Aktualisiert am 12. Oktober 2026
Steuer- und Finanzanwärterinnen und -anwärter: Krankenversicherung in Ausbildung und dualem Studium
Finanzwirt oder Diplom-Finanzwirt: wie Sie im Vorbereitungsdienst der Steuerverwaltung versichert sind und was Studienort und Zwischenprüfung ändern.
Wer in der Steuerverwaltung eines Landes beginnt, wird Beamtin oder Beamter auf Widerruf: für die zweijährige Ausbildung zur Finanzwirtin oder zum Finanzwirt im mittleren Dienst, in Bremen etwa als Steueranwärterin oder Steueranwärter, oder für das dreijährige duale Studium zur Diplom-Finanzwirtin oder zum Diplom-Finanzwirt im gehobenen Dienst, in Nordrhein-Westfalen als Finanzanwärterin oder Finanzanwärter. Beide Wege regelt der Bund einheitlich im Steuerbeamtenausbildungsgesetz, die Beihilfe dagegen das Land, das Sie einstellt.
Dieser Beitrag zeigt, was daraus für Ihre Krankenversicherung folgt: welcher Bemessungssatz gilt, warum ein Studienort in einem anderen Land daran nichts ändert, was mit der Familienversicherung und der Beihilfe der Eltern geschieht und welche Prüfungen den Vorbereitungsdienst früh beenden können. Was für alle Anwärter gilt, etwa zu Anwärtertarifen und zur Öffnungsaktion, steht auf der Seite PKV für Beamtenanwärter.
Auf einen Blick
- Steuer- und Finanzanwärter sind Beamte auf Widerruf ihres Landes und vom ersten Tag an beihilfeberechtigt.
- Meist beträgt der Bemessungssatz 50 %, Hessen zahlt Anwärtern und ihren Angehörigen 70 %.
- Wer in einem anderen Land studiert, etwa an der Akademie in Hamburg, behält die Beihilfe seines Dienstherrn.
- Mit der Ernennung enden die Familienversicherung und die Berücksichtigung bei der Beihilfe der Eltern.
- Im gehobenen Dienst kann eine zweimal nicht bestandene Zwischenprüfung den Dienst schon im ersten Jahr beenden.
Ausbildung und Studium im Beamtenverhältnis auf Widerruf
Im mittleren Dienst wechseln sich Lehrgänge und Praxis ab: Die fachtheoretische Ausbildung findet in zwei Abschnitten an einer Landesfinanzschule oder einer gleichstehenden Bildungseinrichtung statt, der erste möglichst bald nach dem Dienstantritt, die berufspraktische Ausbildung in einem Ausbildungsfinanzamt (§§ 25, 26 StBAPO). Im gehobenen Dienst beginnt das Grundstudium an einer Fachhochschule der Verwaltung spätestens einen Monat nach dem Eintritt, nach vier bis sechs Monaten Fachstudien folgt eine Zwischenprüfung (§§ 47, 48 StBAPO).
Auch wer an einer Fachhochschule studiert, ist dort nicht in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert. Beamte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, und diese Versicherungsfreiheit geht der Versicherungspflicht als Studierende vor (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB V). Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen beschreibt ihre Studierenden entsprechend als verbeamtet auf Widerruf, mit Beihilfeanspruch vom ersten Tag an.
Keine Anwärter sind zwei Gruppen: Wer mit Studium, Vorbereitungsdienst und zweiter Prüfung in den höheren Dienst eingestellt wird, durchläuft in der Steuerverwaltung keinen Vorbereitungsdienst mehr, sondern eine Einführungszeit von zwölf Monaten (§ 5 StBAG). Und wer aus dem mittleren Dienst zum Aufstieg zugelassen wird, absolviert die Einführung in den gehobenen Dienst als Beamtin oder Beamter des mittleren Dienstes (§ 6 StBAG). Ein Anwärtertarif kommt dann nicht in Betracht.
