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Aktualisiert am 12. Oktober 2026

Besondere Altersgrenze im Justizvollzug: Versorgung, Beihilfe und PKV für Justizvollzugsbeamtinnen und -beamte

Im Vollzug endet der Dienst meist mit 62, teils mit 60. Was das für Ruhegehalt, Beihilfe und PKV bedeutet und wie Sie Ihre Absicherung darauf abstimmen.

Justizvollzugsbeamtinnen und -beamte im allgemeinen Vollzugsdienst und im Werkdienst gehen in den meisten Ländern mit 62 Jahren in den Ruhestand, in Hamburg (Laufbahngruppe 1) und Rheinland-Pfalz schon mit 60, während für andere Landesbeamte inzwischen meist 67 gilt. Einige Länder ziehen den Ruhestand nach langem Schicht- oder Wechselschichtdienst weiter vor, viele erlauben ihn auf Antrag ab 60.

Für Ihre Finanzen hat die frühe Grenze zwei Seiten. Sie erreichen weniger Dienstjahre und damit oft einen niedrigeren Ruhegehaltssatz, wechseln aber auch früher in die Beihilfe für Versorgungsempfänger und, wo Heilfürsorge galt, in die private Krankenversicherung. Auch eine Dienstunfähigkeitsversicherung muss zu diesem Datum passen.

Auf einen Blick

  • Meist gilt 62, in Hamburg (Laufbahngruppe 1) und Rheinland-Pfalz 60, in Brandenburg im gehobenen Dienst 64 Jahre.
  • Auf Antrag ist der Ruhestand vielerorts ab 60 möglich, in Bayern mit 3,6 % Abschlag je Jahr vor der Altersgrenze.
  • Bayern verzichtet auf diesen Abschlag nach 20 Jahren im Schichtdienst oder mit vielen Nacht- und Feiertagsstunden.
  • Bei Dienstunfähigkeit rechnet der Abschlag in Bayern und Berlin nur bis zur besonderen Altersgrenze, nicht bis 65.
  • Im Ruhestand steigt die Beihilfe meist auf 70 %; die PKV passen Sie binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung an.

Welche Altersgrenze in Ihrem Land gilt

Die Grenze hängt vom Land, von der Laufbahn und oft vom Geburtsjahr ab, denn viele Länder haben sie in Stufen von 60 auf 62 Jahre angehoben; für ältere Jahrgänge gelten Übergangsregeln. Für jüngere Beamte auf Lebenszeit im allgemeinen Vollzugsdienst und im Werkdienst gilt nach unserer Übersicht:

  • 62 Jahre: Baden-Württemberg (§ 36 Abs. 3 LBG), Bayern (Art. 130 BayBG), Bremen (§ 114 BremBG), Hessen (§ 114 HBG), Nordrhein-Westfalen (§ 117 LBG), Sachsen (§ 143 Abs. 2 SächsBG), Sachsen-Anhalt (§ 115 LBG LSA) und Schleswig-Holstein (§ 114 LBG), außerdem das Saarland nach einer Anhebung in Stufen bis 2026.
  • Niedersachsen: 62 Jahre für ab 1964 Geborene der Laufbahngruppe 1, nach mindestens 25 Jahren Wechselschichtdienst ein Jahr früher (§ 116 NBG).
  • 60 Jahre: Hamburg für die Laufbahngruppe 1 (§ 115 Abs. 3 und § 108 HmbBG) und Rheinland-Pfalz (§ 118 LBG).
  • Nach Laufbahn gestaffelt: Berlin 61 Jahre im mittleren Dienst, auch nach einem Bewährungsaufstieg bis A 10, seit Oktober 2026 aber 65 Jahre nach einem Praxisaufstieg (§ 107 LBG); Brandenburg 62 Jahre im mittleren und 64 im gehobenen Dienst (§§ 110 und 118 LBG); Thüringen 62 Jahre, im höheren Dienst 64.
  • Mecklenburg-Vorpommern: 62 Jahre, je zwei volle Jahre Wechselschichtdienst einen Monat früher, aber nicht vor 60 (§§ 108 und 115 LBG M-V).

