Aktualisiert am 12. Oktober 2026
Anwartschaft für Feuerwehrbeamtinnen und -beamte: PKV für die Zeit nach dem Einsatzdienst
Die Heilfürsorge endet bei der Feuerwehr oft früh. Wann Sie eine Anwartschaft brauchen, welche Frist gilt und was in den Vertrag gehört.
Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte mit Heilfürsorge brauchen für sich selbst zunächst keine Krankenversicherung. Das ändert sich spätestens mit dem Ruhestand, und der beginnt im Einsatzdienst früh, in Niedersachsen und Sachsen etwa mit 60 Jahren. Von da an gibt es Beihilfe, und für den übrigen Teil der Kosten brauchen Sie einen privaten Tarif, bei dem der Versicherer dann Ihr Alter und alle bis dahin gestellten Diagnosen berücksichtigt.
Eine Anwartschaftsversicherung hält Ihnen diesen Schritt zu den Bedingungen von heute offen. Dieser Beitrag zeigt, wann die Heilfürsorge bei der Feuerwehr endet, welche Frist gilt, welcher Prozentsatz später versichert sein muss und was im Vertrag stehen sollte. In welchen Ländern die Feuerwehr Heilfürsorge erhält, erklärt der Beitrag Heilfürsorge bei der Feuerwehr.
Auf einen Blick
- Die Öffnungsaktion hilft bei Heilfürsorge nur über eine Anwartschaft, beantragt in den ersten sechs Monaten.
- Die Heilfürsorge endet mit dem Ruhestand, unter Umständen schon beim Wechsel aus dem Einsatzdienst oder der Stadt.
- Im Ruhestand zahlt die Beihilfe meist 70 %, in Bremen je nach Zahl der Angehörigen 60 bis 80 %.
- Chefarzt und Zweibettzimmer gehören nur in die Anwartschaft, wenn die spätere Beihilfe sie erstattet.
- Partner und Kinder nutzen die Öffnungsaktion nur, wenn Sie eine Anwartschaft haben oder privat versichert sind.
Wann die Heilfürsorge bei der Feuerwehr endet
Auch die Verwaltung rechnet mit diesem Übergang. Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern weist in einem Rundschreiben vom 28. Juli 2026 darauf hin, dass bei Heilfürsorgeberechtigten mit dem Ruhestand die individuelle Beihilfe auflebt, eine ergänzende beihilfekonforme Versicherung nötig ist und in der Regel schon eine Anwartschaft besteht.
Heilfürsorge erhalten Sie nur, solange Sie Besoldung beziehen und zum berechtigten Personenkreis gehören. Endet sie, gilt für den Teil, den die Beihilfe nicht trägt, die Pflicht zur Krankenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG); ein Antrag, der später als einen Monat danach gestellt wird, kostet einen Prämienzuschlag (§ 193 Abs. 4 VVG). Bei der Feuerwehr kann dieser Zeitpunkt auf mehreren Wegen kommen:
- Ruhestand: im Einsatzdienst oft schon mit 60, auch beim Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
- Wechsel aus dem Einsatzdienst: in Ländern, die die Heilfürsorge daran knüpfen, etwa Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein; ein Wechsel in eine andere Laufbahn beendet sie in der Regel überall.
- Neuer Dienstherr: etwa der Wechsel von einer Bremer Wache zu einer Berufsfeuerwehr in Bayern oder Nordrhein-Westfalen, wo Beihilfe gilt.
- Ende eines Abschnitts: in Berlin mit dem Ende der Ausbildung im mittleren Dienst, in Hessen mit dem Ende der Probezeit, wenn die Gemeinde in dieser Zeit Heilfürsorge gewährt.
- Systemwechsel: In Niedersachsen und Baden-Württemberg kann die Stadt per Satzung Beihilfe statt Heilfürsorge vorsehen; in Hamburg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein können Sie selbst verzichten.
Die Frist: sechs Monate ab Beginn der Heilfürsorge
Der PKV-Verband führt Feuerwehrbeamte mit Heilfürsorge bei der Öffnungsaktion ausdrücklich auf. Erleichtert ist für sie nur die Anwartschaft auf eine beihilfekonforme Restkostenversicherung, und die Frist von sechs Monaten beginnt, sobald der Anspruch auf Heilfürsorge entsteht, in der Regel also mit dem Dienstantritt und nicht erst beim späteren Übergang in die Beihilfe. Es zählt die Antragstellung, nicht der Versicherungsbeginn (Broschüre, Stand Januar 2026).
