Aktualisiert am 12. Oktober 2026
Rückkehr nach Deutschland: Was sich für Diplomatinnen und Diplomaten bei Beihilfe und PKV ändert
Zurück aus dem Ausland: welche Beihilferegeln enden und was aus Auslandsschutz, Kassenzugang des Partners, Anwartschaften und Pflegeversicherung wird.
Nach drei bis vier Jahren am Posten folgt für viele Diplomatinnen und Diplomaten eine Verwendung in der Zentrale in Berlin oder Bonn. Mit dem dienstlichen Wohnsitz in Deutschland enden die Sonderregeln der Beihilfe für Beamte im Ausland (§ 3 BBhV), und für jedes Familienmitglied mit Wohnsitz im Inland gilt wieder die Pflicht zur Krankenversicherung, privat nur bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherer (§ 193 Abs. 3 VVG).
Ihre eigene PKV läuft weiter; zu entscheiden ist, was aus dem Auslandsschutz wird, ohne den nächsten Posten zu erschweren. Für Partner und Kinder stellt sich die Frage, ob und wie sie in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren, welche Anwartschaften aufleben und was mit der Pflegeversicherung geschieht. Wie die Beihilfe beim Bund im Inland funktioniert, erklärt die Seite PKV für Bundesbeamte.
Auf einen Blick
- Auf Privatreisen außerhalb der EU erstattet die Beihilfe grundsätzlich nur noch Kosten bis zur Höhe in Deutschland.
- Die Ausnahmen beim Einkommen des Partners gelten nur, solange er mit Ihnen am Auslandsdienstort lebt.
- Vor dem Abwählen des Auslandsschutzes klären, ob er beim nächsten Posten ohne neue Gesundheitsprüfung möglich ist.
- Ab 55 kann dem Partner der Weg in die gesetzliche Kasse versperrt sein; seit 2026 gelten dafür strengere Regeln.
- Eine am Posten fortgeführte Pflegepflichtversicherung leistet nach der Rückkehr wieder voll.
Was sich bei der Beihilfe ändert
Die Sonderregeln knüpfen an den dienstlichen Wohnsitz im Ausland an (§ 3 BBhV). Liegt er wieder in Deutschland, sind ärztliche und zahnärztliche Leistungen nur im Rahmen der deutschen Gebührenordnungen angemessen (§ 6 Abs. 5 BBhV), bei Heilmitteln gelten wieder die inländischen Höchstbeträge (§ 23 BBhV), und der Kaufkraftausgleich bei den Höchstbeträgen für Hilfsmittel entfällt (§ 6 Abs. 6 BBhV). Für Rechnungen aus der Zeit am Posten bleibt die Antragsfrist von drei Jahren nach Rechnungsdatum (§ 54 Abs. 1 BBhV).
Auf Reisen gelten nun die allgemeinen Regeln: In der EU wird erstattet wie im Inland, außerhalb nur bis zu den Kosten in Deutschland (§ 11 Abs. 1 BBhV). Ausnahmen gelten etwa für ärztliche und zahnärztliche Leistungen bis 1.000 € je Krankheitsfall, für die Notfallversorgung im nächstgelegenen Krankenhaus und für unaufschiebbare Behandlungen auf Dienstreisen (§ 11 Abs. 2 BBhV). Die Rückbeförderung nach einer Erkrankung auf einer Privatreise ist nicht beihilfefähig (§ 31 Abs. 5 Nr. 1 BBhV); das Bundesverwaltungsamt empfiehlt dringend eine Auslandskrankenversicherung.
Teilen Sie der Beihilfestelle neue Anschrift, Dienstort und Krankenversicherung aller Personen mit; das Bundesverwaltungsamt nennt solche Änderungen ausdrücklich als beihilferelevant.
Das Einkommen des Partners nach der Rückkehr
Die Ausnahmen bei der Einkommensgrenze gelten nur, solange Ihr Partner mit Ihnen am Auslandsdienstort lebt (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BBhV). Danach zählt nach dem Wortlaut der Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BBhV); 2026 liegt die Grenze bei 22.648 €.