Studienort und Beihilfe: Es zählt das Land, das Sie einstellt
Die Länder bilden teils gemeinsam aus. An der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht in Hamburg lernen nach einem Abkommen von 2012 die Nachwuchskräfte der Steuerverwaltungen Hamburgs, Bremens und Mecklenburg-Vorpommerns, mit Außenstellen in Güstrow und Bremen. Nordrhein-Westfalen unterrichtet das duale Studium an der Hochschule für Finanzen in Nordkirchen und an Außenstellen in Hamminkeln und Herford; in den Studienphasen können die Studierenden dort auf dem Campus wohnen.
Für die Beihilfe ist der Studienort ohne Bedeutung, maßgeblich ist Ihr Dienstherr. Wer in Mecklenburg-Vorpommern eingestellt ist und in Hamburg studiert, erhält Beihilfe nach dem Recht seines Landes, das die Bundesbeihilfeverordnung mit eigenen Bemessungssätzen anwendet. Bremer Anwärterinnen und Anwärter erhalten entsprechend Bremer Beihilfe.
Lehrveranstaltungen und andere dienstliche Veranstaltungen gehören zum Dienst, ebenso der Weg zur Dienststelle; ein Unfall dabei ist ein Dienstunfall, dessen Behandlung der Dienstherr als Heilverfahren übernimmt (nach dem Versorgungsrecht Ihres Landes, etwa § 36 LBeamtVG NRW; beim Bund § 31 BeamtVG). Private Unternehmungen am Studienort sind dagegen kein Dienst, Unfälle dabei laufen über Beihilfe und Krankenversicherung. Melden Sie Unfälle im Zweifel sofort; die Ausschlussfrist beträgt beim Bund und in Nordrhein-Westfalen zwei Jahre, in Sachsen nur zwölf Monate (§ 45 BeamtVG, § 54 LBeamtVG NRW, § 50 SächsBeamtVG).
Welcher Bemessungssatz in der Ausbildung gilt
Den Anteil der Beihilfe legt Ihr Land fest. Wie beim Bund und in den meisten Ländern erhalten Anwärterinnen und Anwärter etwa in Nordrhein-Westfalen 50 % (§ 12 Abs. 1 BVO NRW, § 46 Abs. 2 BBhV), Ihr privater Tarif deckt dann die andere Hälfte. Mit zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt der Satz dort wie bei allen aktiven Beamten auf 70 %.
Eine Ausnahme ist Hessen: Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten dort seit dem 24. November 2021 einheitlich 70 %, auch für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen (§ 15 HBeihVO). In der Ausbildung genügt deshalb ein Tarif über 30 %. Mit der Ernennung auf Probe gilt der familienbezogene Satz ab 50 %; beantragen Sie die Aufstockung binnen sechs Monaten, dann darf der Versicherer weder eine Risikoprüfung noch Wartezeiten verlangen (§ 199 Abs. 2 VVG).
Auch Eigenbehalte und Kostendämpfungspauschalen behandeln die Länder bei Anwärtern unterschiedlich, mehrere verzichten bei ihnen ganz darauf. Welche Regeln in Ihrem Land gelten, zeigen die Länderseiten.
Familienversicherung und Beihilfe der Eltern enden
Viele beginnen direkt nach der Schule und waren bis dahin über die Eltern versichert. Die gesetzliche Familienversicherung setzt voraus, dass Sie nicht versicherungsfrei sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V); mit der Ernennung endet sie. Die Kasse führt Sie danach als freiwilliges Mitglied weiter, wenn Sie nicht binnen zwei Wochen nach ihrem Hinweis austreten und eine andere Absicherung nachweisen (§ 188 Abs. 4 SGB V). Als freiwilliges Mitglied tragen Sie den Beitrag allein (§ 250 Abs. 2 SGB V), sofern Ihr Land keine pauschale Beihilfe zahlt.
Waren Sie als Kind einer Beamtin oder eines Beamten privat versichert, endet mit dem eigenen Anspruch die Beihilfe über die Eltern. Beim Bund schließt die eigene Beihilfeberechtigung die Berücksichtigung als Kind aus (§ 5 Abs. 1 BBhV), in Nordrhein-Westfalen gibt es Beihilfe nur für Kinder, die nicht selbst beihilfeberechtigt sind (§ 2 Abs. 2 BVO NRW). Statt des Kindersatzes von meist 80 % gilt Ihr eigener Satz, und der Versicherer muss Ihren Tarif ohne Risikoprüfung anpassen, wenn Sie das binnen sechs Monaten beantragen (§ 199 Abs. 2 VVG).
