Aktualisiert am 12. Oktober 2026
Polizeidienstunfähigkeit: Was Polizistinnen und Polizisten absichern sollten
Was Polizeidienstunfähigkeit in Bund und Ländern bedeutet, was dann mit Gehalt, Heilfürsorge und Altersgrenze passiert und was eine Klausel leisten muss.
Der Polizeivollzugsdienst verlangt mehr Gesundheit als ein Amt am Schreibtisch. Wer diesen besonderen Anforderungen auf Dauer nicht mehr genügt, kann polizeidienstunfähig sein, obwohl er in der Verwaltung noch voll arbeiten könnte. Für Polizistinnen und Polizisten gelten deshalb eigene Regeln, beim Bund im Bundespolizeibeamtengesetz, in den Ländern in den Landesbeamtengesetzen.
Polizeidienstunfähigkeit führt nicht zwangsläufig in die Pension, denn eine andere Funktion oder Laufbahn hat Vorrang. Beim Laufbahnwechsel fallen die Polizeizulage und, wo es sie gibt, die Heilfürsorge weg, während eine private Dienstunfähigkeitsversicherung je nach Klausel nichts zahlt. Dieser Beitrag erklärt die Regeln in Bund und Ländern und was Sie privat absichern sollten.
Auf einen Blick
- Maßstab ist fast überall eine Prognose von zwei Jahren; Thüringen lässt sechs Monate genügen.
- Vor dem Ruhestand prüft der Dienstherr eine Funktion im Polizeidienst oder einen Wechsel der Laufbahn.
- Wer die Laufbahn wechselt, verliert Polizeizulage, meist die besondere Altersgrenze und gegebenenfalls die Heilfürsorge.
- Ob die Dienstunfähigkeitsversicherung schon beim Wechsel in die Verwaltung zahlt, hängt vom Wortlaut ab.
- Nach der Heilfürsorge entscheidet ohne Anwartschaft eine Gesundheitsprüfung; sicher ist nur der Basistarif.
Was Polizeidienstunfähigkeit von allgemeiner Dienstunfähigkeit unterscheidet
Allgemein dienstunfähig ist, wer die Pflichten seines Amtes dauernd nicht erfüllen kann (§ 44 Abs. 1 BBG, § 26 Abs. 1 BeamtStG). Polizeidienstfähig ist dagegen nur, wer zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar ist, die seinem Amt entspricht, so das Bundesverwaltungsgericht. Schon dauerhafte Einschränkungen für einzelne Verwendungen können daher genügen.
Beim Bund ist polizeidienstunfähig, wer den besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr genügt und die volle Verwendungsfähigkeit voraussichtlich nicht innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (§ 4 Abs. 1 BPolBG). Das gilt auch im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes (§ 1 BPolBG). Die Feststellung trifft der Dienstvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, in der Bundespolizei eines Bundespolizeiarztes (§ 4 Abs. 2 BPolBG).
Alle Länder haben eigene Vorschriften; nur Thüringen weicht bei der Prognose ab:
- Zwei Jahre wie beim Bund: Baden-Württemberg (§ 43 Abs. 2 LBG), Bayern (Art. 128 BayBG), Berlin (§ 105 LBG), Brandenburg (§ 116 LBG), Bremen (§ 109 BremBG), Hamburg (§ 109 HmbBG), Hessen (§ 111 HBG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 109 LBG M-V)
- Ebenfalls zwei Jahre: Niedersachsen (§ 110 NBG), Nordrhein-Westfalen (§ 115 LBG), Rheinland-Pfalz (§ 112 LBG), Saarland (§ 127 SBG), Sachsen (§ 138 SächsBG), Sachsen-Anhalt (§ 107 LBG LSA), Schleswig-Holstein (§ 109 LBG)
- Sechs Monate: Thüringen (§ 105 ThürBG)
Erst Weiterverwendung, dann Ruhestand
Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit gibt es eine wichtige Ausnahme: Sie können im Polizeivollzugsdienst bleiben, wenn die Funktion, die sie ausüben sollen, die besonderen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt verlangt. Darüber entscheidet der Dienstherr nach Ermessen, einen Anspruch haben sie nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2017, OVG 10 S 55.16). Wer bleibt, behält die besondere Altersgrenze und, wo es sie gibt, die Heilfürsorge. Auf Probe und auf Widerruf gilt die Ausnahme beim Bund und fast überall in den Ländern nicht.
