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Aktualisiert am 12. Oktober 2026

Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger mit Familie: Beihilfe für Partner und Kinder richtig nutzen

Was beim Einkommen des Partners zählt, wann ein gesetzlich versicherter Partner Beihilfe bekommt und wie Paare die Kinder in der Beihilfe zuordnen.

Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger stehen fast immer im Dienst eines Landes, und über ihre Beihilfe können Ehepartner und Kinder mit abgesichert sein. Wie viel die Familie davon hat, entscheidet sich an wenigen Stellen: am Einkommen des Partners, an der Frage, wer die Kinder in der Beihilfe führt, und an den Eigenanteilen Ihres Landes.

Wie Sie die private Krankenversicherung bei Heirat, Geburt und Elternzeit anpassen, behandelt ein eigener Ratgeber dieser Website. Hier geht es darum, die Beihilfe auszuschöpfen: was bei der Einkommensgrenze wirklich zählt, wann ein gesetzlich versicherter Partner noch Beihilfe erhält, wie Paare mit zwei Beihilfeansprüchen die Kinder zuordnen und was Kinder bei Eigenanteilen und Pflegeversicherung ändern.

Auf einen Blick

  • Beihilfe gibt es für Ehe- und eingetragene Lebenspartner, nicht für Partner ohne Trauschein.
  • Für die Einkommensgrenze zählt der Gesamtbetrag der Einkünfte, beim Bund samt abgeltend besteuerter Zinsen.
  • Beim Bund entscheidet der Eingang des Antrags, welches Einkommensjahr des Partners geprüft wird.
  • Wer das Kindergeld bezieht, führt beim Bund auch die Kinder in der Beihilfe und erhält ab zwei Kindern 70 %.
  • In der privaten Pflegepflichtversicherung sind Kinder beitragsfrei mitversichert.

Wer zur Familie zählt

Berücksichtigungsfähig sind Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (§ 4 Abs. 1 BBhV). Wer ohne Trauschein zusammenlebt, kann den Partner nicht über die Beihilfe absichern, auch nicht nach vielen gemeinsamen Jahren; er braucht eine eigene, volle Krankenversicherung. Ist Ihr Partner selbst beihilfeberechtigt, etwa als Beamter, gilt sein eigener Anspruch (§ 5 Abs. 1 BBhV).

Kinder sind berücksichtigungsfähig, solange sie im Familienzuschlag des beihilfeberechtigten Elternteils berücksichtigt werden können (§ 4 Abs. 2 BBhV). Der Familienzuschlag knüpft beim Bund an das Kindergeld an (§ 40 Abs. 2 BBesG); Kinder zählen also in der Regel bis 18 und während einer Ausbildung bis zum 25. Geburtstag (§ 32 Abs. 4 EStG).

Die Einkommensgrenze: was wirklich zählt

Für Ehe- und Lebenspartner zahlt die Beihilfe beim Bund 70 % (§ 46 Abs. 2 BBhV), aber nur, solange ihr Einkommen eine Grenze nicht übersteigt. Gemeint ist nicht das Bruttogehalt, sondern der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 2 Abs. 3 EStG): bei Arbeitnehmern der Arbeitslohn abzüglich der Werbungskosten, mindestens des Pauschbetrags von 1.230 € (§ 9a EStG).

Hinzu kommen Kapitalerträge, auf die bereits Abgeltungsteuer einbehalten wurde, denn die Bundesbeihilfeverordnung verweist auf § 2 Abs. 5a EStG (§ 6 Abs. 2 BBhV); das Bundesverwaltungsamt verlangt sie gesondert nachgewiesen. Größere Zinsen oder Dividenden des Partners können die Grenze also überschreiten, auch wenn sie im Steuerbescheid nicht auftauchen.

Beim Bund liegt die Grenze 2026 bei 22.648 €. Geprüft wird das zweite Kalenderjahr vor dem Antrag, und zwar nach dessen Eingang, nicht nach dem Datum der Behandlung; für Anträge 2026 zählt das Einkommen 2024. Weil Rechnungen bis zu drei Jahre nach Rechnungsdatum eingereicht werden können (§ 54 Abs. 1 BBhV), kann bei schwankendem Einkommen der Zeitpunkt des Antrags entscheiden. Liegt das Einkommen im laufenden Jahr voraussichtlich unter der Grenze, gibt es die Beihilfe schon jetzt unter Vorbehalt (§ 6 Abs. 2 BBhV).