Wer die Frist einhält, wird von einem teilnehmenden Versicherer trotz Vorerkrankungen angenommen, ohne Leistungsausschlüsse und mit einem Risikozuschlag von höchstens 30 %. Diese Zusagen wirken fort, wenn aus der Anwartschaft später der volle Tarif wird, gelten aber nur bei diesem Unternehmen.
Beginnt die Heilfürsorge schon mit dem Vorbereitungsdienst, läuft die Frist ab dem ersten Diensttag. Besonders wichtig ist das, wo die Heilfürsorge nur in der Ausbildung gilt, wie seit Oktober 2026 in Berlin: Eine eigene Frist für das Ende der Ausbildung nennt der PKV-Verband nicht; die Frist für Beamtenanfänger beginnt mit der ersten Verbeamtung, und die liegt dann schon zurück.
Kleine oder große Anwartschaft
Die kleine Anwartschaft hält Ihren Gesundheitszustand fest; den Beitrag berechnet der Versicherer bei der Umstellung aber nach dem dann erreichten Alter. Bei der großen bildet der Versicherer schon während der Anwartschaft Alterungsrückstellungen, der spätere Beitrag richtet sich dann nach Ihrem ursprünglichen Eintrittsalter. Sie kostet mehr, senkt dafür aber den späteren Beitrag.
Wie lange die Heilfürsorge dauert, ist bei der Feuerwehr sehr verschieden. In Berlin umfasst sie nur die Ausbildung, in Hessen höchstens die Probezeit; für solche kurzen Zeiträume genügt meist die kleine Anwartschaft. Wer dagegen mit Anfang 20 in Sachsen in den Einsatzdienst geht, ist bis zur Altersgrenze von 60 fast vier Jahrzehnte heilfürsorgeberechtigt. Für so lange Zeiträume rät Finanztip eher zur großen Anwartschaft.
Welcher Prozentsatz später versichert sein muss
Umgestellt wird die Anwartschaft auf den Anteil, den die Beihilfe offenlässt. Wechselt dieser Anteil später, etwa wenn nach einem Laufbahnwechsel der Ruhestand beginnt, haben Sie sechs Monate Zeit, die Anpassung zu beantragen; Risikoprüfung und Wartezeiten entfallen dann (§ 199 Abs. 2 VVG). Welcher Satz gilt, hängt vom Anlass und vom Land ab:
- Ruhestand in Baden-Württemberg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein: Die Beihilfe zahlt Versorgungsempfängern 70 %, versichert werden 30 %.
- Ruhestand in Bremen: Der Satz richtet sich nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Angehörigen und liegt zwischen 60 und 80 % (§ 80 Abs. 4 BremBG); ohne Angehörige bleiben 40 % zu versichern.
- Ruhestand in Sachsen: 70 %, mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 90 % (§ 80 Abs. 7 SächsBG).
- Wechsel in die Verwaltung, in eine andere Laufbahn oder zu einem Dienstherrn mit Beihilfe: Maßgeblich ist der Satz für Beamte im aktiven Dienst, in den meisten Ländern 50 %, ab zwei Kindern 70 %.
Chefarzt und Zweibettzimmer: was in die Anwartschaft gehört
In der Heilfürsorge sind Wahlleistungen im Krankenhaus meist ausgeschlossen. Für die Anwartschaft kommt es aber auf die Beihilfe an, die Sie später erhalten: Die Öffnungsaktion schließt Wahlleistungen nur ein, wenn die Beihilfestelle sie erstattet (PKV-Verband).
Hier unterscheiden sich die Länder deutlich. Sachsen und Sachsen-Anhalt erstatten Wahlleistungen über die Beihilfe, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein nicht. Baden-Württemberg zahlt sie nur, wenn Sie sie binnen fünf Monaten nach Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses gegen einen monatlichen Betrag gewählt haben; beim Eintritt in den Ruhestand ist diese Wahl nicht mehr möglich (§ 29 BVO). Wo die Beihilfe Wahlleistungen nicht zahlt, bleibt ein Zusatztarif, und für ihn gilt die Öffnungsaktion nicht.