Generell gilt der Grundsatz Weiterverwendung vor Versorgung: In den Ruhestand kommt nicht, wer in einem anderen Amt, auch einer anderen Laufbahn, verwendet werden kann (§ 44 BBG, § 26 BeamtStG). Zuerst muss der Dienstherr einen passenden Dienstposten im Polizeidienst suchen, außer wenn in den nächsten zwei Jahren kein Dienst oder nur mit erheblichen Fehlzeiten zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014, 2 B 97.13).
Ohne Ihre Zustimmung ist der Laufbahnwechsel zulässig, wenn das neue Amt beim selben Dienstherrn liegt, mindestens dasselbe Grundgehalt hat (beim Bund: Endgrundgehalt) und Sie seine gesundheitlichen Anforderungen erfüllen; an der Qualifizierung müssen Sie teilnehmen (§ 44 Abs. 2 und 5 BBG, § 26 Abs. 2 BeamtStG). Nordrhein-Westfalen sieht ihn als Regelfall vor (§ 115 Abs. 3 LBG), nach dem Erlass von 2024 ab dem 50. Lebensjahr aber in der Regel nicht mehr.
Das Grundgehalt bleibt in der Regel gesichert, beim Bund auch dann, wenn das neue Amt aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, niedriger eingestuft ist (§ 19a BBesG). So wurde im genannten Fall ein Polizeihauptmeister der Bundespolizei in A 9 zum Regierungsamtsinspektor in A 9. Die Polizeizulage fällt dagegen weg, denn sie steht beim Bund Polizeivollzugsbeamten zu (Vorbemerkung Nr. 9 zu Anlage I BBesG).
Ruhestand oder Entlassung: was der Dienstherr zahlt
Ist keine Weiterverwendung möglich, entscheidet der Status. Anwärterinnen und Anwärter können als Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden (§ 23 Abs. 4 BeamtStG, § 37 BBG). Beamte auf Probe werden nach Prüfung einer anderen Verwendung in der Regel entlassen, zwingend in den Ruhestand kommen sie nur bei dienstlich verursachter Dienstunfähigkeit (§ 23 Abs. 1, § 28 BeamtStG, § 34, § 49 BBG). Die Folgen erklärt unser Ratgeber zur Dienstunfähigkeitslücke.
Beamte auf Lebenszeit erhalten ein Ruhegehalt, wenn sie fünf Jahre Dienstzeit haben oder die Dienstunfähigkeit dienstlich verursacht ist (§ 4 Abs. 1 BeamtVG). Ohne Dienstunfall sinkt es beim Bund um 3,6 % je Jahr vor dem 65. Lebensjahr, höchstens um 10,8 %; für Polizeivollzugsbeamte zählt stattdessen das 62. Lebensjahr (§ 14 Abs. 3 BeamtVG). Bei einem Ruhestand mit 60 sind das 7,2 % statt 10,8 %. Die Länder haben eigene Versorgungsgesetze.
Seit dem 1. Januar 2024 ist beim Bund auch die Polizeizulage ruhegehaltfähig, wenn Sie sie mindestens zehn Jahre bezogen haben. Zwei Jahre genügen, wenn eine im Dienst erlittene Erkrankung oder Verletzung zur Dienstunfähigkeit oder, nach amtsärztlicher Feststellung, zum Verlust der Polizeidiensttauglichkeit mit Laufbahnwechsel geführt hat (Vorbemerkung Nr. 3a zu Anlage I BBesG).
