Aktualisiert am 12. Oktober 2026
Anwartschaftsversicherung für Polizistinnen und Polizisten
Was eine Anwartschaft Polizisten mit Heilfürsorge sichert, welche Frist gilt und wann aus ihr eine private Krankenversicherung wird.
Polizistinnen und Polizisten mit Heilfürsorge brauchen keine Krankenversicherung, wohl aber eine Pflegeversicherung. Spätestens mit dem Ruhestand endet die Heilfürsorge jedoch. Dann zahlt der Dienstherr Beihilfe, und den Rest der Krankheitskosten müssen Sie selbst versichern – mit dem Alter und dem Gesundheitszustand, die Sie dann haben.
Eine Anwartschaftsversicherung hält Ihnen den Weg in einen beihilfekonformen Tarif offen, bevor Alter und Vorerkrankungen ihn verteuern. Dieser Beitrag erklärt Varianten, Fristen und Anlässe der Anwartschaft und worauf es beim Abschluss ankommt. Wie Heilfürsorge und Beihilfe in Bund und Ländern verteilt sind, zeigt die Seite PKV für Polizisten.
Auf einen Blick
- Bei Heilfürsorge gilt die Öffnungsaktion nur für eine Anwartschaft, binnen sechs Monaten ab Beginn der Heilfürsorge.
- Die kleine Anwartschaft sichert den Gesundheitszustand, die große zusätzlich das ursprüngliche Eintrittsalter.
- Die Anwartschaft greift, wenn die Heilfürsorge endet: Ruhestand, Laufbahnwechsel, Verzicht oder neuer Dienstherr.
- Die Bedingungen der Öffnungsaktion gelten später nur bei dem Versicherer, bei dem die Anwartschaft besteht.
- Angehörige nutzen die Öffnungsaktion nur, wenn Sie selbst privat versichert sind oder eine Anwartschaft haben.
Warum Heilfürsorge eine Anwartschaft nötig macht
Heilfürsorge ist keine Krankenversicherung, sondern eine Leistung des Dienstherrn an aktive Polizeivollzugsbeamte. Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste in Nordrhein-Westfalen betont, dass Heilfürsorgeberechtigte keine Privatversicherten sind und Partner und Kinder nicht mitversichert werden. Solange der Anspruch besteht, gilt auch die allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung nicht (§ 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VVG).
Mit dem Ruhestand fällt die Heilfürsorge weg, ebenso beim Wechsel in eine Laufbahn ohne Heilfürsorge; an ihre Stelle tritt die Beihilfe. Für den Teil, den sie nicht trägt, gilt dann die Versicherungspflicht (§ 193 Abs. 3 VVG). Ohne Vorsorge heißt das: Neuabschluss mit Gesundheitsprüfung zum dann erreichten Alter, und wer den Antrag später als einen Monat nach dem Ende der Heilfürsorge stellt, zahlt zusätzlich einen Prämienzuschlag (§ 193 Abs. 4 VVG).
Mit einer Anwartschaftsversicherung schließen Sie den Vertrag über einen beihilfekonformen Tarif schon während der Heilfürsorge ab, Leistungen gibt es aber erst nach der Aktivierung. Dann entfallen eine erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten. Der PKV-Verband empfiehlt Beamten mit freier Heilfürsorge die Anwartschaft deshalb nachdrücklich.
Kleine oder große Anwartschaft
Die kleine Anwartschaft sichert den Gesundheitszustand: Krankheiten, die während der Heilfürsorge hinzukommen, führen bei der Aktivierung weder zu Zuschlägen noch zu Leistungsausschlüssen. Den Beitrag berechnet der Versicherer aber nach dem Alter, das Sie bei der Aktivierung erreicht haben.
Die große Anwartschaft sichert zusätzlich das ursprüngliche Eintrittsalter, weil während der Anwartschaft Alterungsrückstellungen gebildet werden. Bei der Aktivierung werden Sie so gestellt, als wären Sie von Anfang an im Tarif versichert gewesen; Beitragsanpassungen, die der Tarif in der Zwischenzeit erfahren hat, gelten aber auch für Sie. Die große Anwartschaft kostet deshalb mehr, der spätere Beitrag fällt dafür niedriger aus.
