Aktualisiert am 12. Oktober 2026
Heirat, Kinder, Elternzeit: So passen Beamtinnen und Beamte ihre PKV an den Beihilfesatz an
Welche Familienereignisse den Beihilfesatz ändern, welche Fristen für die PKV gelten und wie Partner und Neugeborene ohne Gesundheitsprüfung versichert werden.
Mit der Familie ändert sich bei Beamtinnen und Beamten nicht nur der Familienzuschlag, sondern oft auch der Beihilfesatz: für Sie selbst, für Ihren Ehe- oder Lebenspartner und für die Kinder. Weil die private Krankenversicherung genau den Teil abdeckt, den die Beihilfe offenlässt, muss der Tarif jede dieser Änderungen mitmachen.
Das Gesetz macht das einfach, wenn Sie die Fristen kennen: sechs Monate für die Anpassung an einen neuen Beihilfesatz, zwei Monate für die Anmeldung eines Neugeborenen. Dieser Beitrag zeigt, was bei Heirat, Geburt und Elternzeit gilt, was geschieht, wenn Kinder aus der Beihilfe herausfallen, und wo die Länder vom Bund abweichen.
Auf einen Blick
- Neuer Beihilfesatz: Antrag binnen sechs Monaten, dann passt die PKV ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit an.
- Neugeborene binnen zwei Monaten anmelden: Der Versicherer nimmt sie ohne Risikozuschlag und Wartezeit auf.
- Partner und Kinder können binnen sechs Monaten die Öffnungsaktion nutzen, wenn Sie selbst privat versichert sind.
- Beim Bund gelten ab zwei Kindern und in der Elternzeit 70 %; Hessen, Sachsen und andere Länder rechnen anders.
- Sinkt der Satz später wieder, kostet der hinzukommende Schutz Beitrag nach dem dann erreichten Alter.
Was sich mit der Familie am Beihilfesatz ändert
Beim Bund erhalten Beamtinnen und Beamte 50 %, berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner 70 % und Kinder 80 % (§ 46 Abs. 2 BBhV). Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt der eigene Satz auf 70 %, bei zwei beihilfeberechtigten Eltern aber nur für den, der den Familienzuschlag für die Kinder bezieht; in der Elternzeit gelten ebenfalls 70 % (§ 46 Abs. 3 BBhV).
Welche Sätze für Ihre Familie gelten, zeigt der Beihilfe-Rechner für den Bund und alle 16 Länder. Die meisten Länder folgen dem Muster des Bundes, einige weichen deutlich ab:
- Hessen: Der Satz ist familienbezogen und gilt auch für Partner und Kinder: 50 % für Alleinstehende, 55 % für Verheiratete, je Kind 5 Prozentpunkte mehr, höchstens 70 % (§ 15 HBeihVO).
- Sachsen: 70 % schon mit einem Kind, 90 % ab zwei Kindern; Partner und Kinder erhalten 90 %. Der erhöhte Satz sinkt nicht, wenn Kinder wegfallen, die nach dem 31. Dezember 2023 berücksichtigungsfähig waren (§ 80 Abs. 7 SächsBG).
- Schleswig-Holstein: Partner erhalten ab zwei Kindern 90 %, alle Kinder ab drei Kindern 90 % (§ 80 Abs. 7 LBG).
- Baden-Württemberg: Waren drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, bleibt es dauerhaft bei 70 % (§ 61 Abs. 1 BVO).
Der Anspruch auf Anpassung: sechs Monate, keine Gesundheitsprüfung
Ändert sich der Bemessungssatz oder entfällt die Beihilfe, haben Sie Anspruch darauf, dass der Versicherer den Schutz in den bestehenden Tarifen so anpasst, dass die Änderung ausgeglichen wird. Stellen Sie den Antrag binnen sechs Monaten, gibt es weder Risikoprüfung noch Wartezeiten (§ 199 Abs. 2 VVG). Nach Angaben des PKV-Verbands gilt die Anpassung dann ab dem Zeitpunkt der Änderung; als Nachweis verlangt der Versicherer grundsätzlich einen Beleg der Beihilfestelle.