Früher oder später gehen

Auf Antrag können Sie in vielen Ländern schon mit 60 in den Ruhestand gehen, ohne eine Dienstunfähigkeit nachweisen zu müssen, etwa in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen. In Bayern sinkt das Ruhegehalt dann um 3,6 % für jedes Jahr vor der Altersgrenze, bei einer Grenze von 62 also um 7,2 % (Art. 26 Abs. 2 Nr. 4 BayBeamtVG).

Bayern verzichtet auf diesen Abschlag, wenn Sie 20 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit in belastenden Diensten zurückgelegt haben: bis Ende 2016 im Schicht- oder Wechselschichtdienst, seitdem mit mindestens 450 abgerechneten Stunden Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst im Jahr oder in vergleichbar belastenden unregelmäßigen Diensten (Art. 26 Abs. 3 Nr. 3 BayBeamtVG). Ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, sollten Sie früh klären, denn es geht um mehrere Prozentpunkte Ruhegehalt.

Umgekehrt lässt sich der Ruhestand auf Antrag hinausschieben, wenn es im dienstlichen Interesse liegt: in Nordrhein-Westfalen um bis zu drei Jahre (§ 32 LBG NRW), in Hessen höchstens bis zum 64. und in Baden-Württemberg bis zum 65. Lebensjahr (§ 112 Abs. 6 HBG, § 39 LBG). Wer das plant, sollte wissen, dass eine Dienstunfähigkeitsversicherung zum vereinbarten Endalter endet.

Mehrere Länder belohnen langen Schicht- oder Wechselschichtdienst mit einem früheren Ruhestand. Teils sinkt die Grenze kraft Gesetzes, teils müssen Sie die Zeiten rechtzeitig anzeigen oder den früheren Ruhestand beantragen:

  • Hessen: 12, 18 oder 24 Monate früher nach 10, 15 oder 20 Jahren im Schicht- oder Wechselschichtdienst, frühestens mit 60 (§ 112 Abs. 3 und § 114 HBG).
  • Niedersachsen: ein Jahr früher nach mindestens 25 Jahren im Wechselschichtdienst (§ 116 Abs. 2 NBG).
  • Sachsen-Anhalt: auf Antrag ab dem achten Jahr im Schicht- oder Wechselschichtdienst je Dienstjahr einen Monat früher, frühestens mit 60 (§ 106 Abs. 3 und § 115 LBG LSA).
  • Mecklenburg-Vorpommern: einen Monat früher je zwei volle Jahre im Wechselschichtdienst, nicht vor 60.
  • Brandenburg: im gehobenen Dienst nach besonders belastendem Schicht- oder Wechselschichtdienst bis zu 24 Monate früher (§ 110 Abs. 5 LBG).

Was die frühe Grenze für das Ruhegehalt bedeutet

Für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit gibt es in Bayern und Berlin 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Bezüge, höchstens 71,75 % (Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG, § 14 Abs. 1 LBeamtVG Berlin). Wer mit 25 Jahren verbeamtet wird und mit 62 in den Ruhestand geht, kommt so auf 37 Jahre und rund 66,4 %; wer erst mit 35 beginnt, auf 27 Jahre und rund 48,4 %.

Eine späte Verbeamtung ist im Vollzug nicht selten, in Nordrhein-Westfalen etwa nach einer Zeit als Tarifbeschäftigter und regelmäßig vor dem 40. Geburtstag. Ob diese Vorzeit ruhegehaltfähig ist, regelt das Versorgungsgesetz Ihres Landes; Berlin etwa soll Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die zur Ernennung geführt haben, bis zu fünf Jahre anrechnen (§ 10 LBeamtVG).