Welche Variante sich lohnt, hängt vor allem davon ab, wie lange die Heilfürsorge dauert. Für kurze Unterbrechungen reicht laut Finanztip meist die kleine, bei langen spricht mehr für die große Anwartschaft. Wer mit 20 Jahren bei der Bundespolizei beginnt und mit 62 in den Ruhestand tritt (§ 5 BPolBG), überbrückt 42 Jahre; in Ländern mit Heilfürsorge nur in der Ausbildung sind es wenige Jahre.
Die Sechsmonatsfrist und was danach gilt
Für Polizeibeamte mit Heilfürsorge gilt die freiwillige Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer nur in Form einer Anwartschaft auf eine beihilfekonforme Restkostenversicherung. Der Antrag muss binnen sechs Monaten ab Beginn des Heilfürsorgeanspruchs beim Versicherer eingehen, nicht erst beim Wechsel in die Beihilfe. Maßgeblich ist der Eingang des Antrags, nicht der Versicherungsbeginn.
Innerhalb der Frist darf ein teilnehmender Versicherer Sie nicht aus Risikogründen ablehnen und keine Leistungen ausschließen; Risikozuschläge sind auf 30 % des tariflichen Beitrags begrenzt. Diese Bedingungen gelten auch für den Schutz, der später aus der Anwartschaft entsteht – allerdings nur bei diesem Unternehmen. Verpflichtet ist zudem nur der Versicherer, bei dem der erste verbindliche Antrag eingeht.
Nach Ablauf der sechs Monate ist eine Anwartschaft weiterhin möglich, wie etwa das Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen betont. Der Versicherer prüft dann aber Ihre Gesundheit wie bei jedem Antrag und kann Zuschläge verlangen oder ablehnen. Früh abzuschließen lohnt sich trotzdem, denn festgehalten wird der Gesundheitszustand vom Tag des Abschlusses, nicht der vom Ende der Heilfürsorge.
Wer beim Ende der Heilfürsorge gar keine Anwartschaft hat, dem bleibt als Auffanglösung der Basistarif, den Versicherer Beihilfeberechtigten anbieten müssen (§ 193 Abs. 5 VVG). Seine Leistungen sind mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar und auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt (§ 152 Abs. 1 VAG).
Für wen die Anwartschaft in Frage kommt
Am wichtigsten ist sie, wo Polizeivollzugsbeamte Heilfürsorge bis zum Ruhestand erhalten: bei der Bundespolizei und der Polizei beim Deutschen Bundestag (§ 70 Abs. 2 BBesG) und in den meisten Ländern. Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamts erhalten dagegen Beihilfe. In Rheinland-Pfalz betrifft die Heilfürsorge nur noch Beamte, die am 30. September 2017 heilfürsorgeberechtigt waren (§ 113a LBG).
In Bayern, Berlin und Thüringen ist die Heilfürsorge im Wesentlichen auf die Ausbildung beschränkt: in Bayern auf die Bereitschaftspolizei in der Ausbildung und die Einsatzstufen (Art. 96 BayBesG), in Berlin auf den mittleren Dienst der Schutzpolizei im Vorbereitungs- oder Ausbildungsdienst (§ 103 LBG), in Thüringen auf den Vorbereitungsdienst (§ 103 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG). Die Sechsmonatsfrist beginnt auch hier mit der Heilfürsorge, und die Anwartschaft wird oft schon nach wenigen Jahren aktiviert.
Ob die Öffnungsaktion nach dem Ende einer Heilfürsorge in der Ausbildung noch einmal greift, regeln die Bedingungen des PKV-Verbands nicht ausdrücklich; verlassen sollten Sie sich darauf nicht. In Berlin und Thüringen kommt danach auch die pauschale Beihilfe in Frage; wer sie wählt, kann die Öffnungsaktion nicht nutzen. In Berlin muss die Pauschale seit 1. Oktober 2026 binnen fünf Monaten nach dem Ende der Heilfürsorge beantragt werden (§ 76a Abs. 3 LBG).
In Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland erhalten Polizeibeamtinnen und -beamte von Anfang an Beihilfe und brauchen keine Anwartschaft. Bei Vorerkrankungen nutzen sie die Öffnungsaktion direkt für einen Anwärter- oder Beihilfetarif, einmalig binnen sechs Monaten nach der Verbeamtung auf Widerruf oder auf Probe.
Wann die Anwartschaft aktiviert wird
Aktiviert wird die Anwartschaft auf Ihren Antrag, sobald die Heilfürsorge endet und die Beihilfe beginnt. Welcher Prozentsatz dabei ohne Prüfung aktiviert werden kann, steht in den Bedingungen der Anwartschaft. Ändert sich der Bemessungssatz später, etwa weil Kinder nicht mehr berücksichtigungsfähig sind oder der Ruhestand beginnt, passt der Versicherer den Schutz auf Antrag binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung an (§ 199 Abs. 2 VVG).
Das Ende der Heilfürsorge kommt nicht nur mit dem Ruhestand:
- Ruhestand wegen Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit: Beim Bund zahlt die Beihilfe Versorgungsempfängern 70 % (§ 46 Abs. 2 BBhV), ein Tarif über 30 % genügt. Einzelne Länder weichen ab, Bremen etwa staffelt nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Angehörigen zwischen 60 % und 80 % (§ 80 Abs. 4 BremBG).
- Polizeidienstunfähigkeit mit Laufbahnwechsel: Wer anderweitig verwendbar ist, wird nicht in den Ruhestand versetzt, sondern erhält ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn (§ 44 BBG, § 26 BeamtStG). Mit dem Wechsel etwa in den Verwaltungsdienst endet die Heilfürsorge, und es gilt der Satz für aktive Beamte, beim Bund 50 %. Mehr dazu unter Polizeidienstunfähigkeit absichern.
- Verzicht in Ländern mit Wahlrecht: Er ist unwiderruflich, die Beihilfe beginnt schon am Ersten des Folgemonats. Erklären Sie ihn erst, wenn der private Schutz feststeht; die Abwägung beschreibt der Beitrag Heilfürsorge oder Beihilfe.
- Wechsel zu einem Dienstherrn mit Beihilfe, etwa von der Bundespolizei zum Bundeskriminalamt oder in ein Land ohne Heilfürsorge: Maßgeblich ist dann der Bemessungssatz des neuen Dienstherrn.
- Entlassung: Mit dem Beamtenverhältnis enden Heilfürsorge und Beihilfe, etwa wenn ein Beamter auf Probe dauernd dienstunfähig wird und nicht in den Ruhestand tritt (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG). Werden Sie danach gesetzlich versicherungspflichtig, können Sie die Anwartschaft binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Sonst brauchen Sie einen Volltarif ohne Beihilfeanteil; ob die Anwartschaft ohne neue Prüfung dorthin umgestellt werden kann, regeln die Tarifbedingungen, denn § 199 Abs. 2 VVG setzt einen Beihilfeanspruch voraus.
Pflegeversicherung und Familie
Die private Pflegepflichtversicherung ist keine Anwartschaft, sondern ein laufender Vertrag, den Heilfürsorgeberechtigte außerhalb der sozialen Pflegeversicherung von Beginn an brauchen (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI); wer ihn nicht abschließt, handelt ordnungswidrig (§ 121 SGB XI). Die Versicherer müssen Sie aufnehmen und dürfen Vorerkrankungen nicht ausschließen (§ 110 SGB XI). Im Ruhestand trägt die Beihilfe den größeren Teil der Pflegekosten, beim Bund 70 %, die Pflegepflichtversicherung den Rest (§ 23 Abs. 3 SGB XI).
Ehe- und Lebenspartner und Kinder kommen über die Öffnungsaktion nur in die PKV, wenn Sie selbst privat versichert sind oder eine Anwartschaft haben; die erleichterten Bedingungen müssen Sie dafür nicht selbst genutzt haben. Die Frist beträgt sechs Monate ab der erstmaligen Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe, etwa ab der Heirat, bei Neugeborenen ab der Geburt. Aufgenommen werden Angehörige dabei grundsätzlich bei dem Unternehmen, bei dem Sie Ihre Anwartschaft oder Versicherung haben.