Beruht die Polizeidienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall, gibt es Unfallruhegehalt ohne Abschlag, mindestens 66,67 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 36 BeamtVG). Nach einer Diensthandlung mit besonderer Lebensgefahr oder einem rechtswidrigen Angriff und einer Erwerbsminderung von mindestens 50 % beträgt das Unfallruhegehalt beim Bund 80 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe, bei dauerhafter Minderung dazu einmalig 150.000 € (§ 37, § 43 BeamtVG).
Eine erste Schätzung liefert der Dienstunfähigkeits-Rechner. Er rechnet nach Bundesrecht mit dem 65. Lebensjahr; ab einem Ruhestand mit etwa 59 Jahren liegt das Ruhegehalt von Polizeivollzugsbeamten des Bundes deshalb über dem angezeigten Wert.
Heilfürsorge endet: Beihilfe, Restkosten und Anwartschaft
Heilfürsorge ist an den aktiven Polizeivollzugsdienst gebunden und endet mit Laufbahnwechsel oder Ruhestand, beim Bund nach § 70 Abs. 2 BBesG, wie das OVG Berlin-Brandenburg im genannten Fall bestätigt hat. Danach gibt es Beihilfe, beim Bund 50 %, mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %, im Ruhestand 70 % (§ 46 BBhV).
Den Rest müssen Sie privat versichern. Die Pflicht dazu beginnt mit dem Ende der Heilfürsorge; wer den Vertrag später als einen Monat danach beantragt, zahlt einen Prämienzuschlag (§ 193 Abs. 3 und 4 VVG).
Entscheidend ist dann, ob Sie vorgesorgt haben, denn die Öffnungsaktion gilt für Heilfürsorgeberechtigte nur in den ersten sechs Monaten der Heilfürsorge und nur als Anwartschaft. Mit einer Anwartschaftsversicherung aus dieser Zeit gelten die damaligen Bedingungen; ohne sie prüft der Versicherer Ihre Gesundheit samt der Erkrankung, die zur Polizeidienstunfähigkeit geführt hat.
Als Auffanglösung bleibt der Basistarif. Jeder private Krankenversicherer muss Beihilfeberechtigte in die beihilfekonforme Variante dieses Tarifs aufnehmen, ohne Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse, mit Leistungen, die denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind, und mit einem begrenzten Beitrag (§ 193 Abs. 5 VVG, § 152 VAG, § 203 Abs. 1 VVG).
Wer schon heute Beihilfe erhält, etwa beim Bundeskriminalamt oder in Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland, behält seinen Vertrag; im Ruhestand passt der Versicherer ihn ohne neue Risikoprüfung an den neuen Beihilfesatz an, wenn Sie das binnen sechs Monaten beantragen (§ 199 Abs. 2 VVG). Wir beraten dazu telefonisch in allen 16 Ländern und beim Bund.
Was eine Klausel für Polizeidienstunfähigkeit leisten sollte
Eine allgemeine Dienstunfähigkeitsklausel muss bei Polizeidienstunfähigkeit nicht leisten. Finanztip rät im Polizeidienst deshalb zu einer speziellen Klausel für Vollzugsdienstunfähigkeit. Die Grundlagen erklärt der Beitrag zur Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte; hier geht es um das, was nur im Polizeidienst zählt.
Entscheidend ist der Auslöser. Ob eine Klausel schon beim Wechsel in die Verwaltung zahlt oder erst bei Entlassung oder Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit, hängt vom Wortlaut ab. Finanztip nennt diesen Wechsel als Leistungsfall der Vollzugsklausel; maßgeblich sind aber allein Ihre Bedingungen. Bleiben Sie in einer Funktion im Polizeidienst oder wechseln Sie die Laufbahn, werden Sie weder entlassen noch in den Ruhestand versetzt, auch wenn Ihnen danach Polizeizulage und Heilfürsorge fehlen.
