anderen Bundesland: Beihilfe und PKV für Referendarinnen und Referendare

Wer für Referendariat oder erste Stelle das Land wechselt, wechselt das Beihilferecht: was sich ändert und wie Sie die PKV ohne Gesundheitsprüfung anpassen.

Wer für das Referendariat oder die erste Stelle das Bundesland wechselt, wechselt auch den Dienstherrn und damit das Beihilferecht. Für Referendarinnen und Referendare kann das den Bemessungssatz, die erstatteten Leistungen und die Frage berühren, ob eine pauschale Beihilfe weiter gezahlt wird.

Dieser Beitrag zeigt, welche Unterschiede zwischen den Ländern ins Gewicht fallen, wie Sie Ihre private Krankenversicherung anpassen und welche Fristen beim neuen Dienstherrn beginnen. Der Vertrag selbst gilt bundesweit; entscheidend ist, dass er zu den Regeln des neuen Landes passt.

Auf einen Blick

  • Maßgeblich ist die Beihilfe des Landes, das Sie ernennt, nicht Ihr Wohnort.
  • Ändert sich der Bemessungssatz, passt der Versicherer den Tarif binnen sechs Monaten ohne Gesundheitsprüfung an.
  • Leistungsunterschiede wie Wahlleistungen deckt dieses Recht nicht ab; Zusatzschutz kann eine Prüfung erfordern.
  • Eine pauschale Beihilfe endet, wenn der neue Dienstherr sie nicht kennt.
  • Nach gesetzlicher Versicherung im Referendariat öffnet die Ernennung auf Probe die Öffnungsaktion erneut.

Der Dienstherr bestimmt die Beihilfe

Beihilfe ist eine Leistung des Dienstherrn, nicht des Wohnorts. Wer in Rheinland-Pfalz wohnt und das Referendariat in Hessen leistet, erhält hessische Beihilfe; wer nach dem Examen in Bayern ernannt wird, ab diesem Tag bayerische. Bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn gilt dessen Landesrecht, erläutert etwa das Personalamt Hamburg.

Mit dem Examen endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die erste Stelle in einem anderen Land beginnt mit einer neuen Ernennung und damit einem neuen Beihilfeanspruch. Wer später als Beamter auf Probe oder Lebenszeit in ein anderes Land wechselt, kann dorthin versetzt werden; das Beamtenverhältnis wird dann mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt (§ 15 BeamtStG).

Im Rechtsreferendariat erleichtert das Bundesrecht solche Wechsel. Die Zulassung darf nicht verweigert werden, weil die erste Prüfung in einem anderen Land abgelegt wurde, Zeiten des Vorbereitungsdienstes werden in jedem Land angerechnet, und die Befähigung zum Richteramt gilt im Bund und in allen Ländern (§ 6 DRiG).

Was sich zwischen den Ländern unterscheidet

Für Referendare und Berufsanfänger fallen vor allem diese Unterschiede ins Gewicht; die Einzelheiten zu jedem Land stehen auf unseren Länderseiten:

  • Bemessungssatz: meist 50 %, mit zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %. Hessen gewährt Empfängern von Anwärterbezügen 70 %, Sachsen allen Beamten mit einem Kind 70 % und ab zwei Kindern 90 %.
  • Ehe- und Lebenspartner: Ihre Kosten sind nur bis zu einer Einkommensgrenze beihilfefähig, die etwa bei 12.000 € in Bremen, 18.000 € in Thüringen und 22.648 € beim Bund liegt (Stand 2026). Fällt der Partner im neuen Land aus der Beihilfe, lassen Sie seinen Tarif binnen sechs Monaten aufstocken, dann ohne Gesundheitsprüfung.
  • Wahlleistungen im Krankenhaus: beim Bund sowie etwa in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen beihilfefähig, in Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz nur gegen einen monatlichen Einbehalt, in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen und weiteren Ländern gar nicht.
  • Kostendämpfung: In Baden-Württemberg zahlen auch Beamte im Vorbereitungsdienst eine Kostendämpfungspauschale nach dem Eingangsamt ihrer Laufbahn. In Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Schleswig-Holstein sind Anwärter befreit, Nordrhein-Westfalen erhebt die Pauschale seit 2022 nicht mehr.
  • Pauschale Beihilfe: in der Mehrheit der Länder wählbar, nicht beim Bund und nicht in Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz; im Saarland ist sie geplant. Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zahlen den Zuschuss nur zur gesetzlichen Versicherung.

