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Aktualisiert am 12. Oktober 2026

Wechsel zur Bundesanwaltschaft oder in ein Bundesministerium: Beihilfe und PKV für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Abordnung oder Versetzung zum Bund: wann die Beihilfe des Landes bleibt, ab wann die Bundesbeihilfeverordnung gilt und wie Sie Ihre PKV anpassen.

Staatsanwältinnen und Staatsanwälten stehen mehrere Wege zum Bund offen: für einige Jahre als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Generalbundesanwalt, auf Zeit in einem Bundesministerium oder dauerhaft als Staatsanwalt, Oberstaatsanwalt oder Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Nordrhein-Westfalen nennt Abordnungen zum Generalbundesanwalt und an Ministerien in Land und Bund ausdrücklich als Entwicklungsmöglichkeit.

Für die Krankenversicherung kommt es auf die rechtliche Form an. Bei einer Abordnung bleiben Sie Beamter Ihres Landes und behalten dessen Beihilfe. Erst mit einer Versetzung oder Ernennung im Bundesdienst gilt die Bundesbeihilfeverordnung, und dann gehören Bemessungssatz, Wahlleistungen und Zusatzbausteine Ihrer privaten Krankenversicherung auf den Prüfstand.

Auf einen Blick

  • Abgeordnete Staatsanwälte behalten die Beihilfe ihres Landes, wenn die Dienstherren nichts anderes vereinbaren.
  • Ab Versetzung oder Ernennung beim Bund gilt die Bundesbeihilfeverordnung, festgesetzt vom Bundesverwaltungsamt.
  • Ändert sich ein Bemessungssatz, passt der Versicherer den Tarif auf Antrag binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung an.
  • Eine pauschale Beihilfe gibt es beim Bund nicht; gesetzlich Versicherte tragen den Beitrag dann allein.
  • Eine neue Öffnungsaktion gibt es nicht; zusätzliche Leistungen kann der Versicherer an eine Prüfung knüpfen.

Die Wege zum Bund

Beim Bundesgerichtshof üben der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte das Amt der Staatsanwaltschaft aus (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 GVG). Bei der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe und Leipzig arbeiten rund 130 Bundesanwälte, Oberstaatsanwälte und Staatsanwälte fest, unterstützt von 50 bis 60 Staatsanwältinnen, Staatsanwälten, Richterinnen und Richtern aus den Ländern. Diese wissenschaftlichen Mitarbeiter werden in der Regel für drei Jahre abgeordnet.

Voraussetzung sind mindestens zwei Jahre Berufserfahrung. Direkt beim Generalbundesanwalt bewerben können Sie sich nicht; die Länder schreiben solche Abordnungen aus oder sprechen geeignete Kolleginnen und Kollegen gezielt an.

Dauerhaft wechseln Sie mit einer Versetzung oder einer Ernennung im Bundesdienst. Staatsanwälte beim Bundesgerichtshof sind in R 2 eingestuft, Oberstaatsanwälte beim Bundesgerichtshof in R 3 und Bundesanwälte in R 6; Generalbundesanwalt und Bundesanwälte ernennt der Bundespräsident (§ 149 GVG). Für vier im September 2026 ausgeschriebene Stellen in R 3 kamen neben Staatsanwälten beim Bundesgerichtshof ausdrücklich frühere wissenschaftliche Mitarbeiter in Betracht, die inzwischen ein Amt in R 2 innehaben.

Abordnung: Die Beihilfe bleibt beim Land

Eine Abordnung zum Bund ist vorübergehend; Sie bleiben Beamter Ihres Landes. Für ihre Dauer gelten zwar die Pflichten und Rechte des aufnehmenden Dienstherrn, ausgenommen sind aber Diensteid, Amtsbezeichnung, Bezüge, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung, soweit die Dienstherren nichts anderes vereinbaren (§ 14 Abs. 4 BeamtStG). Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hält entsprechend fest, dass bei einer Abordnung die Beihilferegelungen des abgebenden Dienstherrn gelten.

Für Ihre private Krankenversicherung heißt das: Bemessungssatz, Beihilfestelle und Leistungskatalog bleiben, der Tarif muss nicht angepasst werden. Ihre Belege reichen Sie weiter bei der Beihilfestelle Ihres Landes ein, auch wenn Sie in Karlsruhe, Leipzig oder Berlin arbeiten. Eine abweichende Vereinbarung der Dienstherren müsste sich aus der Abordnungsverfügung ergeben; lesen Sie diese deshalb genau.