Einige Länder zahlen beim Ruhestand wegen der besonderen Altersgrenze einen einmaligen Ausgleich: Baden-Württemberg und Berlin das Fünffache der monatlichen Dienstbezüge, höchstens 4.091 €, gekürzt, wenn Sie über die Grenze hinaus arbeiten (§ 76 LBeamtVGBW, § 48 LBeamtVG Berlin). Bayern lässt den Ausgleich nach Jahrgängen auslaufen; wer 1960 oder später geboren ist, erhält keinen mehr (Art. 103 Abs. 12 BayBeamtVG).

Haben Sie die Wartezeit von 60 Monaten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt, etwa durch Jahre als Tarifbeschäftigter, erhöht sich in Bayern und Berlin der Ruhegehaltssatz nach einem Ruhestand wegen der besonderen Altersgrenze auf Antrag vorübergehend (§ 14a LBeamtVG Berlin). In Bayern sind es 0,95667 % je Jahr Pflichtbeiträge, bis höchstens 66,97 % und längstens bis zur Regelaltersgrenze, solange Sie im Schnitt nicht mehr als 630 € im Monat hinzuverdienen (Art. 27 BayBeamtVG).

Dienstunfähig vor der Altersgrenze

Werden Sie vor der Altersgrenze ohne Dienstunfall dienstunfähig, kürzt ein Abschlag von 3,6 % je Jahr, höchstens 10,8 %, auch dieses Ruhegehalt. In Bayern und Berlin wird er bis zur besonderen Altersgrenze gerechnet statt bis 65 (Art. 26 Abs. 2 Satz 4 BayBeamtVG, § 14 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG Berlin); gilt nach einem Laufbahnwechsel keine besondere Grenze mehr, ist wieder das 65. Lebensjahr maßgeblich.

Unser Dienstunfähigkeit-Rechner legt das Bundesrecht und damit das 65. Lebensjahr zugrunde. Im Vollzug rechnen Sie stattdessen mit Ihrer besonderen Altersgrenze: Bei 62 Jahren und Dienstunfähigkeit mit 60 sind es 7,2 % statt der 10,8 %, die der Rechner ausweist.

Beihilfe und PKV im Ruhestand

Mit dem Ruhestand steigt der Bemessungssatz der Beihilfe in den meisten Ländern von 50 auf 70 %, Ihr privater Tarif muss dann nur noch 30 % abdecken. Bremen zahlt Versorgungsempfängern 60 % und je berücksichtigungsfähigem Angehörigen 5 Prozentpunkte mehr bis 80 %, Hessen schlägt auf den Familiensatz 10 Prozentpunkte auf, alleinstehend sind es also 60 % (§ 80 Abs. 4 BremBG, § 15 HBeihVO).

Den Tarif passt Ihr Versicherer auf Antrag an; stellen Sie ihn binnen sechs Monaten nach der Änderung, geschieht das ohne Risikoprüfung und Wartezeiten (§ 199 Abs. 2 VVG). Manche Verträge sehen die Absenkung mit dem Ruhestand von vornherein vor (§ 199 Abs. 1 VVG). Im Vollzug kommt dieser Schritt fünf bis sieben Jahre früher als bei Beamten mit Regelaltersgrenze, was Sie bei der Beitragsplanung berücksichtigen sollten. Beamtenberatung24 begleitet solche Umstellungen auch nach dem Vertragsschluss, per Telefon für Vollzugsbeamte aus allen 16 Ländern.

In Baden-Württemberg, Sachsen und Hamburg endet mit dem Ruhestand auch die Heilfürsorge; ab diesem Tag brauchen Sie einen Restkostentarif, im Vollzug also schon mit 60 oder 62 Jahren. Mit einer Anwartschaft wird daraus ohne Gesundheitsprüfung ein Beihilfetarif; wie Sie sie zuschneiden, steht im Beitrag zur Heilfürsorge im Justizvollzug.

Dienstunfähigkeitsversicherung auf die Altersgrenze abstimmen

Eine Dienstunfähigkeitsversicherung soll die Zeit bis zum regulären Ruhestand überbrücken, ihr Endalter sollte deshalb zu Ihrer besonderen Altersgrenze passen. Ein späteres Endalter verteuert den Vertrag, obwohl nach dem Ruhestand keine Dienstunfähigkeit mehr eintreten kann; ein früheres lässt eine Lücke.

