Aktualisiert am 12. Oktober 2026
Krankenversicherung auf dem Auslandsposten: Beihilfe und PKV für Diplomatinnen und Diplomaten
Wie die Beihilfe Rechnungen aus dem Gastland prüft, welche Kosten sie nicht trägt und was Ihre PKV für einen Auslandsposten leisten muss.
Am Auslandsposten ruht der Krankenschutz von Diplomatinnen und Diplomaten auf drei Säulen: der Beihilfe des Bundes mit ihren Sonderregeln für den dienstlichen Wohnsitz im Ausland, der privaten Krankenversicherung für den eigenen Anteil und dem Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amts, der gegen besondere gesundheitliche Gefährdungen vorsorgen soll (§ 17 GAD). Im Alltag entscheiden Details: wer die Ortsüblichkeit einer Rechnung bestätigt, wann ein Krankentransport bezahlt wird und ob der Tarif am Dienstort ohne zeitliche Grenze gilt.
Die Grundlagen – ortsübliche Gebühren, Geltungsbereich der PKV-Musterbedingungen, Familie am Dienstort – stehen auf der Seite PKV für Diplomaten. Dieser Beitrag vertieft sie: wie Sie Belege aus dem Gastland einreichen, welche Kosten die Beihilfe auch im Ausland nicht trägt, welche Lücken die PKV schließen muss und was vor der Ausreise zu erledigen ist.
Auf einen Blick
- Außerhalb der EU muss über 1.000 € je Krankheitsfall eine befugte Stelle die Ortsüblichkeit bestätigen.
- Fehlt die Versorgung im Gastland, zahlt die Beihilfe den Transport zum nächsten geeigneten Ort über 153 € zu 100 %.
- Die Rückbeförderung nach einer Erkrankung auf einer Privatreise trägt die Beihilfe nicht.
- Auch Posten in der Schweiz oder in Großbritannien brauchen nach den Musterbedingungen eine Vereinbarung mit der PKV.
- Die Pflegepflichtversicherung endet mit dem Umzug, wenn Sie nicht binnen eines Monats eine Vereinbarung beantragen.
Belege aus dem Gastland: was die Beihilfe verlangt
Für Beschäftigte des Auswärtigen Amts setzt das Bundesverwaltungsamt die Beihilfe fest, zuständig ist seine Beihilfestelle Bonn-Ausland; ergänzend verweist es auf einen hausinternen Beihilfeleitfaden des Amts. Bemessungssätze, Eigenbehalte und Ausschlüsse sind dieselben wie im Inland. Anders ist der Maßstab: Am Dienstort gelten die ortsüblichen Gebühren als angemessen (§ 6 Abs. 6 BBhV), und bei Heilmitteln wie Krankengymnastik gelten die inländischen Höchstbeträge nicht: Die Beihilfe kürzt nur um 10 % des Betrags darüber, höchstens um 10 €, bei Kindern unter 18 Jahren gar nicht (§ 23 Abs. 3 BBhV).
Übersteigen die Aufwendungen je Krankheitsfall 1.000 €, muss eine befugte Stelle Ortsüblichkeit und Angemessenheit auf der Anlage „Ausland“ bestätigen, bei Krankenhausaufenthalten immer. Befugt sind unter anderem die Auslandsvertretung, die Regionalärztinnen und Regionalärzte des Auswärtigen Amts und deren Kooperationsärzte. Ersatzweise genügen je Rechnung zwei Vergleichskostenvoranschläge aus dem Gastland; in der EU entfällt die Bestätigung außer bei Klinikaufenthalten.
Ausländische Belege müssen den Anforderungen im Inland entsprechen (§ 51 Abs. 4 BBhV): Diagnose, behandelte Person, Datum und aufgeschlüsselte Einzelleistungen, bei Arzneimitteln Produkt, Menge und Wirkstoff. Über 1.000 € gehört eine vollständige Übersetzung dazu, die nicht beglaubigt sein muss; darunter reichen eigene Stichworte auf dem Beleg. Kosten für Übersetzungen, Bescheinigungen und Voranschläge erstattet die Beihilfe nicht.
Hohe Rechnungen, Vorkasse und Fristen
Verlangt eine Klinik Vorkasse, kann die Beihilfestelle auf Antrag einen Abschlag zahlen (§ 51 Abs. 9 BBhV); dafür legen Sie die Vorauszahlungsaufforderung vor. Beschäftigte des Auswärtigen Amts können einen Abschlag nach dem hausinternen Beihilfeleitfaden auch über die Zahlstelle der Auslandsvertretung erhalten. Außerdem kann die Beihilfestelle die Beihilfe auf Antrag direkt an das Krankenhaus auszahlen (§ 51a Abs. 1 BBhV); die Direktabrechnung mit deutschen Kliniken gilt im Ausland nicht.
Vor einer planbaren Behandlung, die voraussichtlich mehr als 2.000 € kostet, können Sie vom Versicherer Auskunft über den Versicherungsschutz verlangen; nach den Musterbedingungen antwortet er binnen vier Wochen, in dringenden Fällen binnen zwei (§ 4 Abs. 7 MB/KK). Krankenhausaufenthalte sind ihm binnen zehn Tagen anzuzeigen (§ 9 Abs. 1 MB/KK). Fremdwährung rechnet er nach den Musterbedingungen zum Kurs des Tages um, an dem die Belege bei ihm eingehen (§ 6 Abs. 4 MB/KK).
Beihilfe gibt es nur, wenn der Antrag binnen drei Jahren nach dem Rechnungsdatum gestellt wird (§ 54 Abs. 1 BBhV). Die Frist ist auch gewahrt, wenn Sie ihn rechtzeitig bei Ihrer Dienststelle im Ausland abgeben (§ 54 Abs. 2 BBhV); lassen Sie sich den Eingang dort bestätigen. Nach Bearbeitung des vollständigen Erstantrags können Sie auch am Dienstort die App „Beihilfe Bund“ nutzen, immer zusammen mit der Anlage „Ausland“.
Was die Beihilfe auch im Ausland nicht oder nur begrenzt trägt
Ist die notwendige Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, zahlt die Beihilfe den Transport zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort und zurück, oberhalb von 153 € zu 100 % (§ 31 Abs. 6, § 47 Abs. 6 BBhV). Die Anerkennung beantragen Sie vorab formlos mit ärztlicher Bestätigung von Notwendigkeit und Dringlichkeit; eine Stellungnahme des Gesundheitsdienstes beschleunigt sie. War nach einem Unfall keine Zeit dafür, holen Sie den Antrag unverzüglich nach.
Bezahlt wird der Weg zum nächsten geeigneten Ort, nicht automatisch der Flug nach Deutschland. Planbare Untersuchungen und Rehabilitationsmaßnahmen sollen Sie grundsätzlich mit dem Heimaturlaub verbinden. Die Rückbeförderung wegen einer Erkrankung auf einer Urlaubs- oder anderen Privatreise ist nicht beihilfefähig (§ 31 Abs. 5 Nr. 1 BBhV), und Behandlungen auf Privatreisen außerhalb von Gastland und EU erstattet die Beihilfe nur bis zu den Kosten im Gastland oder in Deutschland (§ 11 Abs. 3 BBhV).
Impfungen und Tropentauglichkeitsuntersuchungen für die dienstliche Verwendung rechnen Sie nicht über die Beihilfe ab, sie trägt der Dienstherr direkt. Schutzimpfungen aus Anlass privater Reisen sind nicht beihilfefähig.
Was die PKV für den Posten leisten muss
Nach den Musterbedingungen schützt die PKV in Europa, außerhalb ohne besondere Vereinbarung nur im ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts (§ 1 Abs. 4 MB/KK). Verlegen Sie den gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb von EU und EWR, endet der Vertrag, wenn er nicht aufgrund einer Vereinbarung fortgesetzt wird (§ 15 Abs. 3 MB/KK). Das betrifft auch europäische Posten, etwa in der Schweiz oder in Großbritannien. Einen Anspruch auf diese Vereinbarung gibt es nach Angaben des PKV-Verbands nicht; fragen Sie deshalb früh an.
Innerhalb von EU und EWR läuft der Vertrag kraft Gesetzes weiter, der Versicherer muss aber höchstens leisten, was er bei einem Aufenthalt in Deutschland zahlen würde (§ 207 Abs. 3 VVG). Weil die Beihilfe ortsübliche Gebühren anerkennt, kann in teuren Ländern beim eigenen Anteil eine Lücke bleiben.
Lehnt der Versicherer die Fortsetzung ab, können Sie bei nur vorübergehender Verlegung verlangen, den Vertrag in eine Anwartschaft umzuwandeln (§ 15 Abs. 3 MB/KK), und den Posten über eine gesonderte Auslandsversicherung absichern. Ist diese nicht beihilfekonform, verlangt die Beihilfestelle zu jedem Beleg einen Erstattungs- oder Nichterstattungsnachweis.
Achten Sie in Vertrag und Vereinbarung auf diese Punkte:
- Geltung für die gesamte Verwendung am Dienstort ohne Höchstdauer je Aufenthalt, auch für Reisen vom Dienstort in Drittstaaten.
- Erstattung ortsüblicher Kosten statt einer Grenze bei den Höchstsätzen der deutschen Gebührenordnungen.
- Krankentransporte: Die Musterbedingungen regeln sie nicht, Art und Höhe der Leistungen ergeben sich aus dem Tarif (§ 4 Abs. 1 MB/KK).
- Kriegsereignisse: Krankheiten und Unfallfolgen durch Kriegsereignisse sind ausgeschlossen, wenn sie nicht ausdrücklich eingeschlossen sind (§ 5 Abs. 1 Buchst. a MB/KK) – wichtig für Posten in Krisenregionen.
- Beitragszuschlag für den Auslandsschutz (§ 15 Abs. 3 MB/KK) und ob er nach der Rückkehr entfällt.
- Dieselben Punkte für jedes mitreisende Familienmitglied; was für Partner und Kinder zusätzlich gilt, steht im Beitrag Mit Familie im Auswärtigen Dienst.
Pflegepflichtversicherung: die Monatsfrist
Die private Pflegepflichtversicherung endet nach ihren Musterbedingungen mit der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, außer Sie beantragen spätestens einen Monat danach eine besondere Vereinbarung; der Versicherer muss sie dann annehmen (§ 15 Abs. 3 und 4 MB/PPV 2026). Der Beitrag läuft weiter, die Leistungen ruhen im Ausland weitgehend: Pflegegeld gibt es bei vorübergehenden Aufenthalten bis acht Wochen im Jahr sowie in der EU, im EWR und in der Schweiz (§ 5 Abs. 1 Buchst. a MB/PPV 2026).
Am Posten springt die Beihilfe ein: Liegt ein Pflegegrad vor und zahlt keine Pflegeversicherung, erhöht sich der Bemessungssatz für Pflegeleistungen auf 100 % (§ 47 Abs. 8 BBhV). Den Vertrag fortzuführen, lohnt sich wegen der Zeit danach; mehr dazu im Beitrag Rückkehr nach Deutschland.
Der Gesundheitsdienst: Vorsorge, keine Versicherung
Der Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amts betreut die Beschäftigten in arbeitsmedizinischen und psychologischen Fragen und trägt besonders an Dienstorten mit eingeschränkter Versorgung auch Verantwortung für Familienangehörige. Im Ausland arbeiten zehn Regionalarztdienststellen – in Buenos Aires, Mexiko-Stadt, Accra, Nairobi, Pretoria, Beirut, Moskau, Neu-Delhi, Peking und Jakarta –, jede zuständig für mehrere Länder.
Für die Beihilfe ist er doppelt wichtig: Regionalärzte und ihre Kooperationsärzte dürfen die Ortsüblichkeit bestätigen, und seine Stellungnahme beschleunigt die Anerkennung eines Krankentransports. Eine Krankenversicherung ersetzt er nicht; Behandlungskosten rechnen Sie wie überall über Beihilfe und PKV ab.
Vor der Ausreise
Die wichtigsten Schritte in den Wochen vor der Versetzung:
- PKV: schriftliche Vereinbarung für das Gastland, für Sie und jedes mitreisende Familienmitglied, mit den oben genannten Punkten.
- Pflegepflichtversicherung: besondere Vereinbarung beantragen, spätestens einen Monat nach dem Umzug.
- Beihilfe: mit dem ersten Antrag die Formulare zu Ihrer Person, zum Partner und zu den Kindern, die Anlage „Ausland“ und Nachweise zur Krankenversicherung aller Personen einreichen.
- Planbare Behandlungen vor der Ausreise erledigen oder in den Heimaturlaub legen.
- Für private Reisen in Drittstaaten eine Reisekrankenversicherung wählen, die Reisen ab einem Wohnsitz im Ausland abdeckt.
- Beamtenberatung24 prüft vor der ersten und jeder weiteren Versetzung, ob Ihr Tarif am neuen Dienstort trägt, und berät Angehörige des Auswärtigen Dienstes bundesweit telefonisch.
Häufige Fragen
Muss ich jede ausländische Rechnung übersetzen lassen?
Nein. Eine vollständige Übersetzung braucht die Beihilfestelle bei Belegen über mehr als 1.000 €, beglaubigt sein muss sie nicht. Bei kleineren Beträgen genügen eigene Stichworte zu Behandlung und Leistung auf dem Beleg. Ihr Versicherer darf Übersetzungskosten nach den Musterbedingungen von der Erstattung abziehen (§ 6 Abs. 5 MB/KK).
Welcher Wechselkurs gilt bei der Beihilfe?
Grundsätzlich rechnet die Beihilfestelle zum Interbankenkurs am Tag der Festsetzung um. Weisen Sie den Kurs vom Tag der Rechnung oder der Zahlung nach, etwa mit dem Währungsrechner des Auswärtigen Amts oder einer Bankbestätigung, gilt dieser. Der Nachweis braucht Datum, Betrag, Währung, Eurobetrag, Kurs mit mindestens fünf Nachkommastellen und Quelle. Für Beschäftigte des Auswärtigen Amts verweist das Bundesverwaltungsamt beim Umrechnungskurs zusätzlich auf den Beihilfeleitfaden des Amts, der Abweichendes regeln kann.
Mein Posten liegt in der EU. Brauche ich trotzdem eine Vereinbarung mit der PKV?
Für den Fortbestand nicht, der Vertrag läuft kraft Gesetzes weiter (§ 207 Abs. 3 VVG). Der Versicherer zahlt aber höchstens, was die Behandlung in Deutschland gekostet hätte. Sind die ortsüblichen Preise höher, trägt die Beihilfe ihren Anteil daran, Ihr Tarif womöglich nicht – fragen Sie nach einer Erweiterung.
Wer zahlt die Behandlung in einem Nachbarland, wenn das Gastland sie nicht bietet?
Die Beihilfe: In diesem Fall gilt die Begrenzung auf die Kosten im Gastland oder in Deutschland nicht (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BBhV), und den Transport zahlt sie oberhalb von 153 € zu 100 %. Voraussetzung ist eine vorherige Anerkennung oder eine sofort gebotene Behandlung. Ihren eigenen Anteil deckt die PKV nur, wenn der Tarif im Behandlungsland gilt.
Was gilt, wenn ich am Dienstort pflegebedürftig werde?
Am Dienstort ruhen die Leistungen der Pflegepflichtversicherung weitgehend, nur Pflegegeld zahlt sie in EU, EWR und der Schweiz weiter. Werden während der Auslandsverwendung keine Leistungen der Pflegeversicherung gewährt, trägt die Beihilfe die beihilfefähigen Pflegekosten zu 100 % (§ 47 Abs. 8 BBhV). Liegt kein Gutachten der Pflegeversicherung vor, lässt die Beihilfestelle selbst eines erstellen (§ 51 Abs. 2 BBhV).
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- Bundesverwaltungsamt: Merkblatt „Aktive Beamtinnen und Beamte mit Dienstort im Ausland“ (Stand März 2026)
- Bundesverwaltungsamt: Ihre Beihilfestellen – Auswärtiges Amt
- Bundesverwaltungsamt: Merkblatt „Informationen zu privaten Auslandsaufenthalten“ (Stand Januar 2026)
- Bundesbeihilfeverordnung, § 6 Abs. 6 und § 23 Abs. 3
- Bundesbeihilfeverordnung, § 11 Abs. 3
- Bundesbeihilfeverordnung, § 31 Abs. 5 und 6
- Bundesbeihilfeverordnung, § 47 Abs. 6 und 8
- Bundesbeihilfeverordnung, §§ 51 und 51a
- Bundesbeihilfeverordnung, § 54
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV), zuletzt geändert am 5. Dezember 2024
- PKV-Verband: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009, Stand Juni 2024)
- Versicherungsvertragsgesetz, § 207 Abs. 3
- PKV-Verband, privat-patienten.de: Sind Privatversicherte auch bei längeren Auslandsaufenthalten abgesichert? (Mai 2021)
- PKV-Verband: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 2026)
- Auswärtiges Amt: Gesundheitsdienst (Artikel vom 1. April 2026)
- Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD), §§ 16 und 17