Das gilt grundsätzlich auch für eine pauschale Beihilfe Ihres Landes, denn sie ist Teil des Landesbeihilferechts. Zum Thema wird sie erst, wenn Sie endgültig zum Bund wechseln.

Versetzung oder Ernennung: ab wann die Bundesbeihilfe gilt

Mit einer Versetzung wird Ihr Beamtenverhältnis beim Bund fortgesetzt (§ 15 Abs. 3 BeamtStG). Nach der Bundesbeihilfeverordnung ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung Bundesbeamter ist, und auch der Bemessungssatz richtet sich nach diesem Zeitpunkt (§ 2 Abs. 1, § 46 Abs. 1 BBhV). Behandlungen bis zum Wechsel rechnen Sie also noch mit dem Land ab, spätere mit dem Bund.

Für die Bundesanwaltschaft und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz setzt das Bundesverwaltungsamt die Beihilfe fest. Der Bund zahlt aktiven Beamten 50 %, mit zwei berücksichtigungsfähigen Kindern und während der Elternzeit 70 %; Ehe- und Lebenspartner sowie Versorgungsempfänger erhalten 70 %, Kinder 80 % (§ 46 BBhV). Die Einzelheiten zeigt die Seite PKV für Bundesbeamte.

Was sich gegenüber Ihrem Land ändern kann

Wie stark sich der Wechsel auswirkt, hängt davon ab, aus welchem Land Sie kommen. Die Werte aller Länder finden Sie in der Übersicht der Bundesländer; diese Punkte sollten Sie vergleichen:

  • Bemessungssätze in Sachsen: Mit einem Kind erhalten Beamte dort 70 %, ab zwei Kindern 90 %, Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder in der Regel 90 % (§ 80 Abs. 7 SächsBG). Beim Bund sinken diese Sätze, der private Anteil steigt.
  • Familiensatz in Hessen: Dort gelten 50 % für Alleinstehende und 55 % für Verheiratete, plus 5 Prozentpunkte je Kind bis höchstens 70 %, und zwar für die ganze Familie (§ 15 HBeihVO). Beim Bund hat jede Person ihren eigenen Satz.
  • Wahlleistungen: Chefarzt und Zweibettzimmer sind beim Bund ohne Zusatzbeitrag beihilfefähig, das Zweibettzimmer seit 1. April 2026 bis 60,90 € am Tag (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 BBhV). In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, im Saarland und in Schleswig-Holstein sind sie nicht beihilfefähig, in Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz nur gegen einen Monatsbeitrag.
  • Selbstbehalte: Der Bund kennt keine Kostendämpfungspauschale, zieht aber Eigenbehalte ab, etwa 10 % je Arzneimittel (mindestens 5 €, höchstens 10 €) und 10 € je Krankenhaustag für höchstens 28 Tage im Jahr (§ 49 BBhV). In Rheinland-Pfalz beträgt die Pauschale dagegen 300 € im Jahr in R 1 und 450 € in R 2 und R 3, in Schleswig-Holstein 250 € und 400 €.
  • Ehe- und Lebenspartner: Beim Bund sind ihre Kosten beihilfefähig, wenn ihre Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag 22.648 € nicht übersteigen (Stand 2026, § 6 Abs. 2 BBhV). Bremen zieht die Grenze bei 12.000 €, Thüringen bei 18.000 €, Hessen 2026 bei 24.696 €.

Die PKV anpassen: was ohne Gesundheitsprüfung geht

Ändert sich für Sie oder Ihre Angehörigen der Bemessungssatz, muss der Versicherer den Schutz auf Antrag anpassen. Stellen Sie den Antrag binnen sechs Monaten nach der Änderung, geschieht das ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten (§ 199 Abs. 2 VVG). Entscheidend ist das, wenn ein Satz sinkt, etwa für Kinder aus Sachsen von 90 % auf 80 %: Den höheren privaten Anteil bekommen Sie nur innerhalb der Frist ohne Prüfung.

Für Unterschiede im Leistungskatalog gilt diese Regel nicht. Wollen Sie Ihren Tarif um etwas erweitern, das er bisher nicht enthält, darf der Versicherer für die Mehrleistung einen Risikozuschlag, einen Leistungsausschluss oder eine Wartezeit verlangen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Eine neue Öffnungsaktion gibt es nicht, denn sie erleichtert nur den erstmaligen Abschluss einer Vollversicherung.