Zwei Punkte sollten Sie kennen. Ein bestehender Risikozuschlag gilt auch für den hinzukommenden Teil, und für Mehrleistungen gegenüber dem bisherigen Tarif darf der Versicherer weiter prüfen. Für den hinzukommenden Schutz werden Alterungsrückstellungen neu aufgebaut, der Beitrag richtet sich deshalb nach Ihrem Alter bei der Aufstockung; im Basistarif gibt es den Anspruch nicht (§ 199 Abs. 3 VVG).
Versäumen Sie die Frist, bekommen Sie den höheren Schutz nur mit Gesundheitsprüfung, also womöglich mit Zuschlag oder Ausschluss. Einen zu hohen Tarif zu behalten, bringt umgekehrt wenig: Beihilfe und Versicherungsleistungen dürfen zusammen die Aufwendungen nicht übersteigen, sonst wird die Beihilfe gekürzt (beim Bund § 48 BBhV). Das Thüringer Landesamt für Finanzen rät ausdrücklich, den neuen Versicherungsumfang zeitnah nachzuweisen, um eine Kürzung wegen Überversicherung zu vermeiden.
Heirat und eingetragene Lebenspartnerschaft
Ihr eigener Satz ändert sich durch die Heirat beim Bund nicht; in Hessen steigt er von 50 % auf 55 %, wenn Ihr Partner nicht selbst beihilfeberechtigt oder gesetzlich pflichtversichert ist und die Einkommensgrenze einhält. Berücksichtigungsfähig ist Ihr Partner nur, solange seine Einkünfte die Grenze des Dienstherrn nicht übersteigen: beim Bund 2026 22.648 € im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag, mit Beihilfe unter Vorbehalt, wenn die Einkünfte im laufenden Jahr niedriger sind (§ 6 Abs. 2 BBhV). Die Länder setzen eigene Grenzen und Bezugsjahre, von 12.000 € im Vorjahr in Bremen bis 24.696 € in Hessen.
Ist Ihr Partner berücksichtigungsfähig, versichert er beim Bund privat nur noch 30 %. Über die Öffnungsaktion kann er binnen sechs Monaten ab der erstmaligen Berücksichtigungsfähigkeit aufgenommen werden, ohne Ablehnung aus Gesundheitsgründen, ohne Leistungsausschlüsse und mit höchstens 30 % Risikozuschlag. Voraussetzung ist, dass Sie selbst privat versichert sind oder eine Anwartschaft haben; aufgenommen wird er grundsätzlich bei Ihrem Versicherer, und war er bei der Heirat gesetzlich pflichtversichert, läuft die Frist ab dem Ende der Versicherungspflicht.
Sind Sie beide verbeamtet, erhält jeder Beihilfe aus dem eigenen Dienstverhältnis; als Angehöriger berücksichtigt wird dann keiner von Ihnen (§ 5 Abs. 1 BBhV). Sachsen erstattet zusätzlich Beiträge zur beihilfekonformen PKV berücksichtigungsfähiger Angehöriger bis zu festen Höchstbeträgen, sofern keine pauschale Beihilfe bezogen wird (§ 80b SächsBG).
Ein Kind kommt: Anmeldung binnen zwei Monaten
Ist ein Elternteil am Tag der Geburt privat krankenversichert, muss dessen Versicherer das Kind ab der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten versichern, wenn Sie es spätestens zwei Monate danach rückwirkend anmelden. Das gilt für einen Schutz, der nicht höher oder umfassender ist als der des Elternteils, und der Vertrag kann verlangen, dass der Elternteil seit bis zu drei Monaten versichert ist (§ 198 Abs. 1 und 3 VVG). Einer Geburt steht die Adoption eines minderjährigen Kindes gleich; bei höherem Risiko ist dann ein Risikozuschlag bis zur Höhe des einfachen Beitrags zulässig (§ 198 Abs. 2 VVG).
Fehlt eine Voraussetzung oder ist die Zweimonatsfrist verstrichen, bleibt die Öffnungsaktion: Neugeborene werden binnen sechs Monaten nach der Geburt aufgenommen, wenn ein Elternteil privat versichert ist, dann allerdings mit einem möglichen Zuschlag von bis zu 30 %.
Beihilfe gibt es für das Kind, solange es beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähig ist; sind beide Eltern beihilfeberechtigt, wird es bei dem berücksichtigt, der den Familienzuschlag erhält (§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 6 BBhV). Beim Bund trägt die Beihilfe 80 %, privat versichert werden 20 %. Ist der andere Elternteil gesetzlich versichert, kommt auch die Familienversicherung in Betracht, außer der privat versicherte Ehe- oder Lebenspartner hat regelmäßig ein Gesamteinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze und ein höheres als der gesetzlich versicherte (§ 10 Abs. 3 SGB V); mehr dazu im Ratgeber zum Wechsel aus der GKV in die PKV.
