Aktualisiert am 12. Oktober 2026
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren: Beihilfe, PKV und Tenure Track
Beamtenverhältnis auf Zeit oder Arbeitsvertrag, Zwischenevaluation und Tenure Track: was die Juniorprofessur für Beihilfe und PKV bedeutet.
Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ist die Juniorprofessur die erste Stelle mit Professorentitel und kann zugleich die erste Verbeamtung sein. Ob es Beihilfe gibt, entscheidet aber nicht der Titel, sondern das Dienstverhältnis: Beim Bund, in Bayern und in Brandenburg etwa ist ein Beamtenverhältnis auf Zeit in der Besoldungsgruppe W 1 vorgesehen, ein Arbeitsvertrag aber ebenfalls möglich.
Zwei Wegmarken berühren später die Krankenversicherung: die Zwischenevaluation, von der die Verlängerung abhängt, und bei Tenure-Track-Stellen der Übergang in die Professur auf Lebenszeit. Dieser Beitrag geht beide Etappen durch. Grundsätzliches zu Berufung, Altersgrenzen und W-Besoldung steht auf der Seite PKV für Professoren.
Auf einen Blick
- Verbeamtete Juniorprofessuren erhalten Beihilfe, angestellte stattdessen einen Arbeitgeberzuschuss.
- Ist die Juniorprofessur die erste Verbeamtung, gilt die Öffnungsaktion: Antrag binnen sechs Monaten.
- Ohne Bewährung ist beim Bund, in Bayern und in Brandenburg in der Regel nur noch ein Jahr Verlängerung möglich.
- Beim Übergang in die Lebenszeitprofessur läuft die Beihilfe weiter, eine neue Öffnungsaktion gibt es in der Regel nicht.
- Elternzeit verlängert das Beamtenverhältnis auf Antrag, beim Bund steigt die Beihilfe dann auf 70 %.
Beamtenverhältnis auf Zeit oder Arbeitsvertrag
Beim Bund werden Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren für drei Jahre zu Beamten auf Zeit ernannt, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird (§ 132 Abs. 2 BBG). Bayern ernennt sie in der ersten Phase grundsätzlich für bis zu vier Jahre zu Beamten auf Zeit, erlaubt aber auch ein befristetes Arbeitsverhältnis von insgesamt höchstens sechs Jahren (Art. 63 Abs. 2 und 5 BayHIG). Brandenburg sieht ebenfalls bis zu vier Jahre auf Zeit vor und lässt Angestelltenverhältnisse ausdrücklich zu (§ 48 BbgHG).
Die verbeamtete Juniorprofessur wird nach W 1 besoldet, beim Bund nach Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes, in den Ländern nach eigenem Besoldungsrecht. Welche Form Ihre Stelle hat, ergibt sich aus dem Berufungsangebot und der Ernennungsurkunde. Davon hängt alles Weitere ab, denn Beihilfe gibt es nur im Beamtenverhältnis.
Verbeamtet: Beihilfe und die Frist der Öffnungsaktion
Mit der Ernennung werden Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und erhalten Beihilfe nach dem Recht Ihres Dienstherrn, beim Bund 50 % für sich selbst (§ 46 Abs. 2 BBhV). Den Rest sichern Sie privat ab, oder Sie bleiben freiwillig gesetzlich versichert. Ob Ihr Land dazu eine pauschale Beihilfe zahlt und was dafür und dagegen spricht, ist dieselbe Abwägung wie bei Akademischen Räten auf Zeit.
Ist die Juniorprofessur Ihre erste Verbeamtung, können Sie die Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer nutzen. Beamte auf Zeit ohne vorangegangenes Probeverhältnis gelten dabei als Beamtenanfänger; der Antrag muss binnen sechs Monaten nach Beginn des Beamtenverhältnisses beim Versicherer eingehen. Dann gibt es keine Ablehnung wegen Vorerkrankungen, keine Leistungsausschlüsse und Zuschläge von höchstens 30 %. Gebunden ist allerdings nur der Versicherer, bei dem der erste verbindliche Antrag eingeht; bei Vorerkrankungen lohnt deshalb vorher eine anonyme Voranfrage. Beamtenberatung24 übernimmt sie und berät telefonisch in allen 16 Ländern und beim Bund.
