Aktualisiert am 12. Oktober 2026
Heilfürsorge bei der Feuerwehr: Was für Feuerwehrbeamtinnen und -beamte in Bund und Ländern gilt
Ob Heilfürsorge gilt, entscheiden bei der Feuerwehr Land, Stadt und Funktion. Wer sie erhält, was sie leistet und kostet und was Sie selbst regeln.
Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte stehen meist im Dienst einer Stadt, ihre Krankenversorgung regelt aber das Land. Einige Länder gewähren der Feuerwehr Heilfürsorge wie der Polizei, andere Beihilfe, und in Baden-Württemberg und Niedersachsen darf die Stadt mitentscheiden. Selbst innerhalb eines Landes kann es darauf ankommen, ob Sie im Einsatzdienst stehen, noch in der Ausbildung sind oder in der Verwaltung der Feuerwehr arbeiten.
Welches System in welchem Land gilt, zeigt die Übersicht auf der Seite PKV für Feuerwehrbeamte. Dieser Beitrag geht tiefer: wer genau anspruchsberechtigt ist, wer zahlt und entscheidet, was die Heilfürsorge leistet und kostet, wann ein Verzicht möglich ist und was Sie trotz Heilfürsorge privat regeln sollten.
Auf einen Blick
- Die Regeln macht das Land, zahlen muss bei einer Berufsfeuerwehr in der Regel die Stadt als Dienstherr.
- Hamburg und Sachsen erfassen die ganze Fachrichtung Feuerwehr, mehrere Länder nur den Einsatzdienst.
- Hamburg rechnet 1,4 % des Grundgehalts an, Baden-Württemberg und Sachsen rechnen nichts an.
- Ablehnen lässt sich Heilfürsorge in Hamburg jederzeit, in Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein binnen sechs Monaten.
- Pflegeversicherung, Schutz für Partner und Kinder und eine Anwartschaft müssen Sie selbst regeln.
Land, Stadt und Bund: wer zuständig ist
Ob Feuerwehrbeamte Heilfürsorge erhalten, bestimmt das Beamtenrecht des Landes. Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Thüringen sehen für die Feuerwehr keine vor; dort gilt vom ersten Tag an Beihilfe. Der Bund beschränkt die Heilfürsorge auf den Polizeivollzugsdienst (§ 70 Abs. 2 BBesG), seine Feuerwehrbeamten erhalten Beihilfe.
Dienstherr einer Berufsfeuerwehr ist meist die Stadt, und sie trägt in der Regel auch die Kosten. In Baden-Württemberg steht das ausdrücklich in der Heilfürsorgeverordnung: Die Stadt bezahlt die Heilfürsorge ihres Einsatzdienstes, erteilt Genehmigungen, beauftragt die Gutachter und schließt die Verträge mit Ärzten und Kliniken (§ 19 HVO). In Sachsen trägt ebenfalls der jeweilige Dienstherr die Kosten (§ 4 SächsHfVO); für den Einsatzdienst kommunaler Feuerwehren ist der Kommunale Versorgungsverband Sachsen eingebunden.
Maßgeblich ist deshalb immer das Recht Ihres Dienstherrn. Wer die Stadt wechselt, kann ein anderes System vorfinden, in Baden-Württemberg und Niedersachsen sogar innerhalb desselben Landes.
Wen die Heilfürsorge erfasst
Die Länder beschreiben den berechtigten Personenkreis unterschiedlich. Wichtig wird das, wenn Sie innerhalb der Feuerwehr die Funktion wechseln, etwa vom Einsatzdienst in den Tagesdienst oder in den vorbeugenden Brandschutz. Was zum Einsatzdienst zählt, bestimmt ebenfalls das Land; Schleswig-Holstein etwa lässt auch den Einsatz im Rettungsdienst dazu zählen (§ 113 Abs. 1 LBG). Unsere Prüfung der Landesgesetze, Stand Oktober 2026, ergibt:
- Alle Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, also auch Tagesdienst und Verwaltung: Hamburg (§ 114 Abs. 2 HmbBG) und Sachsen (§ 144 SächsBG), in Niedersachsen seit 12. November 2024 außerdem die Feuerwehrbeamten des Landes (§ 115 Abs. 3 NBG).
- Der Einsatzdienst: Baden-Württemberg, dazu der technische Dienst der Landesfeuerwehrschule (§ 79 Abs. 1 LBG), Niedersachsen bei kommunalen Beamten (§ 115 Abs. 2 NBG), Sachsen-Anhalt (§ 3a BesVersEG) und Schleswig-Holstein (§ 113 Abs. 4 LBG).
