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Aktualisiert am 12. Oktober 2026

PKV-Beiträge von der Steuer absetzen: Was Beamtinnen und Beamte geltend machen können

Basisbeiträge, Höchstbetrag von 1.900 €, Beitragsrückerstattung und Krankheitskosten: wie Beamte ihre Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich nutzen.

Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mindern als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen. Für Beamtinnen und Beamte gelten dieselben Grundregeln wie für andere Privatversicherte, aber mit Besonderheiten: Wegen der Beihilfe ist der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen niedriger, und seit dem 1. Januar 2026 fließen die Beiträge über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale automatisch in die monatliche Lohnsteuer ein.

Dieser Beitrag erklärt, welche Beitragsteile voll zählen, wann Wahlleistungen und andere Versicherungen noch etwas bringen, wie Beitragsrückerstattungen und selbst getragene Krankheitskosten wirken und was für Kinder und Vorauszahlungen gilt. Er ersetzt keine Steuerberatung: Für Ihren Einzelfall sind Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine da. Lohnsteuerhilfevereine dürfen Mitglieder mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beraten (§ 4 Abs. 1 StBerG), und dazu gehört auch die Besoldung (§ 19 Abs. 1 EStG).

Auf einen Blick

  • Beiträge zur Basisabsicherung und zur Pflegepflichtversicherung sind ohne Obergrenze abziehbar.
  • Wegen der Beihilfe gilt für Beamte ein Höchstbetrag von 1.900 € statt 2.800 € (§ 10 Abs. 4 EStG).
  • Erreichen die Basisbeiträge diese Grenze, wirken sich Wahlleistungen und andere Vorsorgeversicherungen nicht mehr aus.
  • Beitragsrückerstattungen mindern den Abzug; bei mehr als 410 € Erstattung kann eine Steuererklärung Pflicht sein.
  • Seit 2026 meldet der Versicherer die Basisbeiträge für die Lohnsteuer, die Mindestvorsorgepauschale entfällt.

Was als Basisabsicherung voll zählt

Voll abziehbar sind Beiträge zur Krankenversicherung, soweit sie ein Versorgungsniveau sichern, das den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist, und die Beiträge zur privaten Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Das gilt auch für einen beihilfekonformen Restkostentarif: Abziehbar ist der Teil seines Beitrags, der auf solche Basisleistungen entfällt.

Nicht dazu gehören die Beitragsanteile für Krankentagegeld und für Leistungen, die über das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Die dafür geltende Verordnung nennt Heilpraktiker, Ein- und Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung, Zahnersatz und Implantate sowie Kieferorthopädie; der Versicherer zieht dafür einheitliche Prozentsätze vom Tarifbeitrag ab (§§ 1 bis 3 KVBEVO).

Selbst rechnen müssen Sie nicht. Der Versicherer übermittelt die Beiträge zur Basisabsicherung und erstattete Beiträge an die Finanzverwaltung (§ 10 Abs. 2b EStG), und zwar bis Ende Februar des Folgejahres (§ 93c Abs. 1 Nr. 1 AO).

Höchstbetrag 1.900 € und Vorrang der Basisbeiträge

Basisbeiträge und sonstige Vorsorgeaufwendungen können zusammen bis 2.800 € im Jahr abgezogen werden, aber nur bis 1.900 €, wenn jemand ohne eigene Aufwendungen Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten hat (§ 10 Abs. 4 EStG). Für Beamte gilt wegen des Beihilfeanspruchs der niedrigere Betrag, nach der Begründung des Petitionsausschusses des Bundestags unabhängig davon, ob sie Beihilfe tatsächlich in Anspruch nehmen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden die Höchstbeträge beider addiert.

Übersteigen die Basisbeiträge den Höchstbetrag, werden sie trotzdem in voller Höhe abgezogen; ein Abzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen scheidet dann aber aus (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG). Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind etwa Wahlleistungs- und Zusatztarife, Pflegezusatzversicherungen, Haftpflicht- und Unfallversicherungen, Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherungen sowie Risikolebensversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).

Ob Ihre Basisbeiträge 1.900 € erreichen, hängt von Tarif, Alter und Familie ab, denn Beamte versichern nur den Teil, den die Beihilfe offenlässt. Liegen sie darunter, zählen bis zu dieser Grenze auch Beiträge etwa zu einer Dienstunfähigkeitsversicherung oder zur privaten Haftpflichtversicherung. Liegen sie darüber, wirken sich diese Beiträge steuerlich nicht mehr aus. Eine Diensthaftpflichtversicherung deckt dagegen ein berufliches Risiko; ihre Beiträge sind Werbungskosten, keine Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 EStG; BFH, Beschluss vom 15. Oktober 2013, VI B 20/13), und wirken sich nur aus, soweit Ihre Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € übersteigen (§ 9a EStG).

Beitragsrückerstattung und Selbstbehalt

Erstattet der Versicherer Beiträge, mindern sie im Jahr der Erstattung die abziehbaren Beiträge; übersteigt die Erstattung die Basisbeiträge dieses Jahres, wird der Überhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet (§ 10 Abs. 4b EStG). Rechnungen, die Sie selbst bezahlt haben, um die Erstattung zu erhalten, dürfen Sie davon nicht abziehen (BFH, Urteil vom 29. November 2017, X R 3/16).

Ob solche Rechnungen als außergewöhnliche Belastung zählen, ist offen. Nach den amtlichen Hinweisen entfällt die Zwangsläufigkeit, wenn jemand Ersatzansprüche nicht geltend macht; der Bundesfinanzhof hat die Frage für Beitragsrückerstattungen ausdrücklich offengelassen. Jedenfalls wirken sie nur oberhalb der zumutbaren Belastung. Vergleichen Sie deshalb Erstattung, selbst bezahlte Rechnungen und die höhere Steuer, bevor Sie Belege zurückhalten.

Ein vereinbarter Selbstbehalt ist kein Beitrag. Er mindert die Steuer nur als außergewöhnliche Belastung und nur, soweit er zusammen mit anderen Krankheitskosten die zumutbare Belastung übersteigt (BFH, Urteil vom 1. Juni 2016, X R 43/14).

Neu seit 2026: Die monatliche Lohnsteuer wird mit den übermittelten Beiträgen berechnet, eine Erstattung kürzt diese Daten nicht. Beträgt sie mehr als 410 € und liegt Ihr Arbeitslohn über einer Grenze aus Grundfreibetrag und Pauschbeträgen, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Das Bundesfinanzministerium geht davon aus, dass Rückerstattungen in der Regel zu einer solchen Pflichtveranlagung führen.

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

Krankheitskosten einschließlich Zuzahlungen sind außergewöhnliche Belastungen, aber nur in der Höhe, die nach Erstattungen bei Ihnen bleibt; Ersatz von dritter Seite wird abgezogen (H 33.1–33.4 EStH). Für Beamte sind das vor allem Eigenbehalte, ein Selbstbehalt und Leistungen, die weder Beihilfe noch Tarif erstatten. Nach diesem allgemeinen Grundsatz gilt das auch für den Betrag, um den eine Kostendämpfungspauschale die Beihilfe kürzt; ausdrücklich geregelt ist dieser Fall weder im Gesetz noch in den amtlichen Hinweisen.

Abziehbar ist nur der Teil, der die zumutbare Belastung übersteigt. Sie beträgt je nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder 1 bis 7 % (§ 33 Abs. 3 EStG) und wird stufenweise berechnet: Der höhere Prozentsatz gilt nur für den Teil der Einkünfte, der die jeweilige Stufe übersteigt (BFH, Urteil vom 19. Januar 2017, VI R 75/14). Sammeln Sie die Belege deshalb über das ganze Jahr.

Die Versicherungsbeiträge selbst sind keine außergewöhnliche Belastung, auch nicht der Teil, der sich als Sonderausgabe nicht auswirkt (H 33.1–33.4 EStH).

Beihilfe ist steuerfrei, die pauschale Beihilfe mindert den Abzug

Die Beihilfe zu Ihren Rechnungen ist steuerfrei (§ 3 Nr. 11 EStG). Die Lohnsteuer-Richtlinien nennen ausdrücklich Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder der Länder (R 3.11 LStR).

Anders wirkt die pauschale Beihilfe, die mehrere Länder auf Antrag statt der Erstattung einzelner Rechnungen als Zuschuss zum Versicherungsbeitrag zahlen. Sie ist nach Angaben des Hamburger Personalamts ebenfalls steuerfrei, mindert aber die abziehbaren Beiträge, denn steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung hängen nach dem Gesetz unmittelbar mit diesen Beiträgen zusammen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat das am 17. Juni 2026 für einen Berliner Ruhestandsbeamten bestätigt und die Revision zugelassen (3 K 3133/24).

Kinder, Ehegatten und Vorauszahlungen

Beiträge für ein Kind, für das Sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten, können Sie als eigene abziehen, wenn Sie sie wirtschaftlich tragen, auch wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist; dann ist seine steuerliche Identifikationsnummer anzugeben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Dasselbe gilt, wenn der andere Elternteil den Vertrag für das Kind abgeschlossen hat (Satz 3).