Waren Sie schon verbeamtet, etwa als Akademische Rätin auf Zeit oder im Schuldienst, lief die Frist in der Regel bereits damals. Wer aus einer privaten Vollversicherung kommt, etwa nach einer Stelle über der Versicherungspflichtgrenze, ist von der Aktion ausgeschlossen und kann beim bisherigen Versicherer in einen beihilfekonformen Tarif wechseln, unter Anrechnung der Alterungsrückstellung (§ 204 Abs. 1 VVG).
Angestellt: Versicherungspflicht oder Arbeitgeberzuschuss
Im Arbeitsvertrag gibt es keine Beihilfe. Liegt Ihr regelmäßiges Jahresentgelt nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, 2026 sind das 77.400 €, sind Sie gesetzlich pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Darüber sind Sie versicherungsfrei und wählen zwischen freiwilliger gesetzlicher Versicherung und privater Vollversicherung; die Hochschule zahlt einen Zuschuss von höchstens der Hälfte des Beitrags (§ 257 SGB V).
Die Öffnungsaktion gilt für angestellte Juniorprofessuren nicht, denn Beschäftigte des öffentlichen Dienstes mit Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss sind ausdrücklich ausgenommen. Folgt nach dem Tenure Track eine Verbeamtung, ist sie oft Ihre erste: Sind Sie dann gesetzlich versichert, öffnet sich die Sechsmonatsfrist; haben Sie sich privat voll versichert, stellen Sie den Vertrag auf einen beihilfekonformen Tarif um.
Zwischenevaluation: Verlängerung oder Auslauf
Über die Fortsetzung entscheidet eine Bewertung Ihrer Leistungen in Forschung und Lehre. Beim Bund soll das Beamtenverhältnis im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn Sie sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt haben; andernfalls ist eine Verlängerung um bis zu ein Jahr möglich (§ 132 Abs. 2 BBG). Bayern verlängert nach Bewährung um drei Jahre, sonst um bis zu ein Jahr (Art. 63 Abs. 2 BayHIG). Brandenburg verlängert bei Bewährung auf insgesamt sechs Jahre, sonst um höchstens ein Jahr, und verlangt für die Entscheidung mindestens zwei externe Gutachten (§ 48 BbgHG).
Bei Tenure-Track-Juniorprofessuren kann Bayern die Bewährungsentscheidung mit einer Zwischenevaluierung verbinden und nach positivem Ergebnis um bis zu vier Jahre verlängern. Nach negativer Endevaluierung sind bis zu zwei weitere Jahre möglich, wenn die Hochschule ein strukturiertes Angebot zur beruflichen Umorientierung macht (Art. 63 Abs. 4 BayHIG).
Für die Krankenversicherung ändert ein negatives Ergebnis zunächst nichts: Beihilfe und PKV laufen bis zum letzten Tag des Beamtenverhältnisses weiter. Ab diesem Zeitpunkt steht aber das Ende fest, und Sie sollten den Anschluss planen. Was dann gilt, beschreibt der Beitrag Wenn das Beamtenverhältnis auf Zeit endet.
Tenure Track: der Übergang in die Lebenszeitprofessur
Bei einer Tenure-Track-Professur sagt die Hochschule zu, das Dienstverhältnis nach einer Bewährungszeit und positiver Evaluierung ohne Ausschreibung zu entfristen, auch auf einem höherwertigen Professorenamt (Art. 58 Abs. 4 BayHIG). Brandenburg beschreibt Tenure Track als unmittelbaren Übergang auf eine Lebenszeitprofessur nach erfolgreicher Evaluation (§ 47 Abs. 2 BbgHG). Beim Bund kann eine Juniorprofessorin der eigenen Hochschule sofort auf Lebenszeit berufen werden (§ 132 Abs. 1 BBG).