- Die Beamten der Berufsfeuerwehren: Bremen (§ 113 BremBG, § 1 BremHfV) und Mecklenburg-Vorpommern, dort zusätzlich die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz und die Feuerwehrbeamten im zuständigen Landesamt und im Innenministerium; für ihre übrigen Feuerwehrbeamten können Kreise und kreisfreie Städte Heilfürsorge vorsehen (§ 114 LBG M-V).
- Nur ein Abschnitt der Laufbahn: Berlin seit 1. Oktober 2026 für Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Dienstes (§ 106 Abs. 4 LBG), Hessen für Beamte auf Probe, wenn die Gemeinde es beschließt (§ 113 HBG).
Was die Heilfürsorge leistet
Heilfürsorge ist eine Sachleistung des Dienstherrn, deren Umfang sich weitgehend an der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert. In Sachsen etwa umfasst sie Krankheits-, Pflege- und Geburtsfälle, Vorsorge und Früherkennung, und angemessen ist, was die Sozialgesetzbücher vorsehen (§ 135 Abs. 1 SächsBG). Behandelt werden Sie in der Regel von Ärztinnen und Ärzten, die zur Kassenversorgung zugelassen sind: In Sachsen können Sie unter ihnen frei wählen (§ 5 SächsHfVO), in Bremen behandeln Ärzte der Kassenärztlichen Vereinigung (§ 3 Abs. 3 BremHfV), und in Baden-Württemberg kann die Heilfürsorgestelle eine Chipkarte ausgeben (§ 2 Abs. 7 HVO).
Im Krankenhaus gehören Chefarzt und Zweibettzimmer meist nicht dazu. Sachsen und Hamburg schließen Wahlleistungen ausdrücklich aus (§ 12 Abs. 3 SächsHfVO, § 112 Abs. 2 HmbBG), Mecklenburg-Vorpommern gewährt die allgemeinen Krankenhausleistungen. Baden-Württemberg erstattet Wahlleistungen zur Hälfte, wenn Sie sie nach dem Beihilferecht gegen einen monatlichen Betrag gewählt haben (§ 8 Abs. 4 HVO).
Manche Dienstherren gewähren mehr. In Niedersachsen kann die Stadt per Satzung freiwillige Zusatzleistungen beschließen (§ 115 Abs. 4 NBG), und in Berlin können seit Oktober 2026 allen Feuerwehrkräften Vorsorgekuren gewährt werden, unabhängig davon, ob sie Heilfürsorge oder Beihilfe erhalten (§ 106 Abs. 4 LBG). Endet der Anspruch mitten in einer Behandlung, kann Sachsen die Heilfürsorge aus Fürsorgegründen bis zu zwei Monate weitergewähren, wenn kein anderer Anspruch besteht (§ 29 SächsHfVO).
Was die Heilfürsorge kostet und was die Stadt entscheidet
Kostenlos ist die Heilfürsorge nicht überall. Hamburg rechnet monatlich 1,4 % des Grundgehalts auf die Besoldung an, im Vorbereitungsdienst nichts (§ 112 Abs. 1 HmbBG). Schleswig-Holstein wendet die Polizeiregel auf den Einsatzdienst entsprechend an; dort sind es seit Mai 2022 1 % (§ 112 Abs. 1 LBG). Baden-Württemberg und Sachsen rechnen nichts an (§ 1 Abs. 2 HVO, § 1 Abs. 2 SächsHfVO).
In Niedersachsen entscheidet die Stadt. Die Anrechnung von 1,3 % und das Verzichtsrecht der Polizei gelten für ihre Feuerwehrbeamten nur, wenn ihre Satzung das bestimmt. Für Beamtenverhältnisse, die nach dem 31. Januar 1999 begründet wurden, darf sie einen anderen Anrechnungsbetrag festlegen oder ganz auf Beihilfe umstellen (§ 115 Abs. 2 NBG).
Auch eine Stadt in Baden-Württemberg kann statt der Heilfürsorge Beihilfe gewähren, zusammen mit einem Zuschuss zur Krankenversicherung (§ 79 Abs. 4 LBG). Wie hoch er ist, regelt ihre Satzung. Bad Säckingen etwa erstattet 80 % des steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwands für die eigene Versicherung, in A 8 sind es 85 %, Beiträge für Angehörige zählen nicht. Der Zuschuss hängt dort an der Feuerwehrzulage für den Einsatzdienst und fällt mit ihr weg.
Wann ein Verzicht möglich ist
Ein Wahlrecht haben Feuerwehrbeamte nur in wenigen Ländern, und der Verzicht ist stets unwiderruflich. In Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen haben wir für die Feuerwehr kein Verzichtsrecht gefunden, in Baden-Württemberg entscheidet die Stadt über das System. Verzichten Sie erst, wenn ein privater Tarif zu tragbaren Bedingungen schriftlich vorliegt; am einfachsten ist der Wechsel mit einer Anwartschaft, deren Bedingungen den Verzicht als Anlass für die Umstellung nennen. Möglich ist ein Verzicht hier:
- Hamburg: Ablehnung jederzeit möglich, Beihilfe ab dem Ersten des Folgemonats (§ 112 Abs. 4 in Verbindung mit § 114 Abs. 2 HmbBG).