Hat Ihr Partner am Posten gut verdient, können seine Einkünfte deshalb in den ersten zwei Jahren nach der Rückkehr über der Grenze liegen. Kehren Sie etwa im Juli 2026 zurück, zählen für Anträge 2027 die Einkünfte aus 2025. Liegen die Einkünfte im laufenden Jahr unter der Grenze, etwa weil er in Deutschland noch keine Arbeit hat, zahlt die Beihilfestelle unter Vorbehalt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BBhV); lassen Sie sich die Bewertung der Auslandsjahre vorab bestätigen.
Fällt die Beihilfe für Ihren Partner weg, kann sein Tarif binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung auf 100 % aufgestockt werden, und lebt sie wieder auf, kann er ebenso reduziert werden (§ 199 Abs. 2 VVG).
Auslandsschutz anpassen, ohne den nächsten Posten zu erschweren
Eine Vereinbarung über den Auslandsschutz und ein Beitragszuschlag dafür sind an den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland geknüpft (§ 15 Abs. 3 MB/KK). Zurück in Deutschland gilt nach den Musterbedingungen wieder der Grundschutz: Europa sowie der erste Monat vorübergehender Aufenthalte außerhalb (§ 1 Abs. 4 MB/KK).
Bevor Sie Auslandsbausteine kündigen oder in einen Tarif mit geringeren Auslandsleistungen wechseln, denken Sie an den nächsten Posten. Einen Anspruch auf eine neue Vereinbarung gibt es nach Angaben des PKV-Verbands nicht, und wechseln Sie später in einen Tarif mit höheren Leistungen, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Risikozuschlag, einen Leistungsausschluss oder eine Wartezeit verlangen (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, ob und zu welchen Bedingungen der Schutz beim nächsten Posten wieder eingeschlossen wird; je nach Kosten kann es sinnvoller sein, ihn weiterlaufen zu lassen.
Für Angehörige, die außerhalb von EU und EWR bleiben, etwa ein Kind im Studium, muss die Vereinbarung weiterlaufen. Beamtenberatung24 begleitet solche Umstellungen nach der Rückkehr und berät Angehörige des Auswärtigen Dienstes bundesweit telefonisch.
Anwartschaften aktivieren, Lücken vermeiden
Wer den deutschen Vertrag am Posten als Anwartschaft geführt und sich vor Ort anders versichert hat, kehrt ohne erneute Gesundheitsprüfung in den Tarif zurück. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig vor dem Umzug; welche Frist gilt, steht in den Bedingungen der Anwartschaft.
Ein Vertrag bei einem Versicherer, der in Deutschland nicht zum Geschäftsbetrieb zugelassen ist, erfüllt die Versicherungspflicht nicht (§ 193 Abs. 3 VVG). Den nötigen Vertrag bei einem hier zugelassenen Versicherer beantragen Sie am besten binnen eines Monats nach Beginn der Pflicht, sonst fällt ein Prämienzuschlag an (§ 193 Abs. 4 VVG). Ohne Anwartschaft bleibt bei Vorerkrankungen der Basistarif, den Versicherer gewähren müssen (§ 193 Abs. 5 VVG).
Partner: Wege zurück in die gesetzliche Krankenversicherung
Ruhte die freiwillige Kassenmitgliedschaft Ihres Partners als Anwartschaft, lebt sie mit der Rückkehr als volle freiwillige Mitgliedschaft wieder auf. Den Beitrag bemisst die Kasse nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Sind Sie nicht gesetzlich versichert und verdient Ihr Partner weniger, zählt nach den Beitragsgrundsätzen des GKV-Spitzenverbands Ihr Einkommen mit, bis zur Hälfte der gemeinsamen Einnahmen und höchstens bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze. Erhält Ihr Partner Beihilfe, zahlt sie zu Leistungen, an denen sich die Kasse beteiligt, 100 % der Restkosten (§ 47 Abs. 5 BBhV).