Während des Rechtsreferendariats das Land wechseln

Wechseln Rechtsreferendare während des Vorbereitungsdienstes das Land, wird die bisherige Ausbildungszeit angerechnet (§ 6 Abs. 1 DRiG). Für die Krankenversicherung kommt es darauf an, in welche Richtung der Wechsel geht, denn der Status kann sich ändern.

Aus dem Beamtenverhältnis, etwa in Hessen, in ein Land mit Ausbildungsverhältnis: Mit dem Ausscheiden endet die Beihilfe, im neuen Land werden Sie gesetzlich pflichtversichert. Die private Krankenversicherung können Sie binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Wer später in den Staatsdienst möchte, führt sie besser als Anwartschaft fort, weil eine erneute Aufnahme über die Öffnungsaktion nach einer Kündigung grundsätzlich ausscheidet.

Umgekehrt beginnt mit der Ernennung zum Beamten auf Widerruf, etwa beim Wechsel von Bayern nach Hessen, die Versicherungsfreiheit. Die Kasse setzt Ihre bisherige Pflichtmitgliedschaft als freiwillige fort, wenn Sie nicht binnen zwei Wochen nach ihrem Hinweis austreten (§ 188 Abs. 4 SGB V). Für den Weg in die PKV gilt die Öffnungsaktion für Beamte auf Widerruf, binnen sechs Monaten ab der Ernennung.

Den Tarif an das neue Land anpassen

Ihre private Krankenversicherung gilt in ganz Deutschland, ein Landeswechsel ist kein Grund, den Versicherer zu wechseln. Ändert sich der Bemessungssatz, muss der Versicherer den Schutz auf Antrag so anpassen, dass die Änderung ausgeglichen wird, und zwar ohne Risikoprüfung und Wartezeiten, wenn Sie den Antrag binnen sechs Monaten stellen (§ 199 Abs. 2 VVG).

Ein Beispiel: Wer im hessischen Referendariat mit 70 % Beihilfe einen Tarif über 30 % hatte und in Nordrhein-Westfalen auf Probe ernannt wird, erhält dort 50 % und muss den Tarif auf 50 % erhöhen. Steigt der Satz, etwa beim Wechsel mit einem Kind nach Sachsen von 50 auf 70 %, sinkt der private Anteil entsprechend.

Das gesetzliche Anpassungsrecht betrifft nur den Bemessungssatz. Erstattet die Beihilfe im neuen Land eine Leistung nicht mehr, etwa Chefarzt und Zweibettzimmer, hängt der Ausgleich nach Angaben des PKV-Verbands von der Ausgestaltung Ihres Tarifs ab. Wer über die Öffnungsaktion aufgenommen wurde, hat Wahlleistungen zudem nur dann zu den erleichterten Bedingungen versichert, wenn die Beihilfe des damaligen Dienstherrn sie erstattete.

Fällt der Wechsel mit dem Ende eines Anwärtertarifs zusammen, steht ohnehin die Umstellung auf den regulären Tarif an; worauf es dabei ankommt, beschreibt der Beitrag Anwärtertarif in der PKV. Ein neuer Versicherer wäre dagegen teuer: Er prüft Ihre Gesundheit, rechnet mit Ihrem aktuellen Alter und übernimmt Alterungsrückstellungen nur für den Teil, der dem Basistarif entspricht (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG).

Pauschale Beihilfe lässt sich nicht mitnehmen

Die pauschale Beihilfe ist Landesrecht. Wer sie im Referendariat etwa in Hamburg zur gesetzlichen Versicherung erhalten hat und in Bayern auf Probe ernannt wird, bekommt dort keinen Zuschuss mehr. Er kann ohne Beteiligung des Dienstherrn gesetzlich versichert bleiben oder in das Modell aus individueller Beihilfe und privatem Restkostentarif wechseln, wie das Personalamt Hamburg erläutert.

Für diesen Wechsel hilft die Öffnungsaktion: Beamte auf Probe zählen nach den Bedingungen des PKV-Verbands auch dann zu den Berufsanfängern, wenn sie als Beamte auf Widerruf gesetzlich versichert waren. Der Antrag muss binnen sechs Monaten nach Beginn des Beamtenverhältnisses auf Probe beim Versicherer eingehen; ausgeschlossen ist, wer weiterhin eine pauschale Beihilfe erhält.

Wechseln Sie in ein Land mit pauschaler Beihilfe, können Sie dort neu wählen. Wie fest die Entscheidung bindet, regelt jedes Land selbst: In Hamburg, Sachsen und Thüringen etwa können Beamte auf Widerruf bei der Ernennung auf Probe neu entscheiden, weil dann ein neues Beamtenverhältnis beginnt.