- Sachsen-Anhalt: Wer neu eingestellt, nach dem Vorbereitungsdienst auf Probe ernannt oder ins Land versetzt wird, kann die Heilfürsorge binnen sechs Monaten ablehnen (§ 3c BesVersEG). Wer schon Beihilfe erhält und in den Einsatzdienst wechselt, bleibt in der Beihilfe und kann die Heilfürsorge beantragen (§ 3b BesVersEG).
- Schleswig-Holstein: im Einsatzdienst wie bei der Polizei binnen sechs Monaten nach Einstellung, Versetzung ins Land oder Ernennung auf Probe nach dem Vorbereitungsdienst, Beihilfe ab dem Ersten des Folgemonats (§ 113 Abs. 4 in Verbindung mit § 112 Abs. 3 LBG).
- Niedersachsen: für Feuerwehrbeamte des Landes wie bei der Polizei (§ 115 Abs. 3, § 114 Abs. 2 NBG), bei kommunalen Beamten nur, wenn die Satzung der Stadt es vorsieht.
Was Sie trotz Heilfürsorge selbst regeln
Auch mit Heilfürsorge ist eine private Pflegepflichtversicherung vorgeschrieben (§ 23 Abs. 4 SGB XI). Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder haben keinen Anspruch auf Heilfürsorge, sondern auf Beihilfe, Partner nur unterhalb einer Einkommensgrenze, und brauchen einen ergänzenden Tarif. Sachsen erstattet Beihilfeberechtigten, auch mit Heilfürsorge, die Beiträge zur beihilfekonformen Krankenversicherung der Angehörigen bis zu gesetzlichen Höchstbeträgen, sofern keine pauschale Beihilfe gewählt ist (§ 80b SächsBG).
Chefarzt und Zweibettzimmer lassen sich über einen Zusatztarif absichern; die Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer gilt dafür nicht, der Versicherer prüft Ihre Gesundheit. Wichtiger ist die Zeit danach: Die Heilfürsorge endet spätestens mit dem Ruhestand, im Einsatzdienst oft schon mit 60. Wie eine Anwartschaft den späteren Beihilfetarif ohne neue Gesundheitsprüfung sichert, erklärt der Beitrag Anwartschaft für Feuerwehrbeamte. Dazu beraten wir Feuerwehrbeamtinnen und -beamte in allen 16 Ländern telefonisch.
Häufige Fragen
Bleibt die Heilfürsorge, wenn ich in den Tagesdienst wechsle?
In Hamburg und Sachsen ja, solange Sie in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr bleiben. Wo das Gesetz den Einsatzdienst nennt, etwa in Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, kann ein dauerhafter Wechsel den Anspruch beenden. Lassen Sie sich die Folgen vorher von Ihrer Personalstelle schriftlich bestätigen.
Erhalte ich schon als Brandmeisteranwärterin oder -anwärter Heilfürsorge?
In mehreren Ländern ja. Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt nennen ausdrücklich Anwärterbezüge, Hamburg gewährt sie im Vorbereitungsdienst ohne Anrechnung, Berlin nur in der Ausbildung des mittleren Dienstes. Die sechsmonatige Frist für eine Anwartschaft beginnt dann bereits mit dem Dienstantritt.
Kann meine Stadt die Heilfürsorge abschaffen?
In Niedersachsen kann sie für Beamtenverhältnisse ab Februar 1999 per Satzung die Beihilfe einführen (§ 115 Abs. 2 NBG), in Baden-Württemberg statt der Heilfürsorge Beihilfe und einen Zuschuss gewähren (§ 79 Abs. 4 LBG). Für wen und ab wann eine Umstellung gilt, regelt die jeweilige Satzung. In Hamburg, Bremen, Sachsen oder Schleswig-Holstein ergibt sich der Anspruch dagegen unmittelbar aus dem Landesrecht, in Hessen entscheidet die Gemeinde, ob sie Beamten auf Probe Heilfürsorge gewährt.
Ich bin privat versichert und wechsle zu einer Feuerwehr mit Heilfürsorge. Was wird aus dem Vertrag?