Bleibt der Dienstherr derselbe, läuft die Beihilfe ohne Unterbrechung weiter, und am Bemessungssatz ändert sich nichts, solange Ihre Familienverhältnisse gleich bleiben. Die PKV müssen Sie deshalb nicht umstellen. Eine neue Öffnungsaktion gibt es in der Regel nicht, denn die Ernennung auf Lebenszeit ist keine erstmalige Verbeamtung.
Einige Fristen beginnen mit der Umwandlung des Beamtenverhältnisses aber neu, etwa für Wahlleistungen im Krankenhaus. In Rheinland-Pfalz können Sie binnen drei Monaten erneut erklären, ob Sie Beihilfe zu Chefarzt und Zweibettzimmer gegen einen Monatsbeitrag wollen (§ 25 BVO); Hessen erlaubt eine neue Erklärung bei einem Statuswechsel. Prüfen Sie dann, ob Ihr PKV-Tarif dazu passt: Für zusätzliche Leistungen in einem neuen Tarif darf der Versicherer einen Risikozuschlag, einen Leistungsausschluss oder eine Wartezeit verlangen (§ 204 Abs. 1 VVG).
Führt der Ruf an eine Hochschule in einem anderen Land, gilt dessen Beihilferecht. Ändert sich der Bemessungssatz, passt der Versicherer den Tarif auf Antrag binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung an (§ 199 Abs. 2 VVG). Prüfen Sie außerdem, ob das neue Land Wahlleistungen im Krankenhaus erstattet und ob Ihr Tarif dazu passt.
Familie: Elternzeit, Verlängerung und Kinder
Mutterschutz und Elternzeit verlängern das Beamtenverhältnis auf Zeit auf Antrag, beim Bund zusätzlich familienbedingte Teilzeit, Beurlaubung und Pflegezeit um bis zu drei Jahre (§ 132 Abs. 5 BBG). Bayern begrenzt Verlängerungen wegen Elternzeit und Mutterschutz auf insgesamt vier Jahre und soll zusätzlich um zwei Jahre je betreutem Kind unter 18 Jahren verlängern, wenn das für die Qualifikation nötig ist (Art. 65 Abs. 2 und 3 BayHIG). Brandenburg kennt eine entsprechende Kinderregel für Juniorprofessuren (§ 48 Abs. 1 BbgHG).
Die Beihilfe bleibt in der Elternzeit bestehen, auch ohne Bezüge (beim Bund § 2 Abs. 2 BBhV, in Bayern Art. 96 Abs. 1 BayBG). Beim Bund steigt der Bemessungssatz in dieser Zeit auf 70 % (§ 46 Abs. 3 BBhV), ebenso etwa in Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt. Den PKV-Schutz können Sie dann binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung absenken und nach der Elternzeit wieder erhöhen (§ 199 Abs. 2 VVG).
Für ein Neugeborenes genügt es, wenn ein Elternteil am Tag der Geburt privat versichert ist und das Kind spätestens zwei Monate danach rückwirkend angemeldet wird; Risikozuschläge und Wartezeiten fallen dann nicht an (§ 198 VVG). Als Kind erhält es beim Bund 80 % Beihilfe (§ 46 Abs. 2 BBhV).
Häufige Fragen
Ist die Juniorprofessur meine erste Verbeamtung im Sinne der Öffnungsaktion?
Ja, wenn Sie vorher nicht im Beamtenverhältnis standen. Waren Sie bereits Beamtin oder Beamter, etwa als Akademische Rätin auf Zeit oder im Schuldienst, begann die Frist schon damals. Liegt nur ein Referendariat als Beamter auf Widerruf zurück, regeln die Bedingungen des PKV-Verbands den Fall nicht eindeutig; klären Sie das vor dem Antrag schriftlich mit dem Versicherer.
Was passiert mit meiner PKV, wenn die Zwischenevaluation negativ ausfällt?
Zunächst nichts. Beihilfe und Versicherung laufen weiter, solange das Beamtenverhältnis besteht, also auch in einem Auslaufjahr. Nutzen Sie die Zeit für die Anschlussfrage: Werden Sie danach versicherungspflichtig angestellt, können Sie die PKV binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG) oder als Anwartschaft fortführen.