Die Länder setzen eigene Grenzen und Bezugsjahre (Stand 2026); Einzelheiten stehen auf den Länderseiten:

  • Bremen 12.000 €, Einkünfte des Vorjahres; bei gesunkenen Einkünften Neuberechnung auf Antrag
  • Thüringen 18.000 €, Saarland 19.087 €
  • Berlin, Brandenburg, Hamburg und Schleswig-Holstein 20.000 €, in Hamburg zählen die Einkünfte des Vorjahres
  • Baden-Württemberg 20.000 €; die Beihilfe entfällt nur, wenn beide Vorjahre darüber lagen
  • Sachsen 20.180 €, Durchschnitt der drei Jahre vor der Behandlung
  • Niedersachsen und Rheinland-Pfalz 22.000 €; Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt 22.648 €
  • Nordrhein-Westfalen 23.861 € für Aufwendungen 2026, gemessen an den Einkünften 2025
  • Hessen 24.696 €, das Doppelte des steuerlichen Grundfreibetrags

Wenn Ihr Partner gesetzlich versichert ist

Arbeitet Ihr Partner als Angestellter, etwa als Justizfachangestellter im Tarifbeschäftigungsverhältnis, ist er in der Regel gesetzlich pflichtversichert und hat keinen eigenen Beihilfeanspruch. Bleibt sein Einkommen unter der Grenze, etwa in Teilzeit, ist er trotzdem bei Ihnen berücksichtigungsfähig.

Die Beihilfe ergänzt dann aber nur, was die Kasse nicht leistet. Erbrachte Kassenleistungen sind nicht beihilfefähig, bei Pflichtversicherten auch nicht Mehrkosten über Festbeträgen und Leistungen, die die Kasse erbracht hätte; ausgenommen sind Wahlleistungen im Krankenhaus (§ 8 Abs. 4 BBhV). Bayern beschränkt die Beihilfe für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse ausdrücklich auf Zahnersatz, Heilpraktiker und Wahlleistungen im Krankenhaus (Art. 96 Abs. 2 BayBG).

Ähnliches gilt für Kinder, die beim Partner beitragsfrei familienversichert sind: Sie bleiben bei Ihnen berücksichtigungsfähig, die Beihilfe tritt aber hinter die Kassenleistung zurück (§ 8 Abs. 4 BBhV). In Hessen zählen familienversicherte Kinder trotzdem für den Aufschlag von 5 Punkten je Kind auf Ihren Bemessungssatz (§ 15 HBeihVO). Ob die Kinder familienversichert sein können, hängt vom Einkommen beider Eltern ab (§ 10 Abs. 3 SGB V); Einzelheiten stehen im Beitrag Wechsel aus der GKV in die PKV.

Zwei Beihilfeansprüche: Wer die Kinder führt

Sind beide Partner beihilfeberechtigt, etwa eine Rechtspflegerin und ein Richter, wird jedes Kind nur bei einem von ihnen berücksichtigt, bei dem, der den Familienzuschlag für das Kind erhält (§ 5 Abs. 6 BBhV). Dieser Elternteil bekommt ab zwei Kindern auch den erhöhten Satz von 70 %, der andere bleibt bei 50 % (§ 46 Abs. 3 BBhV). Nordrhein-Westfalen verfährt ebenso, auch wenn ein Partner nach Bundesrecht beihilfeberechtigt ist (§ 12 Abs. 1 BVO NRW).

Den kinderbezogenen Familienzuschlag erhält beim Bund, wer das Kindergeld bezieht (§ 40 Abs. 5 BBesG), und den Kindergeldberechtigten bestimmen Eltern im gemeinsamen Haushalt selbst (§ 64 Abs. 2 EStG). Mit dieser Bestimmung legen Sie also zugleich fest, wer die Kinder in der Beihilfe führt. Das lohnt einen zweiten Blick: Der erhöhte Satz senkt den Anteil, den der private Tarif decken muss, von 50 auf 30 %, und bringt am meisten bei dem Elternteil, dessen Tarif teurer ist, etwa wegen eines höheren Eintrittsalters oder eines Risikozuschlags.

Bevor Sie etwas ändern, prüfen Sie, wie sich der Familienzuschlag bei beiden Dienstherren entwickelt, und lassen Sie beide Tarife binnen sechs Monaten anpassen, damit keine Risikoprüfung nötig wird (§ 199 Abs. 2 VVG). In Sachsen erhält den erhöhten Satz, wer den Familienzuschlag für die Kinder bezieht, sofern die Eltern gegenüber der Beihilfestelle nicht einvernehmlich etwas anderes erklären; diese Erklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und nur in Ausnahmefällen zu ändern (§ 57 Abs. 3 SächsBhVO).

Eigenanteile: was Partner und Kinder ändern

Wo die Beihilfe Wahlleistungen im Krankenhaus nur gegen einen Monatsbeitrag erstattet, deckt dieser die ganze Familie: in Baden-Württemberg 22 €, in Hessen 18,90 € und in Rheinland-Pfalz 26 € im Monat. Sachsen erstattet zusätzlich Beiträge zur beihilfekonformen privaten Krankenversicherung der Angehörigen, höchstens 104 € im Monat für den Partner und 21,45 € je Kind, für die Pflegeversicherung des Partners bis 33,08 € (§ 80b SächsBG).