Auch bei den Eltern kann sich etwas ändern, wenn ihr Satz von der Zahl der Kinder abhängt. Nordrhein-Westfalen zählt Kinder, die nur wegen ihrer eigenen Beihilfeberechtigung nicht mehr berücksichtigt werden, für den erhöhten Satz von 70 % weiter mit (§ 12 Abs. 1 BVO NRW). Sinkt der Satz der Eltern nach den Regeln ihres Dienstherrn, müssen sie ihren Tarif binnen sechs Monaten anpassen lassen, um eine Risikoprüfung zu vermeiden.
Zwischenprüfung, Laufbahnprüfung und vorzeitiges Ende
Im gehobenen Dienst kommt eine wichtige Hürde früh: Die Zwischenprüfung kann nur einmal und nur innerhalb von sieben Monaten wiederholt werden. Wer sie auch dann nicht besteht, hat sie endgültig nicht bestanden, und der Vorbereitungsdienst ist beendet, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt (§ 67 StBAPO). Die Beihilfe kann damit schon im ersten Ausbildungsjahr enden.
Die Laufbahnprüfung können Sie in beiden Laufbahnen einmal wiederholen, der Vorbereitungsdienst kann bis dahin verlängert werden (§§ 46, 76 StBAPO). Wer die Prüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht besteht oder auf die Wiederholung verzichtet, dem kann das Land die Befähigung für den mittleren Dienst zuerkennen, wenn er dafür geeignet ist (§ 77 StBAPO). Ob und wann daraus ein neues Beamtenverhältnis wird, entscheidet der Dienstherr.
Wer die Ausbildung abbricht, scheidet ebenfalls aus; die Entlassung können Sie jederzeit schriftlich verlangen (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG). Endet das Beamtenverhältnis, entfällt die Beihilfe, und der private Schutz muss für die Zeit danach auf 100 % steigen. Wie Sie dann lückenlos versichert bleiben und wann sich eine Anwartschaft lohnt, beschreibt der Beitrag Anwärter ohne Übernahme.
Wenn die Ausbildung länger dauert
Der Vorbereitungsdienst kann sich verlängern, etwa wenn Sie einen Abschnitt der Lehrgänge oder Fachstudien länger als drei Wochen oder die Praxis insgesamt länger als einen Monat versäumen, zum Beispiel wegen Krankheit (§§ 27, 49 StBAPO). In den Praxisphasen erlaubt das Gesetz außerdem, die Arbeitszeit nach Landesrecht um bis zu 50 % zu verkürzen; der Vorbereitungsdienst kann dann angemessen verlängert werden (§§ 3, 4 StBAG).
Prüfen Sie deshalb vor dem Abschluss, ob ein Ausbildungstarif auch bei Verlängerung, Teilzeit oder einer wiederholten Prüfung weiterläuft. Beamtenberatung24 vergleicht diese Bedingungen am Markt und berät Steuer- und Finanzanwärter telefonisch in allen 16 Ländern. Klären Sie außerdem:
- das Datum Ihrer Ernennung, denn ab dann laufen die Fristen für den Austritt aus der Krankenkasse und für die Öffnungsaktion
- den Bemessungssatz Ihres Landes in der Ausbildung und nach der Ernennung auf Probe
- ob Ihre Eltern ihre Beihilfestelle und ihren Versicherer über Ihren neuen Status informiert haben
- bei welcher Stelle Sie Unfälle auf Lehrgängen, am Studienort und auf dem Weg melden
Häufige Fragen
Ich bin für das duale Studium an einer Hochschule eingeschrieben. Bin ich dann nicht studentisch versichert?
Nein. Als Beamtin oder Beamter auf Widerruf sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, auch wenn Sie zugleich die Voraussetzungen der studentischen Pflichtversicherung erfüllen (§ 6 Abs. 3 SGB V). Ihre Absicherung besteht aus der Beihilfe und einer privaten Versicherung für den Rest oder aus einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung.