Wenn Kinder aus der Beihilfe herausfallen
Kinder sind berücksichtigungsfähig, solange sie im Familienzuschlag berücksichtigt werden; das endet in der Regel mit dem Kindergeld, bei Ausbildung oder Studium meist mit 25. Dann verliert nicht nur das Kind seine Beihilfe: Sind beim Bund weniger als zwei Kinder berücksichtigungsfähig, sinkt auch Ihr eigener Satz von 70 % auf 50 %.
Für beide Änderungen gilt die Sechsmonatsfrist. Ihr Kind kann seinen Tarif ohne Gesundheitsprüfung auf 100 % aufstocken; in die gesetzliche Krankenversicherung kann es nach Angaben des PKV-Verbands meist nicht wechseln. Ihren eigenen Tarif stocken Sie von 30 % auf 50 % auf, für den hinzukommenden Teil zum Beitrag nach dem dann erreichten Alter.
Wie stark das ins Gewicht fällt, hängt davon ab, wie lange der Satz erhöht war und wie alt Sie dann sind. Lassen Sie sich deshalb schon bei der Reduzierung vom Versicherer zeigen, was ein späterer Wiederanstieg kostet. In Sachsen und Baden-Württemberg entfällt der Rückfall unter den oben genannten Voraussetzungen ganz.
Elternzeit
In der Elternzeit bleiben Sie beihilfeberechtigt, auch ohne Bezüge (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 2 Abs. 2 BBhV). Beim Bund steigt Ihr Satz für diese Zeit auf 70 %, ebenso etwa in Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt. Ob Ihr Land das vorsieht, klären Sie am besten mit Ihrer Beihilfestelle.
Ob sich eine Reduzierung des Tarifs für die Elternzeit lohnt, ist eine Rechenfrage: Die Ersparnis gilt nur für diese Monate, danach müssen Sie binnen sechs Monaten wieder aufstocken, für den hinzukommenden Teil zum Beitrag nach dem dann erreichten Alter. Sind beide Eltern verbeamtet, kann sich mit der Elternzeit zudem verschieben, wer den Familienzuschlag und damit den erhöhten Satz ab zwei Kindern erhält; darauf weist das Thüringer Landesamt für Finanzen hin.
Die Beiträge zur PKV laufen in der Elternzeit weiter. Der Bund erstattet bis zu 31 € im Monat, wenn Ihre Bezüge vor der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze nicht überschritten; bis Besoldungsgruppe A 8 und für Anwärter werden während des Elterngeldbezugs auf Antrag die Beiträge für den beihilfekonformen Tarif voll erstattet, in der übrigen Elternzeit weiter, solange Sie nicht mindestens zur Hälfte arbeiten (§ 9 MuSchEltZV). Für Landesbeamte gelten die Regeln ihres Landes; Beispiele nennt der Ratgeber Teilzeit, Elternzeit und Beurlaubung.
Was Sie wem melden
Die wichtigsten Meldungen im Überblick. Beamtenberatung24 begleitet solche Anpassungen auch nach Vertragsschluss und berät telefonisch in allen 16 Ländern und beim Bund.
- Beihilfe- und Bezügestelle: Heirat, Geburt oder Adoption, Beginn und Ende der Elternzeit, Wegfall des Kindergelds, Änderungen beim Einkommen Ihres Partners.
- Versicherer binnen zwei Monaten: die Geburt, mit Antrag auf Kindernachversicherung.
- Versicherer binnen sechs Monaten: jeder neue Bemessungssatz für Sie, Ihren Partner oder Ihre Kinder, mit Beleg der Beihilfestelle.
- Versicherer binnen sechs Monaten: Anträge über die Öffnungsaktion für Partner oder Kinder mit Vorerkrankungen; maßgeblich ist der Eingang des Antrags.
- Beihilfestelle: den geänderten Versicherungsumfang, damit die Beihilfe nicht wegen Überversicherung gekürzt wird.
Häufige Fragen
Muss ich meinen Tarif senken, wenn mein Beihilfesatz steigt?