Wo es eine Kostendämpfungspauschale gibt, richtet sie sich nach der Besoldungsgruppe und sinkt teils mit jedem Kind. Für die Ämter des gehobenen Justizdienstes gilt 2026:

  • Baden-Württemberg: 100 € in A 9, 115 € in A 10 und A 11, 150 € in A 12, 180 € in A 13
  • Bremen: ein Selbstbehalt von 48 € ab A 10
  • Rheinland-Pfalz: 150 € in A 9 bis A 11, 300 € in A 12 und A 13, je Kind 40 € weniger
  • Saarland: 100 € in A 9 bis A 11, 250 € in A 12 und A 13, je Kind 40 € weniger; ab 2027 soll sie bis A 11 entfallen
  • Schleswig-Holstein: bis A 9 keine, 160 € in A 10 und A 11, 250 € in A 12 und A 13, je Kind 25 € weniger, mindestens 50 €; die Ermäßigung erhält der Elternteil mit dem Familienzuschlag
  • Nordrhein-Westfalen und Sachsen erheben keine Kostendämpfungspauschale mehr

Pflegeversicherung für Partner und Kinder

Wer privat krankenversichert ist, muss auch eine private Pflegepflichtversicherung abschließen, die Angehörige einschließt, für die in der sozialen Pflegeversicherung eine Familienversicherung bestünde; als Beihilfeberechtigter in Form eines anteiligen Tarifs (§ 23 Abs. 1 und 3 SGB XI). Kinder sind darin beitragsfrei mitversichert, unter denselben Voraussetzungen wie in der Familienversicherung (§ 110 Abs. 3 Nr. 6 SGB XI). Für den Partner fällt ein eigener Beitrag an.

Pflegekosten trägt die Beihilfe beim Bund für Partner zu 70 % und für Kinder zu 80 % (§ 46 Abs. 2 BBhV); auf diese Sätze sind die beihilfekonformen Pflegetarife ausgerichtet (§ 23 Abs. 3 SGB XI). Die höheren sächsischen Sätze gelten in der Pflege nicht, dort bleibt es bei 70 % und 80 % (§ 57 Abs. 5 SächsBhVO).

Wie sich die Sätze für Ihre Familie ergeben, zeigt der Beihilfe-Rechner. Beamtenberatung24 berät Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger telefonisch in allen 16 Ländern und beim Bund und rechnet mit Ihnen durch, wie Sie Partner und Kinder am günstigsten absichern.

Häufige Fragen

Bekommt mein Lebensgefährte Beihilfe, wenn wir nicht verheiratet sind?

Nein. Berücksichtigungsfähig sind nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, beim Bund nach § 4 Abs. 1 BBhV, in Bayern nach Art. 96 Abs. 1 BayBG. Ihr Partner braucht deshalb eine eigene Krankenversicherung, gesetzlich oder privat ohne Beihilfeanteil.

Mein Mann verdient knapp über der Grenze. Zählt sein Bruttogehalt?

Nein, maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, bei Arbeitnehmern also der Arbeitslohn nach Abzug der Werbungskosten, mindestens des Pauschbetrags von 1.230 € (§ 2 Abs. 3, § 9a EStG). Beim Bund zählt das zweite Kalenderjahr vor dem Antrag; sinkt das Einkommen im laufenden Jahr unter die Grenze, gibt es die Beihilfe unter Vorbehalt schon vorher. Die Beihilfestelle kann den Steuerbescheid verlangen.

Zählen auch die Zinsen meiner Frau?

Ja. Für die Einkommensgrenze zählen beim Bund auch Kapitalerträge, auf die Abgeltungsteuer einbehalten wurde (§ 6 Abs. 2 BBhV in Verbindung mit § 2 Abs. 5a EStG); die Beihilfestelle verlangt dafür gesonderte Nachweise. Bayern verweist in seiner Beihilfeverordnung ebenso auf § 2 Abs. 5a EStG.

Lohnt es sich, das Kindergeld auf den anderen Elternteil umzustellen?

Das kann sich lohnen, wenn der erhöhte Satz dadurch beim Elternteil mit dem teureren Tarif ankommt. Beim Bund folgt die Zuordnung der Kinder in der Beihilfe dem Familienzuschlag und dieser dem Kindergeld (§ 5 Abs. 6 BBhV, § 40 Abs. 5 BBesG). Rechnen Sie vorher beide Tarife und den Familienzuschlag durch; in Sachsen lässt sich eine erklärte Zuordnung nur ausnahmsweise ändern.

Mein Partner ist Justizfachangestellter und gesetzlich versichert. Bekommt er Beihilfe?

Eine eigene in der Regel nicht, denn er ist Tarifbeschäftigter. Über Sie ist er berücksichtigungsfähig, solange sein Einkommen unter der Grenze liegt; die Beihilfe trägt dann aber nur, was die Kasse nicht leistet (§ 8 Abs. 4 BBhV), in Bayern nur Zahnersatz, Heilpraktiker und Wahlleistungen im Krankenhaus.

Zahlen wir für die Kinder Beiträge zur Pflegeversicherung?

In der privaten Pflegepflichtversicherung nicht: Kinder sind dort beitragsfrei mitversichert, unter denselben Voraussetzungen wie in der Familienversicherung der sozialen Pflegeversicherung (§ 110 Abs. 3 Nr. 6 SGB XI). Für Ihren Partner zahlen Sie dagegen einen eigenen Beitrag; in Sachsen erstattet der Dienstherr davon bis zu 33,08 € im Monat.

Quellen und Stand

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.