Ich bin in Mecklenburg-Vorpommern eingestellt, studiere aber in Hamburg. Welche Beihilfe gilt?
Die Beihilfe Ihres Dienstherrn, also Mecklenburg-Vorpommerns. Das Land wendet die Bundesbeihilfeverordnung entsprechend an und legt die Bemessungssätze selbst fest, im aktiven Dienst 50 %. Zuständig ist das Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern, nicht eine Hamburger Stelle.
Ich steige vom mittleren in den gehobenen Dienst auf. Brauche ich jetzt einen Anwärtertarif?
Nein. Wer zum Aufstieg zugelassen wird, durchläuft die Einführung in die neue Laufbahn als Beamtin oder Beamter (§ 6 StBAG) und ist kein Anwärter. Ihr Bemessungssatz richtet sich nicht nach der Laufbahn, Ihr Vertrag läuft weiter. Eigenbehalte, die an die Besoldungsgruppe anknüpfen, können sich aber mit einer späteren Beförderung ändern.
Meine Mutter ist Beamtin in Nordrhein-Westfalen und erhält wegen zweier Kinder 70 %. Ändert sich das, wenn ich Finanzanwärter werde?
Nein, solange Sie im Familienzuschlag Ihrer Mutter berücksichtigt werden. Nach der Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen zählen Kinder, die nur deshalb nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind, für den erhöhten Satz weiter mit (§ 2 Abs. 2, § 12 Abs. 1 BVO NRW). Für Ihre eigenen Kosten gilt aber nicht mehr der Kindersatz über Ihre Mutter, sondern Ihr eigener Anspruch.
Was passiert mit meiner Versicherung, wenn ich die Zwischenprüfung endgültig nicht bestehe?
Der Vorbereitungsdienst endet (§ 67 StBAPO) und mit dem Beamtenverhältnis die Beihilfe. Ihr Versicherer muss den Schutz auf Antrag so anpassen, dass der Wegfall ausgeglichen wird; beantragen Sie das binnen sechs Monaten, entfällt die Risikoprüfung (§ 199 Abs. 2 VVG). Werden Sie stattdessen gesetzlich versicherungspflichtig, etwa durch eine neue Ausbildung oder Beschäftigung, können Sie die private Versicherung binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG).
Kann ich die Ausbildung in Teilzeit machen?
In den Praxisphasen erlaubt das Steuerbeamtenausbildungsgesetz eine Verkürzung der Arbeitszeit um bis zu 50 %, soweit Ihr Land das vorsieht; der Vorbereitungsdienst kann dann angemessen verlängert werden (§§ 3, 4 StBAG). Sie bleiben Beamtin oder Beamter auf Widerruf mit Beihilfe. Klären Sie mit Ihrem Versicherer, ob der Ausbildungstarif für die längere Dauer gilt.
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- Steuerbeamtenausbildungsgesetz (StBAG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2021
- Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO) vom 26. Oktober 2022
- Freie Hansestadt Bremen, Senator für Finanzen: Stellenausschreibung Steueranwärter/innen für den mittleren Dienst (2021)
- Finanzverwaltung NRW: Duales Studium Diplom-Finanzwirt/in (FH)
- Hamburg, Behörde für Finanzen und Bezirke: Norddeutsche Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg (NoA)
- Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern: FAQ Beihilfe und FAQ Pauschale Beihilfe (Stand 04/2026)
- Sozialgesetzbuch V, § 6 Versicherungsfreiheit
- Sozialgesetzbuch V, §§ 10, 188 und 250
- Bundesbeihilfeverordnung, §§ 5 und 46
- Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW), Fassung gültig ab 4. August 2026
- Hessische Beihilfenverordnung, § 15 (Fassung gültig ab 1. Juli 2023)
- Versicherungsvertragsgesetz, §§ 199 und 205
- Beamtenversorgungsgesetz, §§ 31 und 45
- Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW, § 36 (Fassung ab 1. April 2026)
- Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz, § 50 (Fassung gültig ab 30. April 2026, REVOSax)
- Beamtenstatusgesetz, §§ 22 und 23
- Eigenbehalte bei Anwärtern: Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein