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Aktualisiert am 12. Oktober 2026

Landesbetrieb oder Anstalt: Beamtenstatus, Beihilfe und PKV für Försterinnen und Förster

Anstalt, Landes- oder Staatsbetrieb: wer Dienstherr der Försterinnen und Förster ist, ob noch verbeamtet wird und welches Beihilferecht gilt.

Den Staatswald bewirtschaften die Länder heute meist über eigene Forstbetriebe. Einige sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, andere Landes- oder Staatsbetriebe innerhalb der Landesverwaltung. Für Försterinnen und Förster ist das mehr als eine Organisationsfrage: Die Rechtsform entscheidet mit darüber, wer Dienstherr ist, ob noch verbeamtet wird und wer die Beihilfe festsetzt.

Dieser Beitrag ordnet die Forstbetriebe der Länder ein, soweit sich ihre Rechtsgrundlagen belegen lassen, und zeigt, was ein Wechsel zwischen Anstalt, Landesverwaltung und Arbeitsvertrag für die Krankenversicherung bedeutet. Wie hoch die Beihilfe in Ihrem Land ist, zeigt die Übersicht der Bundesländer.

Auf einen Blick

  • Forstanstalten wie die Niedersächsischen Landesforsten oder ThüringenForst können selbst Dienstherr sein.
  • In Landesbetrieben wie HessenForst oder Wald und Holz NRW bleibt das Land Dienstherr.
  • Für Beamte einer Anstalt gilt das Beihilferecht ihres Landes; die Rechtsform ändert den Satz nicht.
  • Wer aus dem Beamtenverhältnis in einen Arbeitsvertrag wechselt, muss die Krankenversicherung neu ordnen.

Anstalt, Landesbetrieb, Staatsbetrieb: der rechtliche Unterschied

Eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine eigene juristische Person. Beamte haben darf sie, wenn ihr ein Landesgesetz dieses Recht verleiht (§ 2 Nr. 2 BeamtStG); für ihre Beamten gilt das Beamtenstatusgesetz wie für Landesbeamte (§ 1 BeamtStG). Ein Landesbetrieb ist dagegen ein rechtlich unselbständiger, organisatorisch abgesonderter Teil der Landesverwaltung, so etwa § 9 Abs. 2 des Brandenburger und § 14a des nordrhein-westfälischen Landesorganisationsgesetzes. Dienstherr der Beamten in einem Landesbetrieb bleibt deshalb das Land.

Als die Anstalten gegründet wurden, gingen die Beamten der bisherigen Forstverwaltungen kraft Gesetzes auf sie über oder wurden übernommen. Das Beamtenverhältnis wird in solchen Fällen mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt (§§ 16, 17 BeamtStG); Baden-Württemberg etwa übernahm seine Beamten statusgleich und besitzstandswahrend. Wer nicht übernommen wurde, etwa weil er in Schleswig-Holstein überwiegend hoheitliche Aufgaben wahrnahm, blieb beim bisherigen Dienstherrn.

Die Forstanstalten der Länder

Als Anstalt mit eigener Dienstherrnfähigkeit sind belegt:

  • Bayern: Bayerische Staatsforsten, errichtet durch Gesetz vom 9. Mai 2005, Sitz Regensburg. Sie besitzt die Dienstherrnfähigkeit, darf aber keine neuen Beamtenverhältnisse begründen (Art. 19 Abs. 2 Nr. 3 StFoG); für ihre Arbeitnehmer gelten die Tarifverträge des Freistaats, solange sie keine eigenen abschließt.
  • Baden-Württemberg: Forst Baden-Württemberg (ForstBW), errichtet durch das ForstBW-Gesetz vom 21. Mai 2019, mit Dienstherrenfähigkeit und Arbeitgebereigenschaft; für ihre Beamten gelten die Vorschriften für Landesbeamte (§ 19 Abs. 1 ForstBWG).
  • Niedersachsen: Niedersächsische Landesforsten, Anstalt seit dem 1. Januar 2005 mit Sitz in Braunschweig; sie hat Dienstherrnfähigkeit, die Versorgung ihrer Beamten erbringt das Land in ihrem Namen (§§ 1, 13 und 15 LForstAnstG).
  • Thüringen: ThüringenForst, seit dem 1. Januar 2012 Anstalt mit Sitz in Erfurt und Dienstherrnfähigkeit; die Beamten der früheren Landesforstverwaltung wurden Beamte der Anstalt (§§ 15, 17 des Errichtungsgesetzes vom 25. Oktober 2011).
  • Mecklenburg-Vorpommern: Landesforstanstalt mit Sitz in Malchin und Dienstherrenfähigkeit; die Beamten des früheren Landesamts für Forsten und Großschutzgebiete und der Forstämter sind Beamte der Anstalt geworden. Die alte Bezeichnung Landesforst Mecklenburg-Vorpommern durfte sie nur bis zum 2. Juni 2026 weiterführen (§§ 1, 13, 14 LFoAG M-V).
  • Schleswig-Holstein: Schleswig-Holsteinische Landesforsten, Anstalt mit Dienstherrnfähigkeit nach dem Gesetz vom 13. Dezember 2007; Beamte mit überwiegend hoheitlichen Aufgaben blieben beim Land, für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2012 eingestellt wurden, darf die Anstalt eigene Tarifverträge abschließen (§§ 2, 4, 5 LForstAnstG SH).

Landes- und Staatsbetriebe: Dienstherr bleibt das Land

In Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz bewirtschaften Landesbetriebe den Staatswald: HessenForst, Wald und Holz NRW und Landesforsten Rheinland-Pfalz, das 2023 von 44 Forstämtern sprach. Brandenburg bildet seinen Forstnachwuchs beim Landesbetrieb Forst Brandenburg aus, Sachsen beim Staatsbetrieb Sachsenforst. Die Betriebe stellen ein und bilden aus, die Beamten stehen aber im Dienst des Landes: In Brandenburg ist der Landesbetrieb Ausbildungsbehörde, in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernennt die oberste Dienstbehörde (§ 2 APVghFD).

Für Beamte dieser Betriebe gelten Beamten- und Beihilferecht des Landes unmittelbar, und ein Wechsel aus dem Betrieb in eine andere Landesbehörde ändert am Dienstherrn nichts. Sachsen etwa stellt seine Forstanwärter über den Staatsbetrieb Sachsenforst als Einstellungsbehörde im Beamtenverhältnis auf Widerruf ein.

Eine Besonderheit hat Nordrhein-Westfalen: Wald und Holz NRW bildet seinen Nachwuchs außerhalb des Beamtenverhältnisses aus, verbeamtet werden kann erst danach. Was das für die Krankenversicherung in der Ausbildung bedeutet, beschreibt der Beitrag Forstausbildung und Krankenversicherung.

Wird noch verbeamtet?

Ob ein Forstbetrieb Dienstherr sein kann, sagt nichts darüber, ob er heute Beamte einstellt. Die Länder gehen unterschiedlich vor:

  • Bayern: Die Staatsforsten bieten Revierleiterstellen im Arbeitnehmerverhältnis an; verbeamtet wird bei der Forstverwaltung, die nach dem Vorbereitungsdienst einen Teil der Absolventen auf Probe übernimmt.
  • Hessen: HessenForst wirbt ausdrücklich mit der Verbeamtung; nach der Anwärterzeit beginnt man als Beamtin oder Beamter auf Probe in A 10.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Die Landesforstanstalt stellt Anwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf ein und nennt danach sehr gute Chancen auf eine dauerhafte Anstellung mit Option auf Verbeamtung.
  • Niedersachsen: Einen Anspruch auf Übernahme nach dem Anwärterdienst gibt es nicht; die Landesforsten bieten daneben ein Traineeprogramm im Tarifvertrag an.
  • Thüringen: Ende 2024 bildete ThüringenForst 20 Anwärterinnen und Anwärter für den gehobenen Dienst aus.
  • Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein: Beide Anstalten dürfen Beamte haben und zugleich eigene Tarifverträge abschließen.

Welches Beihilferecht für Beamte einer Anstalt gilt

Eigene Beihilferegeln haben die Forstanstalten nicht, es gilt das Recht ihres Landes. Baden-Württemberg ordnet das ausdrücklich an (§ 19 Abs. 1 ForstBWG), Bayern erstreckt sein Beamtengesetz und damit die Beihilfe nach Art. 96 BayBG auf die Anstalten unter Staatsaufsicht (Art. 1 BayBG). In Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern setzt das Landesamt für Finanzen die Beihilfe für die Beamten der Anstalt fest, in Thüringen erkennt es auch Dienstunfälle an.

Die Kosten trägt in Baden-Württemberg das Land, die Anstalt zahlt ihm dafür eine Jahrespauschale (§ 20 Abs. 2 ForstBWG); in Thüringen trägt das Land die Beihilfe der übergeleiteten Beamten (§ 17 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes). Für Ihre Versicherung heißt das: Maßgeblich ist der Bemessungssatz Ihres Landes, nicht die Rechtsform Ihres Forstbetriebs. Ein Wechsel zwischen Anstalt und Landesverwaltung desselben Landes ändert ihn nicht, ein Wechsel in ein anderes Land kann ihn ändern; dann passen Sie den Tarif binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung an (§ 199 Abs. 2 VVG).

Eine Besonderheit gibt es für Tarifbeschäftigte in Baden-Württemberg: Bestand bei der Übernahme in die Anstalt noch ein tarifvertraglicher Beihilfeanspruch, läuft er weiter, solange das Arbeitsverhältnis zur Anstalt ununterbrochen besteht (§ 2 Abs. 11 des Personalübergangsgesetzes).

Vom Beamtenverhältnis in den Arbeitsvertrag und zurück

Baden-Württemberg erlaubt ausdrücklich, Landesbeamte zu beurlauben, wenn ForstBW sie im Arbeitnehmerverhältnis gegen eine höhere Bezahlung beschäftigt (§ 19 Abs. 1 ForstBWG). Für die Krankenversicherung ist das ein Einschnitt: Ohne Bezüge kann der Anspruch auf Beihilfe entfallen, in Bayern etwa besteht er nur, solange laufende Besoldung zusteht (Art. 96 Abs. 1 BayBG). Was bei Beurlaubungen im Einzelnen gilt, beschreibt der Beitrag Teilzeit und Beurlaubung.

Im Arbeitsverhältnis sind Sie unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, 2026 sind das 77.400 €, gesetzlich pflichtversichert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V); wer dabei 55 Jahre oder älter ist und in den fünf Jahren davor als Beamter nicht gesetzlich versichert war, bleibt versicherungsfrei (§ 6 Abs. 3a SGB V). Liegt Ihr Entgelt darüber oder greift diese Ausnahme und bleiben Sie privat versichert, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Beitrag (§ 257 Abs. 2 SGB V); den Tarif müssen Sie dann auf 100 % aufstocken, ohne Risikoprüfung, wenn Sie das binnen sechs Monaten nach Wegfall der Beihilfe beantragen (§ 199 Abs. 2 VVG). Werden Sie pflichtversichert, können Sie die PKV binnen drei Monaten rückwirkend kündigen oder einen Tarif mit Alterungsrückstellung als Anwartschaft fortführen (§§ 204, 205 VVG).

Kehren Sie in das Beamtenverhältnis zurück, gilt wieder die Beihilfe, und Sie können den privaten Schutz auf den Restkostenanteil zurückführen; mit einer Anwartschaft kommen Sie ohne neue Gesundheitsprüfung in die PKV zurück. Ein gesetzliches Rückkehrrecht zum Land sehen die Errichtungsgesetze dagegen nur für den Fall vor, dass die Anstalt aufgelöst oder ihre Rechtsform geändert wird, so in Bayern, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Thüringen. Beamtenberatung24 bespricht solche Wechsel mit Försterinnen und Förstern telefonisch in allen 16 Ländern, bevor der Vertrag unterschrieben ist.

Häufige Fragen

Bin ich als Revierleiter einer Forstanstalt Landesbeamter?

Nicht unbedingt. Wer bei der Gründung kraft Gesetzes übergeleitet oder von der Anstalt übernommen oder später von ihr ernannt wurde, ist Beamter der Anstalt, etwa in Niedersachsen, Thüringen oder Mecklenburg-Vorpommern. Wer damals beim Land blieb, ist weiter Landesbeamter. Bei einem Übertritt kraft Gesetzes muss der neue Dienstherr die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich bestätigen (§ 17 Abs. 2 BeamtStG); in Ihren Unterlagen sollte sich deshalb eine Bestätigung, Übernahmeverfügung oder Ernennungsurkunde finden.

Ändert sich meine Beihilfe, wenn ich von der Anstalt zur Forstbehörde des Landes wechsle?

Der Bemessungssatz nicht, denn für beide gilt dasselbe Landesrecht. Es kann sich aber die Stelle ändern, die Ihre Anträge bearbeitet. Wechseln Sie dagegen in ein anderes Land, gilt dessen Beihilferecht, und Ihr Tarif muss gegebenenfalls angepasst werden, binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung (§ 199 Abs. 2 VVG).

Erhalte ich als Angestellter einer Forstanstalt Beihilfe?

In der Regel nicht. Arbeitnehmer sind gesetzlich versichert oder, mit einem Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, privat mit Zuschuss des Arbeitgebers. Eine Ausnahme kennt Baden-Württemberg: Ein tarifvertraglicher Beihilfeanspruch, der bei der Übernahme in die Anstalt noch bestand, läuft für die Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses weiter.

Was passiert mit meinem Beamtenverhältnis, wenn die Anstalt aufgelöst wird?

Für die übernommenen Beamten sehen mehrere Errichtungsgesetze ein Rückkehrrecht zum Land vor: in Bayern bei Auflösung oder wesentlicher Änderung der Rechtsform (Art. 19 Abs. 1 Nr. 4 StFoG), in Baden-Württemberg bei Auflösung (§ 23 ForstBWG), in Schleswig-Holstein bei Auflösung oder Änderung der Rechtsform, sofern Sie nicht zu einem anderen Dienstherrn wechseln (§ 4 Abs. 2 LForstAnstG SH), in Thüringen bei Auflösung oder Umwandlung in eine Rechtsform mit privater Mehrheitsbeteiligung (§ 17 Abs. 5 des Errichtungsgesetzes).

Kann mich eine Forstanstalt schon als Anwärterin einstellen?

Ja, wenn sie Dienstherrnfähigkeit besitzt und neue Beamtenverhältnisse begründen darf. Die Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern stellt Forstinspektoranwärterinnen und -anwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf ein, ThüringenForst ist nach seinem Errichtungsgesetz für die Laufbahnausbildung zuständig. In Bayern bildet dagegen die Forstverwaltung aus; für die Praxis im Staatswald werden die Anwärter Betrieben der Staatsforsten zugewiesen.

Quellen und Stand

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.