Planen Sie dennoch Spielraum ein. Nach einem Laufbahnwechsel kann eine spätere Grenze gelten, Einzelheiten stehen im Beitrag zur Vollzugsdienstunfähigkeit. Auch Gesetzgeber ändern die Grenzen: Niedersachsen hat sie für den Vollzug 2019 von 60 auf 62 Jahre angehoben, das Saarland in Stufen bis 2026, und Berlin hat sie im Oktober 2026 nach Aufstiegswegen neu geordnet, mit 65 Jahren nach einem Praxisaufstieg.

Achten Sie deshalb auf das Recht, die Laufzeit ohne neue Gesundheitsprüfung zu verlängern, und auf eine Rentenhöhe, die die Lücke bis zur Pension tatsächlich schließt. Wer den Ruhestand hinausschieben möchte, sollte das Endalter von Anfang an darauf abstimmen.

Häufige Fragen

Kann ich mit 60 ohne Abschlag in den Ruhestand gehen?

In Hamburg für die Laufbahngruppe 1 und in Rheinland-Pfalz ist 60 ohnehin die Altersgrenze. In Bayern ist der Antragsruhestand ab 60 abschlagsfrei, wenn Sie 20 Jahre in belastenden Schicht-, Nacht- oder Feiertagsdiensten nachweisen. Sonst kostet jedes Jahr vor der Grenze in der Regel 3,6 % Ruhegehalt, und zwar dauerhaft.

Muss ich die Verkürzung wegen Schichtdienst selbst beantragen?

Das hängt vom Land ab. In Hessen und Brandenburg sinkt die Grenze kraft Gesetzes; Hessen teilt Ihnen mindestens ein Jahr vorher mit, ob die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 112 Abs. 3 HBG). Niedersachsen verlangt die Anzeige spätestens drei Jahre vor der Altersgrenze, dass Sie die 25 Jahre Wechselschichtdienst erreichen (§ 116 Abs. 2 NBG); in Sachsen-Anhalt ist der Antrag spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Ruhestand zu stellen (§ 106 Abs. 3 LBG LSA). Bewahren Sie Dienstpläne und Bescheinigungen über Ihre Schichtzeiten auf.

Ändert sich meine Altersgrenze, wenn ich aufsteige?

Das hängt vom Land ab. In Brandenburg steigt sie vom mittleren in den gehobenen Dienst von 62 auf 64 Jahre, in Thüringen gilt im höheren Dienst 64. Berlin unterscheidet seit Oktober 2026 nach dem Aufstiegsweg: Nach einem Bewährungsaufstieg in Ämter bis A 10 bleibt es bei 61 Jahren, nach einem Praxisaufstieg in Ämter bis A 13 gilt 65 (§ 107 LBG). In Hamburg gilt die Grenze von 60 nur für die Laufbahngruppe 1, nach einem Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 nach dem Wortlaut die allgemeine Altersgrenze.

Gilt die besondere Altersgrenze auch im Werkdienst und in der Krankenpflege?

Den Werkdienst erfassen die meisten Länder, darunter Bayern, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Den Krankenpflegedienst im Vollzug nennen Bayern, Brandenburg und Hessen ausdrücklich. Für den Verwaltungsdienst einer Anstalt gilt die allgemeine Altersgrenze.

Was gilt, wenn ich in ein anderes Land wechsle?

Mit der Versetzung gilt das Beamtenrecht Ihres neuen Dienstherrn und damit auch seine Altersgrenze. Wer etwa aus Rheinland-Pfalz mit 60 nach Nordrhein-Westfalen mit 62 wechselt, arbeitet zwei Jahre länger. Passen Sie dann das Endalter Ihrer Dienstunfähigkeitsversicherung und, wenn sich der Beihilfesatz ändert, Ihren Krankenversicherungstarif an.

Quellen und Stand

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.