Familie und Pflegeversicherung
Für Ihre Familie gilt die Heilfürsorge nicht. Kinder und, unterhalb einer Einkommensgrenze, auch Ehe- oder Lebenspartner erhalten stattdessen Beihilfe und brauchen einen privaten Restkostentarif. Über die Öffnungsaktion werden sie nur aufgenommen, wenn Sie selbst eine Anwartschaft haben oder privat versichert sind. Für sie läuft eine eigene Sechsmonatsfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals bei der Beihilfe berücksichtigt werden, bei Neugeborenen ab der Geburt (PKV-Verband). Sachsen erlaubt Heilfürsorgeberechtigten außerdem, für ihre Angehörigen statt der Beihilfe die pauschale Beihilfe zu wählen (§ 80a Abs. 8 SächsBG).
Anders als die Krankenversicherung läuft die private Pflegepflichtversicherung schon während der Heilfürsorge als regulärer Vertrag; vorgeschrieben ist sie vom ersten Diensttag an (§ 23 Abs. 4 SGB XI). Im Ruhestand ergänzt sie die Beihilfe zu den Pflegekosten (§ 23 Abs. 3 SGB XI).
Worauf Sie beim Abschluss achten sollten
Mit der Anwartschaft legen Sie sich oft für Jahrzehnte auf einen Versicherer fest. Wer später wechselt, verliert ihre Vorteile, weil der neue Versicherer Gesundheit und aktuelles Alter zugrunde legt (BaFin). Klären Sie deshalb vor dem Abschluss:
- Anlässe: Die Bedingungen sollten jedes Ende der Heilfürsorge erfassen, also auch den Wechsel aus dem Einsatzdienst, eine Satzungsänderung der Stadt, einen Verzicht und den Wechsel des Dienstherrn, nicht nur den Ruhestand.
- Prozentsatz: auf welchen Satz ohne Prüfung umgestellt wird, auch auf 40 % wie im Bremer Ruhestand ohne Angehörige.
- Frist: wie lange Sie nach dem Ende der Heilfürsorge Zeit für den Umstellungsantrag haben; üblich sind laut Finanztip zwei Monate, entscheidend ist Ihr Vertrag.
- Vorerkrankungen: vor dem ersten verbindlichen Antrag anonym anfragen, denn die Zusagen der Öffnungsaktion muss nur der Versicherer einhalten, bei dem dieser Antrag eingeht. Solche Voranfragen stellt Beamtenberatung24 für Feuerwehrbeamte aus allen 16 Ländern und berät dazu telefonisch.
Häufige Fragen
Ich bin schon länger als sechs Monate in der Heilfürsorge. Lohnt sich eine Anwartschaft noch?
Abschließen können Sie sie jederzeit, dann aber mit Gesundheitsprüfung; Zuschläge oder eine Ablehnung sind möglich. Gesichert wird der Gesundheitszustand vom Tag des Abschlusses. Wer heute gesund ist und erst in 20 Jahren in die Beihilfe wechselt, vermeidet damit, dass bis dahin hinzukommende Erkrankungen bei der Umstellung geprüft werden.
Was passiert mit der Anwartschaft, wenn meine Stadt auf Beihilfe umstellt?
Dann endet Ihre Heilfürsorge, und Sie stellen die Anwartschaft auf einen Beihilfetarif für aktive Beamte um. Prüfen Sie, ob Ihre Bedingungen diesen Anlass erfassen, und beantragen Sie die Umstellung rechtzeitig. Ob die Stadt zusätzlich einen Zuschuss zur Krankenversicherung zahlt, wie es in Baden-Württemberg möglich ist, regelt ihre Satzung.
Brauche ich in Berlin als Brandmeisteranwärterin oder -anwärter eine Anwartschaft?
Dort ist sie besonders wichtig, weil die Heilfürsorge nur die Ausbildung im mittleren Dienst umfasst und danach Beihilfe gilt (§ 106 Abs. 4 LBG). Stellen Sie den Antrag in der ersten Hälfte des ersten Ausbildungsjahres; nach der Ausbildung gelten für den Beihilfetarif dann die Bedingungen der Öffnungsaktion.