Das trifft besonders Lebenszeitbeamte, die nach einem anerkannten Dienstunfall polizeidienstunfähig, aber allgemein dienstfähig sind: In Nordrhein-Westfalen sollen sie regelmäßig in einer Funktion im Polizeidienst bleiben. Zudem stellt oft der polizeiärztliche Dienst die Polizeidienstunfähigkeit fest (§ 4 Abs. 2 BPolBG, § 43 Abs. 2 LBG Baden-Württemberg), während Versicherer laut Finanztip in der Regel das amtsärztliche Gutachten verlangen. Prüfen Sie deshalb:
- Nachweis: Bescheid des Dienstherrn und ärztliches Gutachten genügen, auch das des polizeiärztlichen Dienstes, ohne eigene Prüfung durch den Versicherer.
- Auslöser: Ruhestand und Entlassung, ausdrücklich auch auf Probe und auf Widerruf; fragen Sie, ob und wie lange der Tarif bei einem Laufbahnwechsel leistet.
- Dauer: ob die Rente wegen Polizeidienstunfähigkeit bis zum vereinbarten Ende läuft oder befristet ist und was danach gilt.
- Nachversicherung: Erhöhung der Rente ohne Gesundheitsprüfung bei Ernennung auf Probe oder auf Lebenszeit und bei Beförderung.
Laufzeit: besondere Altersgrenze und Laufbahnwechsel
Wegen Polizeidienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt werden Sie nur vor der gesetzlichen Altersgrenze. Diese liegt im Polizeivollzugsdienst früher als in anderen Laufbahnen, beim Bund bei 62 Jahren, für vor 1964 Geborene etwas darunter (§ 5 BPolBG).
Ein Vertrag, der mit der besonderen Altersgrenze endet, passt, solange Sie im Polizeivollzugsdienst bleiben. Nach einem Laufbahnwechsel gilt aber meist die allgemeine Altersgrenze, beim Bund in der Regel 67 Jahre (§ 51 BBG); bis dahin bleiben bis zu fünf Dienstjahre ohne Schutz. Ausnahmen gibt es etwa in Hessen und Brandenburg (§ 111 Abs. 2 HBG, § 110 Abs. 6 LBG).
Auch Altersgrenzen ändern sich: Beim Bund lag die Grenze früher bei 60 Jahren und wurde schrittweise auf 62 angehoben (§ 5 Abs. 2 BPolBG). Klären Sie deshalb, ob sich der Vertrag ohne neue Gesundheitsprüfung verlängern lässt. In den Ländern gilt zum Beispiel:
- Baden-Württemberg: 62 Jahre (§ 36 Abs. 3 LBG)
- Bayern: 62 Jahre, Ruhestand auf Antrag ab 60 (Art. 129 BayBG)
- Bremen: 62 Jahre (§ 108 BremBG)
- Niedersachsen: 62 Jahre, ein Jahr weniger nach mindestens 25 Jahren im Wechselschichtdienst, im Spezial- oder Mobilen Einsatzkommando oder in der Polizeihubschrauberstaffel (§ 109 NBG)
- Sachsen: 62 Jahre bis Besoldungsgruppe A 13, 64 Jahre ab A 14 (§ 139 SächsBG)
Häufige Fragen
Werde ich bei Polizeidienstunfähigkeit automatisch in den Ruhestand versetzt?
Nein. Zuerst prüft der Dienstherr eine Funktion im Polizeidienst und einen Laufbahnwechsel (§ 44 BBG, § 26 BeamtStG). Erst wenn beides ausscheidet, folgt auf Lebenszeit der Ruhestand, auf Probe oder Widerruf in der Regel die Entlassung.
Verdiene ich nach einem Laufbahnwechsel weniger?
Das Grundgehalt bleibt in der Regel gleich, die Polizeizulage entfällt, und ohne Heilfürsorge kommen Beiträge zur privaten Restkostenversicherung hinzu. Beim Bund kann eine Ausgleichszulage den Zulagenverlust abfedern, wenn Sie die Zulage in sieben Jahren mindestens fünf Jahre bezogen haben; sie sinkt jährlich um 20 % des Ausgangsbetrags (§ 13 BBesG).
Zahlt meine Dienstunfähigkeitsversicherung, wenn ich im Innendienst bleibe?