Ist ein Elternteil am Tag der Geburt privat krankenversichert, muss dessen Versicherer das Kind zudem ohne Risikozuschläge und Wartezeiten aufnehmen, wenn es binnen zwei Monaten angemeldet wird (§ 198 VVG). Endet die Heilfürsorge, erhöhen Kinder den Beihilfesatz nur, wenn sie dann noch berücksichtigungsfähig sind und nicht schon beim anderen Elternteil zu einem höheren Satz geführt haben, betont das Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen. Beim Bund gilt der höhere Satz von 70 % für Aktive erst ab zwei Kindern (§ 46 Abs. 3 BBhV).
Worauf Sie beim Abschluss achten sollten
Eine Anwartschaft begleitet Sie oft über Jahrzehnte. Klären Sie vor dem Antrag diese Punkte:
- Versicherer: Die Wahl bindet auf lange Sicht, denn ein späterer Wechsel kostet die Vorteile der Anwartschaft.
- Tarif: Begünstigt ist nur ein beihilfekonformer Restkostentarif, kein Ergänzungstarif. Wahlleistungen im Krankenhaus gehören nur dazu, wenn die Beihilfe Ihres künftigen Dienstherrn sie erstattet.
- Umstellung: Die Bedingungen sollten jeden Weg aus der Heilfürsorge abdecken, also auch Laufbahnwechsel, Verzicht und Dienstherrnwechsel, und den Prozentsatz, den der Tarif dann abdecken muss: im aktiven Dienst meist 50 %, im Ruhestand beim Bund 30 %.
- Aktivierung: Bis wann Sie die Umstellung nach dem Ende der Heilfürsorge beantragen müssen, steht im Vertrag; Finanztip nennt zwei Monate als übliche Frist.
- Vorerkrankungen: vorab anonym anfragen, denn verpflichtet ist nur der Versicherer, bei dem der erste verbindliche Antrag eingeht. Beamtenberatung24 übernimmt diese Risikovoranfrage und berät Polizistinnen und Polizisten telefonisch in allen 16 Ländern und beim Bund.
Häufige Fragen
Gilt die Öffnungsaktion auch für Zusatztarife zur Heilfürsorge?
Nein. Bei Heilfürsorge bezieht sich die Öffnungsaktion nur auf die Anwartschaft für eine beihilfekonforme Restkostenversicherung; Ergänzungstarife sind ausgenommen. Zusatztarife etwa für Chefarzt und Zweibettzimmer, die die Bundespolizei seit dem 1. November 2025 nicht mehr übernimmt, gibt es deshalb nur nach den normalen Annahmeregeln mit Gesundheitsprüfung.
Gibt es eine Anwartschaft auch in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Grundsätzlich ja, wenn Sie die Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft erfüllen, etwa nach § 9 SGB V. Während der Heilfürsorge ruht der Leistungsanspruch (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB V), und der Beitrag wird aus 10 % der monatlichen Bezugsgröße berechnet (§ 240 Abs. 4b SGB V). Das Personalamt Hamburg nennt diesen Weg für Heilfürsorgeberechtigte, die sich die gesetzliche Krankenversicherung für den Ruhestand offenhalten wollen.
Ich wechsle aus einem Land mit Beihilfe in ein Land mit Heilfürsorge. Was wird aus meiner PKV?
Ein dauerhafter Anspruch auf Heilfürsorge steht der Versicherungspflicht gleich: Sie können die PKV binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG) oder einen Tarif mit Alterungsrückstellung als Anwartschaft fortführen (§ 204 Abs. 5 VVG), sodass Ihr bisheriger Gesundheitszustand gesichert bleibt. In Ländern mit Wahlrecht können Sie die Heilfürsorge auch ablehnen und Beihilfe erhalten, in Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein binnen sechs Monaten nach der Versetzung.
Kann ich mit einer Anwartschaft später den Versicherer wechseln?