§ 199 Abs. 2 VVG gibt Ihnen ein Recht auf Anpassung; ob Ihr Vertrag eine Herabsetzung vorschreibt, steht in den Bedingungen. Ein zu hoher Tarif bringt aber kaum etwas, weil Beihilfe und Versicherungsleistung zusammen die Aufwendungen nicht übersteigen dürfen und die Beihilfe sonst gekürzt wird.
Wir sind beide verbeamtet. Wer bekommt den höheren Satz?
Beim Bund erhält ihn ab zwei Kindern nur der Elternteil, der den Familienzuschlag für die Kinder bezieht, und bei ihm werden die Kinder berücksichtigt (§ 46 Abs. 3, § 5 Abs. 6 BBhV); der andere behält 50 %. Einige Länder lassen eine gemeinsame Bestimmung durch die Eltern zu, etwa Bayern, Sachsen und Thüringen.
Unser Kind ist mit einer Erkrankung zur Welt gekommen. Muss der Versicherer es aufnehmen?
Ja, wenn ein Elternteil am Tag der Geburt bei ihm versichert ist, eine vereinbarte Mindestversicherungsdauer erfüllt ist und Sie das Kind binnen zwei Monaten anmelden: Dann gibt es weder Risikozuschläge noch Wartezeiten (§ 198 VVG). Danach bleibt binnen sechs Monaten die Öffnungsaktion mit einem Zuschlag von höchstens 30 %.
Mein Partner arbeitet wieder. Was wird aus seiner Beihilfe und seiner PKV?
Wird er durch die Beschäftigung gesetzlich versicherungspflichtig, kann seine PKV binnen drei Monaten rückwirkend gekündigt werden (§ 205 Abs. 2 VVG). Bleibt er privat versichert, etwa als Selbstständiger, endet die Beihilfe, wenn seine Einkünfte die Grenze überschreiten; beim Bund kommt es auf das zweite Kalenderjahr vor dem Antrag an, der Wegfall tritt also zeitversetzt ein (§ 6 Abs. 2 BBhV). Dann muss sein Tarif auf 100 % steigen, mit Antrag binnen sechs Monaten ohne Gesundheitsprüfung.
Was wird nach einer Scheidung aus der Beihilfe meines früheren Partners?
Er ist dann nicht mehr berücksichtigungsfähig. Wird er nicht durch eine Beschäftigung gesetzlich versicherungspflichtig, bleibt seine PKV bestehen und muss nach Angaben des PKV-Verbands auf 100 % aufgestockt werden, mit Antrag binnen sechs Monaten ohne Gesundheitsprüfung. Für die Kinder richtet sich die Beihilfe danach, ob sie bei Ihnen weiter im Familienzuschlag berücksichtigt werden.
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- Versicherungsvertragsgesetz, § 199
- Versicherungsvertragsgesetz, § 198 – Kindernachversicherung
- Versicherungsvertragsgesetz, § 205
- PKV-Verband: Ihr Krankenversicherungsschutz bei Änderung oder Wegfall der Beihilfe (Stand April 2026)
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige (Broschüre, Stand Januar 2026)
- Bundesbeihilfeverordnung, §§ 2, 4, 5, 6, 46 und 48
- Bundesverwaltungsamt: Merkblatt Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner (Stand Januar 2026)
- Bundesbeamtengesetz, § 80
- Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, § 9
- Sozialgesetzbuch V, § 10
- Hessische Beihilfenverordnung, § 15 (Fassung ab 1. Juli 2023) und Regierungspräsidium Kassel
- Sächsisches Beamtengesetz, §§ 80 und 80b (REVOSax)
- Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein, § 80
- Beihilfeverordnung Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2025, Textfassung mit Änderung vom 27. Mai 2026 (LBV)
- Thüringer Landesamt für Finanzen: Merkblatt „Kinder und Beihilfe“ (Stand Juni 2025)
- Bremisches Beamtengesetz, § 80 Abs. 2 (Transparenzportal Bremen)
- Elternzeit mit 70 % in den Ländern: Art. 96 BayBG, § 46 LBhVO Berlin, Gesetz Brandenburg vom 20. Dezember 2023, LAF Mecklenburg-Vorpommern, § 3 BesVersEG LSA
- Gemeinsame Bestimmung des Elternteils mit erhöhtem Satz: § 46 BayBhV, § 57 SächsBhVO