Umgekehrt können Bausteine überflüssig werden, etwa ein Ergänzungstarif für Wahlleistungen aus einem Land, das sie nicht erstattet. Mehr als die tatsächlichen Kosten erhalten Sie ohnehin nicht (§ 200 VVG), und einzelne Tarife lassen sich vorbehaltlich einer Mindestlaufzeit zum Ende eines Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist kündigen (§ 205 Abs. 1 VVG). Kündigen Sie erst, wenn feststeht, wie Ihr übriger Tarif die Wahlleistungen beim Bund abdeckt.

Pauschale Beihilfe: vor dem Wechsel durchrechnen

Elf Länder zahlen auf Antrag eine pauschale Beihilfe als Zuschuss zur Krankenversicherung, der Bund nicht. Wer sie gewählt hat und gesetzlich versichert ist, trägt den Kassenbeitrag nach dem Wechsel zum Bund allein (§ 250 Abs. 2 SGB V). Dafür erstattet die Beihilfe des Bundes freiwillig gesetzlich Versicherten 100 % der beihilfefähigen Kosten, die nach der Kassenleistung übrig bleiben, aber nur, soweit die Kasse überhaupt leistet (§ 47 Abs. 5 BBhV).

In die private Krankenversicherung können Sie auch später wechseln, dann aber mit Gesundheitsprüfung: Die Öffnungsaktion schließt aus, wer die pauschale Beihilfe gewählt hat, und ein Dienstherrnwechsel ist keine erstmalige Verbeamtung. Wer mit der Pauschale privat vollversichert war, erhält beim Bund wieder Beihilfe zu den einzelnen Rechnungen und sollte mit dem Versicherer klären, wie der Tarif auf den Bemessungssatz umgestellt wird.

Rechnen Sie deshalb vor einer Versetzung durch, was der volle Kassenbeitrag für Sie bedeutet, und lassen Sie Vorerkrankungen vorab anonym prüfen. Beamtenberatung24 berät Staatsanwältinnen und Staatsanwälte dazu telefonisch in allen 16 Ländern und beim Bund.

Häufige Fragen

Muss ich meine PKV ändern, wenn ich für drei Jahre zum Generalbundesanwalt abgeordnet werde?

In der Regel nicht. Während der Abordnung bleiben die Krankenfürsorgeleistungen Ihres Landes maßgeblich, solange die Dienstherren nichts anderes vereinbaren (§ 14 Abs. 4 BeamtStG). Bemessungssatz und Beihilfestelle ändern sich nicht.

Ab welchem Tag zahlt die Beihilfe des Bundes?

Ab dem Tag, an dem Sie Bundesbeamter sind, etwa mit dem Wirksamwerden der Versetzung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem eine Leistung erbracht wird (§ 2 Abs. 1, § 46 Abs. 1 BBhV); Behandlungen davor rechnen Sie mit Ihrem Land ab.

Meine Kinder hatten in Sachsen 90 % Beihilfe. Was muss ich tun?

Beim Bund erhalten Kinder 80 % (§ 46 Abs. 2 BBhV), der private Anteil steigt also von 10 % auf 20 %. Beantragen Sie die Anpassung binnen sechs Monaten nach dem Wechsel, dann gibt es keine Risikoprüfung und keine Wartezeit (§ 199 Abs. 2 VVG).

Muss ich beim Bund eine Frist für Wahlleistungen beachten?

Nein, eine Wahlerklärung und einen Monatsbeitrag kennt der Bund nicht; Chefarzt und Zweibettzimmer sind beihilfefähig (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 BBhV). Voraussetzung ist nach dem Merkblatt des Bundesverwaltungsamts, dass Sie die Wahlleistungen vor der Behandlung schriftlich mit dem Krankenhaus vereinbaren.

Was passiert, wenn ich später vom Bund in ein Land zurückwechsle?

Mit der Versetzung gilt wieder das Beihilferecht des Landes. Ändert sich dadurch ein Bemessungssatz, passen Sie den Tarif binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung an (§ 199 Abs. 2 VVG). Manche Länder knüpfen Wahlrechte ausdrücklich an eine Versetzung, etwa Rheinland-Pfalz die dreimonatige Frist für Wahlleistungen und Berlin die fünfmonatige Frist für die pauschale Beihilfe.

Was gilt im Ruhestand, wenn ich beim Bund pensioniert werde?

Dann erhalten Sie als Versorgungsempfänger Beihilfe vom Bund mit einem Bemessungssatz von 70 % (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 2 BBhV). Ihr Vertrag kann vorsehen, dass der private Schutz mit dem Ruhestand im Umfang der Erhöhung endet (§ 199 Abs. 1 VVG).

Quellen und Stand

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.