Öffnungsaktion: wann ein Wechsel eine neue Chance bietet

Die Frist der Öffnungsaktion beginnt mit der erstmaligen Verbeamtung. Sind Sie im Referendariat bereits privat versichert, setzt ein neuer Dienstherr sie nicht neu in Gang; das ist auch nicht nötig, denn Ihr Vertrag wird nach § 199 Abs. 2 VVG angepasst.

Anders liegt es, wenn Sie das Rechtsreferendariat in einem Land mit Ausbildungsverhältnis abgeleistet haben und in einem anderen Land zum Richter oder Beamten auf Probe ernannt werden. Dann sind Sie zum ersten Mal beihilfeberechtigt, und die Sechsmonatsfrist beginnt mit dieser Ernennung. Die Grundlagen dazu stehen im Beitrag Krankenversicherung im Rechtsreferendariat.

Bei Vorerkrankungen klärt Beamtenberatung24 vorab mit einer anonymen Risikovoranfrage, welche Versicherer Sie zu welchen Bedingungen aufnehmen, telefonisch in allen 16 Ländern.

Fristen beim neuen Dienstherrn

Mit der Ernennung im neuen Land beginnen Fristen, die sich später nicht nachholen lassen:

  • Wahlleistungen gegen monatlichen Einbehalt: Erklärung binnen fünf Monaten in Baden-Württemberg, binnen drei Monaten in Hessen und Rheinland-Pfalz; in allen drei Ländern beginnt die Frist auch mit einer Versetzung ins Land. Wer sie verpasst, kann erst beim nächsten Anlass einsteigen.
  • Pauschale Beihilfe: Ausschlussfrist von fünf Monaten in Baden-Württemberg und Berlin, von einem Jahr in Niedersachsen; in Mecklenburg-Vorpommern wird sie erst ab dem Monat nach dem Antrag gezahlt.
  • Öffnungsaktion: sechs Monate ab Beginn des Beamtenverhältnisses; maßgeblich ist der Eingang des Antrags, nicht der Versicherungsbeginn.

Häufige Fragen

Ich wohne in einem Land und arbeite in einem anderen. Welche Beihilfe gilt?

Die Ihres Dienstherrn, also des Landes, das Sie ernannt hat. Der Wohnort spielt dafür keine Rolle; Anträge stellen Sie bei der Beihilfestelle dieses Landes.

Wer zahlt Rechnungen aus dem Referendariat, die erst nach dem Wechsel kommen?

Die Beihilfestelle des bisherigen Landes, denn es kommt darauf an, wann die Behandlung stattfand; beim Bund ist das ausdrücklich der Zeitpunkt der Leistungserbringung (§ 2 Abs. 1 BBhV). Beachten Sie die Antragsfrist des alten Dienstherrn: ein Jahr etwa in Hessen und Thüringen, drei Jahre beim Bund und in Bayern.

Gilt meine Anwartschaft auch, wenn ich in einem anderen Land verbeamtet werde?

Die Anwartschaft ist ein privater Vertrag und hängt nicht an einem Land. Aktiviert wird sie auf den Bemessungssatz Ihres künftigen Dienstherrn; ob das für jeden Satz ohne neue Prüfung möglich ist, regeln ihre Bedingungen. Klären Sie das vor dem Abschluss, wenn noch offen ist, wo Sie eingestellt werden.

Mein neues Land zahlt keine Wahlleistungen. Brauche ich einen Zusatztarif?

Wenn Ihnen Chefarzt und Zweibettzimmer wichtig sind, ja. Für solche Beihilfeergänzungstarife gilt die Öffnungsaktion nicht, der Versicherer prüft also Ihre Gesundheit. Steht der Wechsel in ein solches Land fest, schließen Sie ihn möglichst früh ab, solange keine neuen Diagnosen hinzugekommen sind.

Kann ich beim Wechsel in ein Land mit pauschaler Beihilfe in die gesetzliche Versicherung gehen?

Nur, wenn Sie die Voraussetzungen einer freiwilligen Mitgliedschaft erfüllen; ein Beitritt setzt Vorversicherungszeiten voraus und ist binnen drei Monaten zu erklären (§ 9 SGB V). Die pauschale Beihilfe schafft keinen neuen Zugang zur gesetzlichen Versicherung, betont etwa das Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern. In vielen Ländern gibt es die Pauschale aber auch zu einer privaten Vollversicherung, höchstens bis zur Hälfte des Basistarifbeitrags.

Quellen und Stand

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.