Mit einem dauerhaften Anspruch auf Heilfürsorge können Sie die Krankheitskostenversicherung rückwirkend zu dessen Beginn kündigen; die Kündigung muss binnen drei Monaten erfolgen (§ 205 Abs. 2 VVG). Einen Tarif mit Alterungsrückstellungen können Sie stattdessen als Anwartschaft weiterführen (§ 204 Abs. 5 VVG); dann zählt später Ihr Gesundheitszustand von heute. In Sachsen-Anhalt bleiben Beihilfeberechtigte beim Wechsel in den Einsatzdienst ohnehin in der Beihilfe, bis sie Heilfürsorge beantragen.
Gilt die Heilfürsorge auch für hauptamtliche Kräfte einer Freiwilligen Feuerwehr?
Das hängt vom Wortlaut des Landesrechts ab. Bremen und Mecklenburg-Vorpommern sprechen von den Beamten der Berufsfeuerwehren. Wo das Gesetz den Einsatzdienst nennt, kommt es eher auf Ihre Tätigkeit an; Schleswig-Holstein erwähnt ausdrücklich Beamte des Einsatzdienstes in hauptamtlichen Wachabteilungen Freiwilliger Feuerwehren (§ 113 Abs. 5 LBG). Klären Sie das vor Dienstantritt mit Ihrer Personalstelle.
Zahlt die Heilfürsorge auch nach einem Dienstunfall?
In Sachsen erbringt die Heilfürsorge auch bestimmte Leistungen der Unfallfürsorge (§ 135 Abs. 3 SächsBG), in Mecklenburg-Vorpommern ergänzt sie die Unfallfürsorge. Unabhängig davon gilt: Melden Sie jeden Unfall im Dienst fristgerecht, sonst gehen Ansprüche verloren. Warum das gerade im Einsatzdienst zählt, erklärt der Beitrag Feuerwehrdienstunfähigkeit absichern.
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- Bundesbesoldungsgesetz, § 70
- Bundesbeihilfeverordnung, § 8
- Bayerisches Besoldungsgesetz, Art. 96
- Landesbeamtengesetz Brandenburg, § 117 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2024)
- Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, §§ 112 und 116 (Fassung gültig ab 04.08.2026)
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz, § 117 (Fassung vom 20.12.2023, gültig ab 29.12.2025)
- Wissenschaftlicher Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz: Gutachten zur freien Heilfürsorge (3. Januar 2017)
- Thüringer Landesamt für Finanzen: Häufig gestellte Fragen zur pauschalen Beihilfe (Stand Februar 2023)
- Heilfürsorgeverordnung Baden-Württemberg (HVO), Gesamtausgabe, aktuellste Fassung zum 17.01.2023 (LBV)
- Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg, § 79 Heilfürsorge (Fassung vom 15.10.2020)
- Stadt Bad Säckingen: Krankheitskosten-Zuschusssatzung für die Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr (Beschluss vom 26.01.2026)
- Sächsische Heilfürsorgeverordnung (SächsHfVO) vom 16. Juni 2025, Fassung vom 01.07.2026
- Sächsisches Beamtengesetz, §§ 80b, 135 und 144 (Fassung vom 01.08.2026)
- Kommunaler Versorgungsverband Sachsen: Heilfürsorge
- Hamburgisches Beamtengesetz, §§ 112 und 114
- Personalamt Hamburg: FAQ zur pauschalen Beihilfe (Stand Januar 2026)
- Niedersächsisches Beamtengesetz, § 115 (NI-VORIS, Fassung ab 12.11.2024)
- Niedersächsisches Beamtengesetz, § 114 (NI-VORIS, Fassung ab 01.01.2019)
- NLBV: Informationsblatt über die Gewährung von Heilfürsorge (Vordr. 9010, Stand 01.02.2019)
- Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz Sachsen-Anhalt, §§ 3a bis 3c (Gesamtausgabe gültig ab 01.04.2026)
- Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein, §§ 112 und 113 (§ 113 in der Fassung vom 21.07.2016, § 112 in der Fassung vom 13.12.2023)
- Heilfürsorgeverordnung Schleswig-Holstein (HFVO), §§ 1 und 29 (nichtamtliche Gesamtausgabe, Stand 09.06.2023)
- Bremisches Beamtengesetz, §§ 111 und 113 (Transparenzportal Bremen, Gesamtausgabe gültig ab 01.07.2026)
- Bremische Heilfürsorgeverordnung (BremHfV), aktuelle Fassung
- Feuerwehrbeamten-Heilfürsorgeverordnung Mecklenburg-Vorpommern (nichtamtliche Gesamtausgabe, Stand 15.06.2023)
- Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern, §§ 112 und 114 (Fassung vom 28.02.2026, gültig ab 18.03.2026)
- Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 34 vom 30. September 2026: Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und weiterer Vorschriften vom 18. September 2026
- Hessisches Beamtengesetz, § 113 Feuerwehr
- Sozialgesetzbuch XI, § 23
- Versicherungsvertragsgesetz, §§ 204 und 205
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige (Stand Januar 2026)