Beiträge zählen in dem Jahr, in dem Sie sie zahlen (§ 11 Abs. 2 EStG). Zahlen Sie Basisbeiträge für künftige Jahre im Voraus, werden sie im Zahlungsjahr berücksichtigt, soweit sie das Dreifache der Beiträge des laufenden Jahres nicht übersteigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG); einen Mehrbetrag ordnet die Finanzverwaltung den Jahren zu, für die er bestimmt ist. In den Folgejahren bleibt dann Raum unter dem Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen. Ob sich das rechnet und ob Ihr Versicherer Vorauszahlungen annimmt, klären Sie am besten mit steuerlicher Beratung.

Elektronische Übermittlung und Lohnsteuer seit 2026

Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein neues Verfahren: Der Versicherer meldet die Monatsbeiträge für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung jeweils bis zum 20. November des Vorjahres an das Bundeszentralamt für Steuern. Daraus entstehen Lohnsteuerabzugsmerkmale, die Ihre Bezügestelle abruft (§ 39 Abs. 4 Nr. 4, Abs. 4a EStG). Weil Beamte in der Regel keinen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss erhalten, fließen diese Beiträge in voller Höhe in die Vorsorgepauschale ein; Papierbescheinigungen braucht die Bezügestelle nicht mehr, eine Mindestvorsorgepauschale gibt es nicht mehr.

Sind Partner oder Kinder in Ihrem Vertrag mitversichert, werden alle Beiträge Ihnen als Versicherungsnehmer zugeordnet. Halten Sie die Werte für falsch, kann das Finanzamt sie nicht ändern; zuständig sind Versicherer und Bezügestelle. Der Übermittlung können Sie beim Versicherer für die Zukunft widersprechen. Dann bleiben die Beiträge beim Lohnsteuerabzug unberücksichtigt, die Meldung für die Einkommensteuer läuft davon unabhängig weiter.

Häufige Fragen

Kann ich als Beamter meine gesamten PKV-Beiträge absetzen?

Die Beiträge zur Basisabsicherung und zur Pflegepflichtversicherung ja, ohne Obergrenze. Beitragsanteile für Wahlleistungen, Zusatztarife oder Krankentagegeld zählen nur im Rahmen des Höchstbetrags von 1.900 € und nur, soweit die Basisbeiträge ihn nicht schon ausschöpfen (§ 10 Abs. 4 EStG). Die Aufteilung nimmt Ihr Versicherer vor und meldet sie der Finanzverwaltung.

Muss ich wegen einer Beitragsrückerstattung eine Steuererklärung abgeben?

Seit 2026 unter Umständen ja. Weil die Lohnsteuer mit den ungekürzten Beiträgen berechnet wird, schreibt § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG eine Veranlagung vor, wenn die Erstattung mehr als 410 € beträgt und der Arbeitslohn eine gesetzliche Grenze übersteigt. Das Finanzamt verrechnet die Erstattung dann mit den abziehbaren Beiträgen.

Lohnt sich eine Beitragsrückerstattung trotz der Steuer?

Das hängt vom Einzelfall ab. Die Erstattung kürzt im selben Jahr die abziehbaren Beiträge, die zurückgehaltenen Rechnungen bezahlen Sie selbst, und steuerlich helfen diese Rechnungen in der Regel nicht. Stellen Sie deshalb die Erstattung den selbst bezahlten Rechnungen und der höheren Steuer gegenüber; die persönliche Steuerwirkung berechnen Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine.

Warum hat sich meine Lohnsteuer seit Januar 2026 verändert?

Die Bezügestelle berücksichtigt seit 2026 die vom Versicherer gemeldeten Basisbeiträge, einschließlich der Beiträge mitversicherter Angehöriger, und keine Mindestvorsorgepauschale mehr. Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass die Zuordnung von der früheren Papierbescheinigung abweichen und das Nettoeinkommen verändern kann. Fragen klären Sie mit Versicherer und Bezügestelle, nicht mit dem Finanzamt.

Wer setzt die Beiträge für unsere Kinder ab?

Der Elternteil, der sie wirtschaftlich trägt, auch wenn der andere Elternteil oder das Kind selbst Versicherungsnehmer ist, solange für das Kind Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag besteht (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 EStG). Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden die Beiträge ohnehin gemeinsam berücksichtigt.

Muss ich die Beihilfe in der Steuererklärung angeben?

Nein, die Beihilfe zu Krankheitskosten ist steuerfrei (§ 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR). Sie verringert aber die Krankheitskosten, die Sie als außergewöhnliche Belastung ansetzen können. Eine pauschale Beihilfe mindert zusätzlich die abziehbaren Versicherungsbeiträge.

Quellen und Stand

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.