Ich bin Juniorprofessor in Schleswig-Holstein und gesetzlich versichert. Bekomme ich einen Zuschuss?
Ja, auf Antrag. Schleswig-Holstein zahlt Beamten auf Zeit die Hälfte des nachgewiesenen Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung, ohne die sonst nötige Prüfung, ob der Basistarif der PKV günstiger wäre (§ 80a LBG). Damit verzichten Sie unwiderruflich auf die ergänzende Beihilfe, und einen Zuschuss zur Pflegeversicherung gibt es nicht.
Kann ich als verbeamteter Juniorprofessor zunächst gesetzlich versichert bleiben und später wechseln?
Ja. Ohne pauschale Beihilfe tragen Sie den Beitrag dann allein (§ 250 Abs. 2 SGB V), und die Beihilfe ergänzt nur, was die Kasse nicht leistet; beim Bund sind von der Kasse erbrachte Leistungen nicht beihilfefähig (§ 8 Abs. 4 BBhV). Ein späterer Wechsel in die PKV ist möglich, nach Ablauf der sechs Monate aber nur mit normaler Gesundheitsprüfung. Die freiwillige Mitgliedschaft endet nach einer Kündigung mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats (§ 175 Abs. 4 SGB V).
Zählt der Tenure-Track-Übergang für die pauschale Beihilfe als neuer Anlass?
Das regelt jedes Land selbst. Berlin schließt die Umwandlung in ein Beamtenverhältnis anderer Art, also etwa von Zeit auf Lebenszeit, ausdrücklich von der neuen Antragsfrist aus (§ 76a Abs. 3 LBG). In Baden-Württemberg und Niedersachsen beginnt die Frist dagegen auch mit einer Umwandlung neu (§ 78a Abs. 4 LBG Baden-Württemberg, § 80a Abs. 4 NBG). Wer die pauschale Beihilfe schon als Juniorprofessor gewählt hat, bleibt in den meisten Ländern ohnehin dabei, weil die Entscheidung unwiderruflich ist.
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- Bundesbeamtengesetz, § 132
- Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG), Art. 58, 63 und 65 (Text gilt ab 16.05.2026)
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG), §§ 46 bis 48
- Bundesbesoldungsgesetz, Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W)
- Sozialgesetzbuch V, §§ 5, 6 und 257
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 2
- Sozialgesetzbuch V, §§ 175 und 250, und Bundesbeihilfeverordnung, § 8
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige (Broschüre, Stand Januar 2026)
- Versicherungsvertragsgesetz, §§ 198, 199, 204 und 205
- Bundesbeihilfeverordnung, §§ 2 und 46
- Bayerisches Beamtengesetz, Art. 96
- Landesbeihilfeverordnung Berlin, § 46, Landesbeamtengesetz Brandenburg, § 62, Landesamt für Finanzen M-V und § 3 BesVersEG LSA
- Landesamt für Finanzen Rheinland-Pfalz: Merkblatt Wahlleistungen im Krankenhaus (LfF18_BEIH005, Stand 03/2024)
- Regierungspräsidium Kassel: Ich habe weitere Fragen zum Thema Beihilfe
- Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 34 vom 30. September 2026 (Gesetz vom 18. September 2026), Art. 2 Nr. 7: § 76a LBG
- Beamtenstatusgesetz, § 8
- Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2022 Nr. 41, S. 675: Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe vom 21. Dezember 2022, Art. 1 (§ 78a LBG)
- Niedersächsisches Beamtengesetz, § 80a (NI-VORIS, Fassung ab 20.12.2023)
- Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucksache 20/1152 vom 27.06.2023, und DLZP Schleswig-Holstein, FAQ Weitere grundsätzliche Themen (Stand 01.12.2025)
- Dienstleistungszentrum Personal Schleswig-Holstein: Erläuterungen zur Zahlung des Zuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung, § 80a LBG (abgerufen am 12.10.2026)