Nimmt Ihr Partner eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, wird er in der Regel Kassenmitglied; seine PKV kann binnen drei Monaten rückwirkend gekündigt oder als Anwartschaft fortgeführt werden (§ 205 Abs. 2, § 204 Abs. 5 VVG). War er vor der Ausreise zuletzt gesetzlich versichert und hat nach der Rückkehr keinen anderen Schutz, wird er nach Darstellung der Bundesregierung kraft Gesetzes wieder versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).
Ab 55 ist Vorsicht geboten: Wer dann versicherungspflichtig wird, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war; die Ehe mit einer solchen Person, etwa einem Beamten, steht dem gleich (§ 6 Abs. 3a SGB V).
Seit 1. Januar 2026 gilt das auch, wenn die Versicherungsfreiheit erst nach dem 55. Geburtstag endet, und eine erst danach begründete Absicherung, die nach europäischem oder zwischenstaatlichem Recht einer gesetzlichen Versicherung gleichsteht, öffnet die Kasse nicht mehr (§ 6 Abs. 3b SGB V). Wer als Rückkehrer nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig wird, ist von der Sperre nach Absatz 3a ausgenommen (§ 6 Abs. 3a Satz 5 SGB V). Ob die Jahre am Posten mitzählen, sollte die Krankenkasse vor der Rückkehr verbindlich beurteilen.
Kinder nach der Rückkehr
Für Kinder ändert sich meist wenig: Sie bleiben berücksichtigungsfähig, solange der Familienzuschlag läuft, und der Auslandsschutz ihres Tarifs lässt sich wie Ihrer anpassen. Mit Wohnsitz in Deutschland können sie wieder über einen gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert sein, außer der privat versicherte Elternteil verdient über der Jahresarbeitsentgeltgrenze und mehr als der andere (§ 10 Abs. 3 SGB V); mehr dazu im Ratgeber zum Wechsel aus der GKV in die PKV.
Bleibt ein Kind zum Studium außerhalb der EU, gelten für seine Behandlungskosten nun die Regeln für private Auslandsaufenthalte, also grundsätzlich nur Kosten bis zur Höhe in Deutschland (§ 11 Abs. 1 BBhV). Hat es dann weder in Deutschland noch in EU oder EWR einen Wohnsitz, kann der Kindergeldanspruch und damit die Beihilfe entfallen (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG); klären Sie das vorab mit der Familienkasse.
Pflegeversicherung nach der Rückkehr
Haben Sie die Pflegepflichtversicherung am Posten über eine besondere Vereinbarung fortgeführt, leistet sie nach der Rückkehr wieder voll; im Ausland ruhten die Leistungen weitgehend (§ 5 Abs. 1 Buchst. a, § 15 Abs. 3 MB/PPV 2026). Die volle Beihilfe für Pflege, die am Posten galt, wenn keine Pflegeversicherung zahlte (§ 47 Abs. 8 BBhV), endet.
Ist der Vertrag mit dem Umzug ins Ausland erloschen, müssen Sie wieder einen abschließen; der Versicherer muss Sie aufnehmen und darf Vorerkrankungen nicht ausschließen (§ 110 SGB XI). Leistungen gibt es aber erst nach einer Wartezeit: Der Vertrag muss in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre bestanden haben (§ 3 Abs. 2 MB/PPV 2026). Ob frühere Versicherungszeiten angerechnet werden, klären Sie vor dem Abschluss.
Für einen gesetzlich versicherten Partner zählt eine Weiterversicherung nach § 26 Abs. 2 SGB XI bei der Vorversicherungszeit von zwei Jahren mit. Wechselt er aus der privaten in die soziale Pflegeversicherung, weil er versicherungspflichtig oder familienversichert wird, wird die private Versicherungszeit angerechnet (§ 33 Abs. 2 und 3 SGB XI). Für Kinder gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.
Häufige Fragen
Ab wann gelten nach der Rückkehr die Inlandsregeln der Beihilfe?