Nicht, wenn die Klausel die Entlassung oder die Versetzung in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit voraussetzt. Ob ein Tarif auch bei Weiterverwendung oder Laufbahnwechsel leistet, muss ausdrücklich in den Bedingungen stehen; lassen Sie sich das vor dem Abschluss schriftlich bestätigen.
Muss ich an Maßnahmen zur Wiederherstellung meiner Polizeidienstfähigkeit teilnehmen?
In mehreren Ländern ja. Bayern und Thüringen verpflichten Polizeivollzugsbeamte dazu ausdrücklich, auf Weisung und soweit die Maßnahmen geeignet und zumutbar sind (Art. 128 Abs. 2 BayBG, § 105 Abs. 2 ThürBG). Baden-Württemberg verpflichtet seit Juni 2024 alle Beamten, an geeigneten und zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen, wenn Dienstunfähigkeit droht, und trägt die Kosten, soweit keine anderen Ansprüche bestehen (§ 43 Abs. 5 LBG).
Was gilt, wenn ich nach einem Dienstunfall im Dienst bleibe?
Sie erhalten weiter Ihre Dienstbezüge. Ist Ihre Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 30 % gemindert, zahlt der Bund zusätzlich einen Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG); die Länder haben eigene Regeln. Eine Klausel, die Ruhestand oder Entlassung voraussetzt, leistet in diesem Fall nicht.
Kann ich die Klausel schon als Kommissaranwärterin oder Kommissaranwärter abschließen?
Ja, wenn der Tarif Beamte auf Widerruf einschließt. Im Vorbereitungsdienst kann Polizeidienstunfähigkeit zur Entlassung ohne Ruhegehalt führen (§ 23 Abs. 4 BeamtStG, § 37 BBG). Prüfen Sie, ob der Tarif nach einer Entlassung bis zum vereinbarten Ende zahlt oder die Leistung befristet.
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- Bundespolizeibeamtengesetz, § 4 (Polizeidienstunfähigkeit)
- Bundespolizeibeamtengesetz, §§ 1 und 5
- Bundesbeamtengesetz, §§ 44 und 51
- Bundesbeamtengesetz, §§ 34, 37 und 49
- Beamtenstatusgesetz, §§ 23, 26 und 28
- BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97.13
- OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2017 – OVG 10 S 55.16
- Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (Fassung vom 4. August 2026), §§ 112, 114 und 115
- Ministerium des Innern NRW: Landeseinheitliches Verfahren zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit, Runderlass vom 4. Juni 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 630)
- Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg, § 43 (Fassung vom 18. Juni 2024)
- Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg, § 36
- Bayerisches Beamtengesetz, Art. 128 und 129
- Landesbeamtengesetz Berlin, § 105
- Landesbeamtengesetz Brandenburg, §§ 110 und 116
- Bremisches Beamtengesetz, §§ 108 und 109
- Hamburgisches Beamtengesetz, § 109
- Hessisches Beamtengesetz, § 111
- Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 109 (Fassung vom 28. Februar 2026)
- Niedersächsisches Beamtengesetz, §§ 109 und 110
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz, § 112
- Saarländisches Beamtengesetz, § 127
- Sächsisches Beamtengesetz, §§ 138 und 139 (Fassung ab 1. August 2026)
- Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt, § 107
- Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein, § 109
- Thüringer Beamtengesetz, §§ 105 und 119
- Bundesbesoldungsgesetz, §§ 13, 19a und 70
- Bundesbesoldungsgesetz, Anlage I, Vorbemerkungen Nr. 3a und 9
- Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 (BGBl. 2023 I Nr. 414)
- Beamtenversorgungsgesetz, §§ 4 und 14
- Beamtenversorgungsgesetz, §§ 35, 36, 37 und 43
- Bundesbeihilfeverordnung, § 46
- Versicherungsvertragsgesetz, §§ 193, 199 und 203
- Versicherungsaufsichtsgesetz, § 152 (Basistarif)
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige (Stand Januar 2026)
- Finanztip: Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte (Stand 12. März 2026)