Muss ich die Anwartschaft kündigen, wenn ich vor dem Ruhestand feuerwehrdienstunfähig werde?
Nein, gerade dann hilft sie. Endet die Heilfürsorge durch einen Laufbahnwechsel oder den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, stellen Sie die Anwartschaft um, ohne dass die Erkrankung neu geprüft wird, die zum Ende des Einsatzdienstes geführt hat. Werden Sie entlassen und gesetzlich pflichtversichert, dürfen Sie die Anwartschaft rückwirkend kündigen, wenn Sie das binnen drei Monaten tun (§ 205 Abs. 2 VVG). Mehr dazu im Beitrag Feuerwehrdienstunfähigkeit absichern.
Brauche ich die Anwartschaft auch, wenn ich auf die Heilfürsorge verzichten will?
Sie macht den Verzicht planbar. Hamburg erlaubt Feuerwehrbeamten die Ablehnung zu jeder Zeit, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein nur in den ersten sechs Monaten nach Einstellung, Ernennung auf Probe oder Versetzung. In allen drei Ländern beginnt die Beihilfe mit dem folgenden Monatsersten, und zurück in die Heilfürsorge geht es nicht. Mit Anwartschaft wird der vorhandene Vertrag umgestellt, ohne sie brauchen Sie einen neuen mit Gesundheitsprüfung.
Kann ich nach der Heilfürsorge statt einer privaten Versicherung die pauschale Beihilfe wählen?
In einigen Ländern ja: in Bremen nach dem Wegfall der Heilfürsorge im Ruhestand, in Mecklenburg-Vorpommern ab dem Ruhestand, wenn Sie dann schon voll versichert sind, etwa freiwillig gesetzlich, und in Hamburg nach einer Ablehnung der Heilfürsorge. Die Pauschale ersetzt aber keinen Versicherungsschutz: Der Dienstherr trägt die Hälfte Ihres Beitrags, ob Sie gesetzlich oder privat voll versichert sind, bei einem privaten Vertrag höchstens die Hälfte dessen, was der Basistarif kosten würde. Die Entscheidung lässt sich nicht zurücknehmen, und die erleichterten Bedingungen der Öffnungsaktion gibt es dann nicht.
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige (Broschüre, Stand Januar 2026)
- Versicherungsvertragsgesetz, §§ 193, 199 und 205
- Sozialgesetzbuch XI, § 23
- BaFin: FAQ zur privaten Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung
- PKV-Verband: Ablehnung und Kündigung in der privaten Krankenversicherung (Abschnitt Anwartschaft)
- Finanztip: Anwartschaftsversicherung PKV (Stand 8. Januar 2026)
- Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen: Besonderheiten für Heilfürsorgeberechtigte (Merkblatt, Dokument vom 1. Juli 2024)
- Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern: Rundschreiben „Pauschale Beihilfe – Fürsorgepflicht des Dienstherrn“ vom 28. Juli 2026
- Niedersächsisches Beamtengesetz, § 115 (NI-VORIS, Fassung ab 12.11.2024)
- Sächsisches Beamtengesetz, §§ 80, 80a und 144 (Fassung vom 01.08.2026)
- Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg, § 79 Heilfürsorge (Fassung vom 15.10.2020)
- Beihilfeverordnung Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2025, Textfassung mit Änderung vom 27. Mai 2026 (LBV)
- Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz Sachsen-Anhalt, §§ 3, 3a und 3c (Gesamtausgabe gültig ab 01.04.2026)
- Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein, §§ 112 und 113 (§ 113 in der Fassung vom 21.07.2016, § 112 in der Fassung vom 13.12.2023)
- Hamburgisches Beamtengesetz, §§ 80, 112 und 114
- Personalamt Hamburg: FAQ zur pauschalen Beihilfe (Stand Januar 2026)
- Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 34 vom 30. September 2026
- Hessisches Beamtengesetz, § 113 Feuerwehr
- Bremisches Beamtengesetz, § 80 (Transparenzportal, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2026)
- Performa Nord: Merkblatt „Pauschale Beihilfe“ (Stand Juli 2019)
- Bemessungssätze für Versorgungsempfänger in Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern
- Wahlleistungen in der Beihilfe: Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern