Aktualisiert am 12. Oktober 2026
Gesundheitliche Eignung in der Probezeit: Was Beamtinnen und Beamte auf Probe wissen sollten
Wann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung verneinen darf, wie die amtsärztliche Prüfung abläuft und was eine Entlassung für Beihilfe und PKV bedeutet.
Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit wird nur, wer sich in der Probezeit bewährt, und dazu gehört die gesundheitliche Eignung. Eine erste ärztliche Prüfung steht in der Regel vor der Ernennung auf Probe an. Am Ende der Probezeit entscheidet der Dienstherr dann, ob Sie auch gesundheitlich für ein Leben im Dienst geeignet sind.
Den Maßstab dafür hat das Bundesverwaltungsgericht 2013 zugunsten der Bewerberinnen und Bewerber geändert und 2025 in zwei Urteilen weiter präzisiert. Dieser Beitrag erklärt, wann eine Erkrankung tatsächlich zählt, wie die amtsärztliche Untersuchung abläuft, welche Rechte Sie haben und was eine Ablehnung oder Entlassung für Ihre private Krankenversicherung bedeutet. Was sich mit der Ernennung auf Probe sonst an Ihrer PKV ändert, steht auf der Seite PKV für Beamte auf Probe.
Auf einen Blick
- Ungeeignet ist nur, wer überwiegend wahrscheinlich vorzeitig dienstunfähig wird oder über Jahre regelmäßig ausfällt.
- Bloße Zweifel genügen nicht: Lässt sich die negative Prognose nicht belegen, geht das zulasten des Dienstherrn.
- Maßgeblich ist das Ende der Probezeit; eine bei der Ernennung bekannte Krankheit bindet den Dienstherrn.
- Gezielte Fragen des Arztes müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten; der Dienstherr erhält das Gutachten vollständig.
- Nach einer Entlassung endet die Beihilfe: Antrag binnen sechs Monaten, dann passt die PKV ohne Gesundheitsprüfung an.
Was gesundheitliche Eignung bedeutet
Ernennungen richten sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 9 BBG). Geeignet ist nach der Rechtsprechung nur, wer dem Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Fehlt die gesundheitliche Eignung, kann auch die beste fachliche Leistung eine Verbeamtung nicht tragen.
Die Prüfung ist eine Prognose. Es zählt nicht nur, ob Sie heute dienstfähig sind, sondern ob Sie es voraussichtlich bis zur gesetzlichen Altersgrenze bleiben, beim Bund in der Regel bis 67 (§ 51 BBG). Dahinter steht das Lebenszeitprinzip: Weil der Dienstherr Sie lebenslang versorgt, soll das Verhältnis von Dienstzeit und Ruhestand ausgewogen sein.
Die gesundheitliche Eignung fehlt in zwei Fällen: wenn Sie nach tatsächlichen Anhaltspunkten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor der Altersgrenze dienstunfähig werden oder wenn Sie wegen einer chronischen Erkrankung voraussichtlich über Jahre regelmäßig ausfallen und deshalb deutlich weniger Dienst leisten. Überwiegend wahrscheinlich heißt: zu mehr als 50 %. Folgen des allgemeinen Lebensrisikos, etwa ein möglicher Sportunfall, zählen nicht.
Der Maßstab seit 2013 und die Urteile von 2025
Bis 2013 musste sich eine vorzeitige Dienstunfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Maßstab aufgegeben, weil Prognosen über Jahrzehnte unsicher sind und vorzeitige Dienstunfähigkeit meist auf später eintretende Umstände zurückgeht (Urteil vom 25. Juli 2013, 2 C 12.11). Seitdem prüfen die Verwaltungsgerichte die Eignung vollständig; einen Beurteilungsspielraum hat der Dienstherr dabei nicht.
Im Februar 2025 hat das Gericht die Beweislast geklärt: Ihre aktuelle Eignung müssen Sie belegen, die negative Prognose dagegen der Dienstherr, und misslingt ihm der Nachweis, geht das zu seinen Lasten. Für die Polizei gilt dabei kein strengerer Prognosemaßstab als für die allgemeine Verwaltung (Urteil vom 13. Februar 2025, 2 C 4.24).
Im Dezember 2025 folgte eine Verschärfung bei Fehlzeiten. Bisher mussten die erwarteten Ausfälle in der Summe einer Pensionierung „etliche Jahre“ vor der Altersgrenze gleichkommen; daran hält das Gericht nicht mehr fest, verlangt aber weiterhin regelmäßige Ausfälle über Jahre und ein deutlich erhöhtes Risiko. Zudem ist nicht geeignet, wer den Dienst voraussichtlich nur in Teilzeit leisten kann, und erwarteter medizinischer Fortschritt zählt grundsätzlich nicht, jedenfalls solange er nicht gesichert ist (Urteil vom 11. Dezember 2025, 2 A 4.25).
Am Ende der Probezeit: Bewährung auch in gesundheitlicher Hinsicht
Am Ende der Probezeit stellt der Dienstherr fest, ob Sie sich bewährt haben, und die gesundheitliche Eignung gehört dazu (§ 10 BeamtStG, § 11 BBG). Maßgeblich ist der Stand bei Ablauf der Probezeit; berücksichtigt werden Umstände, die bis dahin bekannt wurden oder Rückschlüsse auf diese Zeit erlauben (Urteil vom 30. Oktober 2013, 2 C 16.12).
War eine Erkrankung schon bei der Ernennung auf Probe bekannt, ist der Dienstherr an seine damalige Bewertung gebunden, solange sich die Grundlagen nicht geändert haben. Längere Fehlzeiten in der Probezeit genügen für sich genommen nicht. Ob eine Erkrankung dahintersteht, die eine negative Prognose trägt, ist mit aussagekräftigen ärztlichen Stellungnahmen zu klären; bloße Zweifel reichen nicht.
Lässt sich die Bewährung bis zum Ende der regulären Probezeit nicht abschließend feststellen, kann die Probezeit verlängert werden, beim Bund nach § 37 Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung vom 11. März 2026; für Landesbeamte setzt § 10 BeamtStG einen Rahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren. Fehlt allein die gesundheitliche Eignung, muss der Dienstherr vor einer Entlassung prüfen, ob ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, in Frage kommt (§ 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 34 Abs. 1 Satz 2 BBG).
Wie genau Gerichte hinsehen, zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Mai 2025 (AN 1 K 23.2074). Ein Steuersekretär auf Probe war nach verlängerter Probezeit und mehreren amtsärztlichen Zeugnissen entlassen worden. Das Gericht hob die Entlassung auf, weil die Zeugnisse keine nachvollziehbare Prognose enthielten und eine nicht aufklärbare Prognose zulasten des Dienstherrn geht.
Die amtsärztliche Untersuchung
Wer untersucht, bestimmt der Dienstherr: etwa das Gesundheitsamt, der polizeiärztliche Dienst oder ein beauftragter Arzt. Bei Lehrkräften in Nordrhein-Westfalen ist nach Angaben des Lehrerverbands VBE in der Regel das Gesundheitsamt des Wohnorts zuständig. Üblich sind dort ein Fragebogen zu Erkrankungen, Krankenhausaufenthalten und Medikamenten, eine körperliche Untersuchung mit Blutdruck und Body-Mass-Index, Blut- und Urinwerte sowie ein Hör- und Sehtest.
Der Arzt entscheidet nicht selbst, er ist Sachverständiger. Sein Gutachten muss Befunde und Methoden darlegen und offenlegen, worauf die Prognose beruht; Statistik ist nur verwertbar, wenn sie auf belastbarer Grundlage steht und Ihren individuellen Verlauf berücksichtigt. Der Dienstherr muss das Gutachten nachvollziehen und erhält es dafür vollständig, nicht nur als Zusammenfassung (Urteil vom 10. Oktober 2024, 2 C 21.23).
Bringen Sie bei einer Vorerkrankung aktuelle Befunde Ihrer behandelnden Ärzte mit. Eine fachärztliche Stellungnahme hat Gewicht, wenn sie auf Ihren konkreten Verlauf eingeht; allgemeine Erfahrungswerte genügen nicht. Lassen Sie sich eine Kopie des Gutachtens geben; im Verwaltungsverfahren haben Sie außerdem ein Recht auf Akteneinsicht (§ 29 VwVfG und die Verfahrensgesetze der Länder).
Fragen des Arztes zu erkennbar wichtigen Erkrankungen und Behandlungen müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2024 die Entlassung eines Probebeamten gebilligt, die der Dienstherr auch darauf gestützt hatte, dass er auf Nachfrage stationäre psychiatrische Behandlungen verschwiegen hatte. Eine durch arglistige Täuschung herbeigeführte Ernennung ist zudem zurückzunehmen (§ 12 BeamtStG, § 14 BBG).
Vorerkrankungen, Psyche, Übergewicht, Schwerbehinderung
Eine Diagnose allein schließt die Verbeamtung nicht aus; entscheidend ist die Prognose für Sie persönlich, nicht das Risiko einer Gruppe. Im Grundsatzfall von 2013 war ein beschwerdefreier Berufsschullehrer mit Multipler Sklerose abgelehnt worden, weil MS-Erkrankte insgesamt häufiger vorzeitig dienstunfähig werden. Das genügte dem Gericht nicht.
Für psychische Erkrankungen gilt derselbe Maßstab, denn die Eignung umfasst die psychische Konstitution ausdrücklich. Eine frühere oder laufende Behandlung ist deshalb kein automatischer Ausschlussgrund; es kommt darauf an, was die Begutachtung über den weiteren Verlauf belegen kann. Auch Übergewicht wird nicht pauschal bewertet: Bei einer Lehrerin mit einem Body-Mass-Index von 37,5 verlangte das Bundesverwaltungsgericht, dass jeder Baustein der Prognose wissenschaftlich belegt ist, und verwies den Fall zurück (Beschluss vom 13. Dezember 2013, 2 B 37.13).
Für schwerbehinderte Menschen gelten geringere Anforderungen: Verlangt werden darf nur das Mindestmaß körperlicher Eignung, beim Bund nach § 5 Abs. 1 BLV, in den Ländern nach ihren Laufbahnvorschriften. Das gilt ab einem Grad der Behinderung von 50 oder nach einer Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit, die ab einem Grad von 30 möglich ist (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX); ein Grad von 30 ohne Gleichstellung genügt nicht. Bei Anträgen auf Feststellung und Gleichstellung unterstützt die Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 1 SGB IX).
Wenn die Eignung verneint wird
Gegen eine Ablehnung oder Entlassung können Sie Widerspruch einlegen, soweit Ihr Land das Vorverfahren nicht abgeschafft hat, und anschließend klagen (§ 54 BeamtStG, § 126 BBG). Die Gerichte beurteilen die Eignung selbst und können eigene Gutachter beauftragen. Ein Eilantrag kann helfen, die Stelle bis zur Klärung freizuhalten; im Verfahren 2 A 4.25 sagte die Behörde das im Eilverfahren zu.
Wer als Tarifbeschäftigter verbeamtet werden wollte, wie die Kläger der Verfahren vom Juli 2013 und Dezember 2025, bleibt bei einer Ablehnung im Arbeitsverhältnis. Beamte auf Probe werden dagegen entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 SGB VI). Beruht die Dienstunfähigkeit auf einer Dienstbeschädigung, etwa einem Dienstunfall, sind sie in den Ruhestand zu versetzen (§ 28 Abs. 1 BeamtStG); was in welchem Fall zusteht, erklärt der Beitrag zur Dienstunfähigkeitslücke bei Beamten.
Mit der Entlassung endet die Beihilfe. Beantragen Sie binnen sechs Monaten, Ihre PKV ohne Risikoprüfung auf 100 % aufzustocken (§ 199 Abs. 2 VVG); werden Sie in einer neuen Beschäftigung gesetzlich versicherungspflichtig, können Sie den Vertrag binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG) oder als Anwartschaft ruhen lassen. Wer über die Öffnungsaktion versichert ist, behält die Begrenzung des Risikozuschlags, wenn er binnen sechs Monaten in einen leistungsähnlichen Tarif seines Versicherers wechselt.
Ihre PKV während der Probezeit
Eine neue Diagnose in der Probezeit ändert an Ihrem Krankenversicherungsvertrag nichts. Der Versicherer darf eine Krankheitskostenversicherung, die die Versicherungspflicht erfüllt, nicht kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG). Beiträge ändern sich nur durch Anpassungen für den ganzen Tarif, denen ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat (§ 203 Abs. 2 VVG).
Anders ist es bei neuen Verträgen, etwa einer Dienstunfähigkeitsversicherung. Dort beantworten Sie die Gesundheitsfragen nach dem Wortlaut des Antrags (§ 19 VVG), und je nach Frage kann auch eine amtsärztliche Untersuchung dazugehören. Wer sich gegen die Folgen einer Entlassung absichern will, schließt deshalb besser früh ab und prüft, ob die Klausel auch eine Entlassung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung erfasst; Beamtenberatung24 berät Beamtinnen und Beamte auf Probe dazu telefonisch in allen 16 Ländern und beim Bund.
Häufige Fragen
Werde ich vor der Ernennung auf Lebenszeit noch einmal untersucht?
Das hängt vom Dienstherrn und vom Anlass ab. In mehreren vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen ließ der Dienstherr vor dem Ende der Probezeit erneut begutachten, etwa nach längerer Krankheit oder bei Zweifeln an der Eignung. Eine Erkrankung, die schon bei der Ernennung auf Probe bekannt war, darf er Ihnen ohne neue Erkenntnisse aber nicht entgegenhalten.
Verhindert eine Psychotherapie die Verbeamtung?
Nicht automatisch. Auch bei psychischen Erkrankungen kommt es darauf an, ob die Begutachtung im Einzelfall eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder jahrelange regelmäßige Ausfälle als überwiegend wahrscheinlich belegt. Gezielte Fragen nach Behandlungen müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten, denn ein Verschweigen kann eine Entlassung mittragen.
Ich war in der Probezeit lange krank. Droht mir die Entlassung?
Nicht allein wegen der Fehlzeiten. Der Dienstherr muss ärztlich klären lassen, ob eine Erkrankung dahintersteht, die eine negative Prognose trägt; gelingt das bis zum Ende der Probezeit nicht, kann er sie verlängern. Vor einer Entlassung allein aus gesundheitlichen Gründen muss er zudem eine anderweitige Verwendung prüfen.
Gilt bei der Polizei ein strengerer Maßstab?
Bei der Prognose nicht: Ob ein Bewerber voraussichtlich vor der Altersgrenze polizeidienstunfähig wird, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht nach demselben Maßstab wie in der allgemeinen Verwaltung (2 C 4.24). Die körperlichen Anforderungen der Laufbahn legt aber der Dienstherr fest, und dass Sie diese heute erfüllen, müssen Sie nachweisen.
Muss ich auch freiwillige Fragen im Gesundheitsfragebogen beantworten?
Ist eine Frage nach Vorerkrankungen im Formular ausdrücklich freigestellt, müssen Sie solche Erkrankungen nicht von sich aus offenbaren. Fragt der Arzt aber gezielt nach Erkrankungen oder Behandlungen, deren Bedeutung für Ihre Eignung erkennbar ist, müssen Sie zutreffend antworten; ein „Recht zur Lüge“ gibt es nicht (Urteil vom 10. Oktober 2024, 2 C 21.23).
Kann ich einen anderen Gutachter verlangen?
Den Gutachter bestimmt der Dienstherr. Bestehen aber Zweifel an seiner Sachkunde oder Unparteilichkeit oder ist das Gutachten lückenhaft, muss die Behörde auf Ergänzungen hinwirken oder einen weiteren Arzt, insbesondere einen Facharzt, hinzuziehen (Urteil vom 30. Oktober 2013, 2 C 16.12).
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11
- BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12
- BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – 2 B 37.13
- BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 2 C 21.23
- BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 – 2 C 4.24
- BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2025 – 2 A 4.25
- VG Ansbach, Urteil vom 19. Mai 2025 – AN 1 K 23.2074 (gesetze-bayern.de)
- BMI-Rundschreiben vom 2. Dezember 2013 zu den Urteilen des BVerwG zum Prognosemaßstab (D2 – 30101/1#8, GMBl 2014 S. 277)
- Grundgesetz, Art. 33
- Beamtenstatusgesetz, §§ 9, 10, 12, 23, 26, 28 und 54
- Bundesbeamtengesetz, §§ 9, 11, 14, 34, 51 und 126
- Bundeslaufbahnverordnung vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 67), §§ 5, 37 und 39
- Sozialgesetzbuch IX, §§ 2 und 178
- Verwaltungsverfahrensgesetz, § 29
- Sozialgesetzbuch VI, § 8
- Versicherungsvertragsgesetz, §§ 19, 199, 203, 205 und 206
- PKV-Verband: Ihr Krankenversicherungsschutz bei Änderung oder Wegfall der Beihilfe (Stand April 2026)
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige (Broschüre, Stand Januar 2026)
- VBE NRW: Merkblatt „Amtsärztliche Untersuchung“ (Dokument vom 26. Februar 2024)