Maßgeblich ist der dienstliche Wohnsitz (§ 3 BBhV). Liegt er wieder in Deutschland, gelten die Inlandsregeln für Behandlungen ab diesem Zeitpunkt; Aufwendungen gelten als an dem Tag entstanden, an dem die Leistung erbracht wird (§ 6 Abs. 1 BBhV). Belege aus dem Ausland reichen Sie weiter mit der Anlage „Ausland“ ein.
Muss ich den Auslandsschutz meiner PKV nach der Rückkehr kündigen?
Eine Pflicht dazu enthalten die Musterbedingungen nicht. Ob ein Zuschlag entfällt oder sich der Schutz zurückstellen lässt, regelt Ihre Vereinbarung. Weil der nächste Posten folgen kann, klären Sie vor einer Kündigung, ob Sie den Schutz später ohne neue Gesundheitsprüfung wieder einschließen können.
Mein Partner war im Ausland nur bei einem ausländischen Versicherer versichert. Was gilt jetzt?
Mit dem Wohnsitz in Deutschland braucht er Schutz bei einem hier zugelassenen Versicherer oder einer Krankenkasse (§ 193 Abs. 3 VVG). War er vor der Ausreise zuletzt gesetzlich versichert und hat keinen anderen Schutz, wird er nach Darstellung der Bundesregierung wieder versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Muss er sich privat versichern, stellen Sie den Antrag binnen eines Monats, sonst droht ein Prämienzuschlag (§ 193 Abs. 4 VVG).
Unsere Tochter bleibt zum Studium in Kanada. Was müssen wir beachten?
Ihre Behandlungskosten erstattet die Beihilfe nach den Regeln für private Auslandsaufenthalte, außerhalb der EU grundsätzlich nur bis zu den Kosten in Deutschland. Ihr PKV-Vertrag braucht weiter eine Vereinbarung für den gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von EU und EWR (§ 15 Abs. 3 MB/KK). Ob weiter Kindergeld und damit Beihilfe zusteht, hängt von ihrem Wohnsitz ab (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG).
Zählt die Zeit am Posten für die Pflegeversicherung?
Haben Sie die private Pflegepflichtversicherung über eine besondere Vereinbarung fortgeführt, bestand der Vertrag weiter, und die Zeit zählt für die Wartezeit. In der sozialen Pflegeversicherung wird eine Weiterversicherung nach § 26 Abs. 2 SGB XI bei der Vorversicherungszeit mitberücksichtigt (§ 33 Abs. 2 SGB XI).
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- Auswärtiges Amt: Fragen und Antworten zum Auswärtigen Dienst
- Bundesbeihilfeverordnung, §§ 3, 6 und 23
- Bundesverwaltungsamt: Merkblatt „Aktive Beamtinnen und Beamte mit Dienstort im Ausland“ (Stand März 2026)
- Bundesbeihilfeverordnung, §§ 11, 31 und 54
- Bundesverwaltungsamt: Merkblatt „Informationen zu privaten Auslandsaufenthalten“ (Stand Januar 2026)
- Bundesverwaltungsamt: Merkblatt „Mitausreisende Ehepartnerinnen/Lebenspartnerinnen bzw. Ehepartner/Lebenspartner“ (Stand Januar 2026)
- Bundesverwaltungsamt: Merkblatt Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner (Stand Januar 2026)
- Versicherungsvertragsgesetz, §§ 193, 199, 204 und 205
- PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009 (Stand Juni 2024)
- PKV-Verband, privat-patienten.de: Sind Privatversicherte auch bei längeren Auslandsaufenthalten abgesichert? (Mai 2021)
- Deutscher Bundestag, Petitionsausschuss: Beschluss vom 18. Juni 2020 zur Petition Pet 2-19-15-8270-017901
- GKV-Spitzenverband: Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (Stand 1. Januar 2025)
- Bundesbeihilfeverordnung, § 47 Abs. 5 und 8
- Sozialgesetzbuch V, §§ 5, 6 und 10
- Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371)
- Einkommensteuergesetz, § 63 Abs. 1 Satz 6
- PKV-Verband: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 2026)
- Sozialgesetzbuch XI, §§ 26, 33 und 110