Möglich ist das, die Vorteile gehen aber verloren: Der neue Versicherer prüft Ihre Gesundheit und rechnet mit Ihrem aktuellen Alter, wie die BaFin erläutert. Auch die Bedingungen der Öffnungsaktion bleiben beim bisherigen Unternehmen.
Wovon hängt der Beitrag für die Anwartschaft ab?
Von der vereinbarten Leistung, also vom Tarif und vom Prozentsatz, für den die Anwartschaft gilt, und davon, ob Sie eine kleine oder große Anwartschaft wählen. Die große kostet mehr, weil sie Alterungsrückstellungen aufbaut, und senkt dafür den späteren Beitrag. In Hamburg wird für die Kosten einer Anwartschaft ausdrücklich keine pauschale Beihilfe gezahlt.
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige (Broschüre, Stand Januar 2026)
- PKV-Verband: Broschüre zur Öffnungsaktion (Stand Januar 2026), Regeln für Angehörige
- PKV-Verband, Verbraucherportal privat-patienten.de: Lexikon „Anwartschaftsversicherung“
- PKV-Verband: Ablehnung und Kündigung in der privaten Krankenversicherung (Abschnitt Anwartschaft)
- Deutsche Aktuarvereinigung: Fachgrundsatz „Anwartschaften und sonstige Optionen in der Privaten Krankenversicherung“ (Hinweis, 27.01.2021)
- BaFin: FAQ zur privaten Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung
- Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen: Besonderheiten für Heilfürsorgeberechtigte (Merkblatt, Dokument vom 1. Juli 2024)
- Personalamt Hamburg: FAQ zum Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe (Stand Januar 2026)
- Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW: Freie Heilfürsorge
- Finanztip: Anwartschaftsversicherung PKV – kleine und große Anwartschaft (Stand 8. Januar 2026)
- Versicherungsvertragsgesetz, § 193
- Versicherungsaufsichtsgesetz, § 152
- Versicherungsvertragsgesetz, § 199
- Versicherungsvertragsgesetz, §§ 204 und 205
- Versicherungsvertragsgesetz, § 198
- Bundesbesoldungsgesetz, § 70
- Bundeskriminalamt (Karriereportal): Informationen Krankenversicherung, Merkblatt Beihilfe des Bundesverwaltungsamts (Stand Dezember 2023)
- Bundesbeihilfeverordnung, §§ 8 und 46
- Bundespolizeibeamtengesetz, §§ 4 und 5
- Bundesbeamtengesetz, § 44, und Beamtenstatusgesetz, § 26
- Beamtenstatusgesetz, § 23
- Bayerisches Besoldungsgesetz, Art. 96 (Text gilt ab 01.01.2026)
- Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 34 vom 30. September 2026: Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und weiterer Vorschriften vom 18. September 2026
- Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/3443 vom 12. August 2026: Vorlage zur Beschlussfassung über das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und weiterer Vorschriften
- Thüringer Landesamt für Finanzen: Häufig gestellte Fragen zur pauschalen Beihilfe (Stand Februar 2023) und Merkblatt für Berufsanfänger (Stand Dezember 2025)
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz, § 113a
- Rechnungshof Rheinland-Pfalz: Beratende Äußerung „Vergleichende Betrachtung von Beihilfe und Heilfürsorge für Polizeibeamte“ (Speyer, 16. September 2019)
- Bremisches Beamtengesetz, § 80 in der Fassung ab 01.07.2025 (Transparenzportal Bremen, Gesetz zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2026)
- Landesbeamtengesetz Brandenburg, § 114
- Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz Sachsen-Anhalt, § 3c
- Niedersächsisches Beamtengesetz, § 114 (NI-VORIS)
- Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein, § 112 Abs. 3 (GVOBl. Schl.-H. 2009 S. 93; Änderung durch Gesetz vom 13. Dezember 2023 laut Drucksache 20/1152 nur in Abs. 1)
- Sozialgesetzbuch XI, §§ 23, 110 und 121
- Sozialgesetzbuch V, §§ 9, 16 und 240
- Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung, § 10, und Änderungsverordnung vom 11. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 80)